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Betretungsrecht für ein fremdes Grundstück

LG Freiburg (Breisgau), Az.: 3 S 173/16

Urteil vom 07.12.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Ettenheim vom 19.07.2016, Az. 1 C 147/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ettenheim ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Betretungsrecht für ein fremdes Grundstück
Symbolfoto: hanohki/Bigstock

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, ein Betreten deren Grundstücks zweimal/Jahr zu dulden, um dort den parallel zur Grundstücksgrenze verlaufenden Überlaufkanal zu reinigen, die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Stellfalle zu öffnen und bei Bedarf Reparaturen am Überlaufkanal und der Stellfalle durchzuführen, da es zum Betrieb der auf ihrem Grundstück befindlichen Mühle erforderlich sei, durch regelmäßiges Öffnen der Stellfalle Schmutz und Sedimente über den Überlaufkanal in den ….abzuleiten.

Mit ihrer Berufung wendet sie sich gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts Ettenheim und verfolgt in der Berufungsinstanz ihre erstinstanzlichen Ziele weiter.

Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Duldungsansprüche nicht zu.

1.

Eine Grunddienstbarkeit, aufgrund derer sie berechtigt wäre, das Grundstück der Beklagten zum Zweck der Reinigung des Überlaufkanals, zum Öffnen der Stellfalle und nach Bedarf zur Durchführung von Reparaturarbeiten zu betreten, steht der Klägerin nicht zu.

a)

Dass unter Geltung des badischen Landrechts eine gemäß Art. 184 EGBGB fortbestehende sie berechtigende Grunddienstbarkeit entstanden wäre, hat die Klägerin nicht nachzuweisen vermocht. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen werden.

Eine unständige Dienstbarkeit, die hier alleine in Betracht kommt, konnte unter Geltung des badischen Landrechts gemäß LRS (Landrechtssatz) 691 Abs. 1 allein durch Vergünstigung erworben werden. Ein unfürdenklicher Besitz ist gemäß LRS 691 Abs. 2 zum Erwerb einer Grunddienstbarkeit nicht ausreichend. Der Mangel des ursprünglichen Titels kann gemäß LRS 695 nur durch ein Anerkenntnis der Dienstbarkeit ersetzt werden, welches von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks herrührt.

aa)

Eine Vergünstigung, d.h. eine rechtsgeschäftliche Bestellung durch den Eigentümer des dienenden Grundstücks (LG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.2008 – 16 O 32/05 -, Rn. 85, juris), hat die Klägerin nicht dargelegt. Alleine aus dem von ihr behaupteten Vorhandensein des Überlaufkanals und der Stellfalle kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein früherer Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. …3 dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. …4 eine Grunddienstbarkeit eingeräumt hätte.

Dies gilt auch unter Zugrundelegung der streitigen Behauptung der Klägerin, dass ein Betrieb der Mühle auch mit einem Holzrad nur möglich gewesen sei, wenn die Stellfalle regelmäßig geöffnet und das Wasser mit Schmutz und Sedimenten in den Überlaufkanal abgeleitet wurde. Denn weder ist dargelegt, dass die Mühle ständig und ohne längere Unterbrechungen betrieben wurde noch sind die Öffnung der Stellfalle und die Reinigung des Überlaufkanals zwingend durch den Inhaber der Mühle erfolgt. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, lässt dies nicht den Rückschluss auf die erfolgte Bewilligung einer Grunddienstbarkeit zu. Denkbar ist insoweit auch, dass ein Betreten jeweils im Einzelfall, möglicherweise auch gegen Gewährung einer Gegenleistung, gestattet wurde.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur der Frage der Möglichkeit des Betriebs der Mühle ohne den Überlaufkanal bedarf es daher nicht, weil es hierauf nicht streitentscheidend ankommt.

bb)

Auch das Vorliegen eines Anerkenntnisses im Sinne von LRS 695 hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Zwar kann dieses auch durch konkludentes Handeln erklärt werden (BGH, Urt. v. 12.07.1971 – V ZR 46/69 -, Rn. 13, juris). Eine nur tatsächliche Duldung wirkt aber, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht rechtserzeugend.

