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Bestattungskosten für Kinder/Eltern müssen auch bei schlechtem Verhältnis bezahlt werden!

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

Az.: 8 ME 76/03

Beschluss vom 19.05.2003


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Nahe Verwandte müssen die Kosten für die Beerdigung eines Angehörigen immer übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Verhältnis zu dem Verstorbenen zerrüttet war.


Sachverhalt:

Eine Mutter wollte die Kosten für die Bestattung ihres Sohnes nicht übernehmen. Die Stadt Celle hatte diese in Höhe von ca. 1.000 € verauslagt und verlangte nun von Ihr die Erstattung. Die Mutter brachte vor, dass ihr Verhältnis zu ihrem Sohn zerrüttet gewesen sei, weil dieser ihr Anfang der 70er-Jahre 4.000 DM gestohlen habe. Seither habe auch kein Kontakt mehr zu ihm bestanden.

Entscheidungsgründe:

Eltern und Kinder sind jeweils immer verpflichtet, im Todesfall für die Bestattung ihrer Kinder bzw. ihrer Eltern zu sorgen, selbst wenn sie nicht zu den Erben gehören. Ein zerrüttetes Verhältnis oder eine Kontaktunterbrechung ändert hieran nichts. Kommen die Eltern bzw. Kinder ihrer Pflicht nicht nach, so sind die jeweiligen Ordnungsbehörden verpflichtet, die Bestattung zu übernehmen. Die für die Bestattung aufgewendeten Kosten kann die Behörde als Aufwendungsersatz von den Eltern bzw. Kindern verlangen.

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