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Altersversorgung (betriebliche) – Verpflichtung zur Anpassung

Arbeitsgericht Aachen

Az: 9 Ca 7517/03

Urteil vom 22.11.2006


In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Arbeitsgerichts AACHEN auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2006 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.098,22 EUR.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers.

Der am 15.08.1935 geborene Kläger war bis Anfang der 90er-Jahre als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, wobei das Arbeitsverhältnis nach divergierendem Klägervortrag entweder bis zum 31.01.1994 oder bis zum 30.12.1992 bestand.

Seit dem 01.02.1994 bezieht der Kläger eine Betriebsrente in seitdem unveränderter Höhe von seinerzeit 2.005,00 DM = nunmehr 1.025,14 EUR.
Seit dem Jahr 1997 machte der Kläger, der Mitglied im Bundesverband der Betriebsrentner e. V. ist, mehrfach erfolglos einen Wunsch bezüglich der Anpassung seiner Betriebsrente an gestiegene Lebenshaltungskosten geltend. Die Beklagte verwies jeweils darauf, aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, welche durch Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG, welche dem Kläger jeweils zur Verfügung gestellt wurden, belegt würde, nicht in der Lage zu sein. Der Kläger hat dem jeweils mittels Formschreiben seines Verbandes widersprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte diesbezügliche Korrespondenz der Parteien seit dem Jahr 1997 verwiesen (Bl. 67 ff. d. A.).

Der Kläger hat am 29.12.2003 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet und auch wirtschaftlich in der Lage, die Betriebsrente des Klägers im Umfang der gestiegenen Lebenshaltungskosten zu erhöhen, nämlich ab Februar 1997 um 5,25 %, ab Februar 2000 um weitere 3,13 % sowie ab Februar 2003 um je weitere 4,63 %.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.237,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 53,82 EUR seit dem 28.02.1997, dem 31.03.1997, dem 30.04.1997, dem 31.05.1997, dem 30.06.1997, dem 31.07.1997, dem 31.07.1997, dem 30.09.1997, dem 31.10.1997, dem 30.11.1997, dem 31.12.1997, dem 31.01.1998, dem 28.02.1998, dem 31.03.1998, dem 30.04.19998, dem 31.05.1998, dem 30.06.1998, dem 31.07.1998, dem 31.08.1998, dem 30.09.1998, dem 31.10.1998, dem 30.11.1998 und dem 31.12.1998 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.860,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

– aus je 53,82 EUR seit dem 31.01.1999, dem 28.02.1999, dem 31.03.1999, dem 30.04.1999, dem 31.05.1999, dem 30.06.1999, dem 31.07.1999, dem 31.08.1999, dem 30.09.1999, dem 31.10.1999, dem 30.11.1999, dem 31.01.2000,

– aus je 87,59 EUR seit dem 28.02.2000, dem 31.03.2000, dem 30.04.2000, dem 31.05.2000, dem 30.06.2000, dem 31.07.2000, dem 31.08.2000, dem 30.09.2000, dem 31.10.2000, dem 30.11.2000, dem 31.12.2000, dem 31.01.2001, dem 28.02.2001, 31.03.2001, dem 30.04.2001, dem 31.05.2001, dem 30.06.2001, dem 31.07.2001, dem 31.08.2001, dem 30.09.2001, dem 31.10.2001, dem 30.11.2001, dem 31.12.2001, dem 31.01.2002, dem 28.02.2002, dem 31.03.2002, dem 30.04.2002, dem 31.05.2002, dem 30.06.2002, dem 31.07.2002, dem 31.08.2002, dem 30.09.2002, dem 31.10.2002, dem 30.11.2002, dem 31.12.2002, dem 31.01.2003,

