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betriebliche Gemeinschaftsverantaltung – Unfallversicherungsschutz


Betriebsfeier

Zusammenfassung:

Unter welchen Voraussetzungen kann bei einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung für die Teilnehmer Unfallversicherungsschutz bestehen? Das Landessozialgericht entschied im anliegenden Urteil, dass die Einbeziehung in den Versicherungsschutz voraussetzt, dass die Unternehmensleitung die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt und der Veranstalter nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. Dabei müssen alle Betriebsangehörigen dazu eingeladen sein.


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Az: L 16/3 U 186/13

Urteil vom 25.10.2016


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Unfallereignisses vom 16. Mai 2009 als Arbeitsunfall.

Der 1966 geborene Kläger ist aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, Ortswehr J.. Am 16. Mai 2009 veranstaltete die Ortswehr K. I ab 13.00 Uhr einen Freundschaftswettkampf, zu dem sie die Kameraden befreundeter Ortsfeuerwehren mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 einlud. Ausweislich der Einladung sollte der Wettkampf in Form von Eimerwettspielen auf dem Parkplatz der Firma L. stattfinden. In der Einladung fand sich ein Hinweis auf die maßgeblichen Wettkampfrichtlinien, die im Internet unter dem Link www.feuerwehr-J abrufbar waren. Im Anschluss an den Wettkampf sollte die Siegerehrung erfolgen. Das Einladungsschreiben schloss mit der Bitte um Rücksendung des beiliegenden Antwortschreibens.

Ausweislich des Schreibens vom 2. Juli 2009, das in Beantwortung des  Fragebogens der Beklagten im Verwaltungsverfahren erfolgte, nahmen 9 Mitglieder der Ortswehr J. an den Wettbewerben teil. Die Vorbereitungen seien zwischen 14.30 und 15.00 Uhr getroffen worden mit anschließender Anfahrt von K.. Der Start zu den Wettbewerben sei für den Trupp um ca 16.45 Uhr erfolgt. Danach wurde auf die Siegerehrung gewartet, die um 19.00 Uhr geendet habe. Nach der Siegerehrung sei in kameradschaftlicher Runde über gemeinschaftliche Einsätze und eventuelle Zusammenarbeit diskutiert worden. Die Führungskräfte seien zum Unfallzeitpunkt noch anwesend gewesen. Das  Schreiben ist vom Kläger, dem Zeugen M. als Ortsbrandmeister und dem Zeugen N. O. in seiner Funktion als Stadtbrandmeister unterschrieben worden. Der Stadtbrandmeister war am Unfalltag nicht in K. dabei, sondern nahm nur an der Begehung der Unfallstelle auf dem Firmengelände der Firma L. in K. am 28. Juli 2009  teil.

Am 16. Mai 2009 suchte der  Kläger im Verlauf des Abends die Toilettenanlage auf, die am Rande der Veranstaltungsfläche aufgestellt war. Dort befand sich ein Toilettenwagen, der von den Damen benutzt wurde sowie eine Urinalrinne für die Herren. Die provisorische Toilettenanlage wurde von der Wand eines unbewohnten Hauses sowie Gebüsch und Sichtschutzwänden begrenzt und befand sich auf geteertem Untergrund.

In der Unfallanzeige vom 18. Mai 2009 wird angegeben, dass der Kläger nach der Siegerehrung gegen 18.30 Uhr zusammen mit seinen Kameraden im Rahmen der Kameradschaftspflege noch für einige Zeit auf dem Gelände verblieben sei; der zuständige Ortsbrandmeister, der Zeuge M., hätte den Abmarsch noch nicht befohlen. Auf dem Weg zum Toilettenwagen sei der Kläger wohl mit dem Fuß umgeknickt. Der genaue Unfallhergang sei nicht beobachtet worden.

Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine komplett dislozierte Unterschenkelfraktur II. Er war stark alkoholisiert, die Blutprobe in der Notaufnahme ergab eine Blutalkoholgehaltkonzentration von 3,0 Promille. Der zum Unfall gerufene Rettungssanitäter gab an, dass er den Kläger am Unfalltag in unmittelbarer Nähe des Toilettenwagens (nur einige Meter entfernt) aufgefunden habe. Er sei noch ansprechbar gewesen, habe aber aufgrund des Alkoholkonsums und seiner verletzungsbedingten Schmerzen selbst keine verwertbaren Angaben zum Unfallhergang machen können.

