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Betriebliche Altersversorgung – Gesamtversorgungsanspruch

LAG Schleswig-Holstein

Az.: 1 Sa 541 c/10

Urteil vom 29.11.2011


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.09.2010 – ö.D. 3 Ca 1368 b/10 – geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Februar 2009 bis Juni 2010 einen weiteren Versorgungszuschuss in Höhe von EUR 918,06 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Gesamtversorgungs-zusage bei der Berechnung des Versorgungszuschusses einen Kindererziehungszuschlag entsprechend § 50 a BeamtVG für eine Kindererziehungszeit von 24 Kalendermonaten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zustehenden Gesamtversorgung.

Die am ….1946 geborene, schwerbehinderte Klägerin, die zwei Kinder – geboren 1965 und 1968 – hat, war wegen der Erziehung dieser Kinder vom 01.04.1965 bis zum 31.10.1971 nicht beruflich tätig. Vom 01.04.1980 bis zum 31.01.2009 war sie Arbeitnehmerin der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Seit dem 01.02.2009 bezieht die Klägerin gesetzliche Altersrente. Rechtsvorgängerin der Beklagten war die …bank S-H…

Die Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiter der Beklagten regelt die Dienstvereinbarung Nr. 1 vom 07.07.1997 (Bl. 9 – 15 d.A.) (im Folgenden: DV), die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Gesamtpersonalrat geschlossen wurde. Diese lautet auszugsweise:

㤠1

Gesamtversorgung

Der Versorgungsanspruch – d.h. die Gesamtversorgung – der Betriebsange-hörigen und ihrer Hinterbliebenen setzt sich im allgemeinen zusammen aus:

a) Rente der gesetzlichen Sozialversicherung *) und/oder entsprechende Leistungen anderer Einrichtungen,

b) Rente aus der Gruppenversicherung bei der P… Leben – Versicherungsanstalt S-H… – und/oder Leistungen entsprechender anderer Einrichtungen,

c) Versorgungszuschuss der …bank.

§ 4

Berechnungsgrundlage für Versorgung

Die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung wird in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes S-H… geltenden Grundsätze errechnet.

Maßgebende Kriterien für die Festsetzung des Versorgungszuschusses sind
a) Dienstjahre

b) Gehalt

c) Renten gem. § 1 a und b

Durch den Versorgungszuschuss der …bank darf die Gesamtversorgung – einschließlich eines gem. § 7 nicht angerechneten Rententeils – 75 v.H. des zuletzt bezogenen Gehalts (§ 5) nicht übersteigen.“

Wegen des weiteren Inhalts der Dienstvereinbarung wird auf die Akte verwiesen.

Seit Beginn des Rentenalters zahlt die Beklagte an die Klägerin einen monatlichen Zuschuss in Höhe von brutto EUR 1.098,84. Wegen der Berechnung dieses Zuschusses wird auf die Anlage K 2 (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen. Zeiten der Kindererziehung berücksichtigte die Beklagte bei der Berechnung des Zuschusses nicht.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erhöhung des Versorgungszuschusses der Beklagten. Sie ist der Auffassung für jedes Kind müsse für jeweils 12 Monate ein Kindererziehungszuschlag entsprechend § 50 a BeamtVG gezahlt werden. Dieser Zuschlag beträgt bis zum 30.06.2009 – unstreitig – EUR 26,55 und ab dem 01.07.2009 – unstreitig – EUR 27,19 pro Kind und Monat. Sie macht die Nachzahlung dieses Betrags für die Zeit von Februar 2009 bis Juni 2010 geltend und verlangt die Feststellung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten.

