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Besuchsbeschränkung in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz vor Corona-Virus

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 B 255/20 – Beschluss vom 06.08.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der im August 1924 geborene Antragsteller lebt in einer Pflegeeinrichtung der Stiftung K… Diakonie, einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts in der D Straße in A-Stadt. Er wendet sich mit dem vorliegenden – isolierten – Anordnungsantrag im Vorgriff auf ein Normenkontrollverfahren gegen die sich aus dem § 9 Abs. 2 der derzeit aktuellen Fassung der Verordnung des Antragsgegners „zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)“ vom 24.7.2020 beziehungsweise aus einer dazu ergangenen Richtlinie ergebenden Einschränkungen für Besuche in derartigen Einrichtungen zum Schutz der Bewohner.1 Im vorliegenden Verfahren beantragt er, dieses Verbot im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach auch für die von ihm zur Vermeidung einer Betreuung bevollmächtigten Personen ein Besuchs- oder Betretungsrecht des familiären Bezugskreises nur außerhalb der Zimmer der Bewohner angeordnet wurde. Die in ihrer Geltung bis zum 9.8.2020 befristete Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

„Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Besuchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und des Personals vor Infektionen enthalten können.“

Besuchsbeschränkung in Alten- und Pflegeheimen zum Schutz vor Corona-Virus
Symbolfoto: Von Yuganov Konstantin/Shutterstock.com

Der Antragsteller macht geltend, diese Vorschrift werde durch die „Antragsgegnerseite“ derart ausgeformt, dass Besuche gemäß der Nr. 5 der Richtlinie nur in Besucherzonen oder im Außenbereich stattfinden dürften. Besuche in Bewohnerzimmern seien nur in Ausnahmefällen, beispielsweise bei schwerstpflegebedürftigen Bewohnern, zulässig. Diese Richtlinie sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem grundrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Grundsätzlich dürfe der Antragsgegner nach dem § 28 IfSG Schutzmaßnahmen treffen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit wie bei der vorliegenden Covid 19 Erkrankung geeignet und notwendig seien, um die Ausbreitung der Erkrankung zu verhindern. Der weite Kreis der möglichen Schutzmaßnahmen werde allerdings in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahingehend begrenzt, dass die jeweilige Schutzmaßnahme in konkreten Einzelfall „notwendig“ sein müsse. Der Staat dürfe mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten lediglich als nützlich angesehen würden. Die Notwendigkeit sei während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen. Das in der Nr. 5 der Richtlinie zu § 9 Abs. 2 VO-CP angeordnete Verbot des Besuchs in den Bewohnerzimmern sei zwar grundsätzlich geeignet, die infektionsschutzrechtlichen Ziele zu erreichen, allerdings nicht erforderlich. Von der Eingriffsintensität her gebe es mildere, zur Erreichung des Ziels gleich geeignete Maßnahmen. Aus der Richtlinie selbst ergäben sich bereits Ausnahmen für Besuche zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken sowie zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen, insbesondere Fußpflege, Frisör und Therapeuten. Weshalb dann seine als Betreuer eingesetzten Kinder ihn nicht besuchen dürften, sei nicht ersichtlich. Diese nähmen genau die dargestellten Aufgaben wahr. Sie kontrollierten auch die Einrichtung insoweit, als nachvollzogen werde, ob das Zimmer ordnungsgemäß gereinigt sei, die Medikamente eingenommen würden und ob er sich in einem guten gesundheitlichen Zustand befinde. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb unbekannte Personen eine Zutrittsmöglichkeit zum Zwecke der Fußpflege hätten, die nächsten, insbesondere die als Vorsorgebevollmächtigte eingesetzten Angehörigen jedoch nicht. Der für den Aufenthalt und die Gesundheitsfürsorge zuständige Verwandte sei diesen Personen zumindest gleichzustellen sein. Sein Zimmer befinde sich im ersten Stock der Einrichtung in der Nähe des Fahrstuhls. Die Angehörigen könnten dieses in wenigen Metern erreichen. Dies stelle für die übrigen Mitbewohner und die Bediensteten eine wesentlich geringere Infektionsgefahr dar als ein Aufenthalt in den allgemein zugänglichen Räumen. Ein Aufenthalt im Außenbereich oder in Gemeinschaftsräumen, etwa der Cafeteria, sei für ihn mit wesentlich mehr Stress verbunden, da er aufgrund seiner Schwerhörigkeit und der bestehenden Geräuschkulisse schlechter kommunizieren könne. Aufgrund seiner Bewegungseinschränkungen sei er außerhalb seines Zimmers auf Rollstuhl und Hilfe angewiesen, könne sich also nicht selbstständig fortbewegen. Zu Besuchszwecken müsse er aus dem vertrauten Lebensumfeld herausgeholt und zu den Besucherräumlichkeiten gebracht werden. Von der Einrichtung zur Verfügung gestellte Besucherzimmer seien ebenfalls kein Ersatz für eine Begegnung im privaten Umfeld. Es komme so durch das Verbot des Besuches auf dem Bewohnerzimmer zu einer unangemessenen Belastung für ihn. Weder könnten seine Kinder als Bevollmächtigte die rechtlichen und tatsächlichen Belange mit ihm in geschützter Form besprechen, noch könne er sein Selbstbestimmungsrecht über die Bevollmächtigten wahrnehmen. Das gelte insbesondere, wenn es zu Konflikten mit der Einrichtung oder den anderen Bewohnern komme. Den Angehörigen erschienen diese Einschränkungen willkürlich. Es entstehe das Gefühl, dass sich die Einrichtung deren Kontrolle entziehen wolle. Insbesondere die Begutachtung seines Zimmers als dem letzten Rückzugsraum sei dringend notwendig. Schließlich würden auch die Gründe für die einstweilige Außervollzugsetzung die für den weiteren Vollzug der Richtlinie zu § 9 Abs. 2 VO-CP sprechenden Gründe überwiegen. Die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache zu stellenden Normenkontrollantrages erlangten eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Normenkontrollverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffene Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit sei, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor deren Außerkrafttreten ergehen könne. Das müsse insbesondere gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirke, so dass sich das Normenkontrollverfahren ausnahmsweise für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 GG als geboten erweise. Danach wiege sein Interesse an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens schwer. Er werde aufgrund der Einschränkungen des persönlichen geschützten Kontakts in seinem eigenen Zimmer massiv in der Wahrnehmung seines aus Art 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG herzuleitenden Selbstbestimmungsrechts beeinträchtigt. Der Antragsgegner sei auch ohne Weiteres in der Lage, die durch die vorläufige Außervollzugsetzung der Norm geschaffene Lücke durch neue geeignete Bestimmungen zur Sicherung der Hygiene in den betreffenden Einrichtungen zu sichern. Die fehlende Verhältnismäßigkeit der Regelungen lasse sich nicht besser verdeutlichen als durch die folgende Mitteilung der Leitung der Einrichtung an seine Bevollmächtigte:

