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Bestattungsvertrag – Minderung wegen Werbebanner

AG Halle (Saale)

Az: 95 C 4190/09

Urteil vom 01.06.2010


1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Vergütungsanspruch aus einem Bestattungsvertrag.

Die Klägerin betreibt ein Bestattungsinstitut in Halle. Am 18.08.2009 verstarb der Ehemann der Beklagten. Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch die Beklagte am 19.08.2009 fand am 21.08.2009 eine Unterredung in der Geschäftsstelle der Klägerin statt, in welcher Kosten der Bestattung und Einzelheiten der Trauerfeier sowie der Beerdigung besprochen wurden. Am 24.08.2009 sprach die Beklagte nochmals bei der Klägerin vor, überreichte alle erforderlichen Unterlagen und erteilte der Klägerin den Bestattungsauftrag. (Auftragsbestätigung und Vorabrechnung, Anlage K1).

Während der Besprechung fiel der Beklagten auf, dass die von der Klägerin vorgelegten Musterkarten allesamt auffallend mit dem Unternehmensschriftzug derselben bedruckt waren. Die Beklagte fand diese deutliche Werbung optisch wenig ansprechend. Sie ist der Ansicht, dass Werbung im Rahmen einer Abschiedsnahme von ihrem verstorbenen Ehemann nicht angebracht sei. Auch widerspreche dies ihren religiösen Gefühlen. Die Erinnerungskarten waren aufgrund von Äußerungen der Beklagtenseite in der Besprechung vom 21.08.2009 so gestaltet worden, dass sich auf der Rückseite ausnahmsweise kein Werbeaufdruck des Bestattungsinstituts der Klägerin befand.

Am 29.08.2009 fand in der Radeweller Kirche die Trauerfeier statt. Hierbei fiel der Beklagten zunächst eine im Eingangsbereich der Kirche ausgelegte Kondolenzliste auf, welche deutlich mit einem Werbeaufdruck der Klägerin versehen war.

Nachdem sie in der Kirche Platz genommen hatte, stellte sie weiterhin fest, dass unterhalb der Stirnseite des Sarges der Unternehmensschriftzug der Klägerin … über die gesamte Breite und in goldenen Buchstaben für jeden, der auf den Sarg blickte deutlich sichtbar auf einem Bahrtuch angebracht war, obwohl sie sich im Vorfeld kritisch bezüglich Werbeaufdrucken geäußert hatte.

Daraufhin kamen der Beklagten erhebliche Bedenken, ob unter anderem die Sarginnenausstattung und Einkleidung und Herrichtung ihres verstorbenen Ehemannes den zuvor getroffenen Vereinbarungen entsprachen.

Es kam in der Folge zu Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten- und der Klägerseite im Anschluss an die Trauerfeier.

Aufgrund all dessen sah sich die Beklagte veranlasst, der Klägerin noch am selben Tag den Auftrag zu entziehen und die weitere Abwicklung der Angelegenheiten einem anderen Bestattungsunternehmen zu übertragen.

Die Klägerin hat datierend auf den 08.09.2009 wegen der erbrachten Beerdigungsleistungen der Beklagten eine Rechnung über 2.960,34 € gelegt und sie aufgefordert, den Rechnungsbetrag binnen 14 Tagen zu begleichen (Anlage K2).

Nachdem kein Zahlungseingang innerhalb der gesetzten Frist zu verzeichnen war, mahnte die Klägerin die Erfüllung des Zahlungsanspruchs mit Schreiben vom 25.09.2009 unter Fristsetzung bis zum 02.10.2009 an (Anlage K3).

Auch hierauf erfolgte keine Zahlung, so dass die Prozessbevollmächtigte die Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2009 zum Ausgleich des offenen Rechnungsbetrages aufforderte.

Nach abgelehntem Vergleichsangebot vom 08.10.2010 leistete die Beklagte eine Zahlung i.H.v. 2.000, 00 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte befände sich mit dem ausstehenden Differenzbetrag i.H.v. 960,34 € in Verzug. Sie habe die beauftragte Bestattungsleistung in vollem Umfang erbracht, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beklagte den Differenzbetrag einbehalte.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 960,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Durchführung der Trauerfeier entspräche in keinster Weise ihren Vorstellungen, weshalb sie sich gezwungen sah, der Klägerin den Auftrag zu entziehen und deshalb die vereinbarte Vergütung für die von der Klägerin erbrachte Leistung entsprechend herabzusetzen.

