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Bestreiten mit Nichtwissen der Lieferung: Kaufpreis bleibt geschuldet

Unterschriebene Lieferscheine ohne erkennbaren Namen, andere ganz ohne Unterschrift – auf dieser Grundlage verweigert ein Unternehmen die Zahlung von 5.956,38 Euro. Vor dem Landgericht Köln geht es um die Frage, wie genau eine Käuferin hinschauen muss, bevor sie eine Lieferung einfach bestreitet.
Mitarbeiter in Arbeitskleidung prüft Lieferschein auf Klemmbrett neben Palette mit Kartons
Landgericht Köln bestätigt Kaufpreisanspruch, weil pauschales Bestreiten der Lieferung trotz unklarer Lieferscheine als Einrede des nichterfüllten Vertrags scheitert Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 40 O 233/25

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Köln entschied am 22.05.2026 (40 O 233/25): Der Großhändler durfte offene Rechnungen für Waren verlangen, weil das bestellende Unternehmen die Lieferungen nur pauschal bestritt und keine zumutbaren Nachforschungen bei seinen Kunden anstellte. Das gilt nicht, wenn der Käufer konkret einzelne fehlende Waren benennt und dafür Beweise anbietet.


  • Eigene Lieferungen prüfen: Das Unternehmen musste Lieferungen an seine Adresse selbst kontrollieren.
  • Kunden nachfragen: Das Unternehmen musste bei Kunden nachfragen, ob die Waren ankamen.
  • Einzelne Waren nennen: Wer Zahlung zurückhalten will, muss fehlende Waren genau bezeichnen.
  • Kosten begrenzt: Für das Forderungseintreiben berücksichtigte das Gericht nur 885,80 Euro statt 899,30 Euro.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Köln
  • Datum: 22.05.2026
  • Aktenzeichen: 40 O 233/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Zivilrecht
  • Wichtig für: Unternehmen bei Warenkäufen, Großhändler bei Lieferstreitigkeiten

LG Köln bestätigt Kaufpreisanspruch trotz Bestreitens der Warenlieferung

Das Landgericht Köln hat ein Versäumnisurteil gegen ein Unternehmen im Wesentlichen aufrechterhalten. Mit Urteil vom 22.05.2026 (Az. 40 O 233/25) verurteilte die Kammer die Firma zur Zahlung von 5.956,38 Euro nebst Zinsen sowie zur Freistellung von Inkassokosten in Höhe von 885,80 Euro. Die weitergehende Klage wies das Gericht ab.

Vorausgegangen war ein Versäumnisurteil vom 29.09.2025, gegen das die Beklagte am 16.10.2025 form- und fristgerecht Einspruch einlegte. Dadurch wurde der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt – die Sache musste also inhaltlich neu verhandelt werden. Im Kern ging es um eine zentrale Rechtsfrage zum Bestreiten mit Nichtwissen: Reicht es aus, wenn ein Unternehmen pauschal bestreitet, dass Waren geliefert wurden, weil Lieferscheine unvollständig oder unklar unterschrieben sind?

Die Kammer verneinte das. Ein bloß pauschales Bestreiten der Warenlieferung mit Nichtwissen genügt nach ihrer Auffassung nicht, um die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs zu Fall zu bringen. Die Beklagte trägt gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist nach § 709 ZPO gegen eine Sicherheitsleistung von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Bestreiten mit Nichtwissen über den tatsächlichen Erhalt bestellter Waren ist unzulässig, wenn die Lieferung an die eigene Geschäftsanschrift erfolgte oder bei vereinbarter Direktlieferung an Kunden zumutbare Nachforschungen über den Wareneingang unterlassen werden.
  2. Wer sich gegenüber einem fälligen Kaufpreisanspruch auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages beruft, genügt seiner Darlegungslast nicht durch ein pauschales In-Abrede-Stellen der Auslieferung, sondern muss substantiiert bezeichnen, welche konkreten Waren noch ausstehen.
  3. Vorgerichtliche Inkassokosten sind im Rahmen des Verzugsschadens unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf den Betrag begrenzt, der bei Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer Regelgeschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angefallen wäre.

Der Streit um offene Rechnungen und nicht zuordenbare Lieferscheine

Dem Rechtsstreit lagen fortlaufende Warenbestellungen zugrunde. Die Bestellerin stellte nach anfänglichem Zahlungsrückstand die tatsächliche Auslieferung der Artikel in Abrede. Streitig war insbesondere, wer die Lieferscheine gezeichnet hatte und ob Teillieferungen an Kunden der Beklagten tatsächlich angekommen waren.

