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Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB

Wegen der Handlungsunfähigkeit des Vorstands konnte ein Gläubiger seine Forderung gegen einen Verein nicht eintreiben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestellte daraufhin kurzerhand einen Notvorstand, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Dieser ungewöhnliche Schritt war nötig, da der Verein nach mehreren Rücktritten im Vorstand keine rechtsgültigen Entscheidungen mehr treffen konnte und der verbliebene Vorsitzende seine Pflichten verletzt hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Datum: 02.08.2024
  • Aktenzeichen: I-3 Wx 123/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Bestellung eines Notvorstands
  • Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Vollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der Gläubiger, welcher die Zwangsvollstreckung gegen den Verein betreibt, um ein Sparguthaben bei der Sparkasse Duisburg einzuziehen. Er brachte die Beschwerde ein, um die Bestellung eines Notvorstandes zu erzwingen, nachdem der Vorstand des Vereins zurückgetreten und handlungsunfähig geworden war.
  • Der betroffene Verein, dessen Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind, sodass die notwendige Leitung zur Vertretung des Vereins nicht mehr vorhanden ist. Die fehlende Handlungsfähigkeit des Vereins gefährdet die Zwangsvollstreckung.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Gläubiger wollte die Vollstreckung aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss realisieren, da die Forderung gegen den Verein aus einem bestimmten Sparguthaben zu bedienen war. Um dies zu ermöglichen, forderte er die Bestellung eines Notvorstands, da der Verein nach mehreren Rücktritten nicht mehr handlungsfähig war.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Bestellung eines Notvorstands notwendig ist, um die Zwangsvollstreckung im Interesse des Gläubigers sicherzustellen, obwohl die Vereinsautonomie in der Regel Vorrang hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob die vorhergehende Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg auf und ordnete die Bestellung eines Notvorstandes an.
  • Begründung: Es besteht ein dringender Fall nach § 29 BGB, weil der Verein nicht mehr über einen handlungsfähigen Vorstand verfügt, was die Rechte des Gläubigers aus der Zwangsvollstreckung beeinträchtigt. Die Vereinsautonomie ist in diesem Fall nachrangig, um Nachteile für den Gläubiger abzuwenden.
  • Folgen: Durch die Bestellung des Notvorstands kann der Gläubiger seine Zwangsvollstreckung fortführen und das Sparbuch des Vereins einziehen. Diese Entscheidung stellt zudem klar, dass in dringenden Fällen die Handlungsfähigkeit eines Vereins durch Gerichtsbeschluss wiederhergestellt werden kann, um rechtliche Nachteile zu verhindern.

Herausforderungen bei der Bestellung eines Notvorstands in Krisenzeiten

Die Geschäftsführung eines Unternehmens steht in Krisenzeiten vor enormen Herausforderungen. Wenn die reguläre Unternehmensleitung nicht mehr handlungsfähig ist, kann nach den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts ein Notvorstand bestellt werden, um die Handlungsfähigkeit und Vertretungsberechtigung des Unternehmens sicherzustellen.

Der § 29 BGB bietet einen rechtlichen Rahmen für solche Situationen, in denen eine Gesellschafterversammlung nicht mehr einberufen werden kann oder die Geschäftsführung aufgrund von Liquiditätsengpässen oder strukturellen Krisen blockiert ist. Dabei geht es zentral um Maßnahmen des Notfallmanagements, die eine geordnete Unternehmensführung und möglichst schadensminimierende Abwicklung gewährleisten sollen.

Der nachfolgende Fall verdeutlicht die komplexen Anforderungen und rechtlichen Grundlagen bei der Bestellung eines Notvorstands und zeigt exemplarisch, wie Gerichte in solchen Krisensituationen entscheiden.

Der Fall vor Gericht


Verein ohne handlungsfähigen Vorstand: OLG Düsseldorf bestellt Notvorstand für Zwangsvollstreckung

Leere Stühle im Vereinsbüro, ungeöffnete Briefe und ein halbherausgezogenes Stuhl bewegter Eindruck der Handlungsunfähigkeit.Leere Stühle im Vereinsbüro, ungeöffnete Briefe und ein halbherausgezogenes Stuhl bewegter Eindruck der Handlungsunfähigkeit.
Bestellung eines Notvorstands zur Zwangsvollstreckung | Symbolfoto: Ideogram gen.Bestellung eines Notvorstands zur Zwangsvollstreckung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 2. August 2024 einen Notvorstand für einen Verein bestellt, um die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers zu ermöglichen. Der Gläubiger hatte gegen den Verein einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 3.630,40 Euro aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg erwirkt.

