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Bestattungs-Vorsorgevertrag – Vermögensbetreuungspflicht des Bestattungsunternehmers

Bestattungsvorsorge im Insolvenzfall: Eine Frau verklagt ein Bestattungsunternehmen wegen des Verlusts ihrer eingezahlten Vorsorgegelder. Doch das Gericht weist ihre Klage ab, da es keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Bestatters erkennt. Die eingezahlten Gelder unterliegen somit dem Insolvenzrisiko.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 50/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Die Klägerin wollte gerichtlich feststellen lassen, dass eine Forderung gegen die Beklagte auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhe.
  • Die Beklagte führt ein Bestattungsunternehmen und hatte einen Bestattungs-Vorsorgevertrag mit der Klägerin abgeschlossen.
  • Der Vertrag beinhaltete, dass das Bestattungsunternehmen im Todesfall der Klägerin alle Bestattungsaufgaben übernehmen solle.
  • Die Hauptfrage war, ob die Beklagte ihre Pflicht zur treuhänderischen Verwaltung der für die Bestattung vorgesehenen Gelder verletzt habe.
  • Das Gericht entschied, dass die Klage der Klägerin abgewiesen wird.
  • Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Das Urteil bedeutete, dass die Beklagte ihre treuhänderischen Pflichten korrekt erfüllt hatte.
  • Das Gericht entschied so, weil keine ausreichenden Beweise für eine vorsätzliche, unerlaubte Handlung der Beklagten vorlagen.
  • Die Entscheidung stärkt das Vertrauen in Bestattungs-Vorsorgeverträge und klärt die Pflichten von Bestattungsunternehmen bezüglich der Verwaltung von Vorsorgegeldern.
  • Hinterbliebene und Vorsorgende können sich darauf verlassen, dass bestehende vertragliche Regelungen, bei ordnungsgemäßer Verwaltung, rechtlich geschützt sind.

Bestattungsvorsorge im Insolvenzfall: Gericht sieht keine Vermögensbetreuungspflicht des Bestatters

Bestattungsvorsorge ist ein komplexes und sensibles Thema, das viele Menschen betrifft. Ein Bestattungs-Vorsorgevertrag kann eine wichtige Rolle dabei spielen, die Hinterbliebenen in einer schwierigen Zeit zu entlasten. Der Bestattungsunternehmer, der mit der Durchführung dieser Verträge betraut ist, trägt dabei eine besondere Verantwortung. Er muss sicherstellen, dass die Ersparnisse der Kunden sicher verwaltet und im Todesfall ordnungsgemäß verwendet werden. Dieses Thema wirft juristische Fragen auf, die es genauer zu betrachten gilt. Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil dazu analysiert und erläutert, welche Pflichten Bestattungsunternehmer in diesem Zusammenhang haben.

Ihr Bestattungsvorsorgevertrag und Ihre Rechte: Wir helfen Ihnen!

Der Verlust der Bestattungsvorsorge durch Insolvenz eines Bestattungsunternehmens ist eine belastende Situation. Wir von der Kanzlei Kotz verstehen Ihre Sorgen und Unsicherheiten. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Vertrags- und Insolvenzrecht stehen wir Ihnen zur Seite und setzen uns für Ihre Interessen ein. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns gemeinsam Ihre rechtlichen Möglichkeiten besprechen.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Hameln


Gericht weist Klage auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung durch Bestattungsunternehmer ab

Bestattungsvorsorge-Vertrag
Gericht sieht keine Pflicht des Bestattungsunternehmers zur sicheren Verwahrung der Bestattungsvorsorge-Gelder – Verbraucher tragen Insolvenzrisiko. (Symbolfoto: Ingrid Pakats – Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Hameln hat die Klage einer Frau abgewiesen, die von einem Bestattungsunternehmer die Feststellung verlangte, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe.

Hintergrund: Bestattungs-Vorsorgevertrag zwischen Klägerin und späterem Insolvenzschuldner

Die Klägerin hatte im August 2017 mit dem beklagten Bestattungsunternehmer einen „Bestattungs-Vorsorgevertrag“ geschlossen. Darin wurde der Beklagte unwiderruflich bevollmächtigt, im Todesfall der Klägerin sämtliche mit der Abwicklung der Bestattung zusammenhängenden Aufgaben zu regeln. Die Klägerin zahlte dafür über 4.000 Euro an den Bestattungsunternehmer.

