LG Bielefeld – Az.: 5 O 170/17 – Urteil vom 06.10.2021
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und der Kläger zu 25 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld wegen einer vermeintlich vertragswidrig durchgeführten Seebestattung.
Der Beklagte betreibt ein Bestattungsunternehmen in M.. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Einäscherung und anschließenden (Urnen-)Seebestattung ihres am 05.02.2017 verstorbenen Ehemannes.
Im Vorfeld der Trauerfeier am 09.02.2017 fand – insoweit unstreitig – jedenfalls ein Gespräch zwischen der Klägerin, der Zeugin U. und dem Zeugen L. E. statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ein Bestattungsformular des Beklagten ausgefüllt (vgl. Anlage B2, Bl. 33/34 d.A.). Ferner gelangte eine handgeschrieben Kostenaufstellung der Klägerseite zu den Unterlagen des Zeugen L. E. (siehe Anlage B3 Bl. 35 d.A.). In einem weiteren Gespräch wurde zudem der weitere Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge F. E. hinzugezogen.
Der Ehemann der Klägerin wurde im Rahmen einer anonymen Seebestattung in der Ostsee beigesetzt.
Nachdem die Klägerin von dem Ort der Bestattung erfahren hatte, wandte sie sich an den Beklagten und forderte über ihre Prozessbevollmächtigte ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 Euro.
Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Beklagte erließ der Klägerin lediglich unter Hinweis auf Kulanz den in Rechnung gestellten Betrag i.H.v. 192,00 Euro für die anonyme Seebestattung.
Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit dem Beklagten auf eine Seebestattung in der Nordsee geeinigt. Sie habe gegenüber dem Beklagten ausdrücklich betont, dass ihr eine Bestattung in der Nordsee wichtig gewesen sei, da sie und ihr Ehemann eine besondere Verbindung zur Nordsee gehabt hätten.
Die Klägerin behauptet ferner, dass sie aufgrund der Nachricht, dass ihr Ehemann tatsächlich in der Ostsee bestattet worden sei, ein Psychotrauma erlitten habe. Sie leide seitdem unter Schlafstörungen, Bluthochdruck und Depressionen. Sie habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen und könne es nicht verwinden, ihrem Ehemann seinen Wunsch, in der Nordsee bestattet zu werden, nicht erfüllt zu haben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erlittenen gesundheitlichen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 Euro rechtfertigen würden.
Die Klägerin beantragt: den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, aber mindestens 10.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die von der Klägerin behauptete Vereinbarung. Insbesondere habe es bereits vor dem Versterben des Ehemannes der Klägerin ein Vorgespräch mit der Klägerin, der Zeugin U. und den Zeugen F. und L. E. gegeben, in dem die Bestattung in der Nordsee gerade nicht von der Klägerin zum wesentlichen Vertragsinhalt erhoben worden sei.
Der Beklagte bestreitet die vermeintlichen gesundheitlichen Folgen der Klägerin mit Nichtwissen. Er ist zudem der Meinung, dass auch aus Rechtsgründen im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld nicht verlangt werden könne.
Die Klage ist dem Beklagten am 20.02.2018 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U. und L. E. im Termin vom 24.01.2019. Ferner hat es im Termin die Klägerin und den Beklagten persönlich angehört. Auf das Sitzungsprotokoll Bl. 84 ff. d.A. wird Bezug genommen.
Unter dem 14.02.2019 hat die Kammer einen Hinweis- und Beweisbeschluss erteilt und darin u.a. die Auffassung geäußert, dass nach vorläufiger Würdigung des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme die Klägerin den Beweis geführt haben dürfte, dass eine Seebestattung in der Nordsee vereinbart worden sei. Auf die den Parteien eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Beklagte weiter zu den Umständen des Vertragsschlusses vorgetragen. Im weiteren Termin vom 08.07.2020 hat die Kammer Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen F. E.. Auf das Protokoll, Bl. 220 ff. d.A. wird Bezug genommen.