Hierzu hat sie vorgetragen: Der Anspruch auf Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten ergebe sich aus § 4 Satz 1 DV. Dieser verweise hinsichtlich der Versorgung auf die für Beamte des Landes S-H… geltenden Grundsätze. Beamte erhielten nach § 50 a BeamtVG den Kindererziehungszuschlag. § 4 Satz 2 DV enthalte entgegen der Ansicht der Beklagten keine abschließende Aufzählung. Auch sei der Anspruch nicht nach § 50 a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen. Dieser Ausschlusstatbestand greife nicht ein. Die Beklagte übersehe insoweit, dass bei Beamten die Pension neben der gesetzlichen Rente gewährt werde, während die Beklagte eine Gesamtversorgung zusage.

Die Klägerin hat beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Februar 2009 bis Juni 2010 einen weiteren Versorgungszuschuss in Höhe von 864,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Gesamtversorgungszusage, die die Beklagte der Klägerin erteilt hat, einen Kindererziehungszuschlag entsprechend § 50 a BeamtVG für eine Kindererziehungszeit von 24 Kalendermonaten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, aus § 4 DV lasse sich der von der Klägerin gewünschte Anspruch nicht herleiten. Eine Gleichstellung mit den Beamten sehe § 4 Satz 1 nur hinsichtlich der Höhe der Gesamtversorgung vor, nicht aber hinsichtlich der Berechnung dem Grunde nach. Welche Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei, regele vielmehr § 4 Satz 2 abschließend. Das ergebe sich aus dem Wort „maßgebend“. Im Übrigen sei nach der Auslegung der Klägerin der § 4 weitgehend überflüssig, da eine pauschale Bezugnahme auf die Versorgung nach Beamtenrecht ausgereicht hätte, wenn das gewollt gewesen wäre, was die Klägerin meine. Im Übrigen sei der Anspruch jedenfalls nach § 50 a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen. In der gesetzlichen Rente, die die Klägerin erhalte, seien ihre Kindererziehungszeiten – unstreitig – bereits berücksichtigt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Wortlaut und der durch diesen transportierte Wortsinn des § 4 DV spreche für die Auslegung der Beklagten. Durch das Wort „maßgebende“ sei deutlich gemacht, dass die in § 4 Satz 2 a) bis c) DV genannten Kriterien Bemessungsgrundlage für die Errechnung des Versorgungszuschusses seien. Andere Kriterien seien ausgeschlossen, was sich aus der Aufzählung dreier einzelner Kriterien als maßgebend ergebe. Im Übrigen seien die Kindererziehungszeiten der Klägerin bereits bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung berücksichtigt und seien nicht bei der Rechnung der Gesamtversorgung erneut zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses der Klägerin am 02.11.2010 zugestellte Urteil hat diese am 19.11.2010 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Das Wort „maßgebend“ in § 4 Satz 2 DV bedeute nicht, dass es sich hierbei um die „allein“ maßgebenden Kriterien oder „nur“ maßgebenden Kriterien handele. Das Wort „maßgebend“ bedeute, dass die weiter genannten Kriterien für die Berechnung des Versorgungszuschusses „von entscheidendem Einfluss“ seien. § 4 Satz 2 sei bei ihrer Auslegung auch nicht überflüssig. In § 4 Satz 2 DV würden die drei Kriterien hervorgehoben, hinsichtlich derer die Dienstvereinbarung eine von den Regelungen des Beamtenversorgungsrechts leicht abweichende eigene Definition vornehme. Diese Kriterien würden hervorgehoben und dann in den folgenden §§ 5 – 7 DV eigenständig definiert. Ihr Anspruch sei auch nicht nach § 50 a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ausgeschlossen. Diese Vorschrift solle die doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten verhindern. Darum gehe es in ihrem Fall aber gar nicht, da die Versorgung bei der Beklagten als Gesamtversorgungszusage ausgestaltet sei. Durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rente reduziere sich genau um die Anteile für Kindererziehungszeiten der Versorgungszuschuss der Beklagten, so dass ihre Gesamtversorgung unverändert bleibe.

