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Betreuung – Fristen für die Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflichten des Betreuers

AG Brandenburg, Az.: 91 XVII 95/15, Beschluss vom 21.12.2015

Die Erinnerung des Betreuers vom 12. Oktober 2015, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg vom 29. September 2015, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die ist gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als sog. Rechtspflegererinnerung statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Eine Verlängerung der Berichterstattungspflicht auf 3 Monate – wie durch den Betreuer mit Antrag vom 18. September 2015 (Bl. 150) begehrt – kommt nicht in Betracht.

§ 1840 BGB regelt die Berichterstattungs- und Rechnungslegungspflichten des Vormundes. Die Vorschrift ist auf Betreuungen (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB) sinngemäß anwendbar. Danach hat der Betreuer das Gericht mindestens einmal im Jahr über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu informieren. Die jährliche Berichtspflicht beinhaltet eine gesetzliche Mindestanforderung, der unaufgefordert nachzukommen ist (BayObLG BtPrax 2002, 218; Pammler-Klein in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1840 BGB Rn. 9 und 21). Einer Fristsetzung durch das Gericht bedarf es dafür also nicht.

Eine (feste) Frist dafür, bis zu welchem Zeitpunkt die Rechnungslegung zu erfolgen hat, existiert nicht; nur wenn die Verwaltung von geringem Umfang ist, kann das Familiengericht gem. § 1840 Abs. 4 BGB, nachdem die Rechnung für das erste Jahr gelegt worden ist, eine Verlängerung des Rechnungslegungszeitraums anordnen, ohne dass dabei etwas über die Rechnungslegungsfrist im vorgenannten Sinne ausgesagt wird.

Folge der mangelnden gesetzlichen Festlegung einer Frist ist, dass er Betreuer seinen Bericht grds. sogleich nach Ablauf des Rechnungslegungszeitraums – der hier am 24. Juli 2015 endete – in einem angemessenen Zeitraum zu erstellen hat. Was angemessen ist, ist im Einzelfall abhängig von der Betreuung zu bestimmen. Regelmäßig wird eine Frist von 2 Wochen ausreichend, eine Frist von 4 Wochen bzw. einem Monat wird dagegen praktisch stets angemessen sein. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht hier dem Antrag des Betreuers auf Setzung einer Rechnungslegungsfrist von 3 Monaten nicht nachgekommen ist. So hat das Amtsgericht dem Betreuer die Bitte der Rechnungslegung spätestens bis zum 25. August 2015 und daher innerhalb eines Monats bereits mit Schreiben vom 29. Januar 2015 (Bl. 139) angetragen. Der Betreuer hatte insoweit bereits ausreichend Zeit, sich auf diese in jedem Falle angemessene Fristsetzung einzustellen. Zu berücksichtigen war dabei auch, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Problemen bei der Vorlage des Berichtes bis hin zu Zwangsgeldfestsetzungen kam, die ihre Ursache in einer verzögerten Vorlage durch den Betreuer hatten; nach wie vor ist insoweit auch eine Kostenforderung offen (vgl. Bl. 142 f., 148). Unverständlich ist insofern auch, dass der Betreuer auf das vorgenannte Schreiben erst Mitte Juni 2015 mit seinem Verlängerungsantrag reagiert hat (Bl. 146). Erst recht unverständlich ist, weshalb der Betreuer bis heute den entsprechenden Bericht nicht eingereicht und damit sogar die von ihm gewünscht Fristverlängerung deutlich überschritten hat, er es aber gleichwohl geschafft hat, den Vergütungsantrag (Schr. v. 3. September 2015, vgl. Vergütungsheft) für den Rechnungslegungszeitraum einzureichen.

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