Mit weiterem Beschluss vom 05.08.2020 hat die Kammer Herrn Dr. A. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Fragen des Beweisbeschlusses vom 14.02.2019 beauftragt. Das Gutachten wurde unter dem 25.01.2021 erstattet und nach Stellungnahmen durch die Parteien unter dem 14.06.2021 ergänzt.
Mit Zustimmung der Parteien hat die Kammer sodann mit Beschluss vom 21.09.2021 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 06.10.2021 eingeleitet und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 13.10.2021 anberaumt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist dem Grunde nach begründet, in der geltend gemachten Höhe indes überwiegend unbegründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Bestattungsvertrag.
1. Das Bestehen eines Schuldverhältnisses in Form eines Bestattungsvertrags ist zwischen den Parteien unstreitig.
2. Der Beklagte hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt, indem er entgegen der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, anstelle einer Seebestattung in der Nordsee eine anonyme Seebestattung in der Ostsee vorgenommen bzw. beauftragt hat.
a. Zur Überzeugung der Kammer haben sich die Parteien auf eine Bestattung in der Nordsee geeinigt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen U., L. E. und F. E. fest.
aa. Die Zeugin U. hat ausgesagt, dass es zunächst ein frühes Gespräch gegeben habe, um die anstehende Bestattung zu besprechen. Dabei sei neben der Klägerin auch der Zeuge L. E. als Mitarbeiter des Beklagten zugegen gewesen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei, nachdem weitere persönliche Details des Verstorbenen erörtert worden waren, darauf hingewiesen worden, dass eine Seebestattung erfolgen und diese in der Nordsee vorgenommen werden solle.
Es seien dann verschiedene Angebote von der Beklagtenseite erstellt worden, die verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt hätten. Bei der Seebestattung habe nicht dabeigestanden, ob es sich um eine Bestattung in der Nord- oder Ostsee gehandelt habe.
Mit dem Zeugen L. E. sei öfter auch darüber gesprochen worden, dass die Beisetzung in der Nordsee stattfinden solle. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass geplant sei, an die Nordsee zu fahren, um zu der Stelle der Beisetzung zu fahren. Es sei so, dass man eine Karte erhalte, in der der Bestattungsort verzeichnet sei. Nach circa 14 Tagen habe sie per WhatsApp die Karte bekommen. Da habe zunächst „Frau Maurice Ottaway“ gestanden, was nicht in Ordnung gewesen sei. Ihr Mann habe sie dann darauf aufmerksam gemacht, dass der Bestattungsort in der Ostsee liege. Nachdem sie dies der Klägerin mitgeteilt habe, sei der Tag „gelaufen gewesen“.
In den Gesprächen sei mitgeteilt worden, dass die Familie in jedem Fall die genauen Seekarten bekommen würde. Dies habe auch für eine anonyme Seebestattung gelten sollen. Von Seiten des Beklagten sei nicht danach gefragt worden ob es eine Bestattung in der Ostsee oder Nordsee sein sollte. Vielmehr sei das von der Familie so gesagt worden. Es sei, für sie als Trauerfamilie, klar gewesen, dass die Bestattung in der Nordsee stattfinden sollte, da sie zur Ostsee keinen Bezug gehabt hätten. So sei in den Gesprächen mit der Beklagtenseite auch darüber gesprochen worden, dass der Verstorbene Hochseesegler gewesen sei und es daher sein letzter Wille gewesen sei, in der Nordsee bestattet zu werden.
Sie sei davon ausgegangen, dass auch der Zeuge L. E. verstanden habe, dass die Bestattung in der Nordsee stattfinden sollte, da auch über die Gründe, die Bestattung gerade dort vorzunehmen, gesprochen worden sei.
bb. Die Zeugin U. konnte den Vortrag der Klägerin, dass man sich mit dem Beklagten auf eine Seebestattung in der Nordsee geeinigt habe, bestätigen. Sie hat hierbei detailreich unter Bezugnahme auf die persönliche Situation des Verstorbenen und die konkreten Inhalte der Gespräche mit dem Betrieb des Beklagten bezeugt, dass nicht nur von Klägerseite der Wunsch nach einer Bestattung in der Nordsee ausdrücklich vorgebracht wurde, sondern dieser Wunsch auch von der Beklagtenseite akzeptiert wurde.
