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Beteiligung der Großeltern im Umgangsverfahren mit Enkelkindern

Für den Umgang mit ihren Enkeln sollten Großeltern plötzlich zu einer Art Taxiunternehmen werden – so verfügte es ein Familiengericht. Doch gegen diese überraschende Pflicht wehrten sich die Senioren erfolgreich. Das Oberlandesgericht kassierte den Beschluss nun, weil eine entscheidende Frage offenbar unter den Tisch gefallen war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 UF 27/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 04.03.2025
  • Aktenzeichen: 6 UF 27/25
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Familienrecht
  • Rechtsbereiche: Familienrecht (Sorgerecht, Umgangsrecht, Vormundschaft)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die geschiedenen Eltern haben zwei Kinder (10 und 12 Jahre alt). Der Vater hatte das alleinige Sorgerecht und die Kinder lebten bei ihm. Nachdem der Vater im April 2024 inhaftiert wurde, kamen die Kinder beim Urgroßvater bzw. bei den Großeltern mütterlicherseits unter. Die Großeltern beantragten daraufhin die Vormundschaft für beide Kinder. Das Amtsgericht Dieburg eröffnete zusätzlich von sich aus ein Verfahren zur Regelung des Umgangs und bestellte einen Verfahrensbeistand für die Kinder. Das Amtsgericht hörte die Großmutter und den Urgroßvater im Sorgerechts- und Umgangsverfahren an, den Großvater jedoch nur im Sorgerechtsverfahren zur Frage einer Ergänzungspflegschaft, nicht zur Regelung des Umgangs.
  • Kern des Rechtsstreits: Das Oberlandesgericht musste über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Dieburg vom 16. Januar 2024 entscheiden. Diese Entscheidung betraf die Regelung des Sorgerechts/der Vormundschaft und/oder des Umgangs für die Kinder nach der Inhaftierung des Vaters.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Dieburg vom 16. Januar 2024 wurde aufgehoben. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dieburg zurückverwiesen.
  • Folgen: Das Amtsgericht Dieburg muss den Fall nun erneut prüfen und entscheiden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht fallen keine Gerichtskosten an. Die Beteiligten müssen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (z.B. Anwaltskosten) selbst tragen. Der Wert des Verfahrens (Beschwerdewert) wurde auf 4.000 Euro festgelegt.

Der Fall vor Gericht


Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

Großmutter-Enkel Umgangsrecht: Zettelübergabe an Mutter. Angespannt, Familienfoto.
Umgangsrecht der Großeltern nach Dreifachtrennung | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 04. März 2025 eine Entscheidung des Amtsgerichts Dieburg aufgehoben. Das Verfahren zur Regelung des Umgangs zwischen einem Vater und seinen Kindern wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dies geschah nach einer Beschwerde der Großeltern der Kinder.

Hintergrund des Familienkonflikts

Die Eltern der beiden betroffenen Kinder, heute 10 und 12 Jahre alt, sind geschieden. Nach ihrer Trennung im Jahr 2016 lebten die Kinder zunächst bei der Mutter. Im Jahr 2022 übernahm der Vater das alleinige Sorgerecht, und die Kinder zogen zu ihm. Diese Situation änderte sich jedoch drastisch.

Am 10. April 2024 wurde der Vater wegen eines Verstoßes gegen Bewährungsauflagen inhaftiert. Dies führte dazu, dass die Kinder erneut umziehen mussten. Das ältere Kind kam zum Urgroßvater, das jüngere zu den Großeltern väterlicherseits. Diese plötzliche Veränderung löste weitere gerichtliche Schritte aus.

Verfahren vor dem Amtsgericht Dieburg

Einleitung des Umgangsverfahrens

Die Großeltern beantragten am 07. Mai 2024 die Übertragung der Vormundschaft. Im Rahmen dieses Sorgerechtsverfahrens eröffnete das Amtsgericht Dieburg am 11. Dezember 2024 von Amts wegen ein separates Verfahren zur Regelung des Umgangs der Kinder mit ihrem Vater. Den Kindern wurde ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt, der ihre Interessen vertreten soll.

Anhörungen der Beteiligten

Das Gericht hörte die Großmutter und den Urgroßvater sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren an. Protokolle vom 11. und 12. Dezember 2024 dokumentieren diese Anhörungen. In einem weiteren Termin am 17. Dezember 2024 wurde der Großvater gehört, allerdings ausschließlich zur Frage seiner Bereitschaft, eine Ergänzungspflegschaft zu übernehmen.

Versäumnis bei der Anhörung

Eine spezifische Anhörung des Großvaters zur konkreten Ausgestaltung des Umgangsrechts fand laut den Gerichtsakten nicht statt. Dies ist ein wichtiger Punkt, der später für die Entscheidung des OLG relevant wurde. Am 18. Dezember 2024 übertrug das Amtsgericht den Großeltern Teile der elterlichen Sorge als Ergänzungspfleger (schulische Angelegenheiten, Gesundheitssorge, Antragsrecht nach SGB).