Auch die objektiven Umstände lassen die Schlussfolgerung, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks eine Grunddienstbarkeit bewilligen wollte, nicht zu. Zwar können objektive Umstände zur Zeit der Entstehung des behaupteten Rechts bezüglich der Verhältnisse von dienendem und herrschendem Grundstück, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks, zu der Schlussfolgerung führen, dass der Wille des Eigentümers des dienenden Grundstücks zur Bestellung einer Wegegerechtigkeit vorhanden gewesen sein muss (OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.06.1994 – 6 U 240/93 -, Rn. 30, juris). Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein durchgehend bewohntes Grundstück nur unter Inanspruchnahme eines Wegerechtes über ein fremdes Grundstück zugänglich war.

Derartige Umstände hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Allein die von ihr behauptete Existenz des Überlaufgrabens vor dem 01.01.1900 lässt den Rückschluss auf das Anerkenntnis einer Grunddienstbarkeit nicht zu. Denn selbst wenn der Betrieb der Mühle eine gelegentliche Nutzung des Überlaufkanals voraussetzte, folgt hieraus nicht, dass auch dessen Unterhaltung durch die Eigentümer des Mühlengrundstücks erfolgt wäre und die Eigentümer des Grundstücks Flurst. Nr. …3 ein Betreten durch die Eigentümer des Grundstücks Flurst. Nr. …4 jahrelang geduldet hätten. Denkbar ist insoweit beispielsweise auch, dass der Überlaufkanal früher auch eigenen Zwecken der Inhaber des Nachbargrundstücks diente oder der Mühlbetrieb zeitweise unterbrochen war. Bzgl. der Stellfalle bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese bereits vor 1936 existierte.

cc)

Lediglich ergänzend bleibt daher auszuführen, dass die Klägerin, wie das Amtsgericht zutreffend feststellt, schon nicht nachgewiesen hat, dass der Überlaufkanal bereits während der Geltung des badischen Landrechts baulich existiert hätte.

Dem Gemarkungsatlas 1872 ist nicht zu entnehmen, dass der Überlaufkanal bereits zum damaligen Zeitpunkt bestanden hätte. Das Amtsgericht ist insoweit auch nicht von einer Bindung an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausgegangen, sondern führt lediglich aus, dass auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30.09.2015 festgehalten hatte, dass der Überlaufgraben im Gemarkungsatlas 1872 nicht eingezeichnet sei. An welcher Stelle dort der Überlaufkanal eingezeichnet sein sollte, legt auch die Klägerin nicht dar.

Auch der Tractuskarte von 1804 vermochte das Amtsgericht nicht zu entnehmen, dass der Überlaufkanal damals bereits existiert hätte. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es sich bei der von der Klägerin als Überlaufkanal gekennzeichneten gestrichelten Linie tatsächlich um den Überlaufkanal handelt, lässt sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen. Dagegen spricht, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, dass die Linie weder an den Oberlauf des Mühlenkanals noch an den Y.bach anschließt und andere Wasserläufe in der Karte als Fläche und nicht als Strich eingezeichnet sind. Anlass dafür, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen, bestand nicht. Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Beweisantritt darauf hingewiesen hatte, dass der fehlende Anschluss an den Y.bach damit zu erklären sei, dass der Überlaufkanal nur bis zur Grundstücksgrenze befestigt sei, und ein weiterer Wasserlauf, nämlich ein Abweiskanal, ebenfalls als gestrichelte Linie eingezeichnet sei, ist das Amtsgericht diesem neuen Angriffsmittel zu Recht gemäß § 296a ZPO nicht mehr nachgegangen. Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Auch in der Berufungsinstanz besteht kein Anlass für die Zulassung der neuen Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.

b)

Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass vor Geltung des badischen Landrechts, also vor dem 01.01.1810, eine gemäß LRS 691 Abs. 2, Art. 184 EGBGB fortgeltende Dienstbarkeit durch unfürdenklichen Besitz (nach gemeinem Recht) begründet worden wäre.

Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Überlaufkanal bereits vor Inkrafttreten des Badischen Landrechts baulich existierte. Aber selbst wenn – wie nicht – davon auszugehen wäre, dass der Überlaufkanal auf der Tractuskarte von 1804 eingezeichnet ist, ist eine Existenz von 6 Jahren (bis 1810) für die Annahme eines „unfürdenklichen Besitzes“ nicht ausreichend, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Überlaufkanal in diesem Zeitraum von den Rechtsvorgängern der Klägerin tatsächlich benutzt wurde.

c)

Der Klägerin steht auch keine allgemein durch „unvordenkliche Verjährung“ erworbene Grunddienstbarkeit zu. Das nicht ins BGB übernommene Rechtsinstitut der „unvordenklichen Verjährung“ ist nur für die vom EGBGB dem Landesrecht vorbehaltenen Rechtsgebiete wirksam geblieben (MüKo, BGB, 7. Aufl. 2015, Vor § 194, Rn. 3). Da die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten durch Bundesgesetze geregelt werden, findet das Rechtsinstitut für das bürgerliche Recht keine Anwendung.

2.

Die von der Klägerin geltend gemachten Duldungsansprüche ergeben sich auch nicht aus § 7d NRG (Hammerschlags- und Leiterrecht). Die Vorschrift ermöglicht es einem Grundeigentümer, das Betreten bzw. ein Aufstellen von Gerüsten und Geräten auf dem Nachbargrundstück, wenn er zulässige Baumaßnahmen auf seinem Grundstück sonst nur unter erheblichem Mehraufwand durchführen könnte (Bruns, NRG BW, 3. Aufl. 2015, § 7d, Rn. 1).

Die Vorschrift berechtigt, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, bereits nicht dazu, bauliche Anlagen auf dem Nachbargrundstück zu unterhalten. Vielmehr setzt die Vorschrift die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem begünstigten Grundstück, also auf dem Grundstück des Berechtigten, voraus (Bruns, NRG BW, 3. Aufl. 2015, § 7d, Rn. 6). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei dem Schlosskasten und dem Zulaufkanal um eine einheitliche bauliche Anlage handelt. Denn dass einer von zwei Nachbarn allein zur Unterhaltung einer sich über zwei Grundstücke erstreckenden Anlage berechtigt und verpflichtet sein sollte, ist § 7d NRG nicht zu entnehmen.

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Hinzu kommt, worauf das Amtsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, dass die von der Klägerin beabsichtigten Maßnahmen, nämlich eine Reinigung des Überlaufkanals, ein Öffnen der Stellfalle und das Durchführen von Reparaturen, von den gemäß § 7d NRG gestatteten Maßnahmen nicht umfasst sind. Denn das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht vermittelt lediglich die Befugnis, das Nachbargrundstück zu betreten, dort Gerüste oder Geräte aufzustellen oder auf das Nachbargrundstück überzugreifen (wobei sich der Begriff des Übergreifens wiederum auf Gerüste und Geräte bezieht, vgl. Bruns, NRG BW, 3. Aufl. 2015, § 7d, Rn. 19).

3.

Auch aus § 7 f NRG (Notleitungsrecht) ergeben sich die geltend gemachten Ansprüche nicht. Die Vorschrift verpflichtet den Eigentümer eines Nachbargrundstücks zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks zur Herstellung und Unterhaltung eines Anschlusses, wenn der Anschluss des Grundstücks des Berechtigten an eine Versorgungsleitung, eine Abwasserleitung oder einen Vorfluter ohne die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unter erheblichen besonderen Aufwendungen oder nur in technisch unvollkommener Weise möglich ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Einer Inanspruchnahme des Grundstücks der Beklagten bedarf es nicht, um das Grundstück der Klägerin an die in § 7f Abs. 1 NRG genannten Leistungen anzuschließen. Denn das Grundstück der Klägerin ist an die erforderlichen Leitungen angeschlossen und verfügt mit dem Anschluss an den .bach über den Unterwasserkanal auch über einen Anschluss an einen Vorfluter.

Insbesondere handelt es sich, worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist, bei dem auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Überlaufkanal auch nicht um eine Abwasserleitung. Abwasserleitungen sind Rohre, die der Ableitung von Abwasser dienen. Hierbei handelt es sich um Waser, das unabhängig vom Verschmutzungsgrad nach seinem Gebrauch leitungsgebunden entsorgt werden soll (Bruns, NRG BW, 3. Aufl. 2015, § 7d, Rn. 1). Abgesehen davon, dass es sich bei dem Überlaufkanal nicht um ein Rohr handelt, stellt auch das Wasser, das die Klägerin in diesen ableiten möchte, kein Abwasser im Sinne des § 7f NRG dar. Denn es geht ihr hierbei nicht um die Entsorgung des Wassers – hierfür ist sie auf den Überlaufkanal nicht angewiesen -, sondern um die Ableitung von Schmutz und Sedimenten aus dem vor der Turbine befindlichen Becken.