Ihre Aussage war auch glaubhaft. Sie hat das damalige Geschehen detailreich schildern können und dabei nicht nur Angaben zum Kerngeschehen, sondern auch zum Randgeschehen machen können. Die Zeugin hat zudem auch Unsicherheiten mitgeteilt, selbst wenn diese die Behauptung der Klägerseite nicht förderten. Belastungstendenzen aufgrund der verwandtschaftlichen Nähe der Zeugin zu der Klägerin und dem Verstorbenen ließen sich der Aussage nicht entnehmen.
cc. Ein anderes Beweisergebnis ergibt sich auch nicht aus den gegenbeweislich vernommenen Zeugen L. E. und F. E..
Der Zeuge L. E. hat bestätigt, dass von Seiten der Klägerin eine Seebestattung gewünscht worden sei, verbunden mit dem Wunsch, mit auf See hinauszufahren und der Urnenbeisetzung beizuwohnen. Es sei dann schnell klar geworden, dass eine Mitfahrt auf dem Schiff vergleichsweise teuer sein würde.
Der Zeuge hat ferner ausgeführt, dass er an die Erstellung der verschiedenen Angebote keine konkrete Erinnerung habe und die Preisgestaltung eher Sache seines Bruders – des Zeugen F. E. – sei. Dieser habe auch die verschiedenen Angebote erstellt.
Der Zeuge L. E. hat darüber hinaus ausgesagt, dass aus dem Gespräch mit der Trauerfamilie klar geworden sei, dass eine Erdbestattung nicht zur Debatte gestanden habe und die Familie eine Verbindung zur See gehabt habe. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass der Verstorbene als Engländer mit englischem Pass eine Verbindung zur Nordsee gehabt habe.
Es habe dann zunächst auch ein Angebot gegeben, über das gesprochen worden sei, mit einer Fahrt ab Harlesiel. Auf dem Schiff hätten 50 Personen mitgenommen werden sollen. Dies sei zu einem Preis von ca. 1.550,00 Euro gewesen. Die Einzelheiten seien hier und da noch was geändert worden.
Der Zeuge hat weiter ausgeführt, dass ihm, nachdem die Auslagen in der Aufstellung für eine anonyme Seebestattung mit 192,00 Euro aufgeführt worden seien, klar gewesen sei, dass damit eine anonyme Seebestattung gemeint sei und für einen Preis von 192,00 Euro eine anonyme Seebestattung in der Nordsee nicht durchgeführt werden könne. Ihm sei nicht aufgefallen, dass zunächst erst der Abfahrtsort Harlesiel im Gespräch gewesen sei und sodann eine anonyme Bestattung in der Ostsee beauftragt worden sei. Ihm – dem Zeugen – sei im Gespräch nicht derart klar gemacht worden, dass nur eine Bestattung in der Nordsee in Frage komme. Wenn ihm dies quasi „mit dem Hammer“ klar gemacht worden wäre, dann hätte er wesentlich deutlicher in die Sterbefallaufnahme eingetragen. In diesem Fall hätte er dies sogar noch mit Ausrufezeichen unterlegt.
Die Klägerin habe im Verlauf des Gesprächs zum Ausdruck gebracht, dass die Seebestattung in der Nordsee ab Harlesiel zu teuer sei. Es sei denn darauf hingewiesen worden, dass es auch von Seiten der Familien eine andere Möglichkeit gebe, zum Bestattungsort zu gelangen. Im Übrigen habe die Klägerin aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass im Allgemeinen eine möglichst günstige Bestattung geplant werden solle. Allein aufgrund des Preises i.H.v. 192,00 Euro könne er weder sagen, dass es sich hierbei um eine Seebestattung in der Ostsee handele, noch, dass die Klägerin die Möglichkeit hatte zu erkennen, dass dies zwingend eine Bestattung in der Ostsee bedeute.