Bei der Ortsbegehung am 28. Juli 2009 erläuterte der Zeuge M., dass nur die Damen den Toilettenwagen benutzen mussten; für die Herren sei hinter dem Wagen eine „Pinkelrinne“ mit Sichtschutzwänden aufgebaut worden. Der Kläger müsse nach dem Wasserlassen auf dem Weg zurück zu den Kameraden umgeknickt und gestürzt sein. Zunächst habe ihn niemand bemerkt; erst einige Zeit später hätten spielende Kinder die Rufe des Verletzten gehört und andere Feuerwehrmänner verständigt. Der Kläger habe unmittelbar am Toilettenwagen gelegen und sei zur Hälfte von den Sichtschutzwänden verdeckt worden.

Mit Bescheid vom 10. November 2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfallereignisses vom 16. Mai 2009 als Arbeitsunfall ab und stellte fest, dass Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gewährt werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei Verrichtung der Notdurft handele es sich um eine persönliche, dem unversicherten Lebensbereich zuzuordnende Handlung. Der Kläger sei nach den Zeugenaussagen zwischen den Sichtschutzwänden aufgefunden worden, sodass er sich am Ort der Verrichtung der Notdurft befunden habe und daher kein Versicherungsschutz im Unfallzeitpunkt bestanden habe. Besondere Gegebenheiten, die eine betriebliche Gefahrenquelle darstellten und ausnahmsweise Versicherungsschutz begründen würden, hätten nach den Ausführungen des Ortsbrandmeisters nicht vorgelegen. Die Urinrinne habe samt Sichtschutz auf einem mit Teer befestigten Untergrund gestanden. Zudem erscheine fraglich, ob der beim Kläger festgestellte massive Alkoholeinfluss einem Versicherungsschutz entgegenstehe. Indizien für eine alkoholbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit seien die Aussage des Rettungssanitäters, wonach der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, Angaben zum Unfallhergang zu machen sowie die Schwere der Verletzung.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass sich der Unfall unstreitig erst nach Verrichtung der Notdurft ereignet habe. Dementsprechend sei er auch außerhalb der Sichtschutzwände aufgefunden worden, sodass Versicherungsschutz bestanden habe. Die nur eingeschränkt verwertbaren Aussagen zum Unfallhergang seien auf einen unfallbedingten Schockzustand zurückzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Der Kläger hat am 12. März 2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben und vorgetragen, der Unfall habe sich außerhalb der Toilettenanlage ereignet. Für die Behauptung, er sei beim Auffinden zur Hälfte von den Sichtschutzwänden verdeckt worden, fehle eine eindeutige Zeugenaussage. Er habe beim Verlassen des Toilettenbereichs die Deichsel des Toilettenwagens passieren müssen. Es könne sein, dass er dabei gestürzt sei, was die Schwere der Verletzung erkläre.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung die Zeugen P. M., Q. O. und R. S. sowie den Rettungsassistenten T. U. zu den Umständen des Unfalls vernommen.

Mit  Urteil vom 30. August 2013 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 10. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger am 16. Mai 2009 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Freiwilligen Feuerwehr J. gesetzlich unfallversichert. Bei der Teilnahme am Wettkampf und der anschließenden kameradschaftlichen Runde handele es sich grundsätzlich um eine versicherte Tätigkeit. Die kameradschaftliche Runde habe direkt im Anschluss an den Feuerwehrwettkampf stattgefunden, der Abmarsch sei noch nicht befohlen worden. Alle Mannschaftsmitglieder und Führungskräfte seien noch vor Ort gewesen. Nach Würdigung der Zeugenaussagen sei die Kammer zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger die private Verrichtung im Unfallzeitpunkt bereits beendet hatte. Die Zeugen hätten übereinstimmend geschildert, dass der Kläger nicht im Bereich der Sichtschutzwände, sondern nahe der Deichsel des Toilettenwagens gelegen habe.  Da  im vorliegenden Fall keine klare räumliche Grenzziehung wie das Durchschreiten einer Badezimmertür vollzogen werden könne, sei nach Ansicht der Kammer die Abgrenzung der versicherten von der privaten Tätigkeit mit dem Ordnen der Kleidung und der Abwendung von der Urinalrinne anzunehmen. Der Zeuge Q. O. habe als Augenzeuge des Unfalls angegeben, dass sich der Kläger schon auf dem Rückweg befunden habe, als er gestolpert sei. Der Alkoholeinfluss stehe der Feststellung eines Arbeitsunfalls nicht entgegen, da nur ein durch Alkohol bedingter Leistungsausfall den Versicherungsschutz ausschließe. Bisher gebe es keinen allgemeingültigen Wert für eine Blutalkoholkonzentration, bei dessen Vorliegen ein den Versicherungsschutz  ausschließender Vollrausch grundsätzlich anzunehmen sei. Die Beweislast für das Vorliegen eines alkoholbedingten Leistungsausfalls liege bei der Beklagten.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 15. Oktober 2013 zugestellte Urteil am 11. November 2013 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt und rügt, dass das SG die Grenze zwischen privater und versicherter Verrichtung  nicht zutreffend gezogen habe. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Sichtschutzwände und Gebüsch) habe ein klar abgrenzbarer Bereich vorgelegen für die Verrichtung der Notdurft, der versicherungsrechtlich als ungeschützter Bereich anzusehen sei. Der durch Bildmaterial  dokumentierten Lage des Klägers sei zu entnehmen, dass sich der Unfall noch im ungeschützten Bereich ereignet habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 30. August 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die Berufungsbegründung nicht geeignet sei, das Urteil des SG zu erschüttern. Das SG habe unter sorgfältiger Auswertung der Zeugenaussagen zutreffend festgestellt, dass sich der Unfall im versicherten öffentlichen Bereich ereignet habe.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Zeugen V. S. (Ortsbrandmeister von K. I), R. S., W. M. (Ortsbrandmeister von J.), N. O. (Stadtbrandmeister) und Q. O. vernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens im Übrigen und der Aussagen der Zeugen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und auch begründet.