– aus je 139,11 EUR seit dem 28.02.2003, 31.03.2003, dem 30.04.2003, dem 31.05.2003, dem 30.06.2003, dem 31.07.2003, dem 31.08.2003, dem 30.09.2003, dem 31.10.2003, dem 30.11.2003, dem 31.12.2003, dem 31.01.2004, dem 28.02.2004, dem 31.03.2004, dem 30.04.2004, dem 31.05.2004, dem 30.06.2004, dem 31.07.2004, dem 31.08.2004, dem 30.09.2004, dem 31.10.2004, dem 30.11.2004, dem 31.12.2004, dem 31.01.2005, 28.02.2005, 31.03.2005, dem 30.04.2005, dem 31.05.20035, dem 30.06.2005, dem 31.07.2005, dem 31.08.2005, dem 30.09.2005, dem 31.10.2005, dem 30.11.2005, dem 31.12.2005 und dem 31.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, zu sämtlichen drei hier streitgegenständlichen Anpassungsstichtagen nicht zu einer Erhöhung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet gewesen zu sein. Sie behauptet, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage sei ihr zu allen drei Stichtagen eine Anpassung der Betriebsrente wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung würde nicht erzielt, darüber hinaus würde eine Betriebsrentenerhöhung in die Substanz des Unternehmens eingreifen. Die Beklagte beruft sich diesbezüglich auf die Bilanzen seit 1994.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung mit Schriftsatz datierend vom 15.06.2004 (Bl. 33 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerseite repliziert, sie bestreite die beklagtenseits vorgetragenen Zahlen.

Das Gericht hat aufgrund des Kammertermins vom 10.09.2004 durch Beweisbeschluss vom 15.12.2004 (Bl. 83 d. A.) Beweis erhoben über die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Anpassung der Betriebsrente für die Beklagte durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L. I.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (Bl. 129 ff. d. A.) vom 10.05.2006 Bezug genommen. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen auf die vom Sachverständigen nach Auswertung der Bilanzen der Beklagten dargestellten Eigenkapitalentwicklung vom 31.12.1993 bis zum 31.12.2004 (S. 10 des Sachverständigengutachtens, Bl. 138 d. A.). Das Sachverständigengutachten gelangt zu dem Gesamtergebnis, das zu keinem der drei Anpassungsstichtage 01.02.1997, 01.02.2000 sowie 01.02.2003 die Beklagte wirtschaftlich in der Lage war, die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens verwiesen.

Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den gesamten Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen, insbesondere auch auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Zahlungsklage war unbegründet.

I.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente aus § 16 BetrAVG zu.

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG als einziger in Betracht kommender Anspruchsgrundlage ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Hiernach hatte der Arbeitgeber, da die Betriebsrente ab dem 01.02.1994 gewährt wurde und eine Vereinheitlichung der Anpassungsstichtage im Betrieb der Beklagten nicht vorgetragen wurde, jeweils zu den Anpassungsstichtagen 01.02.1997, 01.02.2000 und 01.02.2003 eine Prüfung über eine etwaige Anpassung der Betriebsrente des Klägers zur Erfüllung seiner Anpassungsprüfungspflicht des § 16 BetrAVG vorzunehmen. Das Ergebnis der Anpassungsprüfung, zu sämtlichen drei Stichtagen im Ergebnis eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht vorzunehmen, war jedoch nicht ermessensfehlerhaft und nach der durchgeführten Beweisaufnahme letztlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte konnte sich nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu Recht darauf berufen, zu sämtlichen drei Anpassungsstichtagen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers wirtschaftlich in der Lage gewesen zu sein.

1.)
Bei der vom Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu treffenden Ermessensentscheidung sind die berechtigten Interessen des Versorgungsempfängers mit den berechtigten Interessen des Arbeitgebers abzuwägen. Die berechtigten Interessen des Versorgungsempfängers werden insbesondere durch die Lebenshaltungskosten bestimmt. Ein Anstieg der Lebenshaltungskosten rechtfertigt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Versorgungsempfängers an einer Betriebsrentenerhöhung. Dem gegenüberzustellen ist jedoch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Das Unternehmen darf durch die Betriebsrentenerhöhung nicht übermäßig belastet werden. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen des Unternehmens und dessen Wertzuwachs in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (ständige Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts, vgl. u. a. BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02; ebenso BAG Urteil vom 23.10.1996, 3 AZR 514/95, BAGE 84, S. 246 ff., S. 250, mit weiteren Nachweisen). Hierbei darf insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens nicht gefährdet werden. Die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wird jedoch insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das Unternehmen entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder wenn das Unternehmen insgesamt nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02; BAG, Urteil vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00, AP Nr. 46 zu § 16 BetrAVG). Denn bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn das Eigenkapital unter das gezeichnete Stammkapital abgesunken ist, muss zunächst verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor eine Betriebsrentenerhöhung in Betracht kommt (vgl. BAG 18.02.2003, a. a. O.). Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus. Die als angemessen anzusehende Eigenkapitalverzinsung besteht nach ständiger Rechtsprechung aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Hierbei entspricht der Basiszins der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich zwei Prozent (BAG, Urteil vom 23.05.2000, 3 AZR 146/99, AP Nr. 45 zu § 16 BetrAVG; BAG 18.02.2003, 3 AZR 172/02).