Am Ende sei alles darauf hinausgelaufen, dass er einen Zettel übergeben bekommen habe mit der Bemerkung, dass man sich die Bestattung so wünschen würde, wie auf dem Zettel vermerkt.
Der Zeuge F. E. hat ausgesagt, dass er im Betrieb des Beklagten hauptsächlich für die Verwaltung, für die Kosten und für die Erstellung von Angeboten zuständig sei. Das initiale Gespräch mit der Trauerfamilie habe sein Bruder, der Zeuge L. E. allein geführt.
In einem weiteren Gespräch mit der Trauerfamilie, d.h. seinem Bruder, der Klägerin und der Zeugin U. habe er dann einen Hinweis von seinem Bruder bekommen, dass er ein Angebot fertigen solle, welches eine Seebestattung ab Harlesiel beinhalten sollte.
Er sei also zunächst zu diesem Gespräch dazu gerufen worden. Es sei so gewesen, dass Anwesenden zunächst an einem Tisch gesessen und dort das Gespräch geführt hätten.
Er habe am Computer ein entsprechendes Angebot gefertigt, und dabei zugrunde gelegt, dass eine Trauergemeinde von ca. 40 Personen ab Harlesiel mit dem Boot hinausfahren würde, um dann auf der offenen See die Seebestattung durchzuführen. Für diesen Vorgang habe er dann in dem Angebot einen Betrag von ca. 1.500,00 EUR veranschlagt. Er habe dann das Angebot an die anwesenden Personen übergeben. Von seinem Bruder habe er dann die Rückmeldung erhalten, dass der Preis für die ausgewählte Seebestattung ab Harlesiel für die Kunden etwas zu hoch gewesen sei und sie nach einer günstigeren Möglichkeit gefragt hätten. In diesem Zusammenhang sei ihm gegenüber keine Rede davon gewesen, dass die Bestattung gezwungenermaßen in der Nordsee stattfinden sollte. Er habe dann ein weiteres Angebot erstellt und geschaut, welches die günstigste Seebestattung sei, die das Programm berechnen könne. Dabei sei herausgekommen, dass es sich um eine anonyme Seebestattung in der Ostsee gehandelt habe. Hierfür sei dann eine Aufwandspauschale von ca. 192,00 EUR berechnet worden. Er habe das Angebot dann entsprechend erstellt und auch noch ein weiteres Angebot gefertigt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Angeboten sei gewesen, dass einmal ein Angebot mit einer Trauerfeier am Sarg berechnet worden sei und einmal ein Angebot ohne eine solche Trauerfeier. Die beiden weiteren Angebote habe er dann an die anwesenden Personen weitergegeben.
Einzelheiten über die Art der Bestattung auf Grundlage der Angebote seien nach seiner Erinnerung den Angehörigen nicht mitgeteilt worden. Das Gespräch sei kurz nach der Übergabe der Angebote beendet gewesen. An ihn sei nur der Auftrag herangetragen worden, eine kostengünstigere Variante zu finden.
dd. Soweit der Zeuge L. E. ausgesagt hat, dass ihm in dem Gespräch nicht klar gemacht worden sei, dass ausschließlich eine Seebestattung in der Nordsee in Betracht komme und ihm dies bildlich gesprochen nicht „mit dem Hammer“ klargemacht worden sei, steht dies der Annahme einer Einigung über die Nordsee als Bestattungsort nicht entgegen. So beruht die vorgenannte Aussage des Zeugen L. E. lediglich, wie er selbst ausgeführt hat, auf einem Rückschluss. Darüber hinaus ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ungewöhnlich, dass der Bestattungsort eines Verstorbenen zumindest für die nahen Angehörigen von erheblicher Bedeutung ist, unabhängig davon, ob es sich um eine Erd- oder Seebestattung handelt. Hierzu gehört im Falle einer Seebestattung auch das jeweilige Meer. Vorliegend kommt hinzu, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verbundenheit des Verstorbenen zur Nordsee thematisiert worden ist und sogar zunächst ein Angebot mit einer Bestattung in der Nordsee und dem Abfahrtsort Harlesiel erstellt wurde.
