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Besuchsrecht Tierhalter nach Tierentziehung

Ein Hund im Tierheim – und die Frage, ob seine ehemaligen Besitzer ihn wiedersehen dürfen, entfacht einen juristischen Kampf. Emotionale Bindung versus Tierschutz: Ein Gericht muss entscheiden, ob getrennten Wegen zum Trotz ein Wiedersehen möglich ist. Es geht um mehr als nur ein Tier; es geht um die Rechte derer, die zurückgelassen wurden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 14.11.2023
  • Aktenzeichen: 5 B 1277/22
  • Verfahrensart: Verwaltungsbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Antragsteller: Hundebesitzer, die beantragen, ihren Hund „J.“ während der Betriebsöffnungszeiten des Tierheims G. zweimal wöchentlich je bis zu 30 Minuten besuchen zu dürfen.
    • Antragsgegnerin: Die zuständige Behörde oder Einrichtung, die den Hund im Tierheim G. unterbringt und zuvor den Besuchsanspruch abgelehnt hatte.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Hundebesitzer forderten vorläufig den Zugang zu ihrem Hund „J.“ im Tierheim G. unter der Bedingung, ihn während der regulären Öffnungszeiten zweimal pro Woche für jeweils bis zu 30 Minuten besuchen zu können. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Köln den Antrag abgelehnt.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob den Hundebesitzern der Besuch ihres Hundes zugestanden werden kann, trotz der vorliegenden behördlichen Einschränkungen und Anordnungen.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Hundebesitzern den Besuch ihres Hundes „J.“ im Tierheim G. unter den genannten Bedingungen zu ermöglichen; sie trägt außerdem die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
    • Begründung: Das Verwaltungsgericht Köln hatte den Antrag abgelehnt, weil die Antragsteller nicht glaubhaft machen konnten, dass ihnen ein Anordnungsanspruch zustehe – bei einem Hundehalter aufgrund einer bestandskräftigen Verfügung gegen die Hundehaltung und bei der anderen aufgrund fehlender Nachweise zur Haltereigenschaft. Das Oberverwaltungsgericht NRW bewertete diese Ablehnungsgründe als unzureichend.
  • Folgen: Die Antragsgegnerin muss den beantragten Besuchsmechanismus einrichten und trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Der Fall vor Gericht


Besuchsrecht für Tierhalter nach Tierentziehung: Ein Urteil des OVG NRW

Tierheimmitarbeiter führen einen Hund von seinen traurigen Besitzern weg, während Tageslicht durch Fenster strömt.
Besuchsrecht für Tierhalter nach Tierentziehung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dieser Artikel beleuchtet ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Az.: 5 B 1277/22), das sich mit dem Besuchsrecht von Tierhaltern für ihren Hund nach einer Tierentziehung auseinandersetzt. Im Fokus steht die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ehemaligen Hundehaltern ein Umgangsrecht mit ihrem Tier in einem Tierheim eingeräumt werden kann. Dieses Urteil ist besonders relevant für Hundebesitzer, die von einer Haltungsuntersagung oder Tierabnahme betroffen sind und sich fragen, welche Rechte sie noch haben.

Der Fall: Tierentziehung und der Wunsch nach Kontakt

Im konkreten Fall hatten die Antragsteller, ein Paar, den Zugang zu ihrem Hund „J.“ begehrt, der in einem Tierheim untergebracht war. Die Antragsgegnerin, vermutlich eine Ordnungsbehörde oder das Tierheim selbst, hatte dies abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Köln hatte zuvor ebenfalls gegen die Antragsteller entschieden. Grund für die Tierentziehung waren wahrscheinlich tierschutzrechtliche Bedenken oder Verstöße gegen die Tierrechtlichen Regelungen, auch wenn der vollständige Urteilstatbestand hierzu keine Angaben macht. Es ging also um die Frage, ob die ehemaligen Tierhalter ein Recht auf Tierbesuch haben, auch wenn sie den Hund nicht mehr halten dürfen.