Im August 2021 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete ihre Forderung zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte widersprach der Feststellung, soweit geltend gemacht wurde, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.

Klägerin sieht Vermögensbetreuungspflicht des Bestattungsunternehmers verletzt

Die Klägerin war der Ansicht, dass der Beklagte das von ihr gezahlte Geld als Treuhänder verwalten und insolvenzsicher, z.B. auf einem Fremdgeldkonto, anlegen musste. Indem er dies nicht tat und das Geld stattdessen für private Zwecke verwendete, habe er sich u.a. wegen Untreue, Unterschlagung und Betrug strafbar gemacht.

Gericht: Keine Vermögensbetreuungspflicht und keine Straftaten des Beklagten erkennbar

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Dem Vertrag sei keine Vermögensbetreuungspflicht des Beklagten zu entnehmen. Vereinbart sei lediglich die Erbringung der Bestattungsleistungen im Todesfall gewesen. Eine Pflicht zur treuhänderischen Verwahrung des Geldes ergebe sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz.

Anhaltspunkte für eine Untreue, einen Betrug oder eine Unterschlagung des Beklagten seien daher nicht ersichtlich. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass der Beklagte das Geld tatsächlich privatnützig verwendet hat. Zudem habe sie keinen Vortrag dazu gehalten, dass er dies bereits bei Vertragsschluss beabsichtigt hatte.

Klage abgewiesen – Forderung unterliegt Insolvenzrisiko

Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass ihre Forderung als aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammend festgestellt wird. Sie hat lediglich einen Anspruch auf Bestattung gegen den Beklagten, der jedoch dem Insolvenzrisiko unterliegt. Die Klage wurde dementsprechend abgewiesen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil stellt klar, dass Bestattungsunternehmer keine generelle Vermögensbetreuungspflicht trifft, Kundengelder treuhänderisch zu verwahren. Ohne explizite vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht lediglich ein dem Insolvenzrisiko unterliegender Anspruch auf die vereinbarte Bestattungsleistung. Für eine Haftung wegen Untreue, Betrug oder Unterschlagung müsste die vorsätzlich zweckwidrige Verwendung der Gelder bei Vertragsschluss nachgewiesen werden. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit bezüglich der Rechte und Pflichten beim Abschluss von Bestattungsvorsorgeverträgen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen haben und der Bestatter insolvent wird, sind Ihre eingezahlten Gelder möglicherweise nicht geschützt. Das Urteil zeigt, dass Bestatter nicht automatisch verpflichtet sind, diese Gelder getrennt zu verwalten. Es besteht also das Risiko, dass Ihr Geld im Falle einer Insolvenz verloren geht. Es ist daher ratsam, sich vor Abschluss eines solchen Vertrags genau über die finanzielle Absicherung der eingezahlten Gelder zu informieren und gegebenenfalls zusätzliche Sicherheiten zu vereinbaren.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Bestattungsvorsorge-Vertrag wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Welche rechtlichen Pflichten hat ein Bestattungsunternehmer bei Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags?

Ein Bestattungsunternehmer hat bei Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrags mehrere rechtliche Pflichten. Diese Pflichten gehen über die bloße Durchführung der Bestattung hinaus und umfassen auch die Verwaltung der eingezahlten Gelder sowie die Sicherstellung, dass die Bestattung gemäß den vertraglich festgelegten Wünschen des Vorsorgenden erfolgt.

Zunächst verpflichtet sich der Bestattungsunternehmer, die Bestattung und Trauerfeier nach den im Vertrag festgelegten Wünschen des Vorsorgenden durchzuführen. Dies umfasst die Art der Bestattung, den Ort der Beisetzung, die Gestaltung der Trauerfeier und weitere individuelle Wünsche wie Musik, Blumenschmuck und Grabpflege. Diese Wünsche sind rechtlich bindend und müssen vom Bestattungsunternehmer respektiert und umgesetzt werden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verwaltung der eingezahlten Gelder. Der Bestattungsunternehmer muss sicherstellen, dass die für die Bestattung vorgesehenen Gelder sicher verwahrt werden. Dies kann durch die Einrichtung eines Treuhandkontos erfolgen, bei dem die Gelder bis zum Todesfall des Vorsorgenden sicher angelegt sind. Ein Treuhandkonto bietet Schutz vor unberechtigtem Zugriff, beispielsweise durch das Sozialamt, und stellt sicher, dass die Gelder ausschließlich für die Bestattung verwendet werden.