Anfang Januar 2025 hörte das Gericht schließlich noch die Kindesmutter im Umgangsverfahren an. Sie erkundigte sich nach Möglichkeiten, ihre eigene Umgangsregelung anzupassen, was das Gericht jedoch ablehnte. Kurze Zeit später, am 08. Januar 2025, trat der Kindesvater eine Drogentherapie gemäß § 35 Betäubungsmittelgesetz (BTMG) an.

Die umstrittene Umgangsregelung des Amtsgerichts

Am 16. Januar 2025 erließ das Amtsgericht Dieburg den Beschluss zur Umgangsregelung. Der Vater sollte den älteren Sohn am zweiten Samstag und den jüngeren Sohn am dritten Samstag des Monats von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr sehen dürfen. Kernpunkt der Anordnung war jedoch eine Verpflichtung für beide Großeltern.

Sie wurden dazu verpflichtet, die Kinder jeweils zum Übergabetreffpunkt in Groß-Umstadt zu bringen und pünktlich um 18:00 Uhr wieder abzuholen. Als Begründung führte das Gericht an, dass aufgrund der ungeklärten Verhältnisse des Vaters derzeit nur ein Umgang pro Monat angemessen sei.

Beschwerde der Großeltern

Die Großeltern legten am 27. Januar 2025 Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Sie beantragten eine Anpassung der Umgangsregelungen, sowohl für den Vater als auch für die Mutter. Ihre Argumente waren vor allem praktischer und finanzieller Natur.

Sie führten an, dass es ihnen logistisch kaum möglich sei, beide Kinder pünktlich um 18:00 Uhr abzuholen. Die Regelung bedeute zwölf Fahrten pro Monat bei einer einfachen Strecke von 23 Kilometern. Die damit verbundenen erheblichen Benzin- und Verschleißkosten müssten sie allein tragen.

Zudem könne der Großvater durch die Samstagsfahrten nur noch an einem Samstag im Monat seiner Arbeit nachgehen. Auch sei es ihnen durch die starre Regelung nicht möglich, einen zusammenhängenden zweiwöchigen Urlaub zu nehmen.

Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde der Großeltern statt. Es hob den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 16. Januar 2025 vollständig auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück (Aufhebung und Zurückverweisung). Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden nicht erhoben.

Begründung der OLG-Entscheidung (Implizit)

Obwohl die expliziten Gründe des OLG im vorliegenden Auszug nicht detailliert sind, ist der entscheidende Punkt klar erkennbar: Das Amtsgericht hat eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt. Der Großvater wurde zwar zur Ergänzungspflegschaft, aber nicht zur konkreten Ausgestaltung des Umgangs angehört.

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet jedoch, dass jeder, der von einer gerichtlichen Entscheidung unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, Gelegenheit haben muss, sich zu äußern. Die Verpflichtung der Großeltern zum Transport der Kinder stellt einen erheblichen Eingriff dar, über den der Großvater hätte angehört werden müssen.

Die Zurückverweisung gibt dem Amtsgericht nun die Möglichkeit, diesen Verfahrensfehler zu heilen. Es muss die Großeltern – insbesondere auch den Großvater – umfassend zu den geplanten Umgangsregelungen und den damit verbundenen Pflichten anhören und ihre Argumente bei der Neufestsetzung berücksichtigen.

Bedeutung für Betroffene

Für die Großeltern

Die Entscheidung des OLG bedeutet für die Großeltern zunächst eine Erleichterung. Die belastende und logistisch schwierige Transportverpflichtung aus dem ersten Beschluss ist vorerst vom Tisch. Wichtiger noch ist die Bestätigung ihres Rechts, in einer Angelegenheit, die sie direkt betrifft und ihnen Pflichten auferlegt, vom Gericht angehört zu werden. Das Amtsgericht muss nun ihre Bedenken und praktischen Einwände ernsthaft prüfen.

Für den Vater

Für den Kindesvater bedeutet die Zurückverweisung, dass die Frage seines Umgangs mit den Kindern neu verhandelt wird. Das Ergebnis ist offen. Seine aktuelle Situation (Drogentherapie) wird dabei sicherlich eine Rolle spielen. Das neue Verfahren stellt sicher, dass die Rahmenbedingungen des Umgangs unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte, einschließlich der Belastbarkeit der betreuenden Großeltern, festgelegt werden.

Für die Kinder

Die Kinder befinden sich weiterhin in einer unsicheren Situation bezüglich des Kontakts zu ihrem Vater. Die Aufhebung des Beschlusses bedeutet vorerst keine klare Regelung. Ziel des weiteren Verfahrens muss es sein, eine Lösung zu finden, die dem Kindeswohl am besten dient. Dies beinhaltet regelmäßigen Kontakt zum Vater, sofern dieser förderlich ist, aber auch eine stabile und praktikable Organisation durch die betreuenden Großeltern. Der Verfahrensbeistand wird hierbei eine wichtige Rolle spielen.