Handlungsunfähiger Verein durch Vorstandsrücktritte

Der ursprünglich aus vier Personen bestehende Vereinsvorstand war durch mehrere Rücktritte nicht mehr handlungsfähig. Nach der Vereinssatzung bestand keine Einzelvollmacht für den verbliebenen Vorsitzenden. Der Verein konnte nur durch den Vorsitzenden gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder durch einen von ihnen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten werden. Mit dem Rücktritt des Kassenwarts im September 2022, des stellvertretenden Vorsitzenden im September 2023 und des Schriftführers im Jahr 2023 verfügte der Verein nicht mehr über ein vertretungsberechtigtes Organ.

Erfolglose Versuche zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit

Der verbliebene Vereinsvorsitzende hatte mehrfach gegen seine satzungsgemäßen Pflichten verstoßen. Er ignorierte die registergerichtlichen Aufforderungen zur Mitteilung der Mitgliederzahl und zur Anmeldung der Vorstandsänderungen. Entgegen der Satzung berief er auch keine Mitgliederversammlung zur Neuwahl der Vorstandspositionen ein, obwohl diese innerhalb von sechs Wochen nach dem Rücktritt eines Vorstandsmitglieds hätte stattfinden müssen.

Gerichtliche Bestellung des Notvorstands

Das OLG Düsseldorf hob den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Duisburg auf und bestellte zwei Personen als Notvorstand. Diese Bestellung war nach Ansicht des Gerichts erforderlich, da dem Gläubiger ohne vertretungsberechtigten Vorstand ein rechtlicher Nachteil drohte. Die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe des Sparbuchs erforderte eine ordnungsgemäße Vertretung des Vereins, da der Gerichtsvollzieher den Zugang zu den Vereinsräumen vom Vertretungsorgan verlangen musste.

Befugnisse und Dauer des Notvorstands

Die Aufgaben und Befugnisse der bestellten Notvorstandsmitglieder wurden auf die Ermöglichung der Zwangsvollstreckung beschränkt. Die Bestellung endet, sobald das zu dem gepfändeten Sparguthaben ausgestellte Sparbuch an den Gläubiger herausgegeben worden ist. Das Gericht betonte, dass die Auswahl des Notvorstands dem Gericht obliegt und nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden ist.

Vergütungsanspruch des Notvorstands

Der Anspruch auf Vergütung des gerichtlich bestellten Notvorstands richtet sich gegen den Verein und nicht gegen die Staatskasse oder den antragstellenden Gläubiger. Dieser Anspruch muss im Zivilprozessweg geltend gemacht werden. Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Bestellung lediglich von der Zusage der Zahlung einer Vergütung abhängig machen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Gericht stellt klar, dass ein Notvorstand bestellt werden kann, wenn ein Verein handlungsunfähig ist und dadurch die Rechte von Gläubigern beeinträchtigt werden. Diese Bestellung ist möglich, wenn der Verein selbst nicht in angemessener Zeit den Mangel beheben kann und einem Beteiligten ohne die Notvorstandsbestellung ein Schaden droht. Das Urteil zeigt, dass Gläubiger nicht durch die Handlungsunfähigkeit eines Vereins an der Durchsetzung ihrer berechtigten Forderungen gehindert werden dürfen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine rechtmäßige Forderung gegen einen Verein haben, der nicht mehr handlungsfähig ist – zum Beispiel weil der Vorstand zurückgetreten ist – können Sie beim Amtsgericht die Bestellung eines Notvorstands beantragen. Dieser kann dann die notwendigen Handlungen vornehmen, damit Sie an Ihr Geld kommen. Sie müssen dafür nachweisen, dass der Verein selbst das Problem nicht in absehbarer Zeit lösen kann und Ihnen ohne die Bestellung eines Notvorstands ein Schaden droht. Die Bestellung ist zeitlich begrenzt und gilt nur für die konkret notwendigen Handlungen.

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Die Durchsetzung von Forderungen gegen einen Verein kann schnell kompliziert werden, wenn dieser handlungsunfähig ist. Gerade bei ausstehenden Zahlungen ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und effektiv durchzusetzen. Die Bestellung eines Notvorstands kann hier eine Lösung sein, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen und Ihr Geld zu erhalten.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Ansprüche und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren. Unser Ziel ist es, Ihnen schnell und unkompliziert zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann kann ein Notvorstand für einen Verein bestellt werden?