Nach Überprüfung ihrer Berechnung im Berufungstermin beantragt die Klägerin,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.09.2010 (ö.D. 3 Ca 1368 b/10) abzuändern und

1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Februar 2009 bis Juni 2010 einen weiteren Versorgungszuschuss in Höhe von EUR 918,06 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Gesamtversorgungszusage bei der Berechnung des Versorgungszuschusses einen Kindererziehungszuschlag entsprechend § 50 a BeamtVG für eine Kindererziehungszeit von 24 Kalendermonaten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22.09.2010 (ö.D. 3 Ca 1368 b/10) wird zurückgewiesen.

Sie verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts und wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus erster Instanz.

Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die DV zum Teil eigenständige Regelungen treffe und dort, wo dies nicht der Fall sei, die Lücke durch Verweisung auf das Beamtenversorgungsgesetz fülle. Dementsprechend seien in § 4 Satz 2 abschließend die Kriterien für die Berechnung des Versorgungszuschusses genannt. Bei der von der Klägerin gewählten Auslegung komme § 4 Satz 2 keine eigenständige Bedeutung zu. Die Auslegung der Klägerin überdehne auch den Wortlaut der Dienstvereinbarung. Der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin sei es nicht verwehrt gewesen, eine eigene Versorgungsordnung zu beschließen. Die Tatsache, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, sei in der speziellen Versorgungsordnung manifestiert. Bei dieser Sachlage lasse sich nicht unter Verweis auf einen von der Klägerin abstrakt herangezogenen „Telos“ die kodifizierte, differenzierte Regelung zugunsten einer im Prinzip nur den schlichten Verweis erfordernden, uneingeschränkten Anwendung der Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes beiseiteschieben. Im Übrigen seien die Kindererziehungszeiten auch deswegen nicht zusätzlich zu berücksichtigen, weil sie bereits unstreitig im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Rente der Klägerin berücksichtigt worden seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das arbeitsgerichtliche Urteil ist abzuändern, da die Klage mit beiden Anträgen zulässig und begründet ist.

I.

Beide Klageanträge sind zulässig.

1.

Der Antrag zu 1) ist zulässig.

Bei der Änderung des Klagebetrags in Form einer geringfügigen Erhöhung der geforderten Summe handelt es sich nicht um eine Klageänderung. Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO liegt keine Klageänderung vor, wenn der Klageantrag ohne Änderung des Klagegrunds in der Hauptsache erweitert wird. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz, nach einer schriftsätzlichen Korrektur die monatlichen Beträge, deren zusätzliche Zahlung sie begehrt, für die Zeit von Februar 2009 bis Juni 2009 mit EUR 26,55 und für die Zeit von Juli 2009 bis Juni 2010 mit EUR 27,19 angegeben (S. 2 des Schriftsatzes vom 06.08.2010, Bl. 35 d. A.). Sie hat dann bei der Multiplikation dieser Beträge schlicht einen Rechenfehler begangen, den sie im Berufungstermin auf Hinweis des Gerichts korrigiert hat. Damit hat sie den Klagegrund nicht geändert.

2.

Auch der Antrag zu 2) ist zulässig.

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Klägerin geht es darum, dass sich der von der Beklagten gezahlte Versorgungszuschuss nach § 1 c DV erhöht, und zwar in der Form, dass ihr ein Kindererziehungszuschlag für 24 Monate gezahlt wird. Dabei soll sich die Höhe des Zuschusses jeweils an der Regelung in § 50 a BeamtVG orientieren, also nicht statisch, sondern dynamisch ausgestaltet sein. Das wird durch den Antrag zu 1) in der im Berufungstermin gestellten Fassung hinreichend deutlich.

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b) In dieser Form ist der Antrag als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung kann Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein. Ein Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf den Antrag zu 1) gemäß § 256 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich, da die begehrte Feststellung Vorfrage bei der Prüfung des Zahlungsanspruchs der Klägerin ist.

II.

Die Klage ist auch mit beiden Anträgen begründet.

1.

Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 4 Satz 1 DV in Verbindung mit § 50 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 BeamtVG zu.

a) Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist entstanden. Eine Auslegung der DV ergibt, dass diese auf § 50 a BeamtVG verweist.

aa) Entgegen der von der Klägerin im Berufungstermin vertretenen Auffassung ist dieser Sachverhalt allerdings nicht bereits durch das Bundesarbeitsgericht entschieden. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.03.2001 – 3 AZR 260/00 – zu der hier streitgegenständlichen DV festgestellt, diese enthalte eine dynamische Verweisung auf das nach Eintritt des Versorgungsfalls geltende aktuelle Beamtenversorgungsrecht und ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 DV Nr. 1 werde die Höhe der Gesamtversorgung bzw. der Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes S-H… geltenden Grundsätze errechnet. Nach dieser Formulierung sollten die beamtenrechtlichen Grundsätze – abgesehen von den ausdrücklich vereinbarten Abweichungen – uneingeschränkt gelten. Eine zeitliche Begrenzung auf die bei Abschluss der Dienstvereinbarung geltende Fassung des Beamtenversorgungsrechts fehle.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verhält sich damit erkennbar nur zu der Frage, ob § 4 Satz 1 eine statische oder dynamische Verweisung auf das Beamtenrecht enthält. Zur Frage, ob auf sämtliche Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts verwiesen wird, verhält sich die Entscheidung gerade nicht. Denn sie hat festgestellt, dass die Verweisung „abgesehen von den ausdrücklich vereinbarten Abweichungen“ in der Dienstvereinbarung gelten soll. Vorliegend ist gerade streitig, ob hinsichtlich der Berechnung des Versorgungszuschusses dem Grunde nach § 4 Satz 2 eine ausdrücklich vereinbarte Abweichung von der Beamtenversorgung darstellt, nämlich in dem Sinne, dass die dort genannten Kriterien abschließend sind.

bb) Eine Auslegung der Dienstvereinbarung ergibt aber, dass durch den Verweis in § 4 Satz 1 DV auch § 50 a BeamtVG in Bezug genommen worden ist.

Die Auslegung von Dienstvereinbarungen richtet sich nach den Grundsätzen für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen (BVerwG, Urteil vom 03.12.2001 – 6P 12/00 – juris, Rn. 29). Für die Auslegung von Betriebsvereinbarungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen heranzuziehen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 13.03.2007 – 1 AZR 262/06 – juris, Rn. 11).

(1) Ausgehend vom Wortlaut des § 4 S. 1 und 2 DV lassen sich durchaus Argumente für die Auffassung der Beklagten gewinnen. So heißt es, wie die Beklagte zu Recht ausführt, in § 4 Satz 1, dass sich „die Höhe“ der Gesamtversorgung in entsprechender Anwendung der für Beamte des Landes S-H… geltenden Grundsätze errechnet. Das lässt den von der Beklagten gezogenen Schluss zu, die dem Anspruchsgrund zuzurechnenden Umstände seien abschließend in der Dienstvereinbarung geregelt. Die Verwendung des Wortes „maßgebend“ in Satz 2 ist demgegenüber weniger eindeutig als die Beklagte meint. „Maßgebend“ bedeutet, zum einen als Maßstab dienend und des Weiteren auch „entscheidend, bestimmend, Richtung gebend, von entscheidendem Einfluss“ (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Auflage). Gerade in den letzten Bedeutungen, nämlich „Richtung gebend“ und „von entscheidendem Einfluss“ zeigt sich, dass das Wort maßgebend nicht nur die ihm von der Beklagten beigemessene Bedeutung von „ausschließlich“ hat.