Für das Rechtssystem

Der Fall unterstreicht die fundamentale Bedeutung des rechtlichen Gehörs im familiengerichtlichen Verfahren. Entscheidungen, die tief in das Leben von Familien eingreifen und Beteiligten Pflichten auferlegen, müssen auf einer soliden prozessualen Grundlage stehen. Dazu gehört zwingend, alle unmittelbar Betroffenen anzuhören, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Das OLG hat hier einen klaren Verfahrensfehler korrigiert.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei Umgangsregelungen alle Personen, denen Pflichten auferlegt werden, zwingend als Verfahrensbeteiligte angehört werden müssen, andernfalls ist die Entscheidung fehlerhaft und muss aufgehoben werden. Ein wesentlicher Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Familiengericht Verpflichtungen (wie Fahrdienste bei Umgangskontakten) anordnet, ohne die betroffenen Personen vorher zu beteiligen oder deren Zustimmung einzuholen. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, die praktische Umsetzbarkeit und finanzielle Belastung von Umgangsregelungen für alle Beteiligten zu berücksichtigen, besonders wenn Großeltern oder andere Familienangehörige als Betreuungspersonen fungieren.

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Möglichkeiten im Umgangs- und Sorgerecht für Angehörige prüfen

Wenn Großeltern oder andere Angehörige plötzlich Verantwortung für Kinder übernehmen, entstehen häufig komplexe Situationen. Oft geht es nicht nur um das Wohl der Kinder, sondern auch um eigene Belastungen, etwa bei Verpflichtungen zu Betreuung oder Transport, ohne dass man ausreichend in Entscheidungen einbezogen wurde.

Unsere Kanzlei berät umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten in Sorge- und Umgangsverfahren. Wir prüfen, ob Ihre Interessen angemessen Gehör gefunden haben, und unterstützen dabei, praktikable Lösungen zu entwickeln, die dem Kindeswohl ebenso wie Ihrer persönlichen Situation gerecht werden.

Ersteinschätzung anfragen

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Umständen haben Großeltern überhaupt ein Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern?

Großeltern haben nicht automatisch ein Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern. Das Gesetz knüpft ein solches Recht an eine wichtige Bedingung: Der Umgang muss dem Wohl des Kindes dienen.

Die zentrale Rolle des Kindeswohls

Das Wohl des Kindes steht immer an erster Stelle. Ob der Umgang mit den Großeltern dem Kind guttut und seine Entwicklung fördert, muss im Einzelfall geprüft werden.

  • Was bedeutet „Kindeswohl dienlich“? Es bedeutet, dass der Kontakt zum Vorteil des Kindes ist. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen Großeltern und Enkelkind eine enge und positive Bindung besteht, die für das Kind wichtig ist. Großeltern können eine zusätzliche Bezugsperson sein, die dem Kind Stabilität und Geborgenheit gibt.
  • Wann könnte der Umgang schaden? Ein Umgangsrecht besteht in der Regel nicht, wenn der Kontakt das Kind belasten würde. Das kann zum Beispiel bei starken Konflikten zwischen den Eltern und Großeltern der Fall sein, wenn das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät. Auch wenn die Großeltern versuchen, das Kind negativ gegen die Eltern zu beeinflussen, dient der Umgang nicht dem Kindeswohl.

Die Gerichte schauen sich die konkrete Situation der Familie genau an und wägen ab, was für das jeweilige Kind das Beste ist.

Die gesetzliche Grundlage: § 1685 BGB

Die rechtliche Basis für das Umgangsrecht von Großeltern findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer in § 1685 Absatz 1 BGB. Dort steht, dass auch andere enge Bezugspersonen des Kindes – dazu zählen typischerweise die Großeltern – ein Recht auf Umgang haben, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

  • Kein automatisches Recht: Es ist wichtig zu verstehen, dass Großeltern nicht das gleiche, fast voraussetzungslose Umgangsrecht wie die Eltern haben. Ihr Recht ist an die Bedingung geknüpft, dass der Umgang für das Kind förderlich ist.
  • Das Elternrecht hat Vorrang: Das Recht der Eltern, über den Umgang ihres Kindes zu bestimmen, hat grundsätzlich Vorrang. Nur wenn der Abbruch oder die Verweigerung des Kontakts zu den Großeltern dem Kind schaden würde, kann ein Umgangsrecht gegen den Willen der Eltern gerichtlich festgelegt werden.

Besondere Situationen wie die „Dreifachtrennung“

Manchmal entstehen besonders komplizierte Familiensituationen, etwa wenn sich die Eltern trennen, vielleicht ein Elternteil ausfällt (z.B. durch Haft oder Krankheit) und die Großeltern zeitweise die Betreuung übernommen haben (manchmal als „Dreifachtrennung“ beschrieben).

  • Erhöhte Bedeutung der Großeltern möglich: In solchen Fällen können die Großeltern für das Kind eine noch wichtigere Rolle spielen, da sie möglicherweise Kontinuität und Stabilität bieten, wenn andere Bezugspersonen wegfallen. Eine bereits bestehende enge Bindung wird dann oft noch bedeutsamer.
  • Kein Automatismus: Aber auch in einer solchen schwierigen Lage entsteht nicht automatisch ein Umgangsrecht für die Großeltern. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Entscheidend ist allein, ob der konkrete Umgang dem Wohl des Kindes dient. Die besondere Situation wird bei der Prüfung des Kindeswohls berücksichtigt, sie führt aber nicht zwangsläufig zu einem Umgangsrecht.