Ein Notvorstand kann bestellt werden, wenn zwei grundlegende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Fehlende Vorstandsmitglieder

Der Verein muss die erforderlichen Vorstandsmitglieder aus einem der folgenden Gründe verloren haben:

  • Tatsächliche Verhinderung durch Tod, Rücktritt, Amtsniederlegung oder längere Krankheit
  • Rechtliche Verhinderung durch gerichtliche Abberufung oder gesetzliche Vertretungsverbote
  • Handlungsunfähigkeit des Vereins durch unvollständige Besetzung des Vorstands

Dringender Fall

Es muss eine dringende Situation vorliegen, beispielsweise wenn:

  • Dem Verein Zwangsvollstreckung droht
  • Der Verein verklagt werden soll
  • Ein Rechtsbehelfsverfahren geführt werden muss
  • Die Löschung aus dem Vereinsregister droht
  • Wichtige wirtschaftliche oder sportliche Angelegenheiten erledigt werden müssen

Wichtige Einschränkungen

Ein Notvorstand kann nicht bestellt werden, wenn:

  • Nur Uneinigkeit im Vorstand herrscht
  • Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Problemlösung ausreicht
  • Der bisherige Vorstand lediglich keinen Nachfolger findet
  • Dem Vorstand nur Unfähigkeit unterstellt wird

Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Amtsgericht auf Antrag eines Beteiligten. Als Beteiligte gelten Vereinsmitglieder, verbliebene Vorstandsmitglieder, Gläubiger des Vereins oder Personen, die Rechte gegen den Verein verfolgen.

Der Notvorstand wird für die Zeit bis zur Behebung des Mangels bestellt und erhält grundsätzlich die volle Rechtsstellung des fehlenden Vorstands. Seine Aufgaben können jedoch im Bestellungsbeschluss auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt werden.


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Welche Aufgaben und Befugnisse hat ein gerichtlich bestellter Notvorstand?

Ein gerichtlich bestellter Notvorstand erhält grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie ein regulär gewähltes Vorstandsmitglied und übernimmt damit alle Rechte und Pflichten nach der jeweiligen Vereinssatzung und dem Gesetz.

Grundlegende Befugnisse

Der Notvorstand ist mit allen Befugnissen des fehlenden Vorstands ausgestattet und kann den Verein im vollen Umfang vertreten. Dies bedeutet, dass er alle routinemäßigen Aufgaben wahrnehmen muss, wie beispielsweise:

  • Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • Erstellung von Steuererklärungen
  • Vertretung des Vereins nach außen

Beschränkungen der Befugnisse

Das Amtsgericht kann die Befugnisse des Notvorstands zeitlich oder sachlich beschränken. Häufig wird die Befugnis darauf begrenzt, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten, um einen neuen regulären Vorstand wählen zu lassen.

Vergütung und Amtsdauer

Der Notvorstand hat einen gesetzlichen Vergütungsanspruch gegen den Verein nach § 612 BGB. Dieser besteht selbst dann, wenn die Vereinssatzung eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit vorsieht.

Die Amtszeit des Notvorstands endet automatisch, sobald der Mangel behoben ist, der zu seiner Bestellung geführt hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein neuer regulärer Vorstand gewählt wurde oder wenn ein vorübergehend verhindertes Vorstandsmitglied seine Tätigkeit wieder aufnehmen kann.


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Wer trägt die Kosten für einen Notvorstand?

Die Kosten für einen Notvorstand trägt grundsätzlich der Verein selbst – und damit indirekt seine Mitglieder. Diese Kosten setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

Gerichtskosten

Bei der Bestellung eines Notvorstands fallen zunächst Gerichtsgebühren für das Bestellungsverfahren an. Diese Gebühren sind vom Antragsteller als Vorschuss zu zahlen, werden aber letztlich vom Verein getragen.

Vergütung des Notvorstands

Die Höhe der Vergütung hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Wenn ein Vereinsmitglied als Notvorstand bestellt wird, hat dieses in der Regel nur Anspruch auf Erstattung seiner nachgewiesenen Auslagen wie Fahrtkosten.

Wird ein externer Dritter (etwa ein Rechtsanwalt oder Steuerberater) zum Notvorstand bestellt, erwirbt dieser einen Vergütungsanspruch nach § 612 BGB gegen den Verein. Die Vergütung kann sich je nach Vereinsgröße und Aufwand auf etwa 3.000 bis 6.000 Euro pro Jahr belaufen.