Mehrere Warenbestellungen mit Direktlieferung an Kundenadressen

Die Klägerin, ein Fachgroßhandel, lieferte von Juli 2024 bis Januar 2025 auf Bestellung der Beklagten Artikel im Gesamtwert von 10.960,14 Euro. Die Waren gingen teils an den Unternehmenssitz der Beklagten, teils auf deren Wunsch direkt an die Adressen ihrer eigenen Kunden.

Zahlungsrückstand und fehlgeschlagene Einzugsermächtigung

Eine von der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung ließ sich nicht ausführen, wodurch der Klägerin Rücklastkosten von 5,95 Euro entstanden. Nach Einschaltung des Inkassounternehmens N. GmbH zahlte die Beklagte am 14.01.2025 immerhin 4.900,00 Euro. Zusammen mit einer Gutschrift von 109,13 Euro blieb eine Hauptforderung von 5.951,01 Euro offen.

Verteidigung der Käuferin mit unklaren Unterschriften auf Lieferscheinen

Im Prozess räumte die Beklagte schriftsätzlich ein, die Waren bestellt zu haben. Die vertragsgemäße Auslieferung bestritt sie jedoch: Einige Lieferscheine seien nicht unterschrieben, bei den unterschriebenen wisse sie nicht, wer die Unterschrift geleistet habe. Deshalb könne sie nicht bestätigen, dass alle Waren tatsächlich angekommen seien.

Auch hinsichtlich der Bestellungen, die auf den Wunsch der Beklagten an Drittadressen geliefert werden sollten, besteht eine Erklärungspflicht der Beklagten. Da es sich bei den Drittadressaten sämtlich um Kunden der Beklagten handelte, kann von ihr verlangt werden, Nachforschungen anzustellen, ob die bestellte Ware angekommen ist. – so das Landgericht Köln

Käuferin durfte Warenlieferung nicht mit Nichtwissen bestreiten

Nach Auffassung des Gerichts durfte die Beklagte die Warenlieferungen nicht pauschal mit Nichtwissen bestreiten. Das galt sowohl für Lieferungen an den eigenen Geschäftssitz als auch für Direktlieferungen an ihre Kunden, weil sie diese Vorgänge selbst prüfen oder zumutbare Nachforschungen anstellen konnte.

Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn man von einer Vorleistungspflicht der Klägerin ausgehen würde. In diesem Falle hätte die Beklagte die Erfüllung der Leistungspflicht lediglich mit Nichtwissen bestritten; dies ist vorliegend nicht zulässig. – so das Landgericht Köln

Lieferungen an den eigenen Firmensitz unterfallen eigener Wahrnehmung

Für die Lieferungen, die an den eigenen Geschäftssitz der Beklagten gingen – betroffen waren die Bestellungen nach den Anlagen K 1, K 4 bis K 7, K 11, K 13 bis K 14, K 16 bis K 19 sowie K 21 bis K 24 –, lag die Anlieferung nach Auffassung des Gerichts unmittelbar in der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen war hier deshalb nicht zulässig.

Nachforschungspflicht bei Weiterleitungen an eigene Auftraggeber

Auch bei den Waren, die direkt an Kunden der Beklagten versandt wurden, ließ das Gericht das Bestreiten nicht gelten. Der Beklagten seien Nachforschungen bei ihren eigenen Kunden zumutbar gewesen. Das galt nach Ansicht der Kammer besonders deshalb, weil es sich um Waren handelte, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten bei ihren Kunden standen – ein Fehlen der Artikel hätte ihr oder ihren Mitarbeitern auffallen müssen.

Pauschaler Verweis auf fehlende Lieferscheinunterschriften reicht nicht aus

Den Einwand, Lieferscheine seien teils nicht unterschrieben und die Unterzeichner unbekannt, wertete das Gericht als unzureichendes pauschales Bestreiten mit Nichtwissen. Dieser Verweis allein ersetzte keine konkrete, auf eigene Wahrnehmung oder zumutbare Nachforschung gestützte Erklärung zu den einzelnen Lieferungen.

