Diese Frage hört sich auf den ersten Blick sehr merkwürdig an, jedoch kann sich dieses Problem sehr schnell stellen, wenn eine Partnerschaft oder Ehe in die „Brüche“ geht. Nehmen wir folgenden Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einmal an. Hierbei sollen nur die „familienrechtlichen Fragen“ genauer dargestellt werden, keine sonstigen zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche.
Fall: A und B sind ein Liebespaar. Sie ziehen zusammen und kaufen sich ein Haustier (Katze, Hund etc.). Nun „entzweien“ sich A und B. A und B vereinbaren jedoch, dass A die Wohnung samt Haustier behält und dass B ein Umgangsrecht mit dem Haustier erhält. A will von dem vereinbarten Umgangsrecht später nichts mehr wissen! Kann B nun auf dieses Recht bestehen?
Ein Umgangsrecht (bzw. Besuchsrecht) sieht das Gesetz in § 1684 BGB vor. Hiernach sind die Eltern eines Kindes zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob ihnen das elterliche Sorgerecht zusteht und ob sie miteinander verheiratet sind. Nach § 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Im vorliegenden Fall geht es jedoch um ein Haustier und kein Kind. Ein Haustier ist dagegen kein Kind, aber auch keine Sache (vgl. § 90 a BGB). Auf Tiere sind jedoch die für Sachen gültigen Vorschriften anzuwenden. Ein schlauer juristischer Gedanke ist nun, dass man die familienrechtlichen Vorschriften „einfach“ analog (Analogie = rechtsfolgenmäßige Gleichsetzung von zwei unterschiedlichen Normen etc.) auf das Haustier anwendet. Dies machen die Gerichte bzw. Richter jedoch nicht mit. Kind bleibt Kind und Tier bleibt Tier!
Folge: B kann nicht auf dieses Recht bestehen! Und die Moral der Geschichte, um mit Wilhelm Busch zu sprechen, ist: Entweder schafft man sich keine Haustiere an, oder direkt zwei!
Ein interessanten Fall zu dieser Thematik finden Sie auch auf meiner Homepage unter: https://www.ra-kotz.de/umgangsrecht_mit_hund.htm (Umgangsrecht mit Hund „Wuschel“)