Letztlich kommt es immer auf die individuellen Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkind und darauf, wie sich der Kontakt auf die Entwicklung des Kindes auswirkt.


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Welche Rolle spielen die Kindesinteressen bei der Entscheidung über das Umgangsrecht der Großeltern, insbesondere wenn die Eltern des Kindes nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern?

Bei allen Entscheidungen, die das Umgangsrecht betreffen, steht immer das Wohl des Kindes an erster und oberster Stelle. Das ist der zentrale Maßstab, an dem sich Gerichte orientieren müssen. Dies gilt auch uneingeschränkt für das Umgangsrecht der Großeltern.

Großeltern haben nach dem Gesetz (§ 1685 Bürgerliches Gesetzbuch) ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das bedeutet: Nicht allein die Tatsache, Großeltern zu sein, begründet automatisch ein Umgangsrecht. Entscheidend ist, ob der Kontakt für die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes förderlich ist.

Gerade wenn die Eltern des Kindes ausfallen oder sich aus schwerwiegenden Gründen (wie etwa Krankheit, Inhaftierung oder einer laufenden Therapie) nicht oder nur eingeschränkt kümmern können, können Großeltern eine sehr wichtige Rolle spielen. Sie können dem Kind in einer schwierigen Zeit Stabilität, Kontinuität und emotionale Zuwendung geben. Eine bereits bestehende, gute Bindung zwischen Kind und Großeltern kann hier besonders wertvoll sein. In solchen Situationen kann der regelmäßige Kontakt zu den Großeltern dem Kind helfen, die Belastungen besser zu bewältigen und ihm ein Gefühl von Sicherheit vermitteln.

Allerdings ist auch das Gegenteil möglich: Der Umgang mit den Großeltern kann dem Kindeswohl auch widersprechen. Das kann der Fall sein, wenn zwischen den Großeltern und den Personen, die das Kind hauptsächlich betreuen (z.B. Pflegeeltern oder der andere Elternteil), erhebliche Konflikte bestehen. Leidet das Kind unter diesen Spannungen oder gerät es in Loyalitätskonflikte, weil die Großeltern beispielsweise schlecht über die Eltern oder Betreuungspersonen sprechen, kann ein Gericht den Umgang einschränken oder ausschließen. Auch wenn die Großeltern das Kind überfordern oder erzieherisch ungeeignet erscheinen, kann der Umgang dem Kindeswohl entgegenstehen.

Die schwierige Situation der Eltern ist also ein wichtiger Umstand, der bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass die Großeltern ein Umgangsrecht erhalten. Das Gericht prüft immer im konkreten Einzelfall, was für genau dieses Kind in seiner speziellen Situation das Beste ist. Dabei werden alle relevanten Aspekte abgewogen:

  • Die Bindungen des Kindes zu den Eltern und den Großeltern.
  • Der Wille des Kindes (abhängig von seinem Alter und seiner Reife).
  • Die Frage, ob der Umgang das Kind unterstützt oder zusätzlich belastet.
  • Die Fähigkeit der Großeltern, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen und Konflikte zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Kindesinteressen sind der Dreh- und Angelpunkt. Ob Großeltern ein Umgangsrecht bekommen, hängt davon ab, ob dieser Kontakt im konkreten Fall eine positive Bedeutung für das Kind hat. Die Probleme der Eltern können den Umgang mit den Großeltern wichtiger machen, sind aber nur einer von vielen Faktoren, die im Rahmen der Kindeswohlprüfung betrachtet werden.


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Was bedeutet „Dreifachtrennung“ im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht der Großeltern und welche besonderen rechtlichen Aspekte sind dabei zu beachten?

Der Begriff „Dreifachtrennung“ ist kein feststehender juristischer Fachbegriff, sondern beschreibt eine besonders komplexe und oft belastende familiäre Situation. Gemeint ist in der Regel eine Konstellation, in der drei einschneidende Ereignisse zusammenkommen:

  1. Die Trennung der Eltern des Kindes.
  2. Die Inhaftierung eines Elternteils.
  3. Die Betreuung des Kindes durch die Großeltern als Folge dieser Umstände.

Diese Situation wirft besondere Fragen bezüglich des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind auf.

Das Umgangsrecht der Großeltern – Die Grundlagen

Grundsätzlich haben Großeltern nach dem Gesetz (§ 1685 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das bedeutet, der Kontakt zu den Großeltern muss für die Entwicklung des Kindes förderlich sein.

Ob der Umgang dem Kindeswohl dient, wird in jedem Einzelfall geprüft. Wichtige Aspekte sind dabei die Bindung zwischen Großeltern und Enkelkind sowie die Beziehung der Großeltern zu den Eltern. Ein angespanntes Verhältnis zu den Eltern kann gegen ein Umgangsrecht sprechen, wenn dadurch das Kind belastet wird.