Die Argumentation der Antragsteller

Die Antragsteller argumentierten, dass sie ein berechtigtes Interesse daran haben, ihren Hund regelmäßig zu sehen. Sie betonten die emotionale Bindung zu dem Tier und verwiesen auf das Wohl des Hundes, das durch den Kontakt zu seinen vertrauten Bezugspersonen gefördert werde. Sie begehrten ein Besuchsrecht Tierhalter, das es ihnen ermöglichen sollte, „J.“ während der Öffnungszeiten des Tierheims zwei Mal wöchentlich für jeweils 30 Minuten zu besuchen.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW

Das OVG NRW gab der Beschwerde der Antragsteller statt und änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln ab. Es verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragstellern vorläufig zu ermöglichen, ihren Hund „J.“ im Tierheim zu besuchen. Das Gericht argumentierte, dass den Antragstellern ein solches Umgangsrecht Haustiere zusteht, bis in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Tierentziehung entschieden wurde.

Die Begründung des Gerichts

Das OVG NRW begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn die Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Leistung haben, hier also das Besuchsrecht. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn ohne die einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile für die Antragsteller entstünden.

Das Gericht berücksichtigte die emotionale Bindung der Antragsteller zu ihrem Hund und das potenzielle Wohl des Tieres, das von regelmäßigen Besuchen profitieren könnte. Es wog die Interessen der Antragsteller gegen die Interessen der Antragsgegnerin ab und kam zu dem Schluss, dass die Interessen der Antragsteller in diesem Fall überwiegen.

Zentrale Aussage: Das OVG NRW betonte, dass das Besuchsrecht der Tierhalter ein vorläufiges Recht ist, das bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Tierentziehung gilt.

Wesentliche Rechtsnormen und ihre Bedeutung

Obwohl das Urteil keine expliziten Paragraphen zitiert, lassen sich einige wesentliche Rechtsnormen ableiten, die für die Entscheidung relevant sind:

  • Tierschutzgesetz (TierSchG): Dieses Gesetz bildet die Grundlage für den Schutz von Tieren und regelt unter anderem die Haltung von Tieren und die Voraussetzungen für eine Tierentziehung.
  • Verwaltungsrechtliche Vorschriften: Die Rechtmäßigkeit der Tierentziehung richtet sich nach den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Das Verfahren vor dem OVG NRW war ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das darauf abzielt, vorläufige Regelungen zu treffen, bis in der Hauptsache entschieden wurde.

Die Konsequenzen des Urteils für Tierhalter

Dieses Urteil ist von großer Bedeutung für Tierhalter, denen ihr Tier weggenommen wurde. Es zeigt, dass sie unter Umständen ein Recht auf Tierbesuch haben, selbst wenn die Tierentziehung rechtmäßig war oder noch nicht endgültig entschieden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine starke emotionale Bindung zu dem Tier besteht und die Besuche dem Wohl des Tieres dienen.

Wichtiger Hinweis: Dieses Urteil ist eine Einzelfallentscheidung. Ob ein Tierhalter tatsächlich ein Besuchsrecht erhält, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Die Rolle des Tierheims

Das Tierheim muss in einem solchen Fall eine praktikable Lösung finden, um die Besuche zu ermöglichen, ohne den Betrieb des Tierheims zu beeinträchtigen. Es kann beispielsweise feste Besuchszeiten festlegen oder bestimmte Auflagen erteilen, um das Wohl der anderen Tiere im Tierheim zu gewährleisten.

Was bedeutet das Urteil für Sorgerechtsstreit Haustiere?

Obwohl dieser Fall nicht direkt einen Sorgerechtsstreit Haustiere betrifft, der häufig nach Trennungen auftritt, so gibt das Urteil doch eine wichtige Richtung vor. Es zeigt, dass Gerichte die emotionale Bindung zwischen Mensch und Tier berücksichtigen und in bestimmten Situationen ein Umgangsrecht für Tiere in Erwägung ziehen. Allerdings ist die rechtliche Lage bei Tierverhältnisse nach Trennung komplex und stark von den individuellen Umständen abhängig. Eine Besuchsvereinbarung Haustiere kann eine gute Möglichkeit sein, um im Konsens eine Lösung zu finden.

