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Besorgnis der Befangenheit – Bezeichnung des Klägers mit anredeloser Bezeichnung

OLG Frankfurt, Az.: 14 W 43/18, Beschluss vom 18.12.2018

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main —10. Zivilsenat — durch Vors. Richter am Oberlandesgericht und die Richterinnen am Oberlandesgericht und am 18.12.2018 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.10.2018 – 2/21 0 203/17 – abgeändert.

Vorsitzender Richter am Landgericht pp. wird gegenüber dem Beklagten zu 2. für befangen erklärt.

Gründe:

Der Beklagte zu 2. wendet sich mit seiner sofortigen-Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen Vorsitzenden Richter am Landgericht pp. Dem liegt zugrunde, dass der abgelehnte Richter das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten zu 2. zurückgewiesen hat.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Das mit dem Ablehnungsgesuch beanstandete Verhaften des Richters ist geeignet, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen. Dabei sind zwar nur objektive Gründe zu berücksichtigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (z.B. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen).

Solche Gründe bestehen insofern, als der abgelehnte Richter in dem Beschluss über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs den Beklagten zu 2. nicht schlicht mit seiner Parteirolle (der Beklagte zu 2.“), sondern wiederholt als „der K“ bezeichnet hat. Darin kommt nicht nur eine abwertende Wortwahl zum Ausdruck, sondern rechtfertigt aus Sicht des Beklagten zu 2. auch die Befürchtung, der abgelehnte Richter sei bereits in diesem Prozessstadium davon überzeugt, dass sich der Beklagte zu 2. auch in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt strafbar gemacht habe. Dass der abgelehnte Richter, wie er in seiner dienstlichen Erklärung angegeben hat, eine diffamierende Herabwürdigung des Beklagten zu 2. durch die anredelose Bezeichnung nicht beabsichtigt hat, ist für die Beurteilung des Ablehnungsgrundes nicht entscheidend. Es reicht aus, dass sich aus Sicht des Beklagten zu 2. die Bezeichnung „der K “ als bewusste Vermeidung sonst üblicher, neutraler Benennungen (wie „der Beklagte zu 2.“) darstellt, um ihn als Straftäter hervorzuheben. Die beanstandete Bezeichnung ist nämlich entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zivilverfahren keine übliche Ausdrucksweise, sondern wird mit jedenfalls früher gängigen Formulierungen in strafverfahrensrechtlichen Texten (Polizeiberichten, Haftbefehlen, Anklageschriften oder Strafurteilen) für den praktisch überführten Beschuldigten oder Verurteilten assoziiert, der keine Höflichkeit mehr verdient.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Kosten der erfolgreichen Beschwerde sind solche des Rechtsstreits (ZöllerVollkommer, § 46 Rn. 20).

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