Besondere Aspekte bei einer „Dreifachtrennung“

In der beschriebenen Situation der „Dreifachtrennung“ ergeben sich spezielle Gesichtspunkte für das Umgangsrecht der Großeltern:

  • Bestehende enge Bindung: Wenn Großeltern das Kind aufgrund der besonderen Umstände (Trennung der Eltern, Inhaftierung eines Elternteils) bereits betreuen oder intensiv betreut haben, besteht oft schon eine sehr enge und wichtige Bindung. Diese Beziehung ist für das Kind in einer ohnehin schwierigen Lebensphase eine bedeutende Stütze.
  • Kontinuität für das Kind: Gerichte legen großen Wert auf Kontinuität und Stabilität im Leben eines Kindes. Haben die Großeltern eine zentrale Rolle im Alltag des Kindes übernommen, spricht dies stark dafür, dass der Fortbestand dieser Beziehung dem Kindeswohl dient. Der Abbruch einer solchen engen Bindung könnte für das Kind schädlich sein.
  • Ausfall eines Elternteils: Durch die Inhaftierung fällt ein Elternteil als primäre Bezugsperson zumindest zeitweise aus. Die Großeltern können in dieser Zeit eine wichtige kompensatorische Rolle übernehmen und dem Kind emotionale Sicherheit und Zuwendung geben.
  • Kindeswohl im Zentrum: Auch und gerade in dieser komplexen Situation ist die entscheidende Frage immer: Was ist das Beste für das Kind? Gerichte werden prüfen, ob der Umgang mit den Großeltern dem Kind guttut, ihm Stabilität verleiht und seine Entwicklung positiv beeinflusst. Die Tatsache, dass die Großeltern in einer Krisensituation Verantwortung übernommen haben, wird dabei in der Regel positiv berücksichtigt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Situation einer „Dreifachtrennung“ zwar keine eigene rechtliche Kategorie darstellt, die darin liegenden Umstände – insbesondere eine bereits bestehende enge Bindung durch Betreuung und der Ausfall eines Elternteils – aber gewichtige Argumente für ein Umgangsrecht der Großeltern sein können, da der Kontakt oft maßgeblich zum Wohl des Kindes beiträgt. Die Entscheidung trifft jedoch immer das zuständige Familiengericht nach Prüfung aller Umstände des Einzelfalls.


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Wie läuft ein gerichtliches Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts der Großeltern ab und welche Möglichkeiten haben Großeltern, ihre Interessen geltend zu machen?

Wenn Großeltern Umgang mit ihrem Enkelkind wünschen, die Eltern diesen aber verweigern, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches Verfahren beim Familiengericht eingeleitet werden. Hier erfahren Sie, wie ein solches Verfahren typischerweise abläuft und wie Großeltern ihre Anliegen vorbringen können.

Der Antrag beim Familiengericht

Das Verfahren beginnt damit, dass die Großeltern einen Antrag bei dem zuständigen Familiengericht stellen. In diesem Antrag müssen sie erklären, warum sie Umgang mit dem Enkelkind wünschen und warum dieser Kontakt dem Wohl des Kindes dient. Das ist die wichtigste Voraussetzung nach dem Gesetz (§ 1685 Bürgerliches Gesetzbuch).

  • Begründung: Großeltern sollten in ihrem Antrag ausführlich darlegen, welche positive Beziehung sie zum Kind haben oder hatten und warum es für die Entwicklung des Kindes gut ist, diese Beziehung aufrechtzuerhalten oder wieder aufzubauen. Sie müssen also begründen, warum der Umgang förderlich für das Kind ist. Es kann auch hilfreich sein, die Gründe zu nennen, warum der Kontakt aktuell nicht stattfindet (z.B. die Weigerung der Eltern).
  • Interessen geltend machen: Die Großeltern legen ihre Sichtweise und ihre Wünsche bezüglich des Umgangs (z.B. Häufigkeit, Dauer) im Antrag dar.

Das Verfahren vor Gericht

Nachdem der Antrag eingegangen ist, leitet das Gericht das Verfahren ein. Der Ablauf sieht meistens so aus:

  • Stellungnahmen: Das Gericht sendet den Antrag in der Regel an die Eltern des Kindes und bittet sie um eine Stellungnahme. Auch das Jugendamt wird meistens beteiligt und gebeten, die Situation einzuschätzen und dem Gericht zu berichten.
  • Anhörung der Beteiligten: Ein zentraler Punkt ist die persönliche Anhörung. Das Gericht muss die Großeltern anhören, um sich ein eigenes Bild zu machen. Auch die Eltern werden angehört. Sehr wichtig ist auch die Anhörung des Kindes, sofern es alt und reif genug ist. Die Art der Kindesanhörung hängt vom Alter ab. Wird die Anhörung der Großeltern unterlassen, kann dies ein schwerwiegender Verfahrensfehler sein.
  • Beweismittel: Um zu prüfen, ob der Umgang dem Kindeswohl dient, kann das Gericht Beweise erheben. Großeltern können ihrerseits Beweismittel anbieten, um ihre enge und positive Beziehung zum Kind zu belegen. Das können zum Beispiel sein:
    • Fotos oder Videos von gemeinsamen Aktivitäten.
    • Briefe oder Karten.
    • Zeugenaussagen von Personen, die die Beziehung bezeugen können.
    • In komplexen Fällen kann das Gericht auch ein Sachverständigengutachten (z.B. durch einen Psychologen) zur Frage des Kindeswohls einholen.