1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem § 54 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, weil es die Beklagte zutreffend abgelehnt hat, den Unfall des Klägers am 16. Mai 2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

2. Gemäß § 8 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (st BSG-Rspr, zuletzt Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 4/13 R – juris, mwN).

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3. Der Kläger hat durch den Sturz am Abend des 16. Mai 2009 einen Unfall und dadurch einen Gesundheitsschaden in Gestalt einer verschobenen Unterschenkelfraktur erlitten. Er stand als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr zur Zeit der Wettkampfteilnahme und Siegerehrung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 12 SGBVII. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. Dazu zählen auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr (Bayerisches LSG, Urteil vom 9. Februar 2011, – L 2 U 138/09 – unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. November 1990, – 2 RU 27/90 -). Versichert sind nicht nur Hilfeleistungen für ein Ereignis, das den Unfallbegriff erfüllt, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind oder deren Angelegenheiten wesentlich fördern: Verwaltungsarbeiten, Sammlungen, Vorführungen zur Selbstdarstellung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Förderung der Kameradschaft und Nachbarschaftshilfe, die für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehr unerlässlich sind (Bayerisches LSG aaO unter Hinweis auf BSG , Urteil vom 4. August 1992, – 2 RU 39/91).

a) Entscheidend für das Bestehen von Versicherungsschutz ist, ob die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dient oder Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr wesentlich gefördert werden. Maßgebend ist die im Einzelfall zu beurteilende Zuordnung zum „Unternehmen Feuerwehr“, die wertend unter Berücksichtigung aller Umstände festzustellen ist (BSG, Urteil vom 4. August 1992, – 2 RU 39/91 und Urteil vom 29. November 1990, – 2 RU 27/90 -, beides juris).

Dementsprechend kann eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit auch in der Teilnahme an Betriebsausflügen, Betriebsfesten oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung liegen, mit der das Interesse der Freiwilligen Feuerwehr unterstützt wird, die betriebliche bzw  kameradschaftliche Verbundenheit zu fördern. Der Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu betrachten  (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 – B 2 U 7/13 – juris, mwN). Das gilt entsprechend für den Versicherungsschutz von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr. Entscheidend für die Annahme von Versicherungsschutz ist, dass ein innerer Zusammenhang mit dem eigentlichen Feuerwehrdienst besteht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.

Nach dieser Maßgabe hat das BSG entschieden (Urteil vom 27. Februar 1985, – 2 RU 10/84 -, juris), dass die Teilnahme eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr an einem Jubiläumsfest einer befreundeten – ausländischen – Feuerwehr keinen dienstlichen Bezug hat und sich der Beitrag der angereisten Feuerwehrleute in ihrer Anwesenheit und in einer geselligen oder gesellschaftlichen Unterstützung des Jubiläumsfestes der befreundeten Feuerwehren erschöpft. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Teilnahme an diesem kameradschaftlichen Treffen und dem Brand- und Katastrophenschutz dienenden Unternehmen der Freiwilligen Feuerwehr bestand unter diesen Umständen nicht. Anderseits hat das BSG klargestellt (Urteil vom 29. November 1990, – 2 RU 27/90, juris), dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr neben dem eigentlichen Feuerwehrdienst nicht nur bei Feuerwehrübungen, Probeeinsätzen, sogenannten Tagen der offenen Tür oder sonstigen Veranstaltungen zur Selbstdarstellung versichert sind, sondern auch bei solchen Veranstaltungen, die der Werbung der Freiwilligen Feuerwehr als Institution dienen. Hierzu sind nicht nur Veranstaltungen, bei denen sich die Feuerwehr als Institution vorstellt, oder Feste, zu denen die Feuerwehr die Bevölkerung einlädt, geeignete Gelegenheiten. Vielmehr können auch sonstige der Öffentlichkeit zugängliche Veranstaltungen – auch – wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr dienen (BSG, Urteil vom 4. August 1992 aaO).

