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Betriebsausgaben für Ferrari – Leasingraten nicht anerkannt

FG Sachsen-Anhalt

Az: 1 K 1636/03

Urteil vom 26.01.2006


In dem Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1996 – 1998 hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 1. Senat – aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26. Januar 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand

Der Kläger betrieb in den Streitjahren eine Reparaturwerkstatt und ein Autohaus. Die Kläger wehren sich dagegen, dass der Beklagte nach einer Betriebsprüfung Leasingraten für Fahrzeuge der Marke Ferrari nicht mehr als Betriebsausgaben des Klägers anerkannt und die Einkommensteuerbescheide entsprechend geändert hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf den Beschluss des Senats vom 22. März 2004 genommen, mit dem er in dem Verfahren 1 V 2073/ 03 die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide abgelehnt hatte.

Nach Erlass dieses Beschlusses haben die Kläger weiter ausführen lassen, der Kläger habe erhebliche Anstrengungen unternommen, um in den Handel mit italienischen Luxusfahrzeugen einzusteigen und an die Marktöffentlichkeit heranzutreten. So habe er am 19. Februar 1997 gemeinsam mit einem Geschäftspartner die XXX-GmbH gegründet und sei, nachdem dieser seinen Geschäftsanteil der Klägerin veräußert habe, Anfang 1998 auch deren Geschäftsführer geworden.

Die Lage am Automarkt habe sich zunehmend verschlechtert. Die geplanten Unternehmensstrategien hinsichtlich des Aufbaus eines Autohandels mit Schwerpunkt auf Fahrzeugen der Fiat-Gruppe (Fiat, Lancia, Ferrari. Alfa Romeo) hätten sich nicht durchsetzen lassen. Zudem sei der zuständige Verkaufsleiter der Fiat Niederlassung XXX ausgeschieden und habe als direkter Ansprechpartner nicht mehr zur Verfügung gestanden.
Beides habe das Unternehmen in eine Krise bis hin zur fast vollständigen Auflösung des PKW-Bereichs geführt. Auch das 1995 gebaute Autohaus, in dem PKW’s der genannten Marken gestanden hätte, stehe seit Jahren leer. Wenn die Kosten der Ferraris in den Jahren 1996 bis 1998 unangemessen gewesen seien, müsse das eigentlich auch für das Autohaus selbst gelten. Nur weil man aus der Perspektive des Jahres 2002 feststellen könne, dass das geplante PKW-Geschäft in den Jahren 1996 bis 1998 nicht erfolgversprechend war und eine unternehmerische Fehleinschätzung vorlag, mache das die dafür eingesetzten Betriebsausgaben nicht unangemessen.

Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, den vormaligen Geschäftspartner der XXX-GmbH sowie den vormaligen Leiter der Fiat-Niederlassung XXX als Zeugen zu hören, Ersterer könne den Sachverhalt erläutern, weil er als damals verantwortlicher Kaufmann für die Unternehmensstrategie XXX und XXX GmbH Einblick in die gesamte Situation des Klägers gehabt habe.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und nicht vertretenen Kläger haben schriftsätzlich beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 28. August 2003 gegen die Einsprüche vom 06. Juni 2002 zu ändern und die Leasingraten für den Ferrari voll als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, ein Ferrari sei bei einem Handel mit überwiegend gebrauchten PKW’s und einer Reparaturwerkstatt von Nutzfahrzeugen nicht bereits seiner Natur nach ein betriebliches Kraftfahrzeug. Etwaige Aktivitäten der GmbH seien in diesem, die Betriebsausgaben des Einzelunternehmens betreffenden, Rechtsstreit unerheblich

Dem Gericht haben 7 Bände Steuerakten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.
Der Senat war an einer Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, obwohl die Kläger im Termin nicht anwesend und nicht vertreten waren. Der Prozessbevollmächtigte war mit einem Hinweis auf § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO – am 20. Dezember 2005, wie sich aus seinem Empfangsbekenntnis ergibt, zum Termin geladen worden.

II.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.
Der Senat ist nach nochmaliger Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide auch namens der Klägerin eingelegt wurde, der auf den Kläger beschränkte Kopf des Einspruchsschreibens lediglich einen Hinweis auf die Angelegenheit der Sache nach enthielt und die zum Ende des Schreibens eingelegten Einsprüche gegen die Steuerbescheide für die jeweiligen Adressaten eingelegt wurden. Vor diesem Hintergrund ist der Einspruchsbescheid zu Recht an beide Kläger gerichtet, so dass sich die Frage erübrigt, ob der Einspruchsbescheid sie betreffend auf Grund formaler Beschwer aufgehoben werden müsste.

2.
In der Sache allerdings hält der Senat an seiner bisherigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage fest und verweist insoweit wiederum auf den Beschluss vom 22. März 2004.

Er weist ergänzend darauf hin, dass der nachfolgende Vortrag allenfalls darzulegen geeignet ist. warum die Kosten für die Ferraris angemessene Betriebsausgaben der GmbH sein könnten. Gründe, warum es sich um Betriebsausgaben gerade für das Einzelunternehmen des Klägers handeln könnte, sind damit gerade nicht vorgetragen.

Anlass, Zeugen zu hören, besteht deshalb nicht. Soweit die Kläger mit dem angebotenen Zeugenbeweis ihren letzten Sachvortrag unter Beweis stellen wollen, kann dieser als wahr unterstellt werden, ohne der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Soweit der vormalige Geschäftspartner des Klägers darüber hinaus zur Erläuterung des Sachverhaltes beitragen solle, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag, der unzulässigerweise die Sachverhaltsdarstellung der Kläger ersetzen soll.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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