Die Rolle des Verfahrensbeistands

In Umgangsverfahren bestellt das Gericht häufig einen Verfahrensbeistand für das Kind. Man kann ihn sich als „Anwalt des Kindes“ vorstellen.

  • Aufgaben: Der Verfahrensbeistand spricht mit dem Kind (altersgerecht), ermittelt dessen Wünsche und Interessen und vertritt diese im gerichtlichen Verfahren. Er gibt dem Gericht eine unabhängige Empfehlung ab, ob und wie der Umgang stattfinden sollte. Diese Empfehlung hat oft großes Gewicht für die Entscheidung des Gerichts.

Die Entscheidung des Gerichts

Am Ende des Verfahrens trifft das Familiengericht eine Entscheidung durch Beschluss.

  • Mögliche Ergebnisse: Das Gericht kann dem Antrag der Großeltern stattgeben und eine konkrete Umgangsregelung festlegen (z.B. alle zwei Wochenenden für ein paar Stunden). Es kann den Antrag aber auch abweisen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Umgang aktuell nicht dem Wohl des Kindes dient.
  • Einvernehmliche Lösung: Das Gericht ist gesetzlich dazu verpflichtet, in jeder Phase des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Oft findet daher auch ein Termin statt, in dem versucht wird, eine gemeinsame Lösung zu finden, die für alle – vor allem für das Kind – akzeptabel ist.

Das gesamte Verfahren orientiert sich immer am zentralen Grundsatz des Kindeswohls. Die Wünsche der Großeltern oder Eltern treten dahinter zurück. Es geht ausschließlich darum, was für die gesunde Entwicklung des Kindes am besten ist.


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Können Großeltern zur aktiven Mitwirkung bei der Umsetzung des Umgangsrechts verpflichtet werden und welche Konsequenzen hat es, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen?

Grundsätzlich ist das gerichtlich zugesprochene Umgangsrecht für Großeltern (§ 1685 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ein Recht, keine erzwingbare Pflicht. Das bedeutet, Großeltern können in der Regel nicht dazu gezwungen werden, den Umgang mit ihrem Enkelkind tatsächlich wahrzunehmen, auch wenn ein Gericht ihnen dieses Recht zugesprochen hat.

Allerdings sind mit einem bestehenden Umgangsrecht – sobald es von den Großeltern ausgeübt wird – gewisse Verantwortlichkeiten verbunden, die sich aus dem Wohl des Kindes ergeben.

Pflichten bei zugesprochenem Umgangsrecht

Wenn Großeltern ihr Umgangsrecht wahrnehmen, müssen sie sich an die gerichtlich festgelegten Regelungen halten. Dazu gehören beispielsweise die vereinbarten Zeiten, Orte oder die Art und Weise des Umgangs. Eine aktive Mitwirkung wird insofern erwartet, als dass die Großeltern den Umgang so gestalten müssen, dass er verlässlich stattfindet und dem Kind guttut.

  • Verlässlichkeit: Für ein Kind ist Kontinuität und Vorhersehbarkeit im Umgang wichtig. Wenn Großeltern Termine wiederholt kurzfristig absagen oder unzuverlässig sind, kann dies das Kind verunsichern und belasten.
  • Einhaltung der Regeln: Die Großeltern müssen sich an die Details der gerichtlichen Umgangsregelung halten (z.B. Abhol- und Bringzeiten).
  • Kindeswohl: Oberstes Prinzip ist immer das Wohl des Kindes. Der Umgang soll die Entwicklung des Kindes fördern.

Es ist wichtig zu verstehen: Großeltern haben grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung, den Umgang zwischen einem Elternteil (ihrem eigenen Kind) und dem Enkelkind aktiv zu unterstützen, etwa durch regelmäßige Betreuung während dieser Zeiten oder durch Transportfahrten. Ihre Verantwortung bezieht sich primär auf die Gestaltung ihres eigenen Umgangsrechts mit dem Enkelkind, sofern dieses gerichtlich festgelegt wurde und sie es ausüben.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung durch Großeltern

Wenn Großeltern sich nicht an die gerichtliche Umgangsregelung halten oder den Umgang nur sehr unzuverlässig wahrnehmen, obwohl sie ihn zuvor angestrebt haben, kann dies negative Folgen haben.