b) Das vom erkennenden Senat zu beurteilenden Unfallgeschehen ereignete sich nicht im Rahmen des eigentlichen Feuerwehrdienstes, sondern anlässlich der Teilnahme an Freundschaftswettkämpfen in Form sogenannter Eimerwettspiele. Die Wettkampfbedingungen hatte die Ortswehr K. I als Link ins Internet gestellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat es sich bei den Eimerwettkämpfen um Spaßwettkämpfe gehandelt. Der Zeuge V. S., der seinerzeit als Ortsbrandmeister der die Wettkämpfe ausrichtenden Ortswehr amtierte, hat  nachvollziehbar dargelegt, dass die Eimerwettkämpfe  nicht nach den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes durchgeführt worden sind und ein Sieg nicht zur Qualifikation für weiterführende (höherrangige) Wettkämpfe auf Stadt- oder Landesebene führen konnte. Dementsprechend hatten die Spaßwettkämpfe den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.

aa) Eine den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. Darüber hinaus hat die Unternehmensleitung zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte und ggfs sogar geforderte Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Aufgrund dieser Einordnung der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Teil der geschuldeten Leistung reicht auch bei der konkreten Verrichtung eine auf die Teilnahme an der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gerichtete Handlungstendenz des Versicherten aus (BSG, zuletzt Urteil vom 5. Juli 2016, – B 2 U 19/14 R).

bb) Nach diesen Grundsätzen erfüllen die am 16. Mai 2009 durchgeführten Freundschaftswettspiele/Spaßwettkämpfe bis zum Ende der Siegerehrung die Voraussetzungen einer im Schutzbereich des § 2 Abs 1 Nr 12 SGB VII liegenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die kameradschaftliche Runde im Anschluss an die Siegerehrung wird vom Schutzbereich nicht mehr erfasst.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dienten die Eimerwettspiele in erster Linie der Kameradschaftspflege  und der Öffentlichkeitsarbeit. Dahinter trat der Übungs- und Trainingseffekt, den die Wettspiele für bestimmte für den Feuerwehrdienst notwendige Abläufe sicherlich auch mit sich gebracht haben, zurück. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen V. S. waren die Wettkämpfe nicht leistungsbezogen. Die Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass es sich um eine relativ große Veranstaltung gehandelt hat, an der diverse befreundete Ortswehren teilgenommen haben. Nach der Einlassung des Zeugen V. S. war die Veranstaltung auch nicht nur den Mitgliedern der teilnehmenden Trupps (jeweils 9 Mann) vorbehalten, sondern sie wurde von den Fans der verschiedenen Ortswehren begleitet wie auch von Nichtmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren als Zuschauer. Damit stand die Veranstaltung nicht nur allen Betriebsangehörigen offen – hier den Kameraden der Ortswehren -, das Einladungsschreiben vom 17. Dezember 2008 war an alle Feuerwehrkameradinnen und –kameraden gerichtet, sondern auch der Öffentlichkeit. Die Gesamtpersonenzahl hat der Zeuge S. auf ca 150 – 200 Leute geschätzt. Für Mitglieder und Zuschauer bestand die Möglichkeit, sich mit Bratwürstchen und Getränken zu versorgen, deren Erträge der Kameradschaftskasse zu Gute kamen. Insofern dienten die Spaßwettkämpfe auch der Selbstdarstellung und der Werbung für die Freiwillige Feuerwehr als Institution, also der Öffentlichkeitsarbeit. Zwar war der Stadtbrandmeister, der Zeuge N. O., selbst bei der Veranstaltung nicht anwesend. Das ist aber unschädlich, selbst wenn man ihn in der Funktion der Unternehmensleitung sehen wollte (vgl §§ 2 und 3 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt X. – Feuerwehrsatzung – vom 29. Juni 2000 idF der 1. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2005), denn das BSG hat in seiner jüngsten Entscheidung (Urteil vom 5. Juli 2016, B 2 U 19714 R) das Kriterium, wonach die Unternehmensleitung persönlich an der Veranstaltung teilnehmen muss, aufgegeben. Nunmehr genügt es, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebs – hier die Ortswehren – die Veranstaltung durchführen. Das waren hier die Ortsbrandmeister. Gleichwohl hat die Veranstaltung die Billigung und Förderung auch durch den Stadtbrandmeister gefunden. Der Zeuge N. O. hat in seiner Funktion als Stadtbrandmeister betont, dass es sich bei derartigen Wettspielveranstaltungen aus seiner Sicht um Dienstbetrieb handelt und sie unentbehrlich seien, um die Kameraden aus anderen Ortswehren besser kennenzulernen  und das notwendige Vertrauen aufzubauen, um im Ernstfall gemeinsam unter Atemschutz in ein brennendes Gebäude gehen zu können.

cc) Die Spaßwettkämpfe waren mit der Siegerehrung, die Teil der Veranstaltung war, abgeschlossen. Das ergibt sich aus dem Einladungsschreiben vom 17. Dezember 2008.

