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Betreuungsunterhalt (nachehelicher) – behindertes Kind

 BGH

Az: XII ZR 204/08

Urteil vom 17.03.2010


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2010 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Aschaffenburg vom 17. Mai 2006 (1 F 1524/05) monatlichen nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Januar bis Dezember 2009 nur noch in Höhe von 309 EUR und für die Zeit ab Januar 2010 nur noch in Höhe von 233 EUR zu zahlen hat.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils zum nachehelichen Betreuungsunterhalt. Ihre Ehe wurde im Jahre 1998 geschieden. Seit der Trennung lebt der volljährige Sohn der Parteien bei der Beklagten. Er ist schwerbehindert und bedarf ständiger Pflege. Wegen der Betreuung dieses gemeinsamen Sohnes erzielt die Beklagte kein Erwerbseinkommen.

Der Kläger erzielt monatliche Nettoeinkünfte, die sich abzüglich pauschaler berufsbedingter Kosten auf 1.925,47 EUR belaufen. Er lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die im Juli 1998, Februar 2001 und Januar 2003 geboren sind. Für den Kindesunterhalt musste er im Jahre 2008 monatliche Zahlbeträge in Höhe von insgesamt 692 EUR auf den Mindestunterhalt leisten.

Das Amtsgerichts Aschaffenburg hatte den Kläger am 17. Mai 2006 verurteilt, an die Beklagte für die Zeit ab Februar 2006 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 481 EUR zu zahlen (1 F 1524/05). Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage des Klägers teilweise stattgegeben und seine Unterhaltspflicht auf monatlich 233 EUR herabgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die Unterhaltspflicht des Klägers unter Abweisung der weitergehenden Klage lediglich auf monatlich 334 EUR herabgesetzt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat mit ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil keinen Erfolg. Sie führt lediglich wegen des inzwischen erhöhten Mindestunterhalts für die drei minderjährigen Kinder des Klägers zu einer gestuften Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht.

Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – FamRZ 2010, 357 Tz. 7 m.w.N.).

I.

Das Oberlandesgericht hat der Abänderungsklage nur teilweise stattgegeben. Die Unterhaltspflicht des Klägers sei nicht – wie vom Amtsgericht entschieden – auf monatlich 233 EUR, sondern lediglich auf monatlich 334 EUR herabzusetzen. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Klägers belaufe sich abzüglich berufsbedingter Kosten auf monatlich 1.925,47 EUR. Davon sei der Unterhalt für die drei vorrangigen minderjährigen Kinder abzusetzen. Allerdings könne nicht der Tabellenbetrag der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle, sondern lediglich der tatsächliche Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergeldes abgesetzt werden. Das ergebe für die beiden älteren Kinder Beträge in Höhe von 245 EUR und für das jüngste Kind einen solchen in Höhe von 202 EUR. Nach Abzug dieser Beträge und eines Erwerbstätigenbonus von 1/10 verbleibe für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts der Beklagten ein Einkommen in Höhe von 1.110,12 EUR. Die Beklagte erziele kein Erwerbseinkommen, weil sie den gemeinsamen behinderten volljährigen Sohn betreue, wodurch sie unstreitig an einer Ausübung der Berufstätigkeit gehindert sei. Der Unterhaltsbedarf der Beklagten ergebe sich somit aus der Hälfte des noch verfügbaren Einkommens des Klägers und belaufe sich auf 555,06 EUR.

Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers sei dessen Einkommen nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts ohne weiteren Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1.233,47 EUR zu berücksichtigen.

Der ihm zu belassende angemessene Selbstbehalt sei hier von monatlich 1.000 EUR auf monatlich 900 EUR herabzusetzen, weil der Kläger mit einer neuen leistungsfähigen Partnerin zusammenlebe, was infolge der gemeinsamen Haushaltsführung zu Synergieeffekten führe. Der Kläger habe zwar behauptet, dass seine Lebensgefährtin nicht leistungsfähig sei, dies allerdings trotz der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast nicht unter Beweis gestellt. Der wirtschaftliche Vorteil des Zusammenlebens, der mit 200 EUR geschätzt werde, sei zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin aufzuteilen, so dass sich der dem Kläger zu belassende angemessene Selbstbehalt um monatlich 100 EUR von 1.000 EUR auf 900 EUR reduziere. Danach sei der Kläger noch für einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 334 EUR leistungsfähig.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

1.

Zu Recht ist das Berufungsgericht von einem fortdauernden Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1570 BGB ausgegangen.

Nach § 1570 BGB in der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung (BGBl. 2007 I S. 3189) kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB). Damit hat der Gesetzgeber einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidung sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05 – FamRZ 2008, 1739, 1746; BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 – Tz. 19; vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08 -FamRZ 2009, 1124 Tz. 24 und vom 17. Juni 2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391 Tz. 17).

Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB beschränkt sich nicht auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes. Er stellt allein darauf ab, ob eine persönliche Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist und erfasst somit auch den Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines behinderten volljährigen Kindes. Auch insoweit ist im Rahmen der kindbezogenen Gründe stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in einer für das volljährige Kind geeigneten Betreuungseinrichtung gesichert werden könnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Tz. 27; vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08 – FamRZ 2009, 1124 Tz. 32 und vom 17. Juni 2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391 Tz. 23).

Sind die Eltern – wie hier – allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwenigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.

Weil hier eine ständige Betreuung des behinderten gemeinsamen Kindes erforderlich ist, scheidet eine Erwerbstätigkeit der Beklagten schon aus kindbezogenen Gründen aus. Wegen der sich aus der Behinderung ergebenden umfassenden Betreuungsbedürftigkeit dauert der Anspruch der Beklagten auf Betreuungsunterhalt also über die Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes hinaus fort.

2.

Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers lediglich die Zahlbeträge auf den nach § 1609 Nr. 1 BGB vorrangigen Kindesunterhalt für seine drei minderjährigen Kinder abgesetzt.

Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass sowohl bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für den Ehegattenunterhalt nicht mehr der so genannte Tabellenbetrag, sondern lediglich der tatsächliche Zahlbetrag des Unterhalts minderjähriger Kinder vom Einkommen abzusetzen ist (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 – XII ZR 78/08 – FamRZ 2009, 1300 Tz. 46 ff. und vom 24. Juni 2009 – XII ZR 161/08 – FamRZ 2009, 1477 Tz. 22 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 5. März 2008 – XII ZR 22/06 – FamRZ 2008, 963 Tz. 36). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der Literatur geäußerten Bedenken (Schürmann FamRZ 2009, 1306, 1307 f., Graba FF 2009, 453 und Spangenberg FamRZ 2010, 255 f.) fest. Denn mit den in der Kritik genannten Argumenten hat sich der Senat in den zitierten Entscheidungen bereits unter Hinweis auf den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers befasst.

3.

Im Rahmen der Bedarfsbemessung ist das Oberlandesgericht allerdings von einem zu geringen Unterhaltsbedarf der Beklagten ausgegangen.

a)

Zwar hat das Oberlandesgericht den Bedarf der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt im Ansatz zutreffend gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der ehelichen Lebensverhältnisse ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagsprinzips auszulegen. Eine solche Fixierung auf einen bestimmten Stichtag lässt sich der Vorschrift des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht entnehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sind bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens grundsätzlich zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt. Die in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegebene Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse begrenzt deren grundsätzliche Wandelbarkeit lediglich nach dem Zweck des nachehelichen Unterhalts einerseits und der fortwirkenden ehelichen Solidarität andererseits (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 – Tz. 43 ff.; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 – Tz. 16 ff. und vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09 – FamRZ 2010, 111 Tz. 23 ff.).

b)

Der Senat hat inzwischen entschieden, dass der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums richtet, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zurzeit 770 EUR monatlich pauschaliert werden darf (Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – FamRZ 2010, 357 Tz. 24 ff. und vom 13. Januar 2010 – XII ZR 123/08 – FamRZ 2010, 444 Tz. 17 ff.). Dies gilt in gleicher Weise für den nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB soll dem Berechtigten eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes ermöglichen. Damit der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert ist, darf sein Unterhaltsbedarf nicht unterhalb des Existenzminimums liegen. Denn sonst müsste er in weiterem Umfang, als es nach den kind- und elternbezogenen Gründen angemessen ist, erwerbstätig sein.

Auch in Fällen, in denen die geschiedenen Ehegatten von Sozialleistungen gelebt haben oder noch leben, können die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mit Null angesetzt werden. In solchen Fällen ergibt sich jedenfalls eine Lebensstellung in Höhe der erhaltenen Sozialleistung, weil Einkünfte in dieser Höhe nach den §§ 8 ff. SGB XII gesetzlich garantiert sind. Entsprechend ist auch Unterhaltsberechtigten mit einem nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB abgeleiteten Unterhaltsbedarf, der unter dem Existenzminimum liegt, ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zuzubilligen. Denn ihr Bedarf kann nicht geringer sein, als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten, der vom Unterhaltspflichtigen keinen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ableiten kann.