  • Belastung für das Kind: Ständige Enttäuschungen durch unzuverlässigen Umgang können dem Kind schaden. Das Gericht prüft dann, ob der Umgang in dieser Form noch dem Kindeswohl dient.
  • Änderung oder Aufhebung des Umgangsrechts: Wenn die Unzuverlässigkeit der Großeltern das Kindeswohl gefährdet, können die Eltern oder das Jugendamt beim Familiengericht beantragen, die Umgangsregelung zu ändern oder sogar ganz aufzuheben. Das Gericht wird die Situation prüfen und entscheiden, was für das Kind am besten ist.
  • Ordnungsmittel (selten): Theoretisch können Gerichte bei Verstößen gegen Umgangsregelungen Ordnungsgelder verhängen (§ 89 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Dies richtet sich aber meist gegen die Person, die den Umgang verhindert (oft ein Elternteil). Es ist sehr unwahrscheinlich, dass Ordnungsmittel gegen Großeltern verhängt werden, weil sie ihr eigenes Umgangsrecht nicht wahrnehmen. Die wahrscheinlichere Konsequenz ist die Anpassung oder Aufhebung des Umgangsrechts selbst.

Einzelfallprüfung und Kindeswohl

Ob und welche Pflichten Großeltern im Rahmen ihres Umgangsrechts konkret treffen und welche Folgen eine Nichteinhaltung hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist stets, was im besten Interesse des Kindes ist. Gerichte prüfen jede Situation individuell und berücksichtigen dabei die spezifischen Umstände der Familie und die Bedürfnisse des Kindes.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Umgangsrecht

Das Umgangsrecht beschreibt das Recht eines Kindes auf Kontakt zu wichtigen Bezugspersonen, insbesondere seinen Eltern, auch wenn diese getrennt leben oder das Kind nicht bei ihnen wohnt (§ 1684 BGB). Gleichzeitig ist es auch das Recht und die Pflicht des Elternteils (oder anderer umgangsberechtigter Personen wie Großeltern), diesen Umgang wahrzunehmen. Ziel ist es, die Bindungen des Kindes aufrechtzuerhalten und seine Entwicklung zu fördern, was dem Kindeswohl dient. Im konkreten Fall geht es um die Regelung des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater, während dieser in Therapie ist und sie bei den Großeltern leben.


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Ergänzungspflegschaft

Eine Ergänzungspflegschaft ist eine gerichtlich angeordnete Maßnahme, bei der einer Person (Ergänzungspfleger) nur bestimmte, klar definierte Teile der elterlichen Sorge für ein Kind übertragen werden (§ 1909 BGB). Dies geschieht, wenn die Eltern in diesen speziellen Bereichen verhindert oder ungeeignet sind, ihre Verantwortung wahrzunehmen, aber ein vollständiger Entzug der Sorge (wie bei einer Vormundschaft) nicht notwendig oder angemessen ist. Im vorliegenden Fall wurde den Großeltern die Verantwortung für schulische und gesundheitliche Angelegenheiten sowie bestimmte Antragsrechte übertragen, da der Vater inhaftiert war und die Mutter offenbar nicht die Betreuung übernahm. Sie ersetzen die Eltern also nur in diesen abgegrenzten Aufgabenkreisen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1684 Abs. 1 BGB (Umgangsrecht des Kindes und der Eltern): Dieser Paragraph normiert das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und das Recht beider Elternteile auf Umgang mit dem Kind. Umgang dient dem Kindeswohl und soll die Beziehung zum jeweiligen Elternteil fördern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat hier auf Basis dieses Paragraphen eine Umgangsregelung für den Vater mit seinen Kindern festgelegt, wobei die konkrete Ausgestaltung und Häufigkeit des Umgangs im Streit steht.
  • § 1697a BGB (Vorrang der gütlichen Einigung): Das Gericht soll in Kindschaftssachen auf eine einvernehmliche Regelung der Eltern hinwirken. Gerichtliche Entscheidungen sollen erst ergehen, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist oder dem Kindeswohl widerspricht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerde der Großeltern deutet darauf hin, dass die gerichtliche Umgangsregelung ohne ausreichende Berücksichtigung ihrer Situation und ohne gütliche Einigung mit ihnen als Betreuungspersonen getroffen wurde.
  • § 58 FamFG (Beschwerde): Gegen Entscheidungen des Familiengerichts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft, sofern dies im Gesetz vorgesehen ist. Die Beschwerde ermöglicht die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Großeltern haben von ihrem Beschwerderecht Gebrauch gemacht, um die Umgangsregelung des Amtsgerichts durch das Oberlandesgericht überprüfen und abändern zu lassen.
  • § 35 BtMG (Therapie statt Strafe): Diese Vorschrift ermöglicht es, Strafverfahren gegen наркозависимые Personen zurückzustellen, wenn sie sich einer Therapie unterziehen. Ziel ist die Rehabilitation des Täters anstatt der Strafvollstreckung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Therapie des Vaters nach § 35 BtMG ist ein wesentlicher Umstand, der die aktuelle Lebenssituation des Vaters und damit auch die Gestaltung des Umgangsrechts beeinflusst, da sie seine räumliche und zeitliche Verfügbarkeit einschränken kann.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Großeltern im Sorge- und Umgangsverfahren

Manchmal müssen Großeltern kurzfristig für ihre Enkelkinder einspringen, wenn die Eltern ausfallen. Dies kann schnell zu gerichtlichen Verfahren führen, in denen auch Ihre Rolle und mögliche Pflichten festgelegt werden. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und aktiv am Verfahren teilnehmen.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordert.