Dieses Einladungsschreiben enthält keinen Hinweis auf ein Ausklingenlassen des Wettkampftages im Rahmen eines geselligen Beisammenseins im Anschluss an die Siegerehrung. Es war vielmehr ausschließlich ein Freundschaftswettkampf auf einem Firmenparkplatz in K. geplant, der mit der Siegerehrung endet. Aus dem Einladungsschreiben ergibt sich ein Wettkampfbeginn ab 13.00 Uhr und die Mitteilung, dass die Siegerehrung im Anschluss an den Wettkampf erfolgt. Weitere Tagesordnungspunkte  waren nicht ausgewiesen. Insbesondere war die Anberaumung eines offiziellen Treffens mit Führungskräften im Programm nicht vorgesehen. Für die maßgeblichen Wettkampfrichtlinien wurde auf den Link im Internet www.feuerwehr-K. 1.de, der von jedem Teilnehmer eingesehen werden konnte, hingewiesen. Da auch das Startgeld mit 15,- Euro pro Wettkampfgruppe benannt wurde, handelt es sich um eine vollständige Wettkampfausschreibung, die jedenfalls den Rechtsschein  einer in sich abgeschlossenen Veranstaltung gesetzt hat. Dieser Rechtsschein ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erschüttert worden.

Der Zeuge V. S. hat angegeben, dass die Wettkämpfe – wie bei derartigen Veranstaltungen üblich – von einem Wettkampfgericht ausgewertet wurden. Der Ausrichter der Veranstaltung sitzt zumeist bei den Kampfrichtern und ist stark eingebunden.  Nach der Auswertung der Ergebnisse wurde die Siegerehrung in einem offiziellen Akt in einem kleinen Pavillon vorgenommen. Dabei standen die Pokale auf einem Tisch und wurden durch die Kampfrichter überreicht. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge S. ausgeführt, dass bei Übergabe der Pokale grundsätzlich noch alle Teilnehmer anwesend sind. Im Allgemeinen würden in der Wartezeit zwischen Wettkampf und Siegerehrung Gespräche mit anderen Kameraden geführt oder anderen Ortsfeuerwehren. Wenn der letzte Pokal ausgehändigt ist, fahren einige Teilnehmer/Trupps nach Hause, andere bleiben noch, um sich zu unterhalten. Entsprechend verhielt es sich am Unfalltag.

Das Auseinanderlaufen der Teilnehmer nach Abschluss des offiziellen Teils der Veranstaltung mit der Siegerehrung hat die Zeugin R. S. bestätigt. Auch sie hat angegeben, dass einige Feuerwehren nach der Siegerehrung schon wegfahren, manche noch bleiben, um sich besser kennenzulernen. Auch sie bekräftigt damit, dass sich die Veranstaltung nach der Siegerehrung aufgelöst hat und nur noch ein Teil der Kameraden Freundschaften pflegt. Auch der Ortbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr J., der Zeuge M. gibt an, dass sein Trupp nach der Siegerehrung noch eine Weile geblieben sei, sich das Feld aber schon gelichtet hatte. Mit diesen Ausführungen haben alle drei Zeugen ein Ende der offiziellen Veranstaltung nach der Siegerehrung bestätigt. Diesem Umstand hat das SG nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn es in Entscheidungsgründen ausführt, alle Mannschaftsmitglieder und Führungskräfte seien noch vor Ort gewesen. Denn für die Dauer bzw das Ende einer Gemeinschaftsveranstaltung mit mehr als 150 Personen kann nicht allein auf das Verhalten des einzelnen Trupps mit einer Stärke von 9 Mann abgestellt werden.

Ein sich anschließendes offizielles Treffen von Führungskräften, etwa der Ortsbrandmeister, ist von keinem der Zeugen beschrieben worden. Auch ein offizielles Treffen mit den Führungskräften etwa, um ein weiteres Vorgehen in der Zukunft zu diskutieren, ist von keinem Zeugen berichtet worden. Dazu passt, dass in der im Verwaltungsverfahren eingeholten schriftlichen Auskunft vom 2. Juli 2007 auch nur angegeben worden ist, dass die Führungskräfte, die Ortsbrandmeister aus K. I und J., die Zeugen V. S. und P. M., (in der geselligen Runde) noch anwesend gewesen seien. Der Zeuge M. hat sich nach seiner Aussage im Bereich des Bierwagens aufgehalten.