Diesbezüglich ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Zum einen ist entscheidend die voraussichtliche künftige Belastbarkeit des Unternehmens in den nächsten drei Jahren. Hierbei liefert jedoch die wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag die benötigten Anhaltspunkte für die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG, Urteil vom 23.04.1995, 3 AZR 156/83, BAGE 48 S. 272 ff., S. 281; BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02). Hier bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse einen geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals (BAG 17.04.1996, 3 AZR 56/95, BAGE 83, S. 1 ff., S. 10; BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02). Alsdann sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen, was insbesondere für in den Bilanzen enthaltene Scheingewinne und für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen gilt, wobei der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten muss, dass derartige Korrekturen nötig sind. (BAG 18.02.2003, 3 AZR 172/02; BAG, Urteil vom 23.01.2001, 3 AZR 287/00, a. a. O.; BAG 23.05.2000, 3 AZR 146/99, a. a. O.).

2.)
Hiervon ausgehend war die Beklagte nach dem eindeutigen Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens zu sämtlichen drei Anpassungsstichtagen 01.02.1997, 01.02.2000 sowie 01.02.2003 wirtschaftlich nicht in der Lage, die Betriebsrente des Klägers zu erhöhen.

a)
Zum Anpassungsstichtag 01.02.1997 war der Beklagten die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers wirtschaftlich nicht zumutbar.
Ausweislich der tabellarischen Darstellung auf S. 10 des Sachverständigengutachtens betrug das Eigenkapital der Beklagten zum 31.12.1993, also unmittelbar vor Gewährung der Betriebsrente an den Kläger, über 22,1 Millionen Euro. Im Jahr 1997 kam es zu einem erheblichen Einbruch und der Reduzierung des Eigenkapitals auf unter 12 Millionen Euro, wobei in den Folgejahren bis zum 31.12.1996 lediglich eine Erhöhung auf etwas über 16 Millionen Euro erfolgen konnte. Mithin lag das Eigenkapital der Beklagten zum dem Anpassungsstichtag 01.02.1997 unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag 31.12.1996 immer noch unter dem gezeichneten Stammkapital von knapp 17,8 Millionen Euro. Insofern befand sich die Beklagte zum Anpassungsstichtag 01.02.1997 weiterhin in einer Konsolidierungsphase, in der es vor etwaigen Betriebsrentenerhöhungen zunächst galt, verlorene Vermögenssubstanz wieder aufzubauen und das Eigenkapital jedenfalls wieder auf das gezeichnete Kapital aufzustocken. Auch wenn es nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zum Anpassungsstichtag 01.02.1997 bereits konkrete Anhaltspunkte für eine künftig positivere wirtschaftliche Entwicklung in den Folgejahren gab, war die Beklagte in dieser Situation einer bestehenden unzureichenden Eigenkapitalausstattung unterhalb des gezeichneten Kapitals am Anpassungsstichtag 01.02.1997 nicht zur Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet.