„Sie können ihren Angehörigen hier abholen, mit ihm eine Feier (im Freien) mit insgesamt 700 Menschen, die gerade aus dem Malleurlaub zurückgekommen sind, besuchen und ihn anschließend wieder hier her bringen, kein Problem. Aber in die Einrichtung dürfen Sie nicht!“

Der Antragsgegner trägt vor, das Vorbringen des Antragstellers rechtfertige die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des § 9 Abs. 2 VO-CP nicht. Die Verordnung regele kein Besuchs- und Betretungsrecht für Personen des familiären Bezugskreises nur außerhalb der Bewohnerzimmer sondern vielmehr, dass Besuche in Einrichtungen im Rahmen eines durch die Einrichtung selbst aufzustellenden Besuchskonzepts zulässig seien. Sofern dieses kein Besuchs- und Betretungsrecht für Personen des familiären Bezugskreises bezüglich des Bewohnerzimmers vorsehen sollte, sei ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Einrichtung zu richten und nicht gegen den Verordnungsgeber. Die Verordnung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Antrag sei bereits deswegen zurückzuweisen. Wollte man ihn dahingehend auslegen, dass er sich gegen die Richtlinie richte, sei als unzulässig zu verwerfen, da eine erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG des Saarlandes ausscheide. Eine Richtlinie sei keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 VwGO. Nur der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass ein Besuchskonzept unter Berücksichtigung der Richtlinie zu § 9 Abs. 2 VO-CP rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig sei, da nach deren Nr. 5 entgegen der Darstellung des Antragstellers in Ausnahmefällen auch Besuche in Bewohnerzimmern zulässig seien. Gründe, weshalb die Regelung im Übrigen nicht verhältnismäßig sei, seien nach den Ausführungen des Antragstellers weder dargetan noch erkennbar.

II.