Zusätzlich hat der Bestattungsunternehmer die Pflicht, die Angehörigen des Verstorbenen zu entlasten. Dies bedeutet, dass er sich um alle organisatorischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bestattung kümmert, wie die Abholung und Überführung des Verstorbenen, die Einbettung und die Organisation der notwendigen Dokumente. Diese umfassende Betreuung soll den Angehörigen in der emotional belastenden Situation helfen und sicherstellen, dass alle rechtlichen und formalen Anforderungen erfüllt werden.

Ein Bestattungsvorsorgevertrag kann auch eine Sterbegeldversicherung umfassen, bei der der Bestattungsunternehmer sicherstellt, dass die Versicherungssumme im Todesfall ausgezahlt und für die Bestattung verwendet wird. Diese Versicherung ermöglicht es, die Bestattungskosten in monatlichen Raten zu begleichen, was besonders für Personen mit geringem Einkommen vorteilhaft ist.

Insgesamt hat der Bestattungsunternehmer die Pflicht, die Bestattung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen, die eingezahlten Gelder sicher zu verwalten und die Angehörigen umfassend zu unterstützen. Diese Pflichten sind rechtlich bindend und gewährleisten, dass die Bestattung den Wünschen des Vorsorgenden entspricht und die finanziellen Mittel dafür bereitstehen.


Wie sind die eingezahlten Gelder im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags rechtlich geschützt?

Eingezahlte Gelder im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrags sind durch verschiedene rechtliche Mechanismen geschützt, um sicherzustellen, dass sie im Todesfall des Vorsorgenden tatsächlich für die Bestattung verwendet werden können. Ein zentraler Schutzmechanismus ist das Treuhandkonto. Gelder, die auf einem Treuhandkonto hinterlegt sind, werden als zweckgebundenes Schonvermögen geführt. Dies bedeutet, dass sie ausschließlich für die Bestattungskosten verwendet werden dürfen und vor dem Zugriff Dritter, wie dem Sozialamt oder Gläubigern, geschützt sind. Auch im Falle einer Insolvenz des Bestattungsunternehmens bleibt das Geld auf dem Treuhandkonto sicher, da es nicht zur Insolvenzmasse des Unternehmens gehört und somit nicht gepfändet werden kann.

Ein weiterer Schutzmechanismus ist die Sterbegeldversicherung. Hierbei zahlt der Versicherer im Todesfall die vereinbarte Summe direkt an den Bestatter aus, um die Bestattungskosten zu decken. Diese Versicherungssumme ist ebenfalls zweckgebunden und kann nicht für andere Zwecke verwendet werden. Auch hier besteht ein Schutz vor dem Zugriff Dritter, da die Versicherungssumme als Schonvermögen gilt.

Die rechtliche Bindung der Bestattungsvorsorgeverträge stellt sicher, dass die im Vertrag festgelegten Wünsche des Vorsorgenden erfüllt werden müssen. Der Bestatter und der im Vertrag benannte Totenfürsorgeberechtigte sind verpflichtet, die Bestattung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen. Dies gibt den Vorsorgenden die Sicherheit, dass ihre Bestattungswünsche unabhängig von finanziellen oder betrieblichen Schwierigkeiten des Bestatters umgesetzt werden.

Zusätzlich bieten einige Bestattungsunternehmen Preisgarantien an, die sicherstellen, dass die vereinbarten Leistungen auch bei steigenden Kosten oder Inflation abgedeckt sind. Dies schützt die Vorsorgenden vor unerwarteten finanziellen Belastungen und stellt sicher, dass die eingezahlten Gelder ausreichen, um die Bestattung wie gewünscht durchzuführen.

Die Kombination dieser Mechanismen bietet einen umfassenden Schutz für die eingezahlten Gelder und gewährleistet, dass die Bestattungsvorsorge zuverlässig und sicher ist.


Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Kunde, wenn der Bestattungsunternehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt?

Wenn ein Bestattungsunternehmer seinen Verpflichtungen aus einem Bestattungsvorsorgevertrag nicht nachkommt, hat der Kunde verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um seine Ansprüche durchzusetzen.