Fazit

Das Urteil des OVG NRW zum Besuchsrecht Tierhalter nach Tierentziehung ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Tierhaltern. Es zeigt, dass die emotionale Bindung zwischen Mensch und Tier nicht ignoriert werden darf und dass Tierhalter unter Umständen ein Recht auf Kontakt zu ihrem Tier haben, auch wenn sie es nicht mehr halten dürfen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags von den konkreten Umständen abhängen. Betroffene Tierhalter sollten sich daher rechtlich beraten lassen, um ihre Rechte und Möglichkeiten zu prüfen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Rechte von Hundebesitzern, deren Tiere behördlich in einem Tierheim untergebracht wurden. Es etabliert, dass Eigentümer grundsätzlich ein Besuchsrecht haben, auch wenn eine Haltungsuntersagung vorliegt. Besonders wichtig ist die Feststellung, dass bei Hunden in gemeinsamen Haushalten beide Ehepartner als Halter gelten können, unabhängig von formellen Anmeldungen oder Nachweisen. Die Entscheidung betont den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums auch bei behördlichen Maßnahmen gegen Hunde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Hundehalter haben Sie das Recht, Ihren Hund auch dann im Tierheim zu besuchen, wenn er aufgrund behördlicher Anordnung dort untergebracht wurde. Leben Sie mit Ihrem Partner zusammen, können Sie beide als Halter des Hundes gelten – auch wenn nur einer von Ihnen den Hund offiziell angemeldet hat. Bei einer Unterbringung im Tierheim können Sie einen regelmäßigen Besuchsrhythmus einfordern, in diesem Fall zweimal wöchentlich für jeweils 30 Minuten während der Öffnungszeiten. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob gegen einen der Halter eine Haltungsuntersagung ausgesprochen wurde.

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Klare Perspektiven im Umgangsrecht für Tierhalter

Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der der Kontakt zu Ihrem Tier nach einer Entziehung eingeschränkt ist, können Unsicherheiten über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten entstehen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu einem Besuchsrecht sind häufig komplex und erfordern eine detaillierte Betrachtung der individuellen Umstände.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Situation genau zu analysieren und die maßgeblichen rechtlichen Optionen zu erkennen. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine präzise und nachvollziehbare Beratung, die Ihnen dabei hilft, die für Sie beste Vorgehensweise zu identifizieren. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um in einem persönlichen Gespräch Klarheit über Ihre Perspektiven zu erhalten.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, ein Besuchsrecht für meinen Hund im Tierheim zu erwirken?

Ein Besuchsrecht für Ihren Hund im Tierheim steht Ihnen grundsätzlich zu, wenn Sie weiterhin Eigentümer des Tieres sind. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen die Haltung des Hundes untersagt wurde.

Rechtliche Grundlage des Besuchsrechts

Das Besuchsrecht ergibt sich aus Ihrer Eigentümerstellung nach § 903 Satz 1 BGB. Die Haltungsuntersagung und die Unterbringung im Tierheim heben Ihr Eigentumsrecht nicht auf. Sie dürfen Ihr Tier sehen und beispielsweise streicheln, da durch den bloßen Besuch kein Gewahrsam begründet wird.

Umfang des Besuchsrechts

Nach aktueller Rechtsprechung können Sie als Eigentümer einen Anspruch auf regelmäßige Besuche geltend machen. Ein üblicher Umfang sind zwei Besuche pro Woche für jeweils bis zu 30 Minuten während der regulären Öffnungszeiten des Tierheims.