Warum die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB scheiterte

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages scheiterte daran, dass die Käuferin weder eine fehlende Vorleistungspflicht der Klägerin darlegte noch konkret bezeichnete, welche einzelnen Waren aus den Verträgen angeblich nicht geliefert worden sein sollen. Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Kaufpreisanspruch grundsätzlich bereits mit Vertragsschluss fällig, sofern keine Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbart oder dargelegt ist. Wer sich auf § 320 BGB beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Klageforderung eine noch offene Gegenleistung gegenübersteht.

Grundsätzliche Fälligkeit des Kaufpreises unmittelbar mit Vertragsschluss

Die Beklagte hatte zu keinem Zeitpunkt behauptet, die Klägerin sei zur Vorleistung verpflichtet gewesen. Damit war der Zahlungsanspruch von 5.951,01 Euro nach Auffassung des Gerichts bereits mit Vertragsschluss fällig – unabhängig von der Frage, ob einzelne Lieferungen noch ausstanden.

Zweifel an der formwirksamen Erhebung der Einrede nach § 320 BGB

Das Gericht hielt es bereits für zweifelhaft, ob die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages überhaupt wirksam erhoben hatte. Sie hatte weder ausdrücklich § 320 BGB geltend gemacht noch erklärt, nach Erhalt welcher konkreten Waren sie zu zahlen bereit wäre. Ob in ihrem pauschalen Bestreiten dennoch eine solche Einrede gesehen werden könnte, ließ die Kammer letztlich offen.

Fehlende Substantiierung konkreter Lieferlücken und mangelnder Beweisantritt

Selbst wenn man das Vorbringen als Einrede nach § 320 BGB verstehen wollte, hätte es nach Ansicht des Gerichts nicht ausgereicht. Erforderlich wäre gewesen, konkret zu benennen, welche genau bezeichneten Waren aus den unstreitig geschlossenen Verträgen noch nicht geliefert worden seien. Das bloße pauschale In-Abrede-Stellen der Auslieferung aller Waren stellte keine schlüssige Behauptung in diesem Sinne dar. Auch einen Beweis dafür trat die Beklagte nicht an.

Wie das Gericht über Zinsen, Rücklastkosten und Inkassogebühren entschied

Das Gericht sprach Zinsen und Rücklastkosten wegen Schuldnerverzugs zu, beschränkte die verlangten Inkassokosten jedoch unter Verweis auf die Schadensminderungspflicht auf den Satz einer anwaltlichen Geschäftsgebühr.

Zuerkennung von Verzugszinsen und angefallenen Rücklastkosten

Die Zinsforderung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2025 sowie die Rücklastkosten von 5,95 Euro leitete das Gericht aus §§ 286, 288 BGB her – den Vorschriften zum Verzugsschaden. Zusammen mit der Hauptforderung von 5.951,01 Euro ergab sich daraus der im Tenor ausgewiesene Betrag von 5.956,38 Euro.

Rücknahme der pauschalen Verzugskosten in der mündlichen Verhandlung

Den zunächst zusätzlich verlangten Verzugsschaden von 40,00 Euro nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 zurück. Dieser Posten spielte für die Entscheidung keine weitere Rolle mehr.

Deckelung und Umstellung auf Freistellung von den Inkassokosten

Ursprünglich hatte die Klägerin Zahlung von Inkassokosten in Höhe von insgesamt 899,30 Euro verlangt. Nachdem die Beklagte bestritten hatte, dass die Klägerin diese Kosten bereits selbst gezahlt habe, stellte die Klägerin ihren Antrag mit Schriftsatz vom 14.01.2026 auf Freistellung gegenüber der N. GmbH um. Das Gericht legte den in der mündlichen Verhandlung zuletzt bezifferten Antrag – ausgehend vom Empfängerhorizont und unter Berücksichtigung dieser vorherigen Umstellung sowie eines gerichtlichen Hinweises – entsprechend als Freistellungsantrag aus.

In der Höhe erkannte das Gericht die Inkassokosten aber nicht vollständig an. Wegen der Schadensminderungspflicht seien nur die Kosten ersatzfähig, die bei Beauftragung eines außergerichtlich tätigen Rechtsanwalts mit einer 1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG angefallen wären. Im Ergebnis sprach die Kammer eine Freistellung von 885,80 Euro zu – der Differenzbetrag zu den ursprünglich geforderten 899,30 Euro blieb der Klägerin verwehrt.