Nach den Gesprächsinhalten im Anschluss an die Siegerehrung befragt, haben die Zeugen übereinstimmend angegeben, man habe über Gott und die Welt gesprochen. Eine offizielle Absprache weiterer Veranstaltungen oder die Besprechung und Terminierung geplanter gemeinsamer Einsätze ist von keinem der Zeugen erwähnt worden. Dementsprechend lässt sich nicht feststellen, dass die gesellige Runde am Abend wesentlich dienstlichen Bezügen gedient hat.

Dabei stellt der Senat nicht in Abrede, dass in dem einen oder anderen Gespräch auch über dienstliche Belange gesprochen worden ist und dass solche Gespräche dem besseren Kennenlernen dienen. Gleichwohl sind derartige Komponenten zwar nützlich im Sinne einer Betriebsdienlichkeit, sie sind aber nicht geeignet, einen inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme am kameradschaftlichen Ausklang des Wettkampftages und dem Brand- und Katastrophenschutz dienenden Unternehmen der Freiwilligen Feuerwehr herzustellen. Sie sind auch unter dem Gesichtspunkt einer für die Atemschutzgewährung erforderlichen Vertrauensgrundlage nicht unabdingbar. Denn die Möglichkeit zu Vertrauen schaffenden Gesprächen bestand bereits vor oder zwischen den Wettkämpfen und während des Wartens auf die Siegerehrung. Das hat der Zeuge V. S. explizit ausgeführt. In der Anwesenheit der verbliebenen Teilnehmer in der kameradschaftlichen Runde liegt daher nur eine gesellige oder gesellschaftliche Unterstützung der Wettkampfveranstaltung. Infolgedessen ist das  gesellige Zusammensein im Anschluss an die Wettkampfveranstaltung nicht mehr der versicherten Gemeinschaftsveranstaltung zuzurechnen, sondern war privater Natur. Die zeitliche Zäsur ist in der Siegerehrung zu sehen.

dd) Private Veranstaltungen können, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie – wie hier – von der Unternehmensleistung geduldet oder gebilligt werden. Auch die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen ist, selbst wenn sie dem Unternehmen wertvoll ist, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, denn ob eine Verrichtung im weiteren Sinn als „betriebsdienlich“ eingeschätzt wird, ist unerheblich, weil „Betriebsdienlichkeit“ keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist (BSG aaO mwN). Auch im Rahmen von Dienst- oder Geschäftsreisen besteht nach ständiger BSG-Rechtsprechung kein durchgehender Versicherungsschutz. Dieser entfällt vielmehr, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 22. September 1966 – 2 RU 16/65 – juris; SozR Nr 33   zu § 542 RVO; SozR 3-2200 § 539 Nr 17; Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: November 2014, § 8 Rn 102 mwN). Dies gilt auch bei Unfällen innerhalb eines Hotels, bei dem Versicherungsschutz nur für solche Verrichtungen besteht, die dazu bestimmt sind, wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen (BSG, Urteil vom 4. September 2007 – B 2 U 39/06 R – juris). Auch dort ist ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 – L 3 U 145/09 – juris). Dies gilt auch, wenn das Zusammensein der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dient oder Gespräche über dienstliche Belange geführt werden; denn ansonsten wäre jede Unterhaltung als Betriebstätigkeit anzusehen, sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, wodurch eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich gemacht würde (BSG aaO mwN).

ee) Schließlich kann das Ausklingenlassen des Wettkampftages in geselliger Runde auch nicht deshalb als Teil/Fortsetzung der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden, weil der Abmarsch noch nicht befohlen worden war. Zwar haben die Zeugen M. und V. S. übereinstimmend angegeben, dass die teilnehmenden Trupps in der Regel im Mannschaftswagen an- und abreisen. Entsprechend ist auch der Trupp des Klägers am Unfalltag verfahren. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Zeuge M. allerdings eingeräumt, dass der „Abmarschbefehl“ nicht den Charakter einer militärischen Anordnung habt, vielmehr treffe man im Trupp gemeinschaftlich eine Übereinkunft, wann man die Rückfahrt antreten will. Gleichwohl hat der Stadtbrandmeister in Übereinstimmung mit dem Ortsbrandmeister M. bei seiner Zeugenbefragung die Auffassung vertreten, dass das Dienstgeschäft andauere bis das Feuerwehrfahrzeug wieder einsatzbereit in der Einsatzzentrale stehe. Dementsprechend wurde eine dienstbedingte Abwesenheit am Unfalltag von 15.00 bis 22.30 Uhr von 9 Kameraden für die Wettkämpfe im Feuerwehrbuch eingetragen. Doch dokumentiert diese Eintragung nur die Abwesenheit von Kameraden und Einsatzfahrzeug, vermag aber nicht die Beurteilung zu ersetzen, ob durchgängig ein Dienstgeschäft verrichtet worden ist oder, ob zwischenzeitlich eine Lösung vom Versicherungsschutz erfolgt ist.