b)
Auch zum Anpassungsstichtag 01.02.2000 war die Beklagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente verpflichtet. Zwar war hier ausweislich der Tabelle auf S. 10 des Sachverständigengutachtens in den vergangenen 3 Jahren eine positive Entwicklung festzuhalten, in der das Eigenkapital bis zum insoweit naheliegendsten Bilanzstichtag 31.12.1999 auf über 29 Millionen Euro angestiegen war und damit auch das gezeichnete Kapital wieder deutlich überstieg. Auch eine angemessene Eigenkapitalverzinsung hat hier jedenfalls in den Jahren 1997 und 1998 deutlich stattgefunden. Allerdings war bei der zum Anpassungsstichtag 01.02.2000 von der Beklagten zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, dass zum Anpassungsstichtag 01.02.2000 bereits konkrete Anhaltspunkte für eine künftig negativere Marktentwicklung und damit für sich eine künftig wieder verringernde wirtschaftliche Belastbarkeit der Beklagten ergaben. Bereits dem Ausblick auf das Jahr 2000 im Lagebericht für das Jahr 1999 lassen sich entsprechende Anhaltspunkte entnehmen (vgl. S. 17/18 des Sachverständigengutachtens, Bl. 145/146 d. A.). Auch dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 20.12.2000 (Bl. 74 d. A.) lässt sich unmissverständlich die negative Prognose des Gutachtens der KPMG für die Jahre 2000 bis 2002 entnehmen. Die tatsächliche Entwicklung in den Folgejahren spricht dafür, dass die negative Prognose der Beklagten zum Anpassungsstichtag 01.02.2000 auch berechtigt war, da, wie sich wiederum aus der Tabelle S. 10 des Sachverständigengutachtens ergibt, die Eigenkapitalentwicklung in der Folgezeit stark rückläufig war und sich das Eigenkapital vom Stichtag 31.12.1999 mit seinerzeit über 29 Millionen sodann innerhalb eines Geschäftsjahres um nahezu 1/3 auf ca. 20 Millionen zum Stichtag 31.12.2000 reduzierte und es in dem darauf folgenden Jahr wiederum eine erhebliche weitere Reduzierung auf nur noch unter 13 Millionen Euro gab und damit wiederum deutlich unter das gezeichnete Kapital der Beklagten, bis es seit 2001 eine Konsolidierung auf niedrigem Niveau in der Größenordnung einer Eigenkapitalausstattung von annähernd 13 Millionen Euro gab.

Insgesamt war damit die Prognoseentscheidung der Beklagten, auch zum Anpassungsstichtag 01.02.2000 trotz zu diesem Zeitpunkte bestehender ausreichender Eigenkapitalausstattung und auch in der Vergangenheit im wesentlichen ausreichender angemessener Eigenkapitalfinanzierung aufgrund negativer Prognoseerwartungen für die Zukunft eine Betriebsrentenerhöhung nicht vorzunehmen, letztlich unter Zugrundelegung des der Beklagten zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden.

c)
Zum Anpassungsstichtag 01.02.2003 kam offensichtlich keine Betriebsrentenerhöhung in Betracht. Die wirtschaftliche Entwicklung der vergangenen 3 Jahre war, wie soeben aufgezeigt und im Sachverständigengutachten im einzelnen dargelegt, äußerst negativ. Eine angemessene tatsächliche Eigenkapitalverzinsung wurde in keinem der drei Kalenderjahre erreicht. Zum Anpassungsstichtag 01.02.2003 lag das tatsächlich vorhandene Eigenkapital mit ca. 13 Millionen Euro deutlich unter dem gezeichneten Kapital, sodass auch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung zum Anpassungsstichtag vorlag, was für sich genommen bereits einer Betriebsrentenerhöhung entgegen steht. Im übrigen lagen auch Anhaltspunkte für ein positivere Zukunftsprognose nicht vor.