Des weiteren seien die angeführten Allgemeinen Geschäftbedingungen der Klägerin nicht Bestandteil des Vertrages geworden, so dass sie der Ansicht ist, dass kein Verzug eingetreten sei.

Für die Einzelheiten des Parteivortrages werden die wechselseitig eingereichten Schriftsätze samt Anlagen in Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in Höhe von 530,34 € begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die vereinbarte Restwerklohnforderung aus § 631 Abs.1, HS. 2 BGB in der genannten Höhe.

Die Parteien haben am 24.08.2009 einen Bestattungsvertrag abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der überwiegend werkvertraglichen Charakter hat, so dass Werkvertragsrecht Anwendung findet.

Somit war die Klägerin verpflichtet, der Beklagten ein mangelfreies Werk zu verschaffen, § 633 Abs. 1 BGB.

Dem ist die Klägerin nicht vollumfänglich nachgekommen, insbesondere indem sie während der Trauerfeier auf dem Bahrtuch an exponierter Stelle und in für die Trauergesellschaft kaum vermeidbarer Blickrichtung geradezu aufdrängend in großformatigen Buchstaben für ihr Unternehmen warb. Dies geschah mit dem Schriftzug …, unter welchem die Klägerin firmiert.

Es kann hier dahinstehen, ob bezüglich solcher Werbemaßnahmen zwischen den Parteien vereinbart war, diese zu unterlassen. Dafür spräche insbesondere die unstreitig getroffene Absprache, jedenfalls Werbeaufdrucke in Form des Unternehmensschriftzuges der Klägerin auf den Erinnerungskarten nicht anzubringen.

Nach Auffassung des Gerichts stellt die Verwendung des klägerischen Schriftzuges auf dem Bahrtuch jedoch auch ohne entsprechende Abrede einen Mangel der Vertragsleistung im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar, da die Trauerfeier durch die massive Eigenwerbung der Klägerin eine würdige Abschiednahme vom verstorbenen Ehemann der Beklagten erschwerte. Die damit verbundene Störung war für die Betroffenen nicht zumutbar. Die Gestaltung der Trauerfeier wies mithin nicht die Beschaffenheit auf, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.

Für ein – wenn auch geschmackvoll gestaltetes – Werbebanner bei der fraglichen Gelegenheit an so exponierter Stelle hätte es eher umgekehrt einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien bedurft.

Als Rechtsfolge konnte die Beklagte die Werklohnforderung der Klägerin mindern (§ 634 Nr. 3 i.V.m. § 638 BGB). In diesem Fall ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

Ein Abzug von 400, 00 € auf die vereinbarte Vergütung erscheint hier angemessen. Es ist dabei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, dass es sich bei einem solchen Anlass, wie er hier gegeben war, um einen emotionalen Ausnahmezustand handelt, der eine besonders sensible Vorgehensweise seitens der Klägerseite erfordert hätte, wobei ein derart prägnantes Bewerben des eigenen Unternehmens wohl als nicht angebracht und für einen objektiven Betrachter deplaziert erscheint. Zudem wären die religiösen Gefühle der Trauernden zu berücksichtigen gewesen.

Insoweit die Beklagte hier jedoch bestreitet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Bestandteil des Vertrages vom 24.08.2009 geworden seien und demzufolge keine Fälligkeit eingetreten sei, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Voraussetzung einer solchen Einbeziehung von AGB in einen Vertrag ist gem. § 305 Abs. 2 BGB der ausdrückliche Hinweis des Verwenders bei Vertragsschluss. Dieser kann schriftlich erfolgen, muss aber wegen der geforderten Ausdrücklichkeit so angeordnet und gestaltet sein, dass er von einem Durchschnittskunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann. Diese Maßgaben wurden hier eingehalten. Insbesondere war der Hinweis auf die AGB der Klägerin direkt und gut lesbar über dem Unterschriftsfeld für die Beklagte angebracht, so dass die AGB hier wirksam in den Bestattungsvertrag vom 24.08.2009 einbezogen wurden.

Der Anspruch ist mithin fällig, zumal die Klägerin diesen am 25.09.2008 unter Fristsetzung bis zum 02.10.2009 gemahnt hatte.

Damit ergibt sich abzüglich des Betrages für die Minderung zunächst ein Restvergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 560,34 €, wovon die Beklagte jedoch zusätzlich 30,00 € an ersparten Aufwendungen in Abzug bringen kann (Insoweit Einigung der Parteien im Verhandlungstermin). Somit verbleibt ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 530,34 € für die ansonsten ordnungsgemäß durchgeführte Bestattungsleistung.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, Alt. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 960,34 € festgesetzt.

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