Unsere Einschätzung

Für Streit um offene Kaufpreisforderungen nach Warenlieferungen setzt das Landgericht Köln den Hebel nicht bei den Lieferscheinen, sondern bei der eigenen Erklärungsfähigkeit des Bestellers an. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Käufer konkret benennen kann, welche einzelnen Artikel aus welcher Bestellung tatsächlich fehlen sollen – ein pauschaler Verweis auf fehlende oder unleserliche Unterschriften genügt dafür nicht.

Ob ein solches pauschales Bestreiten zugleich als Einrede des nicht erfüllten Vertrags, also als Zurückbehalten des Geldes wegen angeblich noch fehlender Ware, verstanden werden kann, musste die Kammer hier nicht entscheiden, weil es ohnehin an jeder Benennung offener Gegenleistungen fehlte. Aus unserer Sicht ist die Linie konsequent: Wer teils an den eigenen Sitz und teils direkt an eigene Kunden liefern lässt, muss im Streit erst im eigenen Betrieb und bei seinen Kunden nachfragen, bevor er die Zahlung verweigert.

Lieferung bestritten, Rechnung trotzdem fast vollständig fällig

Den Ausschlag gab nicht, ob die Waren tatsächlich fehlten, sondern dass die Beklagte deren Ankunft nur pauschal mit Nichtwissen bestritt – obwohl ein Teil an ihre eigene Geschäftsadresse ging und sie beim Rest zumutbare Nachforschungen bei ihren eigenen Kunden hätte anstellen können. Hätte sie stattdessen konkret benannt, welche einzelnen Artikel aus welcher Bestellung fehlten, und dafür Beweis angeboten, hätte die Sache anders liegen können.

Wie eine solche Auseinandersetzung verläuft, kann davon abhängen, wohin die Ware tatsächlich ging: Ging sie an die eigene Adresse, zählt die eigene Wahrnehmung; ging sie direkt an Kunden, kann es darauf ankommen, ob und wie zumutbar Nachforschungen bei diesen Kunden gewesen wären. Auch ob überhaupt eine Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbart war, könnte das Bild verändern – ohne eine solche Abrede bleibt ein Kaufpreis meist schon mit Vertragsschluss fällig.

Wer sich auf ein Zurückbehalten der Zahlung wegen angeblich fehlender Ware berufen will, könnte darauf angewiesen sein, einzelne fehlende Artikel konkret zu benennen und dafür Beweis anzubieten – ein pauschaler Verweis auf unklare oder fehlende Unterschriften reichte hier dafür nicht aus. Auch bei der Höhe von Inkasso- oder Mahnkosten kann es Spielraum geben, wenn diese über das hinausgehen, was ein Rechtsanwalt mit einer Regelgebühr verlangt hätte.

In den eigenen Schreiben und Belegen kann sichtbar sein:

  • Lieferscheine mit oder ohne Unterschrift
  • Rechnungen einzeln je Bestellung statt einer Gesamtsumme
  • Schreiben eines Inkassobüros mit eigener Gebührenberechnung

Der Hebel liegt oft nicht bei der Frage, ob wirklich etwas fehlte, sondern darin, wie genau bestritten wurde – ein pauschales Nichtwissen reichte hier selbst dort nicht, wo Ware an fremde Adressen ging. Ob eine eigene Erklärung im konkreten Fall ausreicht, lässt sich anhand der Schreiben allein nicht sicher einschätzen.

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Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Zahlung zurückhalten, wenn ich einzelne Warenlieferungen nicht bestätigen kann?

Die Zahlung darf nicht pauschal zurückgehalten werden, wenn lediglich einzelne Lieferungen ohne konkrete Benennung fehlender Waren bestritten werden. Eine Einrede nach § 320 BGB setzt voraus, dass eine noch offene Gegenleistung konkret dargelegt wird.

Nach § 433 Abs. 2 BGB ist der Kaufpreis grundsätzlich bereits mit Vertragsschluss fällig, sofern keine Vorleistungspflicht des Verkäufers vereinbart oder dargelegt wurde. Wer sich auf § 320 BGB beruft, muss deshalb darlegen und beweisen, welche geschuldete Gegenleistung noch aussteht. Im entschiedenen Fall benannte die Käuferin keine einzelnen Waren, die trotz bestehender Verträge nicht geliefert worden sein sollten. Das Gericht hielt außerdem für zweifelhaft, ob das pauschale Bestreiten überhaupt als wirksame Einrede verstanden werden konnte, ließ diese Frage jedoch offen.