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3.)
Letztlich bestanden auch keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens zu zweifeln. Hier war insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens im wesentlichen um Auswertungen bereits vorhandenen Zahlenmaterials handelt, welches von der Klägerseite lediglich pauschal bestritten worden war. Die Ergebnisses des Sachverständigengutachtens basieren auf den handelsrechtlich erstellten Bilanzen der Beklagten und decken sich im übrigen mit den bereits erstellten Privatgutachten der KPMG.
Einen konkreten Vorwurf der Bilanzfälschung hat der Kläger nicht erhoben. Will der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen, so hat er die seiner Ansicht nach unterlaufenen Fehler konkret näher zu bezeichnen. Erst wenn der klagende Versorgungsberechtigte die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten hat, hat der Arbeitgeber alsdann vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden seinen (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 172/02, Rn 27). Auf die diesbezügliche Verteilung der Darlegungslast sind die Parteien auch mit gerichtlichem Hinweis vom 06.03.2005 (Bl. 100 d. A.) ausdrücklich hingewiesen worden. Dennoch wurden konkrete Einwände seitens der darlegenspflichtigen Klägerseite nicht erhoben. Insbesondere legt der Kläger in seinem am 14.07.2006 eingegangenen Schriftsatz, datierend vom 03.07.2006, keine konkreten erheblichen Unstimmigkeiten des Gutachtens dar. Andeutungen etwa hinsichtlich einer seitens der Eheleute Dr. Junker hinterlassenen Betriebsrentenkasse werden nicht weiter konkretisiert. Der Klägerseite wurde seitens des Gerichts mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, die vom Sachverständigen zu Grunde gelegten umfangreichen Unterlagen (Übersicht Bl. 152 b d. A.) einzusehen, um hierdurch etwaige Einwendungen zu konkretisieren. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.

Nur der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Einwandes der Klägerseite im Schriftsatz vom 03.07.2006, das Gutachten enthalte keine Ausführungen zum Anpassungsstichtag 01.02.2006, darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des Gutachtenauftrages war

Letztlich waren auch die Ausführungen und Ergebnisse des schriftliche Sachverständigengutachtens in sich schlüssig, nachvollziehbar und eindeutig, so dass das Gericht keinerlei Veranlassung sah, entsprechend der Anregung der Klägerseite den Sachverständigen zum Kammertermin ergänzend mündlich zu hören bzw. gar einen neuen Sachverständigen zu beauftragen.

4.)
Weiter ist hinsichtlich der Einwände des Klägers, es gehe vorliegend nur um seine eigene Betriebsrentenerhöhung und nicht um die Betriebsrentenerhöhung anderer Versorgungsberechtigter sowie seine Betriebsrentenerhöhung müsse Vorrang vor der Ausrichtung von Betriebsfeiern und Spenden an die RWTH haben, einzuwenden, dass der Anspruch auf Überprüfung der Betriebsrentenhöhe gemäß § 16 BetrAVG selbstverständlich nicht nur dem Kläger individuell zusteht, sondern sämtlichen Versorgungsberechtigten der Beklagten. Insoweit war auf die wirtschaftliche Gesamtbelastung der Beklagten hinsichtlich einer Betriebsrentenerhöhung für alle Versorgungsberechtigten und nicht lediglich individuell für den Kläger abzustellen. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung zu § 16 BetrAVG, dass das aktuelle operative wirtschaftliche Geschäft grundsätzlich Vorrang vor der Erhöhung der Betriebsrenten genießt. Auch die Ausrichtung von Betriebsfeiern und die Zusammenarbeit mit der örtlichen Universität (RWTH Aachen) zählen zum operativen Geschäft der Beklagten.
Zweck des § 16 BetrAVG ist lediglich, auch die Betriebrentner an Wertsteigerungen des Unternehmens – im Rahmen der gestiegenen Lebenshaltungskosten – teilhaben zu lassen. Wenn es keine Wertsteigung des Unternehmens gibt, kann es auch keine Betriebsrentenanpassung geben. Die tabellarische Übersicht auf S. 10 des Sachverständigengutachtens verdeutlicht anschaulich, dass seit Beginn der Betriebsrente zugunsten des Klägers Anfang 1994 es insgesamt, mit Ausnahme einer kurzen wirtschaftlichen Belebung in den Jahren 1997 bis 1999, letztlich gerade keinen Wertzuwachs des Unternehmens gegeben hat, sondern das Unternehmen vielmehr an wirtschaftlichem Wert – gemessen am vorhandenen Eigenkapital – verloren hat.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den bezifferten Wert der Klageforderung festgesetzt.

Gründe, die aufgrund des Streitwertes ohnehin gesetzlich zulässige Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3a ArbGG auch gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.

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