Zunächst kann der Kunde den Vertrag kündigen. Ein Bestattungsvorsorgevertrag unterliegt den Regelungen des Werkvertragsrechts, was bedeutet, dass er grundsätzlich jederzeit frei kündbar ist. Allerdings muss der Kunde dem Bestattungsunternehmen die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zahlen. Dies umfasst den Reingewinn, den das Unternehmen bei normaler Durchführung des Vertrags erzielt hätte. Bereits erbrachte Leistungen sind ebenfalls zu vergüten.

Falls der Bestattungsunternehmer insolvent wird, kann der Kunde seine Ansprüche als Insolvenzforderungen geltend machen. Hierbei ist zu beachten, dass die Ansprüche in der Insolvenztabelle angemeldet werden müssen. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Insolvenzforderungen und nachrangigen Forderungen. Im Falle einer Insolvenz des Bestattungsunternehmens kann der Kunde versuchen, seine Forderungen als Insolvenzforderungen anerkennen zu lassen, um an der Verteilung der Insolvenzmasse teilzunehmen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Widerrufsrecht. Wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde, besteht ein Widerrufsrecht. Dies gilt auch, wenn der Bestatter den Kunden zu Hause besucht hat. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen, ohne dass er einen Grund angeben muss. Wurde der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, kann das Widerrufsrecht sogar bis zu ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss bestehen.

Sollte der Bestattungsunternehmer die vereinbarten Leistungen nicht erbringen, kann der Kunde Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies setzt voraus, dass der Bestattungsunternehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Der Kunde kann dann den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Nichterfüllung entstanden sind. Dies umfasst beispielsweise die Kosten für die Beauftragung eines anderen Bestattungsunternehmens.

Um die finanziellen Risiken zu minimieren, ist es ratsam, einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag abzuschließen. Eine Treuhandgesellschaft verwahrt den gezahlten Betrag und zahlt diesen aus, wenn es zu keinen Problemen bei der Ausführung des Vertrags kommt. Alternativ kann eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen werden, die die Bestattungskosten abdeckt.

In jedem Fall ist es empfehlenswert, sich rechtlich beraten zu lassen, um die bestmögliche Vorgehensweise zu bestimmen und die eigenen Ansprüche effektiv durchzusetzen.


Was passiert mit den eingezahlten Geldern bei Insolvenz des Bestattungsunternehmers?

Bei einer Insolvenz des Bestattungsunternehmens sind die eingezahlten Gelder auf einem Treuhandkonto in der Regel sicher. Ein Treuhandkonto wird von einem unabhängigen Treuhänder verwaltet und ist zweckgebunden für die Bestattungskosten. Diese Gelder gehören nicht zur Insolvenzmasse des Bestattungsunternehmens und sind somit vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt. Der Treuhänder zahlt das Geld erst im Todesfall an den Bestatter aus, um die Bestattungskosten zu decken.

Im Gegensatz dazu sind Gelder aus einer Sterbegeldversicherung, bei der der Bestatter als unwiderruflich Bezugsberechtigter eingetragen ist, nicht insolvenzsicher. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass solche Ansprüche bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse gehören, wenn dem Bestatter ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter auf diese Gelder zugreifen kann, um die Ansprüche aller Gläubiger zu befriedigen.

Um die finanzielle Sicherheit der Kunden zu gewährleisten, empfiehlt sich daher die Nutzung eines Treuhandkontos. Dieses bietet Schutz vor Insolvenz des Bestattungsunternehmens und stellt sicher, dass die eingezahlten Gelder ausschließlich für die Bestattung verwendet werden.


Welche Vertragsklauseln sind bei einem Bestattungsvorsorgevertrag besonders wichtig?

Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist ein wichtiges Dokument, das sicherstellt, dass die eigenen Wünsche für die Bestattung respektiert und die finanziellen Belastungen für die Hinterbliebenen minimiert werden. Hier sind die wichtigsten Vertragsklauseln, die in einem Bestattungsvorsorgevertrag enthalten sein sollten:

Wichtige Vertragsklauseln

1. Bestattungswünsche

Bestattungsart und -ort: Der Vertrag sollte klar festlegen, ob eine Erdbestattung, Feuerbestattung, Seebestattung oder eine alternative Bestattungsart gewünscht wird. Auch der genaue Ort der Beisetzung, wie ein bestimmter Friedhof oder ein Bestattungswald, sollte angegeben werden.

