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Bestattungskosten – Bestattungspflichtiger verstorben

VG München – Az.: M 12 K 20.186 – Urteil vom 30.07.2020

I. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Am …. Januar 2016 wurde der am … in H… geborene … auf der … in … tot aufgefunden.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 wandte sich die Beklagte an die Schwester des Verstorbenen und forderte diese auf, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, indem sie unverzüglich, spätestens bis 15. Januar 2016, einen Bestatter ihrer Wahl mit der Bestattung beauftragt.

Am …. Januar 2016 teilte die Klägerin telefonisch mit, dass der Verstorbene zwei Geschwister gehabt habe, nämlich ihre Tante und ihren Vater. Beide hätten nicht wirklich die finanziellen Mittel, um sich um die Bestattung zu kümmern.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte die Tante der Klägerin mit, dass sie und der Vater der Klägerin sich nicht um die Bestattung kümmern werden und sie mit einer Bestattung von Amts wegen in Form einer Feuerbestattung einverstanden seien. Sie würden keinen Auftrag zur Bestattung erteilen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte die Beklagte der Tante der Klägerin mit, dass sie ihrer Bestattungspflicht nicht nachgekommen sei und deshalb die Bestattung von Amts wegen in Form einer Feuerbestattung angeordnet worden sei. Die für diese Maßnahme entstehenden Kosten würden von ihr als bestattungspflichtige Angehörige zurückgefordert.

Mit Schreiben gleichen Datums wurde dem Vater der Klägerin mitgeteilt, dass versucht worden sei, die nächsten bestattungspflichtigen Angehörigen zu ermitteln. Zunächst seien nur die Daten der Schwester des Verstorbenen bekannt gewesen. Diese habe sich für eine Feuerbestattung ausgesprochen und mitgeteilt, dass sich weder sie noch der Vater der Klägerin um die Bestattung kümmern würden. Deshalb sei eine Bestattung von Amts wegen in Form einer Feuerbestattung angeordnet worden. Die entstehenden Kosten würden als öffentlich-rechtliche Forderung von ihm als bestattungspflichtigen Angehörigen zurückgefordert.

Die Städtische Bestattung hat gegenüber der Beklagten mit Rechnung vom 16. Februar 2016 insgesamt 2.929,33 Euro (1.655,33 Euro für Leistungen und Auslagen der Städtischen Bestattung sowie 1.274,- Euro für Gebühren der Städtischen Friedhöfe München) geltend gemacht.

Der Nachlassverwalter teilte mit Schreiben vom 1. April 2016 mit, dass er einen Betrag von 500,- Euro zur teilweisen Erstattung der Bestattungskosten aus dem Nachlass überweisen werde. Zu einer weiteren Zahlung werde es nicht kommen, da der Nachlass völlig überschuldet sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2016 wurde der Vater der Klägerin zu dem beabsichtigten Erlass eines Bescheids zur Erstattung der noch offenen Bestattungskosten von 2.429,33 Euro angehört. Ein gleichlautendes Schreiben erging an die Tante der Klägerin.

Bestattungskosten - Bestattungspflichtiger verstorben
(Symbolfoto: Von MikeDotta/Shutterstock.com)

Mit Schreiben vom …. April 2016 teilte der Vater der Klägerin mit, er bitte, von der Bezahlung der Bestattungskosten in Höhe von 1.214,66 Euro abzusehen. Bereits in früher Jugend habe sein … Jahre jüngerer Bruder eine ausgeprägte kriminelle Energie entwickelt, die darin gegipfelt habe, dass er mehrfach sein Auto aus der Garage entwendet und im angetrunkenen Zustand damit Unfälle verursacht habe. Seine Eltern, die eine …handlung besessen hätten, hätten immer wieder festgestellt, dass er … auf eigene Rechnung verkauft und das Geld in Kneipen ausgegeben habe. Seinen Vater habe er umgerempelt, so dass sich dieser einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen habe. Am … 1969 habe ihm seine Mutter einen Brief geschickt, in dem diese ausführe, dass der Verstorbene mit ihrem Sparbuch auf der …kasse erschienen sei und 4.000,- DM habe abheben wollen. Der Bankmitarbeiter habe bei ihr angerufen, ob sie von der Abhebung wüsste, da ihm ihr Sohn betrunken vorkäme. Er sei es auch gewesen. Ständig sei es zu Auseinandersetzungen gekommen und die Liste der Vergehen ließe sich fortsetzen. Eines Tages, als der Verstorbene wieder nachts betrunken nach Hause gekommen sei, habe er die Wohnung demoliert und seine Mutter angegriffen. Seine Frau und er hätten ihn in der Hoffnung, dass er im Laufe der Zeit zur Vernunft komme, auf die Straße gesetzt. Er habe dann zuletzt mit seiner inzwischen verstorbenen Lebenspartnerin in … gelebt, die er auch einmal krankenhausreif verprügelt habe. Seine Tochter, die Klägerin, die in … studiert habe, habe gelegentlich Kontakt zu ihrem Onkel gehabt und habe an vergangene Jugendsünden geglaubt. Seit … sei sie zugelassene Rechtsanwältin und habe sich hin und wieder um die rechtlichen Belangte ihres Onkels gekümmert, bis es zu einem Zerwürfnis gekommen sei. Der Verstobene habe ihn angerufen und zu seiner Frau gesagt, „ich schieße euch alle über den Haufen“ und habe aufgelegt. Die massiven Bedrohungen hätten auch seine Tochter in ihrer Kanzlei erreicht. Er verweise auf eine Telefonnotiz der Sekretärin, in der stehe, seine Tochter wäre eine Drecksau, er käme persönlich vorbei und würde ihr eine Kugel in den Kopf jagen. Nachdem sich sein Bruder mit einer Waffe erschossen habe, sei ihm klar, dass er offensichtlich immer im Besitz einer Pistole gewesen sei und sie alle gefährdet gewesen seien.