Der Antrag des Antragstellers, „die Richtlinie des Antragsgegners zu § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24.07.2020 insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als diese ein Besuchs- und Betretungsrecht für Personen des familiären Bezugskreises nur außerhalb den Bewohnerzimmern anordnet und hierzu insbesondere auch die zur Vermeidung einer Betreuung bevollmächtigten Personen umfasst“, ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist gemäß den §§ 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar statthaft. Er richtet sich auf eine vorläufige Außervollzugsetzung der Vorschrift des § 9 Abs. 2 VO-CP in der Ausgestaltung, die diese Norm durch die hierzu ergangenen Richtlinien des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erfahren hat. Bei den betreffenden Richtlinien handelt es sich um normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, die wie eine Norm angewendet werden müssen und zusammen mit der entsprechenden Ermächtigung der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.2 Der Antragsteller hat zwar noch keinen Normenkontrollantrag mit dem Ziel bei Gericht eingereicht, die in Rede stehende Regelung für unwirksam zu erklären. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gerichteter Antrag bereits statthaft ist, bevor die beanstandete Rechtsnorm in einem Normenkontrollverfahren zum Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung gemacht wird.3

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 VwGO. Er ist als Privatperson nach eigenem Vortrag durch die in § 9 Abs. 2 VO-CP in Verbindung mit Nr. 5 Satz 1der dazu ergangenen Richtlinien angeordnete Beschränkung der Besuchskontakte auf Besucherzonen oder im Außenbereich der Einrichtung und den damit verbundenen Ausschluss von Besuchen in seinem eigenen Zimmer in seinem aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art., 2 Abs. 1 GG) herzuleitenden Selbstbestimmungsrecht, in welchem Rahmen er Kontakte zu anderen Personen pflegt, betroffen. Daraus ergibt sich auch sein Rechtsschutzbedürfnis.

Dem Antrag auf Erlass der begehrten Vorabregelung kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden. Die von dem Antragsteller der Sache nach beantragte teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der Verordnung ist im Rechtssinne nicht zur Abwendung schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen „dringend geboten“ (§ 47 Abs. 6 VwGO). Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie bei sonstigen verwaltungsprozessualen Eilrechtsschutzersuchen (§§ 80 Abs. 5, 80a oder 123 Abs. 1 VwGO) in erster Linie auf die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, hier des Normenkontrollantrags, abzustellen.4 Lassen sie sich nicht – auch nicht in der Tendenz – verlässlich abschätzen, so ist wegen der wortlautmäßigen Anlehnung an § 32 BVerfGG wie bei verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidungen eine Folgenbetrachtung5 vorzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Verordnung.

Die Wirksamkeit der Verordnung unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Fehler beim Zustandekommen der streitgegenständlichen Rechtsverordnung einschließlich ihrer Inkraftsetzung durch die Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes am 25.7.2020 sind nicht ersichtlich. Die Regelungen der Verordnung finden aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG.6 Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für „Maßnahmen“ nach den §§ 28 bis 31 IfSG „maßgebend“ sind, durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.

Auch inhaltlich bestehen gegen die Wirksamkeit der Verordnung keine durchgreifenden Bedenken, was die von dem Antragsteller angeführte, ihn persönlich betreffende Besuchsregelung angeht. Die Nr. 5 der Richtlinien zu § 9 Abs. 2 VO-CP lautet:

„Besuche finden in Besucherzonen oder im Außenbereich statt. Besuche in Bewohnerzimmern sind nur in Ausnahmefällen, insbesondere in Palliativsituationen oder aus medizinisch-ethischen Gründen, beispielsweise bei schwerstpflegebedürftigen Bewohnern, zulässig. In solchen Fällen müssen die Besucher in der Einrichtung einen Mund-Nase-Schutz tragen und von dem Personal in die Zimmer begleitet und dort wieder abgeholt werden. Empfohlen wird eine Symptomkontrolle/Temperaturmessung. “

Diese Besuchsregelung wahrt aufgrund der darin enthaltenen Regelung für Ausnahmefälle nach summarischer Prüfung den strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG inhaltlich („soweit“) und zeitlich („solange“) gebunden ist. Bei der Entscheidung, welche Schutzmaßnahmen er ergreift, um die errungenen Erfolge bei der Bekämpfung des Corona-Virus nicht wieder zu verspielen, ist dem Verordnungsgeber wegen der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.7

Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die die Verordnung ausformenden Richtlinien kein striktes Besuchsverbot enthalten, sondern jeder Bewohner pro Tag grundsätzlich von bis zu zwei Personen besucht werden darf, vorrangig von Personen aus dem familiären Bezugskreis und von einer weiteren Person.8 Eine für die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen besonders nachteilige Isolierung ist daher nicht zu befürchten. Die Beschränkung der Besuche auf Besucherzonen und den Außenbereich ist nach summarischer Prüfung verhältnismäßig. Sie dient dem Zweck, die Bewohner von Altenheimen und Seniorenresidenzen vor einer Einbringung des Corona-Virus zu schützen. Diese Personengruppe stellt aufgrund ihrer persönlichen Konstitution und/oder ihres Lebensalters, aber auch aufgrund ihrer gemeinsamen räumlichen Unterbringung, zu den von der Erkrankung mit COVID-19 eine ganz besonders gefährdete Personengruppe. Dies belegen zahlreiche COVID-19-Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern in Deutschland, bei denen die Zahl der Verstorbenen vergleichsweise hoch ist.9 Dass die Beschränkung der Besuchskontakte auf die Besucherzonen und den Außenbereich dazu geeignet ist, das Infektionsgeschehen einzudämmen, unterliegt keinen Zweifeln. Auch der Antragssteller hat eingeräumt, dass das in der Nr. 5 der Richtlinie zu § 9 Abs. 2 VO-CP mittelbar angeordnete Verbot des Besuchs in den Bewohnerzimmern grundsätzlich geeignet ist, die infektionsschutzrechtlichen Ziele zu erreichen. Soweit er demgegenüber die Auffassung vertritt, ein solches Verbot sei nicht erforderlich, weil es mildere, zur Erreichung des Ziels gleich geeignete Maßnahmen gebe, hat er nicht ausgeführt, welche Maßnahmen dies im Einzelnen sein sollen. Der von ihm in dem Zusammenhang gegebene Hinweis auf die in der Nr. 6 der Richtlinie vorgesehenen Besuche zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken sowie zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen, insbesondere Fußpflege, Frisör und Therapeuten hilft insoweit, auch wenn man unterstellt, dass diese Besuche in den Bewohnerzimmern stattfinden dürfen, nicht weiter. Bei den nach der Nr. 6 zugelassenen Besuchen handelt es sich um „Lockerungen“ der Kontaktbeschränkungen, die zudem einem Genehmigungsvorbehalt seitens der Einrichtungsleitung unterliegen. Durch welche Maßnahmen den Gesundheitsgefahren für die Heimbewohner und auch für das Pflegepersonal tatsächlich wirksam begegnet werden kann, ist angesichts des immer noch begrenzten Kenntnisstandes zu der Entwicklung der Erkrankung mit COVID-19 mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb ist es – wie auch die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern zeigen – grundsätzlich Ausdruck des Beurteilungsspielraums des jeweiligen Verordnungsgebers, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen auszuwählen, um den in jüngerer Vergangenheit beispiellosen Herausforderungen der Pandemie möglichst wirksam zu begegnen. Aus solchen unterschiedlichen Ansätzen ergibt sich aber noch nicht, dass eine andere als die hier gewählte Regelung allein verhältnismäßig wäre.10

Das Verbot von Besuchen in den Bewohnerzimmern ist insbesondere auch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen). Insoweit ist von maßgeblicher Bedeutung, dass solche Besuche in Ausnahmefällen, insbesondere in Palliativsituationen oder aus medizinisch-ethischen Gründen, etwa bei schwerstpflegebedürftigen Bewohnern, zulässig sind. Ob der Antragsteller, den die langen Kontaktbeschränkungen nach den eidesstattlichen Versicherungen seiner beiden Kinder sehr niedergeschlagen und deprimiert gemacht haben, als ein solcher Ausnahmefall anzusehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Maßgeblich für die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, dass eine solche Ausnahmeregelung besteht und der Antragsteller grundsätzlich darunter fallen kann. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, da nicht auszuschließen ist, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung seines Wohlbefindens unter Berücksichtigung seines hohen Alters ein solches Ausmaß erreichen kann. Dies zu beurteilen gehört jedoch – wie erwähnt – nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, das sich gegen die generell-abstrakte Besuchsregelung als solche richtet.