2. Finanzielle Absicherung

Kosten und Zahlungsmodalitäten: Der Vertrag muss die Gesamtkosten der Bestattung und die Zahlungsmodalitäten detailliert aufführen. Dies umfasst die Kosten für den Sarg oder die Urne, die Trauerfeier, den Grabstein und die Grabpflege. Es ist wichtig, dass die Finanzierung gesichert ist, entweder durch eine Einmalzahlung, ein Treuhandkonto oder eine Sterbegeldversicherung.

3. Transmortale Vertragswirkung

Rechtsverbindlichkeit: Der Vertrag sollte eine Klausel enthalten, die die transmortale Vertragswirkung sicherstellt. Dies bedeutet, dass der Vertrag auch nach dem Tod des Vertragsnehmers weiterhin gültig bleibt und die Bestattungswünsche verbindlich sind.

4. Kündigungsbedingungen

Kündigungsrecht: Es sollte klar geregelt sein, unter welchen Bedingungen der Vertrag gekündigt werden kann und welche finanziellen Konsequenzen dies hat. In der Regel können Bestattungsvorsorgeverträge jederzeit ohne Einschränkungen gekündigt werden, wobei eventuell bereits gezahlte Beträge abzüglich der ersparten Aufwendungen zurückerstattet werden.

5. Treuhandkonto

Verwaltung der Gelder: Wenn die Bestattungskosten über ein Treuhandkonto abgesichert werden, sollte der Vertrag detaillierte Informationen über die Verwaltung dieses Kontos enthalten. Dies umfasst die Sicherheit der Einlagen und die Bedingungen, unter denen die Gelder an den Bestatter ausgezahlt werden.

6. Totenfürsorgerecht

Verantwortliche Person: Der Vertrag sollte festlegen, wer das Totenfürsorgerecht hat, also wer für die Durchführung der Bestattung verantwortlich ist. Dies kann eine bestimmte Person oder das Bestattungsunternehmen selbst sein.

7. Anpassung der Bestattungswünsche

Flexibilität: Der Vertrag sollte Regelungen enthalten, die es ermöglichen, die Bestattungswünsche bei Bedarf anzupassen, falls sich die persönlichen Vorstellungen oder Lebensumstände ändern.

Auswahl des Bestattungsunternehmens

Bei der Auswahl eines Bestattungsunternehmens sollten folgende Punkte beachtet werden:

Leistungsumfang: Das Bestattungsunternehmen sollte alle gewünschten Leistungen erbringen können und flexibel auf Änderungen reagieren.
Transparenz: Das Unternehmen sollte eine transparente Kostenaufstellung und eine ausführliche Beratung anbieten.
Erfahrung und Ruf: Es ist ratsam, ein Bestattungsunternehmen mit guter Reputation und Erfahrung zu wählen.

Ein gut ausgearbeiteter Bestattungsvorsorgevertrag schützt die eigenen Interessen und entlastet die Hinterbliebenen sowohl emotional als auch finanziell.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 1 BGB – Vertragsschluss: Der Bestattungsvorsorgevertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein zivilrechtlicher Vertrag. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Grundsätze des Vertragsschlusses, einschließlich der Angebote und Annahmen sowie der Wirksamkeit von Verträgen.
  • § 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis: Verpflichtet den Schuldner (hier das Bestattungsinstitut), die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Gläubigers (hier die Klägerin) zu wahren. Hierbei handelt es sich um sogenannte „Nebenpflichten“, die auch z.B. die korrekte Verwaltung der erhaltenen Gelder umfassen.
  • § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: Regelt den Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis nicht erfüllt. Relevant für den Fall, dass das Bestattungsunternehmen seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, wie z.B. bei Insolvenz und Nichtverwendung der überwiesenen Gelder.
  • § 823 BGB – Schadensersatzpflicht: Greift, wenn die Klägerin die Feststellung verlangt, dass eine unerlaubte Handlung vorliegt. Eine unerlaubte Handlung kann zur Schadensersatzpflicht führen, insbesondere bei der missbräuchlichen Verwendung anvertrauter Gelder.
  • InsO (Insolvenzordnung) § 38 – Insolvenzforderungen: Definiert, welche Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden sind. Hier stellt sich die Frage, ob die Forderung der Klägerin zur Insolvenztabelle gehört und ob sie als Insolvenzgläubigerin Priorität oder besondere Rechte geltend machen kann.
  • InsO § 47 – Aussonderungsrechte: Dient dem Schutz von Gegenständen, die zwar in den Besitz des Schuldners gekommen, jedoch weiterhin im Eigentum des Gläubigers geblieben sind. Falls das Geld der Klägerin für einen speziellen Zweck (Bestattung) bestimmt ist, könnte ein Anspruch auf Aussonderung bestehen.
  • AGB-Gesetz (heute teilweise im BGB): Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bestattungsvorsorgevertrag müssen klar und verständlich formuliert sein. Unklare Klauseln können ungültig sein. Relevant für die vertraglichen Vereinbarungen und die Vollmachtsklausel im Vertrag.

⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hameln

AG Hameln – Az.: 32 C 50/21 – Urteil vom 19.10.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe.

Die Beklagte betrieb unter der Firma Bestattungs-Institut …. ein Bestattungsunternehmen. Am 29.08.2017 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen „Bestattungs-Vorsorgevertrag“. Der Vertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B3, Bl. 33 ff. d.A.), enthielt unter anderem die folgenden Vereinbarungen:

„Der o.g. Auftraggeber bevollmächtigt unwiderruflich das o.g. Bestattungsinstitut, sämtliche mit der Abwicklung seiner dereinstigen Bestattung zusammenhängenden Aufgaben zu regeln. Diese Vollmacht soll speziell über den Tod hinaus gelten.

Das o.g. Bestattungsinstitut als Auftragnehmer verpflichtet sich für den Fall des Ablebens des o.g. Auftraggebers, sämtliche mit der Abwicklung der Bestattung zusammenhängenden Aufgaben zu regeln.“

Dem Vertrag war eine Verfügung zur Bestattungsart sowie eine Anmeldung zur Einäscherung beigefügt. Am 31.07.2017 überwies die Klägerin den sich aus der „Bestattungs-Vorsorgerechnung“ der Beklagten vom 29.08.2017 (Rechnung, Anlage B1, Bl. 33 f. d.A.; Kontoauszug Firmenkonto ….., Anlage B2, Bl. 35 d.A.) ergebenden Betrag von 4.063,30 Euro auf das Geschäftskonto der Beklagten.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hameln vom 30. August 2021 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet (Geschäftsnummer ….). Die Klägerin meldete ihre Forderung zur Tabelle an. Die Beklagte hat der Feststellung der Forderung insoweit widersprochen, als geltend gemacht worden ist, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt (beglaubigter Tabellenauszug vom 22. November 2021, Anlage K2, Blatt 7 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Sie behauptet, die Beklagte habe die von ihr geleistete Zahlung, wie von Anfang an beabsichtigt, für private Zwecke verwendet. Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Vielmehr hätte diese die Zahlung auf einem Fremdgeldkonto oder in sonstiger Weise insolvenzsicher anlegen müssen. Die Beklagte sei als Treuhänderin des eingezahlten Geldes anzusehen. Schon aus dem Vertrag ergebe sich, dass die Klägerin ihr das Geld anvertraut habe. Indem die Beklagte das Geld nicht seiner vertragsgemäßen Bestimmung zukommen ließ, habe sie sich strafbar gemacht wegen Untreue (§ 266 StGB), wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) und wegen Betrug (§ 263 StGB).

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass es sich bei der Veruntreuung des Betrages der durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 20.07.2021 zum Aktenzeichen 21-8369402-0-8 rechtskräftig festgestellten Forderung der Klägerin über 4.063,30 Euro in Höhe von 3.485,56 Euro um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung handelt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, die von der Klägerin erlangte Zahlung für private Zwecke verwendet zu haben. Vielmehr sei diese den Betriebsmitteln zugeführt und zur Bestreitung der laufenden Betriebsausgaben verbraucht worden. Sie ist im Übrigen der Ansicht, nicht zur treuhänderischen Verwahrung der Zahlung, insbesondere nicht auf einem Fremdgeldkonto, verpflichtet gewesen zu sein.