Für die Auslegung der Beschreibung „Auslagen Seebestattung 192,- EUR“ ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass – wie die Zeugen U. und L. E. überstimmend bestätigt haben – keine Möglichkeit für die Klägerin bestand aus den schriftlichen Angeboten des Unternehmens des Beklagten zu erkennen, dass der Betrag von 192,- Euro keine Seebestattung in der Nordsee beinhaltet.
Soweit der Zeuge F. E. Zeugnis über den Hergang des Gesprächs in den Räumlichkeiten des Beklagten abgelegt hat, lassen sich auch daraus keine Schlüsse ziehen, die eine Einigung zwischen den Parteien über eine Bestattung in der Nordsee ausschließen würden.
Auch der Zeuge F. E. hat bestätigt, dass zunächst eine Bestattung in der Nordsee mit Abfahrtsort Harlesiel expliziert thematisiert worden ist. Dass der Zeuge F. E. als „passiver“ Teilnehmer des Gesprächs selbst nicht davon ausging, dass nur eine Bestattung in der Nordsee in Betracht komme, hindert die stattgehabte Einigung zwischen den Parteien nicht.
Allein die auf das erste Angebot geäußerte Rückfrage der Klägerseite, ob es auch „etwas günstigeres“ gebe, lässt in der Gesamtbeschau aller Umstände gem. §§ 133, 157 BGB nicht den Schluss zu, dass die Klägerin damit von der grundsätzlichen Vorgabe, dass die Bestattung in der Nordsee vorgenommen werden sollte, abrücken wollte.
Die Klägerin musste demnach auch nicht davon ausgehen, dass es sich bei der „Seebestattung (anonym)“ zwingend um eine solche außerhalb der Nordsee handeln würde. Die Klägerin hatte aufgrund des Gesprächsverlaufs schlicht keinen Anlass anzunehmen, dass nunmehr eine Bestattung in einem völlig anderen Gewässer im Raume stehen würde.
b. Durch die – unstreitige – Bestattung der Urne des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in der Ostsee hat der Beklagte seine Pflichten aus dem Bestattungsvertrag verletzt.
3. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Entlastungsgründe hat die Beklagtenseite nicht dargetan. Insbesondere hätte für die Zeugen E. und E. als Erfüllungsgehilfen des Beklagten die Pflicht bestanden, der Klägerin den Inhalt des Angebots zu erläutern. Auch dass der Zeuge F. E. als passiver Teilnehmer des Gesprächs davon ausging, dass der Ort der Bestattung unbedeutend sei, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Etwaige Nachlässigkeiten in der betriebsinternen Organisation des Beklagten und bei der Abstimmung der beteiligten Mitarbeiter untereinander fallen nicht in die Risikosphäre der Klägerin. Für das Verschulden der Zeugen E. und E. hat der Beklagte nach § 278 BGB einzustehen.
4. Die Kammer geht zunächst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die Pflichtverletzung durch den Beklagten (mit-)ursächlich für einen Teil der von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beschwerden war.
a. Der Sachverständige Dr. A. hat in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen der medizinischen Begutachtung ein typisches depressives Syndrom mit verminderter emotionaler Reagibilität, Antriebsminderung und depressiver Einengung auf die „Bestattungsproblematik“ gezeigt habe. Zudem hätten sich somatische Begleitsymptome ohne Organkorrelat präsentiert.
Es sei für die Klägerin schwer erträglich, schuld daran zu sein, dass der letzte Wille ihres Mannes nicht erfüllt worden sei. Die fehlerhafte Bestattung sei – im umgangssprachlichen Sinne – traumatisierend, erfülle aber keinesfalls die Eingangskriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Diese sei durch das unmittelbare Miterleben eines lebensbedrohlichen und tödlichen Ereignisses gekennzeichnet.
Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Klägerin eine gewisse depressive Grundstimmung aufzeige. Die langjährige Betreuung des Verstorbenen habe zu einer Belastung geführt und sei durch den Beisetzungsstress verstärkt worden.
Der Sachverständige hat herausgestellt, dass als Auslöser für die Depression das Gefühl der Hilfslosigkeit nach der Nachricht über die falsche Seebestattung anzusehen sei, welches durch die nachfolgende körperliche Erkrankung mit längerem stationären Aufenthalt noch verstärkt worden sei.
Allein die körperliche Hilflosigkeit sei indes nicht geeignet eine Depression bei der Klägerin auszulösen. In Betracht zu ziehen sei, dass durch vergangene Verlusterlebnisse eine bereits bestehende emotionale Belastung verstärkt worden sei. Nunmehr bestehe eine Diskrepanz zwischen dem nicht erfüllten letzten Wunsch des Verstorbenen und der als unangemessen erlebten Reaktion des Bestattungsunternehmens bzgl. der fehlerhaften Durchführung der Beisetzung. So sei auch davon auszugehen, dass die Klärung der Schuldfrage nur zu einem teilweisen Rückgang des Beschwerdebildes führen werde, da das streitgegenständliche Ereignis Auslöser, aber nicht alleine Ursache sei.
Der Sachverständige kommt sodann zu dem Ergebnis, dass glaubhaft sei, dass die Klägerin unter Schlafstörungen leide. Diese seien bei einer depressiven Symptomatik typisch, so dass kein Zweifel an den geschilderten Alpträumen, dem Aufwachen in der Nacht und der Angst vor dem erneuten Einschlafen bestünde. Hinzu komme, dass sich die Symptomatik unter Einnahme von Doxepin bessere.
Ferner sei in diesem Zusammenhang auch eine depressive Störung zu diagnostizieren, an der die Klägerin derzeit leide.
Nach der Beurteilung des Sachverständigen sei die fehlerhafte Beisetzung des Verstorbenen – bei bereits vorbestehender depressiver Grundstimmung – als Auslöser der Depression zu identifizieren.
b. Keinen kausalen Zusammenhang hat der Sachverständige hinsichtlich der klägerseits behaupteten posttraumatischen Belastungsreaktion (PTBS) und des Bluthochdrucks feststellen können.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen habe eine PTBS schon per medizinischer Definition nicht diagnostiziert werden können. Ebenso sei die Entstehung eines multifaktorell bedingten Bluthochdrucks medizinisch nicht mit dem Erleben eines einmaligen Ereignisses wie dem vorliegenden vereinbar.
c. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 14.06.2021 zudem auf die von Beklagtenseite aufgeworfenen Anschlussfragen reagiert und ausgeführt, dass die diagnostizierte Depression ohne die fehlerhafte Bestattung nicht zum Ausbruch gekommen wäre. Andererseits sei aber die Depression nur aufgrund der fehlerhaften Bestattung ebenso nicht denkbar.
Gleiches gelte für die diagnostizierten Schlafstörungen. Die depressive Symptomatik sei schließlich auch nicht auf den Trauerfall an sich zurückzuführen.
d. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.01.2021 und der weiteren schriftlichen Ergänzung vom 14.06.2021.
Der Sachverständige ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie als Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums O. für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert.
Er hat unter Zugrundelegung der vorhandenen Anknüpfungstatsachen ein nachvollziehbares und widerspruchsfreies Gutachten erstattet, welches er auch auf die vorgebrachten Einwendungen nachvollziehbar ergänzt hat.
5. Die von dem Sachverständigen festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sind auch vom Schutzzweck der Norm umfasst, so dass eine Haftung des Beklagten auch nicht aus diesem Grunde scheitert.