Auch die Schlussfolgerung, dass mit dem Wort „Höhe“ eine abschließende Regelung hinsichtlich der Berechnung des Versorgungszuschusses dem Grunde nach verbunden ist, ist nicht zwingend. Letztlich kann Höhe auch im umfassenden Sinn gemeint sein und sowohl Kriterien bei der Berechnung des Zuschusses dem Grunde nach, als auch der Höhe nach umfassen. Denn die Höhe eines Anspruchs wird sowohl durch die Kriterien bestimmt, die als Bemessungsfaktoren zugrunde zu legen sind, wie durch die Höhe dieser Faktoren.

(2) Ergänzend ist daher auf die Systematik und den Gesamtzusammenhang der DV zurückzugreifen. Hier teilt die Kammer nicht die Auffassung der Beklagten, § 4 Satz 2 werde bei der von der Klägerin (und der Kammer) bevorzugten Auslegung überflüssig. Vielmehr zeigt sich aus der Systematik des § 4 und der sich anschließenden §§ 5 – 7, das in § 4 Satz 1 der Grundsatz für die Berechnung der Gesamtversorgung festgelegt wird. § 4 Satz 2 hebt bestimmte Kriterien heraus – ohne andere auszuschließen –, weil diese Kriterien in den folgenden Vorschriften näher definiert werden. § 5 trifft Regelungen über das versorgungsfähige Gehalt im Sinne von § 4 Satz 2 Buchstabe b, § 6 trifft Sonderregelungen hinsichtlich der Dienstjahre und nimmt damit § 4 Satz 2 Buchstabe a in Bezug und § 7 regelt schließlich Sondervorschriften zur Rentenanrechnung (vgl. § 4 Satz 2 Buchstabe c).

(3) Ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts war aber der Sinn und Zweck der vorliegenden Regelung, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von besonderer Bedeutung ist. Diesen Sinn und Zweck sieht die Kammer darin, dass die …bank als Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dieser Dienstvereinbarung die Gleichstellung ihrer Mitarbeiter mit den Beamten des Landes beabsichtigte. Die …bank befand sich nach dem nicht bestrittenen Vortrag in der Berufungsbegründung (S. 5 u. 6, Bl. 62 f. d.A.) und übereinstimmenden Angaben im Berufungstermin 1997 überwiegend im Eigentum des Landes S-H… Es spricht alles dafür, dass durch § 4 Satz 1 das Land Schleswig-Holstein als Hauptträger der …bank eine Gleichstellung der Beschäftigten im Land, sowohl derjenigen, die beim Land selbst angestellt waren, als auch derjenigen, die bei der …bank als Anstalt des öffentlichen Rechts angestellt waren, erreichen wollte. Hierdurch war eine Gleichbehandlung dieser Beschäftigten gewährleistet. Hinzu kommt der auch von der Klägerin angeführte Aspekt, dass durch den Kindererziehungszuschlag in § 50 a BeamtVG der mittelbaren Diskriminierung von Frauen bei der Berechnung von Renten entgegengewirkt werden sollte. Es ist nicht vorstellbar, dass dieser Umstand bei der …bank anders behandelt werden sollte, als beim Land S-H…

§ 4 Satz 1 DV enthält nach dieser Auslegung einen umfassenden Verweis auf das Versorgungsrecht der Beamten des Landes S-H… . § 4 Satz 2 ergänzt diese Regelung in den Bereichen, in denen die Regelungen über die Versorgung der Beamten nicht passen. Das betrifft zum einen das Gehalt. Wie aus § 8 DV deutlich wird, wurden die Beamten der …bank nach einem Tarifvertrag bezahlt. Aus § 5 ergibt sich, dass zu diesem tariflichen Monatsgehalt unter Umständen auch übertarifliche Zulagen, Funktionszulagen, Sozialzulagen etc. gezahlt wurden. Die Gehaltsstruktur der Mitarbeiter der …bank war also mit der der Beamten nicht vergleichbar. Deswegen musste für das versorgungsfähige Gehalt eine Sonderregelung geschaffen werden.