Auch der Senat zieht nicht in Zweifel, dass die Rückfahrt zum eigenen Feuerwehrhaus als Rückweg vom Dienstgeschäft (Betriebsweg) versichert ist. Auch die sich daran anschließenden Verrichtungen zur Aufbereitung des Fahrzeugs für den nächsten Einsatz stehen im inneren Zusammenhang mit dem eigentlichen Dienstgeschäft. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass das Ausklingenlassen des Abends in geselliger Runde auf dem Wettkampfgelände eine eigenwirtschaftliche Verrichtung darstellt, die zu einer Lösung vom Versicherungsschutz geführt hat. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten,  weil die Ortbrandmeister von J. und K. als Führungskräfte in der geselligen Runde noch anwesend waren. Ihre Anwesenheit ist zwar ein Indiz für ihre Billigung, genügt aber nicht, um der geselligen Runde den Charakter eines Dienstgeschäftes zu verleihen. Denn würde man allein an die Anwesenheit von Führungskräften für die Bestimmung des dienstlichen Charakters anknüpfen, würde dies einer Aufgabe des Kriteriums eines inneren Zusammenhangs mit dem eigentlichen Dienstgeschäft gleichkommen.

c) Aber auch wenn man zugunsten des Klägers die gesellige Runde nach der Siegerehrung als generell versichertes Dienstgeschäft ansehen würde, hätte das Unfallereignis nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Sturz noch im unmittelbaren Bereich der Urinalrinne und damit im inneren Zusammenhang mit der eigenwirtschaftlichen Verrichtung der Notdurft ereignet.

aa) Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt es bei einem Unfall, der sich beim Verrichten der Notdurft ereignet hat, an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich. Die Verrichtung der Notdurft gehört zu den zahlreichen Verrichtungen, ohne die zwar eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit nicht möglich ist, die aber trotzdem grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 27. August 1981, –  RU 47/79 -, Juris). Allerdings ist Essen und Trinken sowie das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit (Arbeitsschicht) im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es damit mittelbar zu ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Wege, die zu diesen Zwecken zurückgelegt werden, sind von dem mittelbaren Handlungsziel geprägt. Deshalb besteht auf solchen Wegen Versicherungsschutz (BSG, Urteil vom 6. Dezember 1989, -2 RU 5/89 -, juris). Dementsprechend ist der Hinweg zur Toilettenanlage sowie der Rückweg von der typisch eigenwirtschaftlichen Verrichtung der Notdurft auf der Toilette, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Arbeit steht und daher nur bei Mitwirkung von besonderen, hier nicht vorliegenden Betriebsgefahren versichert sein kann, abzugrenzen. Diese Abgrenzung hat das bayerische LSG (Urteil vom 28.September 2011 – L 18 U 354/09, juris) mit einleuchtender Begründung mit Durchschreiten der Badezimmertür angenommen. Insoweit zutreffend hat das SG im erstinstanzlichen Urteil zwar darauf hingewiesen, dass es an einem entsprechenden baulichen Element bei der provisorischen Toilettenanlage im vorliegend zu beurteilenden Fall fehlt und hat infolgedessen mit dem Ordnen der Kleider und dem Abwenden von der Urinalrinne den Rückweg angenommen. Auch der erkennende Senat rechnet das Ordnen der Kleidung der eigenwirtschaftlichen Verrichtung der Notdurft zu. Anders als das SG hält der Senat aber für das erneute Aufleben des Versicherungsschutzes, der während der Verrichtung der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit gelöst war, das Vorliegen belastbarer Indizien für den Antritt eines versicherten Rückweges für erforderlich. Bei fehlenden baulichen Elementen, die den Toilettenbereich umschließen, ist dafür jedenfalls eine deutliche räumliche Entfernung des Versicherten von der Toilettenvorrichtung, hier der Urinalrinne, zu fordern. Davon kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vorliegend aber nicht ausgegangen werden.