Wegen des der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 184 InsO analog i.V.m. § 302 Nr.1 InsO auf Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihre Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Beklagten zugrunde liegt. Insbesondere hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keine Untreue (§ 266 StGB) (1.), keinen Betrug (§ 263 StGB) (2.) und keine veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB) (3.) der Beklagten dargetan.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte keine Untreue, insbesondere nicht in Form der Treubruchsalternative (§ 266 2. Alt StGB), begangen. Die Beklagte hat keine ihr Kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäft obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen zu betreuen, verletzt.

a) Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensbetreuungspflicht („Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen“) ist im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) restriktiv auszulegen (vgl. Dierlamm/Becker in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 266 StGB, Rn. 61 m.w.N.).

b) Betreuen bedeutet, dass dem Pflichtigen etwas anvertraut ist, er mit der Vermögenssorge für einen anderen betraut ist. Der Betreuende steht dem Geschäftsherrn nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis gegenüber, sondern nimmt eine Obhutsposition im Lager des Geschäftsherrn ein. Wer hingegen im Rahmen eines Austauschverhältnisses und schuldrechtlicher Beziehungen eigene Interessen im Wirtschaftsleben verfolgt, kann nicht im Verhältnis zu anderen Vertragsparteien deren Vermögensinteressen wahrnehmen. Die Vermögensbetreuungspflicht muss vielmehr wesentliche Hauptpflicht und nicht nur beiläufige Vertragspflicht sein (vgl. statt aller Dierlamm/Becker, a.a.O., § 266 StGB, Rn. 45 m.w.N.).

c) Gemessen an diesen Voraussetzungen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben könnte. Dem Bestattungsvorsorgevertrag ist keine ausdrückliche und auch keine konkludente Vereinbarung einer Vermögensbetreuungspflicht zu entnehmen. Der ganz überwiegende Schwerpunkt der Verpflichtung der Beklagten liegt vielmehr in der Erbringung der geschuldeten Bestattungsleistungen an die Klägerin. Dies kommt im insofern eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung zum Ausdruck. Dieser bestimmt lediglich, dass die Beklagte „sämtliche mit der Abwicklung seiner dereinstigen Bestattung zusammenhängenden Aufgaben zu regeln“ hat. Eine Bestimmung, dass die Beklagte für die Klägerin die fremdnützige Betreuung des gezahlten Geldbetrages übernehmen soll, enthält der Vertrag nicht.

Vielmehr hat die Klägerin durch die Zahlung der 4.063,30 Euro das Geld aus ihrem Vermögen ausgegliedert, um die Bestattung zu regeln. Erhalten hat sie dadurch als Gegenleistung lediglich einen Anspruch auf Bestattung, aber keinen Anspruch auf Vermögensverwahrung. Dieser Anspruch auf Bestattung ist jedoch mit dem Insolvenzrisiko der Beklagten behaftet.

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die Beklagte das Geld der Klägerin auch nicht auf ein Treuhandkonto einzahlen. Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus Rechtsvorschriften. Eine solche Pflicht wurde auch nicht ausdrücklich oder konkludent zwischen den Parteien vereinbart. Vielmehr hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.05.2022 auf ausdrückliche Frage des Gerichts mehrfach verneint, dass es Absprachen zwischen der Beklagten und ihr für den Fall der Insolvenz der Klägerin gegeben habe (Seite 2 Protokoll vom 23.05.2022, Bl. 78 d.A.).

2. Auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin keinen hinreichenden Vortrag für einen Eingehungsbetrug gehalten. Belastbarer Vortrag und entsprechende Beweisantritte dafür, dass die Beklagte schon bei Vertragsschluss entweder nicht willens oder nicht in der Lage war, die geschuldete Bestattungsleistung zu erbringen, liegen nicht vor.

Vor allem begründet die bloße Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe den Geldbetrag ihrem Privatvermögen zugeführt und verbraucht (Seite 1 Klageschrift, Bl. 3 d.A.), keinen Betrug. Ein Betrug könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Beklagte schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigt hatte, den Geldbetrag absprachewidrig nicht zur Erfüllung ihrer Bestattungsverpflichtung einzusetzen, sondern privatnützig zu verwenden. Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen. Die Beklagte hat zudem die privatnützige Verwendung des Geldes bestritten. Hierzu hat sie einen Auszug des Kontos vorgelegt, welches auf der Rechnung des Bestattungsinstituts …. (Anlage B1, Bl. 33 d.A.) angegeben ist. Auf dieses Konto, das den Namen der (weiteren) Firma der Beklagten, „Firma …….. Nachf. …….“ hat, wurde das Geld der Klägerin überwiesen (Anlage B2, Bl. 35 d.A.).

3. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 Abs. 2 StGB scheitert bereits daran, dass das von der Klägerin überwiesene Buchgeld keine Sache im Sinne des § 246 StGB ist.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Streitwert wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 1.000,- Euro.

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