Auch soweit die Klägerin auf die Bedeutung des Überlaufkanals zum Ableiten von Hochwasser verweist, ist Hochwasser vom Begriff des Abwassers nicht umfasst. Ob es sich bei dem Überlaufgraben um einen Vorfluter handelt, kann dahinstehen, da das Grundstück der Klägerin mit dem Anschluss an den .bach an einen Vorfluter angeschlossen ist.

Soweit die Klägerin nunmehr geltend macht, dass es sich beim Zulaufkanal um eine Versorgungsleitung handle, da die Mühle ohne die Versorgungsleitung im weitesten Sinn durch den Anschluss an den Gewerbekanal im (…) nicht betrieben werden könne, ist nicht ersichtlich, weshalb die von ihr angenommene Qualifizierung des Zulaufkanals als Versorgungsleistung sie zur Durchführung von Maßnahmen an Überlaufkanal und Stellfalle berechtigen sollte, bei denen es sich gerade nicht um Versorgungsleitungen handelt.

4.

Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus § 41 WHG. Soweit § 41 Abs. 1 WHG bestimmt, dass der Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden hat, betrifft dies nur Maßnahmen des nach dem WHG Unterhaltungspflichtigen. Das ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 WHG der Eigentümer der Gewässer bzw., soweit landesrechtliche Vorschriften dies vorsehen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Eine Berechtigung des Nachbarn ergibt sich hieraus nicht. Im Übrigen handelt es sich bei der Unterhaltungspflicht, wie sich aus § 39 Abs. 1 S. 1 WHG ergibt, um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Private Rechte vermag eine solche Verpflichtung nicht zu begründen.

5.

Schließlich ergeben sich die von der Klägerin geltend gemachten Duldungsansprüche auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als einer Ausprägung von Treu und Glauben.

Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich zwar ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das auch Mitwirkungs- und Handlungsansprüche begründen kann (OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.07.2002 – 1 U 81/02 -19-, juris). Grundsätzlich sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer aber bereits in den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts geregelt, wo sie eine grundsätzlich abschließende Sonderregelung erfahren haben (BGH, Urt. v. 21.10.1983 – V ZR 166/82 -, juris; OLG Köln, Beschl. v. 04.11.1991 – 2 W 160/91 -, juris). Ansprüche über § 917 BGB hinaus können daher nur in Ausnahmefällen bestehen (OLG Köln, a.a.O.). § 242 BGB kommt für das nachbarliche Zusammenleben insofern eine vor allem einschränkende und ausgleichende Bedeutung zu. Der dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zugrundeliegende Gedanke von Treu und Glauben begründet in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus (BGH, a.a.O.). Seine Anwendung beschränkt sich auf Ausnahmefälle, deren Besonderheit einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billigen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen lässt (BGH a.a.O. sowie BGH, Urt. v. 31.01.2003 – V ZR 143/02 -, juris).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Klägerin möchte Unterhaltungsmaßnahmen auf einem für sie fremden Grundstück vornehmen. Die Gestattung einer solche Mitbenutzung des nachbarlichen Grundstücks ist auch nach Treu und Glauben nicht geboten. Dem § 917 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken ist zu entnehmen, dass die Mitbenutzung eines Grundstücks nur dann in Betracht kommt, wenn dies zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks erforderlich ist. Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, die auf ihrem Grundstück befindliche Mühle ohne die Mitbenutzung des Grundstücks der Beklagten nicht betrieben werden könnte, ist die Klägerin an der ordnungsgemäßen Benutzung ihres Grundstücks im Übrigen, nämlich insbesondere zu Wohnzwecken, nicht gehindert. Unter diesen Umständen lassen die wechselseitigen Parteiinteressen eine Duldungsverpflichtung der Beklagten zur Ermöglichung einer einzelnen Nutzungsform, nämlich des Betriebs der Mühle, nicht als zwingend geboten erscheinen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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