bb) In Bezug auf den konkreten Unfallhergang gibt es keine einheitlichen Angaben. In der Unfallanzeige vom 18. Mai 2009 wird ausgeführt, der Kläger habe versucht, den Toilettenwagen zu erreichen und sei auf dem Weg dahin wohl mit dem Fuß umgeknickt. Der genaue Unfallhergang sei nicht beobachtet worden. Diesen Ausführungen widerspricht der Kläger, der behauptet, auf dem Rückweg gestolpert zu sein. Das erscheint insoweit plausibel, als er seinen Harndrang, zumal stark alkoholisiert, wohl nicht zeitlich unbegrenzt hätte kontrollieren können. Anzeichen für ein Einnässen sind aber nicht berichtet worden. Mit Ausnahme des Zeugen Q. O. sind die übrigen Zeugen vom Unfallgeschehen nur informiert worden bzw zum am Boden liegenden verletzten Kläger gerufen worden. Sie haben das Unfallgeschehen selbst jedoch nicht beobachtet. Allein der damals 11-jährige Zeuge Q. O. hat nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das Unfallgeschehen jedenfalls in Teilen aus einiger Entfernung beobachtet. Er gibt an, damals etwa 10 m entfernt von der Toilettenanlage auf einer Bank gesessen und sich gelangweilt zu haben. Dabei habe er gesehen, dass der Kläger sich nach dem Urinlassen von der Pinkelgerinne abgewandt habe, zwei oder drei Schritte gegangen sei und dann hingefallen sei. Wie genau der Kläger zu Fall gekommen ist, konnte der Zeuge nicht sagen. Er war sich allerdings sicher, dass der Kläger sich nach dem Sturz von der Unfallstelle vorwärts gerobbt hat, damit die anderen Leute ihn sehen konnten.  Diese Situation hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung auch noch in einer Skizze bildlich dargestellt. Danach fallen Sturzort und der Auffindungsort räumlich deutlich auseinander. Der für die Beurteilung als Arbeitsunfall maßgebliche Sturzort liegt in unmittelbarer Nähe zur Urinalrinne, während der Fundort sehr viel weiter vorn in Richtung eines fiktiven Ausgangs der Toilettenanlage liegt. Die Angaben des Zeugen Q. O. sind glaubhaft, zumal sie mit seiner Aussage vor dem SG übereinstimmen. Sie sind zudem auch plausibel, da der Kläger sich in eine Zone gerobbt hat, die nicht mehr gänzlich von den Sichtschutzwänden verdeckt war, um von den anderen gesehen zu werden und Hilfe zu erhalten. Bei diesem nach der Beweisaufnahme zu Grunde zu legenden Unfallhergang kann der Senat offen lassen, ob für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes das Passieren einer fiktiven Badezimmertür erforderlich ist.  Denn jedenfalls hat der Kläger allein durch das Zurücktreten von der Urinalrinne mit 2 oder 3 Schritten keine räumliche Distanz geschaffen, die darauf schließen lässt, dass sich er sich bereits auf einem versicherten Rückweg befunden hat, als er stürzte. Das Zurücktreten von der Urinalrinne steht noch im inneren Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft.

4. Geht man vom privaten Charakter der Verrichtung aus, ergibt sich ein Unfallversicherungsschutz des Klägers auch nicht unter der Prämisse einer besonderen Betriebsgefahr im Bereich der Toilettenanlage mit Urinalrinne. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG ein Unfall, der sich anlässlich einer zum privaten Lebensbereich gehörigen Verrichtung, also einer an sich unversicherten Tätigkeit ereignet hat, ausnahmsweise unter dem Schutz der Unfallfallversicherung stehen, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die der Versicherte wegen auswärtiger Dienstgeschäfte benutzen musste. Denn jedenfalls hat sich im Bereich der Toilettenanlage keine Gefahrenquelle befunden.

Nach den Angaben des Ortsbrandmeisters K. I, des Zeugen V. S., in seinem Bericht vom 6. Oktober 2009 bestand die Toilettenanlage aus einem (üblichen) Toilettenwagen mit 2 Toiletten und Waschbecken im Vorraum, der über eine kleine Treppe erreichbar war. Außen am Wagen war eine ca 2,50 m lange Urinalrinne aus Aluminium fest installiert. Die Rinne wurde abgeschirmt durch 2 Stellwände aus Holz. Der Toilettenwagen stand auf festem Untergrund mit Teerdecke. Auch unter der Urinrinne befand sich eine feste Teerdecke. Aus dieser Beschreibung  ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Betriebsgefahr, insbesondere keine unfallträchtigen Bodenunebenheiten. Auch andere Gefahrenquellen sind von den Zeugen nicht beschrieben worden. Möglich erscheint allerdings, dass die erhebliche Alkoholisierung des Klägers, die bei der späteren Einlieferung in die Notaufnahme um 20.40 Uhr mit 3,0 Promille festgestellt worden ist und im Unfallzeitpunkt aufgrund des zwischenzeitlich abgelaufenen Abbauprozesses noch höher gelegen haben dürfte, wegen der Beeinträchtigung seiner Koordinationsleistungen den Sturz begünstigt hat. Der attestierte Blutalkoholgehalt führt indes nicht zum Entfall des Versicherungsschutzes, da ein Versicherungsausschluss erst anzunehmen ist bei einem kompletten Leistungsausfall. Vorliegend ist ein solcher Leistungsausfall aber nicht nachgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil eine grundsätzliche Bedeutung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht erkannt werden kann, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.


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