Auch die weiteren Einwände des Antragstellers sind nicht hinreichend, um eine Unverhältnismäßigkeit der Beschränkung der Besuche seiner Kinder auf die Besucherzonen und den Außenbereich darzutun. Sein Hinweis auf die günstige Lage seines Zimmers in der Nähe des Fahrstuhls ist nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der allgemein, d.h. für alle Bewohner von Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes geltenden Besuchsregelung in Frage zu stellen. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass ein Aufenthalt im Außenbereich oder in Gemeinschaftsräumen wie etwa der Cafeteria für ihn mit wesentlich mehr Stress verbunden sei, da er aufgrund seiner Schwerhörigkeit und der bestehenden Geräuschkulisse schlechter kommunizieren könne, er aufgrund seiner Bewegungseinschränkungen außerhalb seines Zimmers auf Rollstuhl und Hilfe angewiesen sei und er zu Besuchszwecken aus seinem vertrauten Lebensumfeld herausgeholt werden müsse. Abgesehen davon, dass zumindest im Außenbereich eine Absonderung von anderen Bewohnern und Besuchern regelmäßig möglich sein und damit auch die Gelegenheit zu einem ungestörten Gespräch mit seinen bevollmächtigten Kindern bestehen dürfte, können diese ihn auch, wie aus der erwähnten Mitteilung der Leitung der Einrichtung an seine Bevollmächtigte hervorgeht, mitnehmen, so dass zusätzlich außerhalb der Einrichtung die Möglichkeit besteht, seine rechtlichen und tatsächlichen Belange mit ihm in geschützter Form zu besprechen. Insgesamt müssen die von dem Antragsteller erwähnten, für ihn sicher nicht unerheblichen Unzuträglichkeiten ebenso wie das nachvollziehbare Interesse seiner Bevollmächtigten, den Zustand seines Zimmers zu kontrollieren, bei der Abwägung hinter den hohen Schutzgütern des Lebens und der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurückstehen. Gerade Bewohner von Alters- und Pflegeheimen gehören typischerweise zu einer besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe, bei denen es im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 zu besonders schweren und nicht selten sogar tödlichen Krankheitsverläufen kommt. Darüber hinaus hätte es auch fatale Folgen, wenn in einer solchen Einrichtung Pflegepersonal infolge einer Infektion ausfällt. Dem in jeder Hinsicht anzuerkennenden dringenden Wunsch des Antragstellers nach einem persönlichen Besuchskontakt in seinem Zimmer steht deshalb eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und des Lebens (auch) der übrigen Bewohner des Pflegeheims und des Pflegepersonals gegenüber. Diese besonders hochwertigen Rechtsgüter rechtfertigen es in der gegenwärtigen Lage, Besuchskontakte, wie in § 9 Abs. 2 VO-CP in Verbindung mit Nr. 5 der dazu ergangenen Richtlinien geschehen, generell auf Besucherzonen oder den Außenbereich zu beschränken und Besuche in Bewohnerzimmern nur streng reglementierten Ausnahmefällen vorzubehalten.11

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, ist die Reduzierung des Gegenstandswertes für das Eilverfahren auf der Grundlage von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1)

Vgl. die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, Artikel 2 der Verordnung zur Änderung infektionsschutzrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 24.7.2020, Amtsblatt 2020 I, 678 vom 25.7.2020

2)

Vgl. dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 24 Rdnr. 9

3)

Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.9.2011 – 2 B 307/11 -, juris (m.w.N); sowie von Albedyll in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 47 Rdnr. 140

4)

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 – 4 VR 5.14 –, BRS 83 Nr. 190, wonach Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen

5)

vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.2.2014 – 2 B 468/13 –, SKZ 2014, 200, Leitsatz Nr. 28, und vom 11.10.2012 – 2 B 272/12 -, SKZ 2013, 44, wonach insoweit für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen auf die Vor- und Nachteile abzustellen ist, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die Norm sich später aber als gültig erweist, denen die Folgen gegenüberzustellen sind, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt

6)

vgl. das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz –, vom 20.7.2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.3.2020, BGBl. I, Seite 587

7)

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Mai 2020 – 1 BvR 1021/20 -, juris

8)

Vgl. Nr. 4 der Richtlinien zu § 9 Abs. 2 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

9)

Vgl. OVG München, Beschluss vom 26.5.2020 – 20 NE 20.1065 -, juris (unter Hinweis auf die Berichte des Robert-Koch-Instituts)

10)

Vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 – OVG 11 S 14/20 -, juris

11)

Vgl. dazu auch OVG München, Beschluss vom 26.5.2020 – 20 NE 20.1065 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 – OVG 11 S 14/20 -, jeweils bei juris

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