Das Sozialbürgerhaus der Beklagten teilte am 2. Dezember 2016 mit, dass der Vater der Klägerin den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten zurückgezogen habe. Für die Tante der Klägerin würden anteilig 1.214,67 Euro übernommen.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Vater der Klägerin im Wesentlichen mit, dass seine Einwände nicht greifen. Den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten habe er zurückgezogen. Bevor er mit kostenpflichtigem Bescheid verpflichtet werde, die Bestattungskosten zu bezahlen, erhalte er Gelegenheit, die noch offenen Kosten in Höhe von 1.214,67 Euro bis 9. Juni 2017 zu bezahlen.

Am … 2018 ist der Vater der Klägerin verstorben.

Mit Schreiben vom 18. September 2019 wurde die Klägerin zu der beabsichtigten Inanspruchnahme für die noch offenen Bestattungskosten angehört. Der derzeit noch offene Betrag belaufe sich auf 1.214,67 Euro. Ihr Vater, der Bruder des Verstorbenen, sei am … 2018 verstorben. Unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades sei die Klägerin als nächste Angehörige (Nichte des Verstorbenen) verpflichtet, die durch Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten zu bezahlen.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 wurde die Klägerin verpflichtet, die Bestattungskosten für ihren am 1. Januar 2016 verstorben aufgefundenen Onkel in Höhe 1.214,67 Euro zu bezahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Bescheid sei Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bestattungsgesetz (BestG) sowie §§ 1 und 2 Friedhofsgebührensatzung. Als Geschwister des Verstorbenen seien der Vater der Klägerin und ihre Tante gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG, § 15 Satz 1 Bestattungsverordnung (BestV) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f BestV bestattungspflichtige Angehörige. Weil diese trotz Aufforderung, ihrer gesetzlichen Bestattungspflicht nachzukommen, keinen Bestattungsauftrag erteilt hätten, habe die Beklagte als Ordnungsbehörde für die Bestattung sorgen müssen. Unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades sei die Klägerin als nächste Angehörige (Kind des Bruders des Verstorbenen) nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG verpflichtet, die durch die Ersatzvornahme entstandenen Bestattungskosten zu bezahlen, weil ihr Vater am … 2018 verstorben sei. Von der Kostenforderung könne nicht abgesehen werden, weil das Ermessen in der Regel auf null reduziert sei, da die Gemeinden schon aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet seien, die Kosten von den Pflichtigen zu erheben. Es komme nicht darauf an, ob ihr Vater oder sie den Verstorbenen beerbt oder das Erbe ausgeschlagen habe. Die erhobenen Einwände beseitigten die Kostenersatzpflicht nicht. Die Bedrohung führe nicht dazu, dass von der Kostenpflicht abgesehen werden könne. Es komme nicht darauf an, ob die Familienverhältnisse intakt gewesen seien. Grundlage für die Bestattungspflicht sei das Verwandtschaft- bzw. Schwägerschaftsverhältnis und gerade nicht die Solidargemeinschaft der Familie, die sich durch ein gegenseitiges Geben und Nehmen auszeichne. Die Einwände ihres Vaters sollten in keiner Weise abgewertet werden. Doch sei die Rechtsprechung eindeutig, indem nur besonders schwere Straftaten wie Tötungsdelikte und sexueller Missbrauch dazu führten, dass von der Kostentragung abgesehen werde. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht diene in erster Linie der Gefahrenabwehr, so dass lediglich objektive Maßstäbe eingreifen müssten. Aus dem Vortrag ihres verstorbenen Vaters wie auch ihres eigenen gehe nicht hervor, dass es zur Anzeige bei der Polizei gekommen sei. Daher müsse unterstellt werden, dass die kriminelle Energie des Verstorbenen, die für die Familie zweifelsohne sehr belastend sei, von der Familie letztlich geduldet worden sei.