Entgegen der von Beklagtenseite geäußerten Auffassung ist die Klage nicht bereits aus Rechtsgründen abzuweisen gewesen. Die deliktsrechtlich entwickelten Grundsätze zur Ersatzfähigkeit mittelbarer Schädigungen durch „Schockereignisse“ bedürfen vorliegend keiner näheren Ausführung, da zwischen den Parteien – insoweit unstreitig – ein Bestattungsvertrag zustandegekommen ist. In diesem Rahmen ist eine Haftungseingrenzung nicht geboten.
a. Nach den vom BGH entwickelten Grundsätzen ist anerkannt, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Bestimmung die Haftung gestützt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (BGH NJW 2019, 2387).
Im Rahmen der vertraglichen Haftung für derartige Schäden ist darüber hinaus in den Blick zu nehmen, dass die Rechtsgutverletzung im Zusammenhang mit der durch die Sonderverbindung erhöhten Einwirkungsmöglichkeit des Schuldners stehen muss (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 280, Rdn. 28).
Für eine erweiterte Vertragshaftung ist dann kein Raum, wenn sich die Rechtsgutverletzung rein zufällig ereignet, hierfür nicht die durch die vertragliche Sonderbeziehung begründete erhöhte Einwirkungsmöglichkeit des Vertragspartners ursächlich ist bzw. wenn sich nicht die mit der erhöhten Einwirkungsmöglichkeit typischerweise verbundene Gefahrerhöhung verwirklicht (OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2015 – 7 U 30/14). Die insoweit in Betracht kommenden Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner eine Rechtsgutverletzung erleidet, die ihn auch dann und nicht anders getroffen hätte, wenn er nicht in einem Vertragsverhältnis zu dem anderen gestanden hätte. In solchen Fällen besteht, ausgehend von dem die Einbeziehung der Schutzpflichten in den Bereich nebenvertraglicher Pflichten rechtfertigenden Grund, kein Anlass für eine entsprechende Haftungserweiterung. Die Verhinderung derartiger Zufallsschäden ist nicht Sinn und Zweck der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Schutzpflichten; solche Schäden fallen vielmehr allein in den Haftungsbereich der allgemeinen deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht und des Haftpflichtgesetzes (OLG Hamm, a.a.O.).
b. Der Beklagte hat vorliegend dadurch, dass er gerade die vertragliche Pflicht zur Bestattung des Ehemannes der Klägerin übernommen hat, eine erhöhte Einwirkungsmöglichkeit auf die Rechtsgüter der Klägerin erhalten. Es oblag gerade dem Beklagten, die Bestattung nach den Wünschen des Verstorbenen bzw. der Klägerin durchzuführen und zu organisieren. Eine rein zufällige Rechtsgutsverletzung, die dem allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin zuzuordnen wäre, liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.
6. § 253 Abs. 2 BGB sieht vor, dass u.a. für die Verletzung des Körpers der Geschädigte ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen kann.
Dieses bemisst die Kammer mit 2.500,00 Euro. Soweit die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,00 Euro verlangt hat, unterliegt die Klage in Höhe der Differenz der Abweisung.
a. Vorliegend ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 Euro angemessen, um der gebotenen Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion gerecht zu werden.
Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass die Klägerin durch die festgestellte Pflichtverletzung des Beklagten eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hat.
Diese gesundheitliche Beeinträchtigung beruht nach den Feststellungen der Kammer auch nicht auf dem eingetretenen Trauerfall an sich, sondern der Beklagte hat durch seine Handlung eine eigene Ursache für die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin gesetzt.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. A. sind sowohl die diagnostizierten Schlafstörungen als auch die depressive Störung jedenfalls mitursächlich auf die Handlung des Beklagten zurückzuführen. Eine posttraumatische Belastungsreaktion und Bluthochdruck hat der Sachverständige hingegen nicht festzustellen vermocht.
b. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zu vergleichbaren Schadenereignissen ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 2.500,00 Euro vorliegend eine angemessene Kompensation.
aa. So hat das OLG Karlsruhe geurteilt, dass ein Schmerzensgeld von 3.000,00 Euro angemessen sein kann, wenn ein Ehemann aufgrund der Nachricht vom Tod seiner Ehefrau einen Schock im Sinne einer akuten Belastungsreaktion erleidet und er darüber hinaus eine mittelgradige depressive Episode entwickelt (OLG Karlsruhe, NZV 2012, 41).