Durchsetzung des Besuchsrechts

Wenn das Tierheim Ihnen den Besuch verweigert, können Sie Ihr Recht gerichtlich durchsetzen. Dabei ist zu beachten:

  • Die Behörde muss die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahmen wahren
  • Das Besuchsrecht besteht, solange Sie nicht ausdrücklich auf Ihr Eigentum verzichtet haben
  • Eine Verweigerung des Besuchsrechts durch das Tierheim muss sachlich begründet sein

Wichtige Einschränkungen

Ihr Besuchsrecht kann eingeschränkt werden, wenn Sie die Eigentumsrechte freiwillig aufgegeben haben. Auch bei einer rechtskräftigen Einziehung und Verwertung des Tieres erlischt das Besuchsrecht. Die Quarantäne- und Krankenstation des Tierheims dürfen Sie in der Regel nicht betreten.


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Was muss ich bei einem Antrag auf Besuchsrecht für meinen Hund nachweisen?

Ein Besuchsrecht für den eigenen Hund kann sich aus der Eigentümerstellung ergeben, auch wenn das Tier nicht mehr im eigenen Besitz ist.

Rechtliche Grundlage

Der Anspruch auf Besuchsrecht basiert auf § 903 Satz 1 BGB und besteht grundsätzlich auch dann, wenn ein Haltungsverbot ausgesprochen wurde. Das Besuchsrecht ermöglicht es, den Hund zu sehen und zu streicheln, ohne dass dadurch ein Gewahrsam begründet wird.

Erforderliche Nachweise

Wenn Sie ein Besuchsrecht gerichtlich durchsetzen möchten, müssen Sie folgende Aspekte nachweisen:

  • Eigentümerstellung am Hund
  • Bisherige Beziehung zum Tier, insbesondere ob Sie eine Hauptbezugsperson waren
  • Angemessene Versorgung des Tieres während der früheren Haltung

Besuchsregelung

Die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts wird vom Gericht festgelegt. Beispielsweise können regelmäßige Besuchszeiten wie etwa zweimal wöchentlich für jeweils 30 Minuten eingeräumt werden. Dabei berücksichtigt das Gericht:

  • Das Wohlbefinden des Tieres
  • Die praktische Durchführbarkeit der Besuche
  • Die bestehende Bindung zwischen Mensch und Tier

Ein wichtiger Aspekt ist, dass organisatorische oder personelle Schwierigkeiten seitens eines Tierheims das Besuchsrecht nicht grundsätzlich ausschließen können.


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Wie läuft ein Besuchsrecht im Tierheim praktisch ab?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat grundlegende Regelungen zum Besuchsrecht festgelegt. Als Tierhalter mit Besuchsrecht können Sie Ihr Tier während der regulären Öffnungszeiten des Tierheims zweimal pro Woche für jeweils maximal 30 Minuten besuchen.

Voraussetzungen für den Besuch

Das Besuchsrecht steht Ihnen zu, wenn Sie weiterhin Eigentümer des Tieres sind. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen die Haltung untersagt wurde oder das Tier behördlich entzogen wurde.

Ablauf des Besuchs

Die Besuche müssen sich an die Tierheimordnung halten. Dabei gilt:

  • Die Innenräume der Tierunterkünfte dürfen nur in Begleitung des Tierheimpersonals betreten werden.
  • Bestimmte Bereiche wie Quarantäne- oder Krankenstationen sind für Besucher generell nicht zugänglich.
  • Das Tierheim kann aus organisatorischen Gründen feste Besuchszeiten festlegen.

Einschränkungen

Das Besuchsrecht erlaubt Ihnen, Ihr Tier zu sehen und zu streicheln. Wichtig ist: Durch den Besuch wird kein Gewahrsam begründet – Sie dürfen das Tier also nicht selbstständig ausführen oder anderweitig über es verfügen.


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Welche Bedeutung hat die emotionale Bindung zum Tier für das Besuchsrecht?

Die emotionale Bindung zum Tier spielt bei der rechtlichen Beurteilung eine differenzierte Rolle. Nach aktueller Rechtslage werden Tiere in Deutschland vor dem Gesetz als Eigentum betrachtet, wodurch es grundsätzlich kein gesetzlich verankertes Umgangsrecht gibt.