Tipp 1: Bestehen Sie auf Ihr Anhörungsrecht
Wenn ein Gericht plant, Ihnen Pflichten im Rahmen des Umgangsrechts (z. B. Fahrtdienste für die Enkel) aufzuerlegen, muss es Sie dazu persönlich anhören. Teilen Sie dem Gericht aktiv Ihre Sichtweise, Ihre Möglichkeiten und auch Ihre Grenzen mit. Ihre Bereitschaft und Fähigkeit, bestimmte Aufgaben zu übernehmen, sind entscheidend.

⚠️ ACHTUNG: Gehen Sie nicht davon aus, dass das Gericht Ihre persönliche Situation (Alter, Gesundheit, finanzielle Mittel, Zeit) kennt. Äußern Sie sich klar und deutlich, was Sie leisten können und was nicht, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Nur weil Sie sich um die Vormundschaft bemühen, heißt das nicht automatisch, dass Sie auch alle Umgangsregelungen problemlos umsetzen können.


Tipp 2: Klären Sie Ihre Rolle: Vormundschaft vs. Umgang
Es ist ein Unterschied, ob Sie als Vormund bestellt werden (und damit umfassende Sorgerechtsentscheidungen treffen) oder ob es „nur“ um die Regelung des Umgangs geht (z. B. Besuche der Kinder bei einem Elternteil oder anderen Verwandten). Machen Sie sich bewusst, für welchen Verfahrensteil Sie angehört werden und welche potenziellen Pflichten damit verbunden sind. Beide Bereiche können getrennt voneinander geregelt werden.


Tipp 3: Setzen Sie klare Grenzen bei Umgangspflichten
Wenn das Gericht Umgangsregelungen festlegt, die Ihre Mitwirkung erfordern (z. B. Transport der Kinder), prüfen Sie genau, ob diese für Sie zumutbar sind. Berücksichtigen Sie Ihre zeitlichen, finanziellen und gesundheitlichen Kapazitäten. Teilen Sie dem Gericht oder dem Jugendamt frühzeitig und konkret mit, welche Unterstützung Sie leisten können und wo Ihre Grenzen liegen.

⚠️ ACHTUNG: Akzeptieren Sie keine Regelungen, die Sie dauerhaft überfordern würden. Im Beispielsfall sollten Großeltern plötzlich Fahrdienste übernehmen, was sie erfolgreich anfochten. Eine fehlende Anhörung zu solchen Pflichten kann ein Grund sein, die Gerichtsentscheidung anzufechten.


Tipp 4: Prüfen Sie rechtliche Schritte bei belastenden Beschlüssen
Wenn Sie durch eine gerichtliche Entscheidung im Sorge- oder Umgangsverfahren Pflichten auferlegt bekommen, die Sie für unzumutbar halten oder zu denen Sie nicht korrekt angehört wurden, können Sie rechtliche Schritte prüfen. Gegen Beschlüsse der Amtsgerichte ist in der Regel die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.


Tipp 5: Kooperieren Sie mit dem Verfahrensbeistand
Oft bestellt das Gericht einen Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“). Dieser vertritt die Interessen der Kinder im Verfahren. Arbeiten Sie mit dem Verfahrensbeistand zusammen und schildern Sie ihm Ihre Sicht und Ihre Möglichkeiten. Eine gute Kooperation kann helfen, eine Lösung im Sinne des Kindeswohls zu finden, die auch Ihre Situation berücksichtigt.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Im vorliegenden Fall wurde der Großvater zwar zur Vormundschaft, aber nicht explizit zur Umgangsregelung angehört, obwohl diese ihn (mutmaßlich durch Fahrdienste) betroffen hätte. Achten Sie darauf, dass Sie zu allen Punkten gehört werden, die Sie betreffen könnten. Gerichte können zudem Umgangsverfahren auch von Amts wegen einleiten, selbst wenn kein Elternteil dies beantragt hat.

Checkliste: Großeltern im Sorge-/Umgangsverfahren

  • Wurde ich zu allen Verfahrensteilen (Sorgerecht/Vormundschaft und Umgang) angehört, die mich betreffen könnten?
  • Habe ich dem Gericht klar mitgeteilt, welche Aufgaben ich übernehmen kann und wo meine Grenzen liegen (Zeit, Geld, Gesundheit)?
  • Sind die mir auferlegten oder vorgeschlagenen Pflichten (z. B. Fahrdienste) für mich realistisch und zumutbar?
  • Verstehe ich den Unterschied zwischen meiner potenziellen Rolle als Vormund und meiner Rolle bei der Umsetzung von Umgangskontakten?
  • Habe ich bei Bedenken oder unfairen Entscheidungen die Möglichkeit einer Beschwerde geprüft?

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 27/25 – Beschluss vom 04.03.2025


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