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Betreuer: Stundensatzvergütung – Höhe

Oberlandesgericht Köln

Beschluss vom 25.02.2004

Az: 16 Wx 27/04

Vorinstanz: Landgericht Bonn – Az.: 4 T 2/04


Das OLG Köln hat auf die mündliche Verhandlung vom XX für Recht erkannt:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.01.2004 – 4 T 2/04 – dahingehend abgeändert, dass unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 04.12.2003 – 38 XVII H 1223 – dem früheren Betreuer und Beschwerdeführer eine Vergütung von 1.840,70 EUR (entspricht einem Stundensatz von 31,00 EUR) zuerkannt wird. Im übrigen (Mehrwertsteuer und Anspruch auf Erstattung entstandener Aufwendungen) verbleibt es bei den angefochtenen Beschlüssen.

G r ü n d e

Die weitere Beschwerde des früheren Betreuers ist zulässig, nachdem sie durch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist. Sie ist auch in der Sache begründet. Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit ein Stundensatz in Höhe von 31,00 EUR zu. Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach BvormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ist es nicht nötig, dass die besonderen Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (ebenso OLG Jena, FamRZ 2002, 1431; BayObLG, FGPrax 2000, 22). Eine Hochschulausbildung, die in ihrem Kernbereich auch soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche Kommunikationsfähigkeit vermittelt, welche bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben von allgemeinen Vorteil sein können, ist geeignet, den höchsten Stundensatz des BvormVG § 1 Abs. 1 S. 2 zu begründen. Dies trifft aber für ein Theologiestudium in besonderem Maße zu (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1532). Schon das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (BVerfGE 101, 331 ff) hinsichtlich ihrer Eignung für das Betreueramt Rechtsanwälte, Diplom-Theologen und Diplom-Sozialpädagogen als selbständige Berufsbetreuer auf einer Ebene gesehen. Keine Hochschulausbildung vermittelt alle Kernbereiche, die im Rahmen einer Betreuung relevant sind. Die im Rahmen eines Theologiestudiums vermittelte erhöhte soziale Kompetenz und Fähigkeit, im besonderen Maße auf Menschen einzugehen, ihre Probleme zu erkennen und bei deren Bewältigung mitzuwirken, betreffen gerade den Kernbereich der Tätigkeit eines Betreuers.

Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 409,36 EUR.

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