Mit Schriftsatz vom …. Januar 2020, bei Gericht am 15. Januar 2020 eingegangen, hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid vom 17. Dezember 2019 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Äußerungen des Verstorbenen ihr gegenüber seien noch heute beleg- und nachweisbar, die damalige Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Aktennotiz gefertigt mit Wiedergabe des Wortlauts, er schieße ihr (der Klägerin) in den Kopf. Diese könne sich heute noch an den Vorfall erinnern, genau wie ihr damaliger Kollege. Gegenüber ihrer Mutter habe sich der Verstorbene dahingehend geäußert, er schlage ihr (der Klägerin) die Beine ab, dass sie für den Rest ihres Lebens im Rollstuhl verbringen würde. Sie sei absolut passiv und abwartend geblieben, sei regelrecht in Deckung gegangen. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Verstorbenen stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar, der einer Bestattungs- und Kostentragungspflicht der Klägerin entgegenstehe und diese auf die Allgemeinheit übergehen lasse.

Mit Schriftsatz vom …. Januar 2020 hat die Klägerin auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2020 hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin als Nichte des Verstorbenen sei bestattungspflichtig und könne folglich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG hinsichtlich der angefallenen Bestattungskosten unabhängig von erbschaftsrechtlichen Gründen in Anspruch genommen werden. Es handele sich um einen Fall des intendierten Ermessens. Die persönliche Verbundenheit der Klägerin zum Verstorbenen spiele keine Rolle. Ausnahmen von der Kostentragungspflicht sehe die Rechtsprechung nur unter sehr engen Voraussetzungen für den Fall vor, dass sich der Verstorbene gegenüber dem Verpflichteten schwerster Verfehlungen schuldig gemacht habe und somit die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme unverhältnismäßig bzw. unzumutbar sei. Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die behaupteten Straftaten noch keinen derartigen Schweregrad erreicht hätten, dass es schlechthin unzumutbar erscheinen würde, die Klägerin zur Tragung der Bestattungskosten zu verpflichten. Die Höhe der geltend gemachten Kosten für die Ersatzvornahme sei angemessen und bemesse sich nach den üblichen Kosten für eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache und würdevolle Bestattung.

Mit Schriftsatz vom 27. April 2020 hat die Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Schriftsatz vom …. Mai 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie nicht Erbin ihres Vaters geworden sei. Ihre Eltern hätten ein Berliner Testament gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Gemeinde kann gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung des Verstorbenen Sorge tragen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Bestattungsverordnung -BestV- Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend gewesen sind.

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Als Nichte des Verstorbenen gehört die Klägerin zwar zum Kreis derjenigen Angehörigen, die gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. §§ 15, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g BestV bestattungspflichtig sind. Zum Zeitpunkt des Todes ihres Onkels lebten jedoch noch zwei Geschwister des Verstorbenen, nämlich die Tante und der Vater der Klägerin. Damit gab es weitere bestattungspflichtige Angehörige, die gemäß § 15 Satz 2 BestV vorrangig zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen werden mussten.

Dass eine Heranziehung des Vaters der Klägerin nicht mehr möglich ist, weil dieser mittlerweile verstorben ist, führt nicht dazu, dass nunmehr die Klägerin als Nichte des Verstorbenen zur Begleichung der Bestattungskosten herangezogen werden kann.

Abgesehen davon, dass es mit der Tante der Klägerin nach wie vor eine nähere Verwandte i.S.d. § 15 Satz 2 BestV gibt, ist die Erstattungspflicht des Vaters und der Tante der Klägerin als Gesamtschuldner bereits mit Abschluss der Ersatzvornahme entstanden, also mit der Durchführung der Bestattung im Jahr 2016. Dass dieser Anspruch der Beklagten gegenüber dem Vater der Klägerin nie mittels Bescheids festgesetzt wurde, ändert an dessen materiell-rechtlicher Entstehung nichts. Die bereits gegenüber dem Vater der Klägerin entstandene materiell-rechtliche Verpflichtung auf Erstattung der Bestattungskosten ist auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. Zwar handelt es sich hierbei um eine Nachlassverbindlichkeit des Vaters der Klägerin. Diese ist jedoch nicht Erbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Vaters geworden. Vielmehr ist ausweislich des vorgelegten Testaments die Mutter der Klägerin Erbin geworden.

Mangels Rechtsgrundlage ist der Bescheid rechtswidrig und daher aufzuheben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 1.214,67 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

 

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