Besonderheiten der Vergütung

Der Vergütungsanspruch des Notvorstands besteht auch dann, wenn die Vereinssatzung eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit vorsieht. Bei Uneinigkeit über die Höhe der Vergütung kann das Gericht diese verbindlich festsetzen.

Praktische Auswirkungen

Die entstehenden Kosten können für kleine Vereine eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Der Notvorstand kann seine Tätigkeit so lange ausüben, bis entweder das Vereinsvermögen seine Bezahlung nicht mehr gewährleisten kann oder sich ein regulärer Vorstand findet.


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Wie lange bleibt ein Notvorstand im Amt?

Die Amtszeit eines Notvorstands beginnt mit der Annahme der gerichtlichen Bestellung. Der Notvorstand erhält dabei grundsätzlich dieselbe Rechtsstellung wie ein regulärer Vorstand.

Beendigung der Amtszeit

Die Amtszeit des Notvorstands endet automatisch mit der Behebung des Mangels, für den er bestellt wurde. Dies ist typischerweise der Fall, wenn:

  • ein neuer regulärer Vorstand gewählt wurde
  • die konkrete Aufgabe erfüllt ist, für die der Notvorstand bestellt wurde
  • die vom Gericht festgelegte Befristung abgelaufen ist

Befristung und Beschränkung

Das Amtsgericht kann die Tätigkeit des Notvorstands zeitlich oder sachlich beschränken. Wenn der Notvorstand beispielsweise nur zur Einberufung einer Mitgliederversammlung bestellt wurde, endet seine Amtszeit mit der Durchführung dieser Versammlung.

Vorzeitige Beendigung

Die Amtszeit kann auch vorzeitig enden durch:

  • Rücktritt des Notvorstands
  • Abberufung durch das Gericht bei wichtigen Gründen
  • Tod des Notvorstands

Wird das Bestellungsziel innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, ist eine erneute Bestellung möglich. Ein Notvorstand kann jedoch nur für begrenzte Zeit im Amt bleiben. Findet sich dauerhaft kein regulärer Vorstand, wird der Verein nach entsprechender Vorwarnung durch das Gericht aus dem Vereinsregister gelöscht.


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Welches Gericht ist für die Bestellung eines Notvorstands zuständig?

Für die Bestellung eines Notvorstands ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat und das das Vereinsregister führt. Die Entscheidung über die Bestellung trifft dabei nicht ein Richter, sondern der zuständige Rechtspfleger.

Örtliche Zuständigkeit

Wenn Sie einen Notvorstand beantragen möchten, müssen Sie sich an das Amtsgericht wenden, bei dem Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich also nach dem eingetragenen Vereinssitz.

Antragstellung

Der Antrag auf Bestellung eines Notvorstands kann auf zwei Wegen erfolgen:

  • Schriftlich beim zuständigen Amtsgericht
  • Zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, wobei der Rechtspfleger das Anliegen protokolliert

Inhalt des Antrags

Im Antrag müssen Sie folgende Angaben machen:

  • Die Vereinsdaten mit Vereinsregisternummer
  • Den dringenden Fall, der die Notbestellung erforderlich macht
  • Die Gründe, warum eine Notvorstandsbestellung notwendig ist

Das Gericht wird nur auf einen entsprechenden Antrag hin tätig. Nur in seltenen Ausnahmefällen, etwa wenn dem Gericht das Fehlen eines Vorstands offenkundig ist und kein Antrag zu erwarten ist, kann es auch von Amts wegen einen Notvorstand bestellen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Notvorstand

Ein Notvorstand ist ein vom Gericht eingesetztes Vertretungsorgan für einen Verein oder eine Gesellschaft, wenn die reguläre Geschäftsführung handlungsunfähig ist oder fehlt. Die Bestellung erfolgt nach § 29 BGB, um die Handlungsfähigkeit der Organisation wiederherzustellen. Der Notvorstand erhält dabei nur die Befugnisse, die für die konkrete Aufgabe erforderlich sind. Ein Beispiel ist die Bestellung eines Notvorstands, damit ein Gläubiger seine Forderungen gegen einen handlungsunfähigen Verein durchsetzen kann.


