BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 187/03
Beschluss vom 16.09.2003
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet trotz Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar ist die entscheidungserhebliche Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem sogenannten “betreuten Wohnen” die Miete der Wohnung mit den in dem Mietvertrag vereinbarten Betreuungsleistungen eine untrennbare Einheit bildet, noch nicht höchstrichterlich beantwortet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Rechtsfrage, die einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschluß vom 11. September 2002 – VIII ZR 235/02, MDR 2003, 109 = NJW-RR 2003, 130 m.w.Nachw.). Daß die in dem Mietvertrag zugleich vorgesehene Betreuung des Mieters in der Wohnanlage, deren Errichtung zu diesen Zwecken mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, mit der Bereitstellung der Wohnung untrennbar verbunden ist, liegt auf der Hand. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann daher der Mieter nicht lediglich den “Vertragsteil” Betreuungsleistungen kündigen, sich die Nutzung der preisgünstigen Wohnung aber erhalten.