Auch fehlende oder unklare Lieferscheinunterschriften genügen dafür nicht, wenn konkrete Lieferlücken und geeignete Beweismittel fehlen. Entscheidend ist daher die genaue Bezeichnung der noch ausstehenden Waren; erst daran kann sich eine berechtigte Zurückhaltung des entsprechenden Kaufpreises anschließen.


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Muss ich bei Direktlieferungen an Kunden selbst Nachforschungen zum Wareneingang anstellen?

Bei Direktlieferungen an eigene Kunden müssen zumutbare Nachforschungen zum Wareneingang erfolgen, bevor die Lieferung mit Nichtwissen bestritten wird. Das gilt neben Lieferungen an den eigenen Geschäftssitz, deren Eingang grundsätzlich der eigenen Wahrnehmung zugeordnet wird.

Das Landgericht Köln hielt Rückfragen bei den eigenen Kunden für zumutbar, weil die gelieferten Waren unmittelbar mit der Tätigkeit der Käuferin bei diesen Kunden zusammenhingen. Ein Fehlen der Artikel hätte deshalb nach der gerichtlichen Würdigung der Käuferin oder ihren Mitarbeitern auffallen müssen. Die Erklärungspflicht entfällt nach dem Urteil nicht schon deshalb, weil eine Lieferung an eine fremde Adresse erfolgt. Ebenso ersetzt der bloße Hinweis auf fehlende oder unbekannte Unterschriften auf Lieferscheinen keine konkrete Prüfung einzelner Lieferungen. Wer Lieferungen bestreitet, muss daher auf nachvollziehbare Nachforschungen gestützte Angaben dazu machen, welche Waren tatsächlich nicht angekommen sind. Ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen genügt dann nicht, um die Erfüllung der Lieferpflicht oder den daraus folgenden Kaufpreisanspruch infrage zu stellen.


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Welche Angaben muss ich machen, wenn ich einzelne gelieferte Waren bestreite?

Wer Lieferungen bestreitet, muss aufgrund eigener Wahrnehmung oder zumutbarer Nachforschung konkret benennen, welche bestimmten Waren aus welchen Bestellungen noch fehlen. Ein pauschaler Hinweis auf fehlende Unterschriften oder unbekannte Kürzel genügt dafür nicht.

Bei Lieferungen an den eigenen Geschäfts- oder Unternehmenssitz betrifft der Wareneingang grundsätzlich den eigenen Wahrnehmungsbereich. Bei Direktlieferungen an eigene Kunden sind zumutbare Nachforschungen zum tatsächlichen Erhalt der Waren erforderlich. Die Erklärung muss deshalb jeder betroffenen Bestellung und den jeweils fehlenden Artikeln zugeordnet werden können. Wer sich zusätzlich auf § 320 BGB beruft, muss konkret darlegen, welche Gegenleistung noch aussteht, weil dadurch die behauptete Lieferlücke nachvollziehbar werden muss.

Das Landgericht Köln hielt ein Bestreiten mit Nichtwissen auch bei unterstellter Vorleistungspflicht für unzulässig, wenn eigene Prüfung oder Nachfragen möglich waren. Unterschriften allein ersetzen daher keine konkrete Erklärung zu den einzelnen ausstehenden Waren.


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Kann ich überhöhte Inkassokosten trotz berechtigter Hauptforderung abwehren?

Vorgerichtliche Inkassokosten sind trotz berechtigter Hauptforderung nur bis zur Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG ersatzfähig. Den darüber hinausgehenden Betrag können Sie unter Berufung auf die Schadensminderungspflicht abwehren.

Inkassokosten gelten als Verzugsschaden und dürfen deshalb nicht höher ausfallen als vergleichbare Kosten eines außergerichtlich beauftragten Rechtsanwalts. Im entschiedenen Fall verlangte die Klägerin zunächst 899,30 Euro, erhielt jedoch nur eine Freistellung von 885,80 Euro gegenüber der N. GmbH zugesprochen. Freistellung bedeutet, dass die Klägerin von einer bestehenden Verpflichtung gegenüber dem Inkassounternehmen befreit wird; eine bereits gezahlte Inkassorechnung lag nicht fest. Die berechtigte Hauptforderung von 5.951,01 Euro blieb davon unberührt, ebenso 5,95 Euro Rücklastkosten und Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Damit war nur der Differenzbetrag von 13,50 Euro bei den Inkassokosten nicht ersatzfähig.


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Das vorliegende Urteil


LG Köln – Az.: 40 O 233/25 – Urteil vom 22.05.2026




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