Die frühere Rechtsprechung des Senats, die einen Mindestbedarf beim Ehegattenunterhalt ablehnte und auf dem früheren Gleichrang des Ehegattenunterhalts mit dem Kindesunterhalt beruhte (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2007 – XII ZR 104/03 – FamRZ 2007, 1303, 1304 f. und vom 16. April 1997 – XII ZR 233/95 – FamRZ 1997, 806, 808), steht dem nicht entgegen. Denn zum einen hatte der Senat auch im Rahmen der wegen des früheren Gleichrangs des Unterhalts minderjähriger Kinder und des nachehelichen Unterhalts gebotenen Mangelfallberechnung Einsatzbeträge gewählt, die eine gleichmäßige Aufteilung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens ermöglichten (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 – XII ZR 2/00 – FamRZ 2003, 363, 365 f.). Inzwischen hat der Gesetzgeber durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in § 1612 a BGB auch für den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder einen Mindestunterhalt eingeführt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Entscheidend ist aber, dass der Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB allen anderen Unterhaltsansprüchen vorgeht. Die Höhe des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter hat deswegen auf die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt minderjähriger Kinder keine Auswirkung mehr (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – FamRZ 2010, 357 Tz. 31).

Der Grundsatz der Halbteilung steht einem Mindestbedarf beim nachehelichen Unterhalt ebenfalls nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats bleibt auch dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig ein Selbstbehalt, dessen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über dem Existenzminimum pauschalierten Mindestbedarf aber keinesfalls unterschreitet (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 170/05 -FamRZ 2008, 594, 596 f.).

Da der Mindestbedarf wegen des Zwecks einer Sicherung des notwendigen Bedarfs am Existenzminimum ausgerichtet ist, bestehen im Rahmen der unterhaltsrechtlich gebotenen Pauschalierung keine Bedenken gegen dieselben Maßstäbe, die der Senat bereits im Rahmen der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gebilligt hat (vgl. BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684). Dabei ist – wie beim Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB – auf den notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen abzustellen. Der darüber hinausgehende Selbstbehalt des Erwerbstätigen schließt einen Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann. Denn dieser ist ohnehin gehalten, im Rahmen seiner Möglichkeiten den eigenen Lebensbedarf sicherzustellen. Die in dem Differenzbetrag zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen und demjenigen eines Nichterwerbstätigen ebenfalls enthaltenen gemischten Aufwendungen haben zunehmend an Bedeutung verloren. Da der pauschalierte notwendige Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen über das Existenzminimum hinausgeht, sind diese Aufwendungen bereits darin enthalten. Soweit der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte erzielt, können die damit verbundenen erwerbsbedingten Aufwendungen wie beim Pflichtigen abgesetzt werden (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – FamRZ 2010, 357 Tz. 38 m.w.N. und vom 13. Januar 2010 – XII ZR 123/08 – FamRZ 2010, 444 Tz. 18).

Da der vom verbleibenden Einkommen des Klägers abgeleitete Unterhaltsbedarf unter dem so pauschalierten Mindestbedarf liegt, ist für die Beklagte von einem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auszugehen, der sich gegenwärtig auf 770 EUR beläuft.

4.

Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers ist das Berufungsgericht zu Recht von seinem Einkommen nach Abzug berufsbedingter Ausgaben und des vorrangigen Kindesunterhalts ausgegangen.

Davon hat es zutreffend einen Ehegattenselbstbehalt abgesetzt, den es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats regelmäßig mit 1.000 EUR für angemessen erachtet (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 – Tz. 16 ff.). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhaltspflicht nicht, soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt.

Die Bemessung dieses – auch verfassungsrechtlich zu beachtenden -Mindestselbstbehalts ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten (Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683 -Tz. 16 f.). Entsprechend gehen die Oberlandesgerichte nach der Düsseldorfer Tabelle (FamRZ 2010, 173, 174 B IV) und den Leitlinien der Oberlandesgerichte (Ziff. 21.3.2; vgl. Borth FamRZ 2010, 256, 257 ff.) von einem Ehegattenselbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder liegt und jedenfalls beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.000 EUR beträgt. Lediglich für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen mit sonstigen Einkünften geht ein Teil der Oberlandesgerichte im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats von einem regelmäßigen Selbstbehalt aus, der zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern von zurzeit 770 EUR und dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von zurzeit 1.100 EUR liegt und gegenwärtig 935 EUR beträgt (Senatsurteile vom 19. November 2008 – XII ZR 129/06 – FamRZ 2009, 307 Tz. 27 und vom 19. November 2008 – XII ZR 51/08 – FamRZ 2009, 311 Tz. 14).