bb. Das LG Bonn hat ein Schmerzensgeld von 4.000,00 Euro zugesprochen, nachdem der dortige Kläger erfahren hatte, dass ein enger Freund seine beiden Töchter mehrfach sexuell missbraucht hatte. Der Kläger hatte daraufhin ein psychische Beeinträchtigungen und Depressionen entwickelt, die 55 medikamentöse und ambulante Psychotherapien erforderlich machten (LG Bonn, BeckRS 2009, 28595).
cc. Das OLG Oldenburg hat in einem Fall ein Schmerzensgeld i.H.v. ca. 10.000,00 Euro zugesprochen, in dem ein Vater Nachricht vom Verkehrsunfalltod seiner Tochter erhalten hatte. Er musste daraufhin notärztlich behandelt werden, wegen Suizidgefahr über zwei Monate in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden und litt seitdem unter chronischen Depressionen (OLG Oldenburg, NJW-RR 1999, 820).
dd. Ebenso hat das OLG Düsseldorf ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 Euro für die physischen und psychischen Folgen eines Verkehrsunfalls gebilligt, an dem das Opfer aber unmittelbar beteiligt war (OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 24256). In diesem Fall hatte das Opfer Primärverletzungen in Form einer Gehirnerschütterung, eine Kopfplatzwunde, eine Unterschenkelprellung links, eine Ellenbogenprellung links, eine Halswirbelsäulenverrenkung und eine Thoraxprellung rechts erlitten und sich für ca. eine Woche in stationärer Behandlung befunden. Ferner zeigte das Opfer eine posttraumatische Belastungsstörung mit erhöhter Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsschwäche.
ee. Die von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen bleiben erheblich hinter den Folgen aus den Urteilen des OLG Oldenburg und OLG Düsseldorf zurück. Die Klägerin hat weder kausale physische Beeinträchtigungen erlitten, noch waren die Folgen der Pflichtverletzungen derart erheblich, dass eine stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik erforderlich war oder sich eine chronische Depression entwickelt hat. Der Sachverständige Dr. A. stellt indes eher die Prognose, dass die „Klärung der Schuldfrage“ jedenfalls zu einer partiellen Remission der Symptomatik führen wird.
Die Klägerin ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht unmittelbar mit der Nachricht vom Versterben ihres Ehemannes konfrontiert worden, sondern „lediglich“ mit dem Problem einer nicht vertragsgemäß durchgeführten Bestattung. Eine akute Belastungsreaktion hat die Klägerin ebenso nicht erlitten und es ist ebenso nicht dargetan, dass die Pflichtverletzung Auslöser einer mittelgradigen depressiven Episode war, die Behandlungen im höheren zweistelligen Bereich erforderlich gemacht hätten.
Im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Pflichtverletzung fahrlässig begangen wurde. Die Genugtuungsfunktion gibt dem Schmerzensgeldanspruch daher nicht das überwiegende Gewicht.
7. Für ein bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigungsfähiges Mitverschulden der Klägerin ist nichts ersichtlich, insbesondere, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Klägerin nach dem Verlauf des Auftragsgespräches und den vorgelegten Angeboten nicht davon ausgehen musste, das eine Veränderung des Bestattungsortes im Raum stand.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich, soweit die Klage Erfolg hat, aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB
III.
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO quotenmäßig zu teilen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass die Klägerin die Höhe des Schmerzensgeldes zwar in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, gleichzeitig aber ausdrücklich einen Mindestbetrag i.H.v. 10.000,00 Euro gefordert hat. Sie hat damit den Schmerzensgeldbetrag nicht vollkommen in das Ermessen des Gerichts gestellt sondern ihn mit einer verbindlichen Vorgabe verbunden, der die Grundlage der Streitwertbemessung und damit der Kostenquote bildet.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Klägerin auf § 709 S. 1 ZPO und für den Beklagten auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.