Bedeutung bei der Eigentumszuweisung

Die emotionale Bindung wird primär bei der Entscheidung über die Eigentumszuweisung berücksichtigt. Gerichte prüfen dabei, welcher Partner eine intensivere emotionale Beziehung zum Tier aufgebaut hat. Ausschlaggebende Faktoren können dabei sein:

  • wer die Erziehungsarbeit geleistet hat
  • wer regelmäßig mit dem Tier gespielt hat
  • wer die hauptsächliche Betreuung übernommen hat

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage für ein Besuchsrecht gibt es zwei Wege, wie die emotionale Bindung zum Tier nach einer Trennung berücksichtigt werden kann:

  1. Vertragliche Vereinbarung: Im Rahmen einer Scheidungskonvention können die Parteien ein Besuchsrecht eigenständig vereinbaren.
  2. Gerichtliche Regelung: In neuerer Rechtsprechung erkennen einzelne Gerichte die Möglichkeit einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung an, die beiden Parteien den Umgang mit dem Tier ermöglicht.

Aktuelle Rechtsentwicklung

Ein wegweisendes Urteil des Landgerichts Frankenthal hat die Bedeutung der emotionalen Bindung neu bewertet. Das Gericht erkannte an, dass die Beziehung zu einem Haustier von tiefer emotionaler Bedeutung sein kann und ein Wechselmodell dem Interesse aller Beteiligten – einschließlich des Tieres – dienen kann.

Die emotionale Bindung kann besonders stark ins Gewicht fallen, wenn Kinder involviert sind. In solchen Fällen wird berücksichtigt, dass die emotionale Bindung zwischen Kind und Tier in der belastenden Situation einer Trennung nicht zerrissen werden sollte.


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Wann kann ein Besuchsrecht abgelehnt oder wieder entzogen werden?

Ein Besuchsrecht für Tiere nach einer behördlichen Wegnahme kann aus verschiedenen rechtlich relevanten Gründen abgelehnt oder entzogen werden.

Gründe für die Ablehnung des Besuchsrechts

Das Besuchsrecht kann verweigert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Tierwohls vorliegen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der ehemalige Halter durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er nicht in der Lage ist, angemessen mit dem Tier umzugehen.

Widerruf einer bestehenden Besuchserlaubnis

Eine bereits erteilte Besuchserlaubnis kann widerrufen werden, wenn:

  • Störungen oder Belästigungen vom ehemaligen Tierhalter ausgehen
  • Die artgerechte Haltung nicht gewährleistet war und keine Besserung in Sicht ist
  • Ein verwahrloster Eindruck des Tieres während der vorherigen Haltung festgestellt wurde
  • Anzeichen von Animal Hoarding vorlagen

Rechtliche Durchsetzung

Wenn Sie mit der Ablehnung oder dem Entzug des Besuchsrechts nicht einverstanden sind, können Sie den Rechtsweg beschreiten. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht im Einzelfall prüft, ob die Behörde ihre Entscheidung auf sachliche Gründe gestützt hat.

Besonderheiten bei der Entscheidung

Die Entscheidung über ein Besuchsrecht muss stets einzelfallbezogen erfolgen. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Die bisherige Beziehung zwischen Halter und Tier
  • Das Verhalten des ehemaligen Halters gegenüber dem Tier
  • Die Gründe, die zur Wegnahme des Tieres geführt haben
  • Die aktuelle Situation des Tieres

Ein pauschales Verbot von Besuchsrechten ist nicht zulässig, da gemäß § 903 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Besuchsrecht besteht. Die Behörde muss ihre Entscheidung nachvollziehbar begründen und kann nicht willkürlich handeln.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Tierentziehung

Eine behördliche Maßnahme, bei der einem Halter sein Tier weggenommen wird, meist aufgrund von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz oder andere relevante Vorschriften. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 16a des Tierschutzgesetzes. Die Behörde kann das Tier beschlagnahmen und anderweitig unterbringen, wenn das Wohlergehen des Tieres gefährdet ist.

Beispiel: Eine Behörde entzieht einer Person ihren Hund, weil dieser über längere Zeit stark vernachlässigt wurde und medizinische Versorgung benötigt.


