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Betriebliche Altersversorgung – Zahlungspflicht Arbeitgeber

LAG Mainz

Az: 6 Sa 402/11

Urteil vom 18.11.2011


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 7.6.2011 – 4 Ca 278/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen auf eine Direktversicherung und Zustimmung zur Umstellung eines Versicherungskontos.

Die Klägerin wird von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01. Januar 1998 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft v. § 14 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:

Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. Dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils gültigen Fassung.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss zugunsten der Klägerin mit der G Lebensversicherungs-AG einen Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 1-, in welchem die Beklagte Versicherungsnehmerin, die Klägerin Versicherte ist. Grundlage hierfür war der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zwischen der Rechtsvorgängerin und der Beklagten, der Fa.. Auf den Inhalt des Tarifvertrages in der Anlage zur Klageschrift (Bl. 64 ff d. A.) wird Bezug genommen.

Die nach diesem Tarifvertrag zu zahlenden monatlichen Beiträge belaufen sich auf 81,81 €.

Mit Schreiben vom 22. September 2004 kündigte die Beklagte den Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zum 31. März 2005. Sie schloss mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft v, die Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft Ö ist, einen Manteltarifvertrag, der zum 01. Januar 2005 in Kraft trat. In diesem Tarifvertrages ist u. a. folgendes festgeschrieben:

„§ 23 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt“.

Am 01. Dezember 2006 stellte die Beklagte die zugunsten der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung beitragsfrei und ihre entsprechenden Zahlungen ein.

Für die Zeit vom 01. Dezember 2009 wurde die Beklagte durch vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigtes Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens zur Nachzahlung aus dem vorgenannten Tarifvertrag ergebenen Lebensversicherungsbeiträgen verurteilt (Urteil – Arbeitsgericht Kaiserslautern – vom 4.3.2010 – 5 Ca 927/09; LAG Rheinland-Pfalz 29.10.2010 – 6 Sa 233/10).

In ihrer am 11. April 2011 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Beklagte sei weiterhin zur Zahlung der Beiträge zur bestehenden Lebensversicherung verpflichtet. Dies ergäbe sich aus § 4 Abs. 5 TVG. Der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gewerkschaft Ö unter dem 7.7.1998 geschlossenen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung befände sich weiterhin in der Nachwirkung.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Beiträge in Höhe von 1.145,34 EUR auf die Versicherung mit der Nr. 1- bei der Lebensversicherung für den Zeitraum Februar 2010 bis einschließlich März 2011 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 01.06.1998 zwischen der und der Gewerkschaft Ö, zu ihren Gunsten auf die Versicherung mit der Nr. 1- der G-Lebensversicherung einen monatlichen Betrag von 81,81 EUR zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der G-Lebensversicherung, A M der Umstellung des Versicherungskontos mit der Nr. 1- zu einem beitragspflichtigen Konto zuzustimmen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, einer Nachwirkung stünde der zwischen der P S C und C für Senioreneinrichtungen AG und der Dienstleistungsgewerkschaft v geschlossene und zum 01.01.2005 in Kraft getretene Manteltarifvertrag vom 24.09.2004, jedenfalls aber § 14 des Arbeitsvertrages entgegen.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens hat durch Urteil vom 07. Juni 2011 – 4 Ca 278/11 – dem Klagebegehren voll entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch für den Zeitraum Februar 2010 bis einschließlich März 2011 ergäbe sich aus § 4 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Die Klägerin könne den dort enthaltenen Durchführungsweg einklagen. Die Beklagte sei ihrer Beitragsentrichtungsverpflichtung nicht nachgekommen. Zwar sei der Tarifvertrag zum 31.03.2005 gekündigt, er entfalte jedoch Nachwirkung.

Der Weitergeltung des zwischen der W und der Gewerkschaft Ö geschlossenen Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 01.06.1998 stünde insbesondere nicht der zwischen der P S C und C für Senioreneinrichtungen AG und der Dienstleistungsgewerkschaft v geschlossene und zum 01.01.2005 in Kraft getretene Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 entgegen. Dieser habe die Rechtsnormen des zwischen der W und der Gewerkschaft Ö geschlossenen Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 01.06.1998 nicht ersetzt.

Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfalle aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasse. Maßgebend sei, inwieweit die andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betreffe. Dabei sei die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreife, bestätige, abändere oder ausdrücklich für beendet erkläre. Auch eine stillschweigende Ablösung sei möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regele, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages gewesen sei.