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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren (§§ 704 ff. ZPO), bei dem ein Gläubiger seine rechtskräftig festgestellten Ansprüche gegen einen Schuldner zwangsweise durchsetzen kann. Dabei werden Vermögenswerte des Schuldners durch staatliche Vollstreckungsorgane (z.B. Gerichtsvollzieher) gepfändet und verwertet. Die Zwangsvollstreckung erfordert einen Vollstreckungstitel wie ein Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid.


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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Ein gerichtlicher Beschluss, der die Pfändung von Forderungen oder Rechten des Schuldners anordnet und diese gleichzeitig zur Einziehung an den Gläubiger überweist (§§ 829 ff. ZPO). Häufig betrifft dies Bankguthaben oder Lohnforderungen. Der Beschluss bewirkt, dass der Drittschuldner (z.B. die Bank) nur noch an den Gläubiger mit befreiender Wirkung zahlen darf. Das gepfändete Guthaben ist für den Schuldner gesperrt.


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Einzelvollmacht

Eine rechtliche Befugnis, die es einem einzelnen Vorstandsmitglied ermöglicht, den Verein oder die Gesellschaft allein zu vertreten (§ 26 BGB). Ohne Einzelvollmacht müssen Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln. Die Vertretungsbefugnis wird in der Satzung geregelt und im Vereinsregister eingetragen. Bei fehlender Einzelvollmacht können wichtige Entscheidungen blockiert sein, wenn nicht alle erforderlichen Vorstandsmitglieder mitwirken können.


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Vertretungsorgan

Das gesetzlich vorgesehene Organ (§§ 26, 28 BGB), das berechtigt ist, eine juristische Person (z.B. Verein oder GmbH) nach außen zu vertreten und rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen. Bei Vereinen ist dies typischerweise der Vorstand. Das Vertretungsorgan handelt für die juristische Person wie ein gesetzlicher Vertreter und kann Verträge abschließen oder Prozesse führen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 29 BGB: Dieser Paragraph regelt die Bestellung eines Notvorstands in Vereinen. Wenn der reguläre Vorstand ausfällt oder nicht handlungsfähig ist, kann auf Antrag eines Vereinsmitglieds ein Notvorstand vom Amtsgericht bestellt werden. Dies dient dazu, den Verein weiterhin rechtsfähig und handlungsfähig zu halten. Im vorliegenden Fall wurde § 29 BGB angewendet, um trotz des Rücktritts mehrerer Vorstandsmitglieder einen stellvertretenden Vorstand zu bestellen, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.
  • § 73 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Eintragung von Änderungen im Vereinsregister, insbesondere Änderungen des Vorstands. Wenn sich die Zusammensetzung des Vorstands ändert, muss dies dem Registergericht gemeldet werden. Dadurch wird die rechtliche Handlungsfähigkeit des Vereins gewährleistet. Im vorliegenden Fall wurde § 73 BGB herangezogen, um das Registergericht dazu zu bewegen, unter Beteiligung des Vorstands tätig zu werden, nachdem die handlungsfähige Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht mehr vorhanden war.
  • §§ 58 ff. FamFG: Diese Vorschriften regeln die befristeten Beschwerdeverfahren im Familien- und Vereinsrecht. Sie ermöglichen es, gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen innerhalb einer festen Frist Beschwerde einzulegen. Im Fall des Beteiligten zu 1. wurde eine befristete Beschwerde nach diesen Vorschriften eingelegt, um den ursprünglichen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg aufzuheben und die Bestellung eines Notvorstands zu erwirken.
  • §§ 704 ff. ZPO: Diese Paragraphen der Zivilprozessordnung befassen sich mit der Zwangsvollstreckung, insbesondere mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen. Sie regeln, wie Gläubiger ihre Forderungen durchsetzen können, indem sie Vermögenswerte des Schuldners pfänden lassen. Im vorliegenden Fall nutzte der Beteiligte zu 1. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, um das Sparguthaben des Beteiligten zu 2. zu pfänden und seine Forderung durchzusetzen.
  • Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 704 ZPO): Dieser Rechtsbereich ermöglicht es Gläubigern, gerichtliche Entscheidungen über festgesetzte Kosten vollstrecken zu lassen. Dabei kann das Vermögen des Schuldners zur Begleichung der Forderung herangezogen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beteiligte zu 1. einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vollstreckt, indem er das Sparguthaben des Beteiligten zu 2. gepfändet und die Herausgabe des Sparbuchs angeordnet hat.

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 123/24 – Beschluss vom 02.08.2024


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