Ähnliches gilt für die Berechnung der Dienstjahre. Die Dienstvereinbarung eröffnet insoweit die Möglichkeit, als ruhegehaltsfähig auch Dienstjahre anzuerkennen, die bei einem privaten Kreditinstitut abgeleistet wurden. Eine vergleichbare Regelung fehlt im Beamtenrecht.

cc) Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 8 BeamtVG in entsprechender Anwendung liegen vor.

Nach § 50 a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhöht sich das Ruhegehalt eines Beamten für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes und von ihm erzogenes Kind für jeden Monat einer Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Nach § 50 a Abs. 8 BeamtVG gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet, wenn eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 01. Januar 1992 geborenes Kind erzogen hat.

Die Klägerin hat zwei vor dem 01. Januar 1992 geborene Kinder erzogen. Dies hat sie auch vor Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Letzteres steht der Berufung in ein Beamtenverhältnis im Sinne des § 50 a Abs. 8 BeamtVG gleich. Rechtsfolge dieser Vorschriften ist danach, dass für jedes Kind der Klägerin ein Kindererziehungszuschlag für jeweils zwölf Monate zusteht.

b) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht nach § 50 a Abs. 1 S. 2 BeamtVG ausgeschlossen. Diese Vorschrift ist nach Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestands nicht auf die ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten bzw. der …bank anwendbar.

Nach § 50 a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erhält ein Beamter keinen Kindererziehungszuschlag, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. In diesen Fällen wird nämlich bei der Bemessung der gesetzlichen Rente bereits ein Kindererziehungszuschlag berücksichtigt. § 50 a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG hat damit erkennbar den Zweck, eine Doppelberücksichtigung von Kindererziehungszeiten zu verhindern. Ein Beamter, der vor Begründung des Beamtenverhältnisses gesetzlich sozialversichert war und dem deswegen Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der gesetzlichen Rente angerechnet werden, soll wegen dieses Sachverhalts nicht auch noch zusätzlich einen erhöhten Pensionsanspruch gegen das Land haben. Hintergrund der Regelung ist, dass gesetzliche Rente und Pension nebeneinander gezahlt werden.

Diese Vorschrift lässt sich auf die Versorgung bei der Beklagten nicht übertragen. Die Beklagte zahlt ihren Versorgungszuschuss nicht neben der gesetzlichen Rente, sondern als Zuschuss zur gesetzlichen Rente. Erhöht sich die gesetzliche Rente – etwa wegen Kindererziehungszeiten – verringert sich bei Anwendung des § 50 a Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in gleicher Höhe der Versorgungszuschuss der Beklagten. Das führt im Ergebnis dazu, dass die Kindererziehungszeiten der Klägerin sich zugunsten der Beklagten auswirken. Das ist erkennbar nicht von der gesetzlichen Regelung gewollt.

Bei entsprechender Anwendung von § 4 Satz 1 DV ergibt sich daher, dass die Kindererziehungszeiten bei der Berechnung des Versorgungszuschusses der Beklagten anspruchserhöhend zu berücksichtigen sind.

c) Der Höhe nach ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung unstreitig. Für die Monate Februar bis Juni 2009 stehen der Klägerin 5 Monate x EUR 26,55 × 2 Kinder = EUR 265,50 zu, für die Monate Juli 2009 bis Juni 2010 ergibt sich ein Betrag von 12 Monaten x EUR 27,19 x 2 Kindern, also EUR 652,56. Insgesamt ergibt sich die Klageforderung.

d) Zinsen stehen der Klägerin als Rechtshängigkeitszinsen ab Zustellung der Klage am 01.07.2010 zu.

61

genommen. Die Beklagte hat auch zukünftig den Kindererziehungszuschlag nach § 50 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 BeamtVG bei der Berechnung ihres Versorgungszuschusses zu berücksichtigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen worden. Es geht um die Auslegung einer Versorgungsordnung. Das ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte. Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter im Berufungstermin angegeben, es gebe noch weitere Fälle, bei denen sich eine vergleichbare Problematik wie im hier entschiedenen Fall stelle.

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