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Betonpoller in der Fußgängerzone – Sturz mit dem Fahrrad

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

Az.: 3 U 559/01

Verkündet am: 30.10.2001

Vorinstanz: Landgericht Meiningen – Az.: 1 O 531/00


In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2001 für R e c h t erkannt:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 27.02.2001 (Az.: 1 O 531100) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 12.000,00.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe (Gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungssumme ist erreicht.

Die Berufung ist unbegründet, da der Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 839, 847 BGB, Art. 34 GG gegen die Beklagte zustehen.

Das Landgericht weist im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hin, dass der Beklagten vorliegend schon deshalb keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zur Last fällt, weil eine solche gegenüber der Klägerin nicht bestand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senates sowie des Bundesgerichtshofes muss der Verkehrssicherungspflichtige nur solche Schutzmaßnahmen treffen, die nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrskreise im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, welche bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629). Es bestehen grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflichten gegenüber Personen, die eine Straße oder einen Weg außerhalb ihrer Widmung oder Freigabe benutzen (BGH VersR 1989, 847). Etwas anderes gilt nur dann, wenn mit verbotswidrigem Verhalten gerechnet werden musste und dem Verkehrssicherungspflichtigen Sicherheitsmaßnahmen auch gegenüber verbotswidrig handelnden Personen zugemutet werden konnten (BGH a.a.O.).

Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt vorliegend dazu, dass die Beklagte jedenfalls keine Schutzmaßnahmen zugunsten von Fahrradfahrern treffen musste, die schneller als mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs waren.

Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass sich die streitgegenständlichen Betonpoller bereits im Bereich der Fußgängerzone befanden.

Fahrradfahren ist dort aufgrund des Zeichens 242 der StVO verboten.

Somit steht fest, dass die Klägerin den Weg außerhalb seiner Freigabe benutzte.

Die Beklagte musste auch nicht mit einem verbotswidrigen Verhalten der hier vorliegenden Art rechnen.

Unstreitig war im Bereich vor den Pollern bzw. der Fußgängerzone durch das Zeichen 325 eine verkehrsberuhigte Zone angeordnet worden. Gemäß § 42 Abs. 4 a Ziff. 2 StVO dürfen solche Bereiche nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Schrittgeschwindigkeit bedeutet, dass ein unmittelbares Anhalten jederzeit möglich ist.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte hier auch mit Verkehrsteilnehmern rechnen musste, die verbotswidrig im Bereich der Fußgängerzone ihre Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit fortsetzen.

Denn die Klägerin war mit wesentlich höherer Geschwindigkeit unterwegs.

Die Klägerin befand sich nach ihrem Sturz ein ganzes Stück von den Betonpollern entfernt auf dem Boden. Hierfür spricht nicht zuletzt die Aussage des unbeteiligten Zeugen W in erster Instanz. Zudem erlitt sie nicht unerheblichen Verletzungen.

Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin schneller als Schrittgeschwindigkeit gefahren ist. Andernfalls hätte sie sich nach ihrem Sturz unmittelbar im Bereich der Betonpoller befinden müssen. Auch hätten bei Schrittgeschwindigkeit nicht solche Verletzungen eintreten können, wie sie im Bericht des Kreiskrankenhauses I (Anlage K4) dokumentiert sind.

Da keine Verkehrssicherungspflicht bestand, kommt es auf die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Aspekte nicht an.

Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch falsch reagierte. Selbst wenn man ihr Vorbringen als wahr unterstellt, hätte sie eine Vollbremsung einleiten müssen, als sie einen der Poller erkannte.

Sie hätte nicht mit unverminderter Geschwindigkeit in den für sie dunklen Bereich der Straße ausweichen dürfen. Insbesondere hatte sie keinen Anlass zu erwarten, dass dort kein gleichartiges Hindernis auftauchen würde.

Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ortskundig ist und ihr das Vorhandensein eines zweiten Pollers hätte bekannt sein müssen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Beschwer hat der Senat gern. § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

 

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