Eine solche ablösende Regelung beinhalteten die Regelungen des zwischen der Pro Seniore C und C für und der Dienstleistungsgewerkschaft v geschlossenen und zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Manteltarifvertrags vom 24.09.2004 gerade nicht. Nach dem Wortlaut des § 23 des vorgenannten Tarifvertrages solle „eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung … in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt“ werden. Dies mache, wie zuvor bereits die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – im Urteil vom 04.03.2010 – 5 Ca 927/09 – und die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 29.10.2010 – 6 Sa 233/10 – entschieden hätten, deutlich, dass sich der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 mit einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gerade nicht befasst und dieser eine Weitergeltung der ursprünglichen Regelungen somit auch nicht beende.

Der Weitergeltung des zwischen der W und der Gewerkschaft Ö geschlossenen Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 01.06.1998 stünde nach Inkrafttreten des zwischen der für Senioreneinrichtungen AG und der Dienstleistungsgewerkschaft v geschlossenen Manteltarifvertrags vom 24.09.2004 auch nicht die Regelung in § 14 des Arbeitsvertrages der Klägerin entgegen. Diese beinhalte, worauf bereits die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 29.10.2010 – 6 Sa 233/10 – hingewiesen habe, gerade keinen Nachwirkungsausschluss.

Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht nach § 25 des zwischen der P S C und C für Senioreneinrichtungen AG und der Dienstleistungsgewerkschaft v geschlossenen und zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Manteltarifvertrags vom 24.09.2004 ausgeschlossen (vgl. grundsätzlich BAG, Urteil vom 12.06.2007 – 3 AZR 186/06 – zitiert nach juris und für die vorliegende Konstellation bereits Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens, Urteil vom 04.03.2010 – 5 Ca 927/09).

Die sich aus § 4 des zwischen der W und der Gewerkschaft Ö geschlossenen Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 01.06.1998 gegenüber der Klägerin ergebende Verpflichtung der Beklagten, zugunsten der Klägerin auf die Versicherung mit der Nr. 1-27.711.763-1 bei der -Lebensversicherung monatlich einen Betrag von 81,81 EUR zu zahlen, bestünde da auch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 07.06.2011 keine abweichenden, den vorgenannten Tarifvertrag ersetzende Regelungen getroffen worden seien. Die Klägerin habe daher Anspruch auf eine entsprechende Feststellung.

Sie habe auch einen Anspruch darauf, dass die Beklagte gegenüber der G-Lebensversicherung der Umstellung des Versicherungskontos mit der Nr. 1-27.711.763-1 zu einem beitragspflichtigen Konto zuzustimmen. Dieser ergäbe sich aus § 5 des zwischen der W und der Gewerkschaft Ö geschlossenen Tarifvertrags über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 01.06.1998.

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Gegen das der Beklagten am 14. Mai 2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 12. Juli 2011 eingelegte und am 14. Mai 2011 begründete Berufung.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07. Juli 1998 sei durch den Manteltarifvertrag vom 24. September 2004 vollständig abgelöst worden. Die in § 14 des Arbeitsvertrages genannten Bestimmungen des Tarifvertrages sollten arbeitsvertraglich längstens bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung anwendbar sein, mithin nur bis zum Inkrafttreten des Manteltarifvertrages. Dies folge auch aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07. April 2009-3 Sa 716/08-.

Weil es zu dem in § 23 MTV erwähnten Alterssicherungstarifvertrag nicht gekommen sei, habe man sich gegen eine entsprechende Regelung entschieden. Ein neu in Kraft getretener Tarifvertrag beende die Nachwirkung älterer Tarifnormen. Durch Stillschweigen könne es zu einer ersatzlosen Aufhebung kommen. Der Neuabschluss des Manteltarifvertrages habe alles das, was nicht angesprochen sei, aber im vorangegangenen Tarifvertrag geregelt gewesen sei, ersatzlos aufgehoben. Werde ein Manteltarifvertrag neu abgeschlossen, würde im Zweifel alles das, was in ihm nicht angesprochen worden , im vorausgegangenen Tarifvertrag aber geregelt gewesen sei, ersatzlos aufgehoben sein (BAG, Urteil vom 21.10.2009 – 4 AZR 477/08).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12. August 2011 (Bl. 119 – 121 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 07. Juni 2011 – 4 Ca 278/11 – wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, die Voraussetzungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversicherung lägen nach wie vor vor. § 14 des Arbeitsvertrages spiegele lediglich den in § 4 Absatz 5 TVG vorgesehenen gesetzlichen Regelungsmechanismus wider. Es liege keine ersatzlose Aufhebung des vorgenannten Tarifwerkes durch Stillschweigen im neuen Manteltarifvertrag vor. Die Regelung in § 23 des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 zeige, dass eine Neuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gerade nicht erfolgen sollte.

Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18. Oktober 2011 (Bl. 134 – 135 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 18. November 2011 (Bl. 136 – 138 d. A.) und sämtliche vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Rechtsmittel der Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

Die Berufung ist nicht begründet.

II. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Judikat vom 07. Juni 2011 – 4 Ca 278/11 – zutreffend entschieden, dass die die Beklagte zur Nachzahlung von Lebensversicherungsbeiträgen in Höhe von 1.145,34 € zugunsten der Klägerin auf die mit der bestehende Versicherung verpflichtet ist, ferner, dass eine entsprechende monatliche Zahlpflicht in Höhe von 81,81 € besteht und die Zustimmung gegenüber der Versicherung zur Umstellung des Versicherungskontos zu einem beitragspflichtigen Konto zu erteilen ist.

Die Berufungskammer folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit bezugnehmend auf § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest. Von einer wiederholenden Darstellung wird abgesehen.

III. Die Angriffe der Berufung der Beklagten sind dieselben, mit denen sich die erkennende Kammer bereits in ihrem Urteil vom 29. Oktober 2010 – 6 Sa 233/10 – auseinandergesetzt hat.

1. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die in § 14 des Arbeitsvertrages genannten Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Ö (Ö) sollten arbeitsvertraglich längstens bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung anwendbar sein und hierzu auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 07. April 2009 – 3 Sa 716/08 – verwiesen wird, steht dies dem rechtlichen Ergebnis des Arbeitsgerichts nicht entgegen; denn die tatbestandlich wiedergegebene arbeitsvertragliche Regelung spiegelt den in § 4 Abs. 5 TVG vorgesehenen gesetzlichen Regelungsmechanismus wieder, der darauf abstellt, dass nach Ablauf eines Tarifvertrages dessen Rechtsnormen weitergelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (§ 4 Abs. 5 TVG). Ein ausdrücklich befristeter Nachwirkungsausschluss in § 14 des Arbeitsvertrages (Bl. 63 d. A.) gerade nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Däubler/Bepler, Tarifvertragsgesetz 2. Aufl., § 4 Rz. 897).

Dem steht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 07. April 2009 – 3 Sa 716/08 – nicht entgegen, denn diese befasst sich mit Vergütungsdifferenzansprüchen, die im vorliegenden Fall nicht in Rede stehen.

Im Übrigen gilt, dass das Zustandekommen eines neuen Tarifvertrages, der auf ein Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend wirkt, nicht bedeutet, dass dort keine nachwirkenden Tarifnormen mehr gelten. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit die andere tarifvertragliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelnden Gegenstände betrifft. Richtig ist zwar die Auffassung der Berufung, dass durch ein Stillschweigen eine ersatzlose Aufhebung einer Tarifregelung in Betracht kommt. Das gilt jedoch nur für die Fälle, in denen ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages gewesen ist (vgl. BAG Urteil vom 21. Oktober 2009 – 4 AZR 477/08 m. w. N. auf BAG Urteil vom 06. November 1985 – 4 AZR 478/84 und vom 30. Januar 2002 – 10 AZR 359/01 – = EzA TVG § 4 Ablösungsprinzip Nr. 2). Vorliegend zeigt § 23 des Manteltarifvertrages vom 24. September 2004 deutlich, dass er sich mit einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gerade nicht befassen wollte, denn dort ist für diesen Regelungskomplex ein gesonderter Alterssicherungstarifvertrag ex pressis verbis vorgesehen. Aus vorgenannten Gründen kann die Berufung ihre Rechtsauffassung nicht auf die Entscheidung des BAG vom 21.10.2009, a. a. O. stützen.

IV. Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

V. Die Zulassung der Revision ist wegen nicht gegebener Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht veranlasst.

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