Rechtsbedenkenfrei hat das Oberlandesgericht den nach seiner Auffassung regelmäßig angemessenen Ehegattenselbstbehalt von monatlich 1.000 EUR im vorliegenden Fall wegen der gemeinsamen Haushaltsführung des Klägers mit seiner neuen Lebensgefährtin auf 900 EUR monatlich herabgesetzt. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Herabsetzung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts in Betracht kommt, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für Wohnung oder die allgemeine Lebensführung spart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen – im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft – geringeren Bedarf verweisen lassen müsste. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu verheiratet ist und deswegen auch keine Ansprüche auf Familienunterhalt oder sonstige Versorgungsleistungen bestehen. Die Herabsetzung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts beruht dann auf der Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung, die regelmäßig zu einer Kostenersparnis und zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (Senatsurteil vom 9. Januar 2008 – XII ZR 170/05 – FamRZ 2008, 594 Tz. 37 m.w.N.). Soweit der Kläger einen solchen Synergieeffekt durch das Zusammenleben mit seiner neuen Lebensgefährtin unter Hinweis auf deren Leistungsunfähigkeit bestreitet, obliegt ihm dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Weil er diesen Vortrag trotz ausdrücklichen Hinweises des Berufungsgerichts nicht unter Beweis gestellt hat, durfte das Berufungsgericht deswegen von einer Leistungsfähigkeit seiner neuen Lebensgefährtin ausgehen und einen entsprechenden Synergieeffekt berücksichtigen.

Wenn das Berufungsgericht im Rahmen des ihm obliegenden Ermessens den Synergieeffekt durch gemeinsames Zusammenleben mit 200 EUR bemessen und diesen hälftig dem Kläger und seiner Lebensgefährtin zugerechnet hat, bestehen dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Der dem Kläger belassene Selbstbehalt von 900 EUR ist deswegen nicht zu beanstanden.

5.

Wiederum zutreffend hat das Berufungsgericht von dem nach Abzug erwerbsbedingter Kosten und der Zahlbeträge auf den Kindesunterhalt verbleibenden Einkommen in Höhe von 1.233,47 EUR den Selbstbehalt von 900 EUR abgesetzt und ist somit für die Zeit bis Ende 2008 zu einer Leistungsfähigkeit des Klägers in Höhe von 334 EUR gelangt. Für diese Zeit ist die Entscheidung deswegen nicht zu beanstanden.

Das Oberlandesgericht konnte in seiner Entscheidung allerdings noch nicht die Erhöhungen des Mindestunterhalts berücksichtigen, die seit Januar 2009 eingetreten ist und den Kläger infolge seiner vorrangigen Unterhaltspflicht für die drei minderjährigen Kinder abzüglich des hälftigen Kindergeldes zusätzlich belasten. Hinzu kommt, dass auch die jüngste Tochter des Klägers seit Januar 2009 in die zweite Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen ist. Danach ergibt sich folgender vorrangig zu zahlender Kindesunterhalt:

a)

Januar bis Dezember 2009

Ältestes Kind 322 EUR (Mindestunterhalt) ./. 82 EUR (hälftiges Kindergeld) = 240 EUR

Zweites Kind 322 EUR (Mindestunterhalt) ./. 82 EUR (hälftiges Kindergeld) = 240 EUR

Jüngstes Kind 322 EUR (Mindestunterhalt) ./. 85 EUR (hälftiges Kindergeld) = 237 EUR

Für das Jahr 2009 ergibt sich somit ein vorrangiger monatlicher Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 717 EUR.

b)

Zeit ab Januar 2010

Ältestes Kind 364 EUR (Mindestbedarf) ./. 92 EUR (hälftiges Kindergeld) = 272 EUR

Zweites Kind 364 EUR (Mindestbedarf) ./. 92 EUR (hälftiges Kindergeld) = 272 EUR

Jüngstes Kind 364 EUR (Mindestbedarf) ./. 95 EUR (hälftiges Kindergeld) = 269 EUR

Für die Zeit ab Januar 2010 schuldet der Kläger mithin vorrangigen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 813 EUR.

Setzt man den geschuldeten höheren Kindesunterhalt von dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Klägers ab, ergibt sich für die Zeit ab Januar 2009 ein verbleibendes Einkommen in Höhe von (1.925,47 EUR ./. 717 EUR =) 1.208,47 EUR und abzüglich des zu belassenden Selbstbehalts von 900 EUR eine Leistungsfähigkeit in Höhe von rund 309 EUR. Für die Zeit ab Januar 2010 ergibt sich ein verbleibendes Einkommen in Höhe von (1.925,47 EUR ./. 813 EUR =) 1.112,47 EUR und abzüglich des dem Kläger zu belassenden Selbstbehalts von 900 EUR eine Leistungsfähigkeit in Höhe von 213 EUR. Weil gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Unterhaltspflicht des Klägers auf 233 EUR monatlich herabgesetzt hatte, lediglich die Beklagte Berufung eingelegt hatte, kann die Unterhaltspflicht des Klägers auf seine Revision auch für die Zeit ab Januar 2010 lediglich auf diesen Unterhaltsbetrag herabgesetzt werden.

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