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Haltungsuntersagung

Eine behördliche Verfügung, die es einer Person verbietet, bestimmte oder alle Tiere zu halten. Basiert auf § 16a Abs. 1 TierSchG und wird ausgesprochen, wenn der Halter als ungeeignet eingestuft wird. Die Untersagung kann befristet oder unbefristet sein.

Beispiel: Nach wiederholten Verstößen gegen Tierschutzvorschriften wird einem Hundehalter per Bescheid untersagt, in Zukunft Hunde zu halten.


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Anordnungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz, der das Bestehen eines materiellen Rechts voraussetzt. Im Verwaltungsrecht nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Recht zusteht und eine vorläufige Regelung notwendig ist.

Beispiel: Ein Hundehalter muss beim Antrag auf Besuchsrecht glaubhaft machen, dass ihm dieses Recht zusteht und die Regelung dringlich ist.


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Glaubhaftmachung

Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen im Prozess. Nach § 294 ZPO können alle Beweismittel verwendet werden, auch eidesstattliche Versicherungen. Es genügt ein geringerer Grad an Überzeugung als beim vollen Beweis.

Beispiel: Ein Tierhalter legt Fotos und Zeugenaussagen vor, die seine enge Bindung zum Tier dokumentieren.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie): Artikel 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum und garantiert dessen freie Verfügung im Rahmen der Gesetze. Der Schutzbereich umfasst alle vermögenswerten Rechte, die einer Person zugeordnet sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Gericht davon ausgeht, dass die Antragsteller Eigentümer des Hundes sind, greift die Eigentumsgarantie. Diese garantiert ihnen grundsätzlich das Recht, über ihren Hund zu verfügen, was auch Besuchsrechte einschließt.
  • § 903 Satz 1 BGB (Befugnisse des Eigentümers): § 903 Satz 1 BGB räumt dem Eigentümer einer Sache das Recht ein, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Dieses Recht ist umfassend, aber nicht schrankenlos. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Als (Mit-)Eigentümer des Hundes haben die Antragsteller grundsätzlich das Recht, diesen zu besuchen, solange keine gesetzlichen Beschränkungen oder Rechte Dritter (hier: des Tierheims) entgegenstehen.
  • § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (Eigentumsvermutung): § 1006 BGB bestimmt, dass zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er auch Eigentümer der Sache ist. Diese Vermutung erleichtert den Nachweis des Eigentums. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Hund bis zur Wegnahme im gemeinsamen Haushalt der Antragsteller lebte, greift die Eigentumsvermutung zu ihren Gunsten, was ihren Eigentumsnachweis erleichtert und die Grundlage für ihre Besuchsrechte stärkt.
  • Ordnungsrechtliche Haltungsuntersagung (Landesrecht): Die Haltungsuntersagung ist eine Maßnahme des Ordnungsrechts, die dazu dient, Gefahren abzuwehren, die von einem Tier ausgehen. Eine solche Untersagung kann auf Landesebene geregelt sein und verbietet dem betroffenen Halter die weitere Haltung des Tieres. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl dem Antragsteller zu 2. die Haltung des Hundes untersagt wurde, ändert dies nichts am Eigentum der Antragstellerin zu 1. und deren Recht, den Hund zu besuchen, solange dies nicht die Durchsetzung der Haltungsuntersagung untergräbt.
  • Verwahrungsvertrag (zwischen Behörde und Tierheim): Ein Verwahrungsvertrag im Sinne der §§ 688 ff. BGB liegt vor, wenn das Tierheim die Obhut über den Hund im Auftrag der Behörde übernimmt. Das Tierheim ist verpflichtet, den Hund zu verwahren und die Rechte des Eigentümers zu beachten, soweit dies mit dem Zweck der Verwahrung vereinbar ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragsgegnerin muss auf das Tierheim einwirken, um die Besuche zu ermöglichen, da sie durch den Verwahrungsvertrag mittelbar die Möglichkeit hat, die Bedingungen der Unterbringung zu beeinflussen.

Das vorliegende Urteil


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 5 B 1277/22 – Beschluss vom 14.11.2023


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