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Besorgnis der Befangenheit bei privatem Gespräch des Richters über einen Rechtsstreit

OLG Naumburg –  Az.: 10 W 69/13 (Abl) –  Beschluss vom 29.01.2014

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Klägers wird für begründet erklärt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten in dem Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stendal wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

Der zuständige Einzelrichter hat den Parteien gem. § 48 ZPO angezeigt, dass er am 22.09.2013 mit der in demselben Wohngebiet wohnhaften und ihm persönlich bekannten Beklagten zu 1) anlässlich eines zufälligen Zusammentreffens auch über den zugrunde liegenden Verkehrsunfall gesprochen habe. Deren Ehemann habe auf ein Gerichtsverfahren hingewiesen, ohne dass dem Richter zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sei, dass dieser Prozess bei dem Landgericht Stendal anhängig gewesen sei und in sein Dezernat falle. In diesem Zusammenhang habe auch die Beklagte zu 1) das Unfallgeschehen aus ihrer Sicht geschildert. Gegenstand des Gesprächs sei auch die möglicherweise in Betracht kommende Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) aus einer Gefährdungshaftung gewesen, vorbehaltlich konkreter Feststellungen im Tatsächlichen.

Daraufhin hat der Kläger ein auf diese Anzeige gestütztes Ablehnungsgesuch gegen den Richter angebracht.

Die Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal hat ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss vom 13.11.2013 festgestellt, dass gegenüber dem abgelehnten Richter keine Besorgnis der Befangenheit bestehe, und das Ablehnungsgesuch des Klägers für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat die Kammer darauf abgestellt, es lägen keine genügenden objektiven Gründe vor, welche nach Meinung einer ruhig und besonnen denkenden Partei Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Das Verhalten des Richters könne nicht als einseitige Parteinahme gewertet werden. Er habe einen offensichtlich allgemein gehaltenen Hinweis zur verschuldensabhängigen Gefährdungshaftung eines jeden Halters eines Kraftfahrzeuges gegeben und sich ausdrücklich einer abschließenden Bewertung, die die Feststellung des tatsächlichen Geschehensablaufs voraussetze, enthalten. Er habe der Beklagten zu 1) auch keinen Rechtsrat erteilt oder eine ihr gegenüber eine Empfehlung ausgesprochen.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 21.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 26.11.2013 bei dem Landgericht Stendal eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung führt er aus, die von dem Richter in seiner Selbstanzeige mitgeteilten Umstände seien objektive Gründe, welche geeignet seien, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung zu rechtfertigen. Es liege ein Interessenwahrnehmung für die Beklagte zu 1) vor, denn auch die einseitige Erteilung eines Rates oder eine Empfehlung sei bereits als Parteinahme anzusehen. Die Unkenntnis von der eigenen Befassung ändere hieran nichts, zumal der Richter sich insoweit durch Rückfrage hätte vergewissern können.

II.

Die gemäß §§ 46Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sowie innerhalb der Frist aus § 569 Abs. 2 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist auch in der Sache begründet.

Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Ob der abgelehnte Richter objektiv befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält, ist hierfür nicht maßgeblich, sondern es kommt darauf an, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (h.M., vgl. statt aller: Zöller-Vollkommer, Rn. 9 zu § 42 ZPO m.w.N.)

Solche Gründe liegen hier vor, denn aus der Perspektive des Klägers hat der abgelehnte Richter – ohne dass ihm angesichts der Unkenntnis von der eigenen Befassung ein Vorwurf zu machen wäre – sich einseitig und ohne dass dem Kläger insoweit eine Einflussnahme möglich gewesen wäre mit der Beklagten zu 1) über den zugrunde liegenden Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung unterhalten. Auch wenn damit noch kein Rechtsrat hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten im Prozess verbunden gewesen war, kann hieraus doch für den an diesem Gespräch nicht beteiligten Kläger die Besorgnis erwachsen, der abgelehnte Richter habe sich zu dem Verkehrsunfall und seiner rechtlichen Bewertung bereits eine Meinung gebildet und stehe der Sache damit nicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Dass er insoweit den Vorbehalt der Feststellbarkeit der relevanten Tatsachen geäußert hat, ändert hieran nichts, denn hieraus kann der Kläger allenfalls ersehen, dass der Richter sich – wie aber zu erwarten war – auch bei diesem Gespräch des Umstandes bewusst war, dass es einer Partei nicht immer gelingt, ihr Tatsachenvorbringen im Prozess zu beweisen und sich dann auch die rechtliche Bewertung ändern kann. Gleichwohl hat er sich aber auch nach dem Inhalt seiner Selbstanzeige der Beklagten zu 1) gegenüber über die rechtliche Bewertung ihrer Unfallschilderung geäußert. Zudem hat der abgelehnte Richter sich von der Beklagten zu 1) auch den Unfallhergang aus ihrer Sicht schildern lassen. Auch insoweit kann aus Sicht des Klägers die Besorgnis begründet sein, dass er einer im Rahmen einer Anhörung gem. § 141 ZPO oder im Rahmen einer Parteivernehmung möglicherweise erneut notwendig werdenden Schilderung des Unfallhergangs nicht mehr mit derselben Unvoreingenommenheit und Distanz gegenüber stehen könnte, wie dies bei einer erstmaligen Schilderung durch eine ihm unbekannte Partei der Fall wäre.

 

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