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Betriebsbedingte Kündigung – Betriebsstilllegung

ArbG Stuttgart 15. Kammer

Az: 15 Ca 6638/09

Urteil vom 12.03.2010


1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.12.2008 noch durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 17.03.2009 aufgelöst worden ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 6/7 und die Beklagte zu 1) zu 1/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 6/7. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Der Streitwert wird auf 6.716,46 € festgesetzt.

5. Soweit die Berufung nicht bereits gesetzlich zulässig ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit zweier seitens der Beklagten zu 1) aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen mit sozialer Auslauffrist. Ferner begehrt der Kläger Wiedereinstellung von der Beklagten zu 2).

Der am 00.00.1949 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten zu 1), beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, seit dem 02.07.1972 als Montagearbeiter zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 2238,82 € beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.10.2007 wurde das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Ab 01.07.2010 beginnt die passive Phase der Altersteilzeit. Der Kläger wurde mit Abhilfebescheid vom 11.01.2008 mit einem Grad der Behinderung von 50 seit 14.06.2007 als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt, worüber die Beklagte zu 1) informiert wurde.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden Anwendung.

Die Beklagte zu 1) wurde 2006 aus der H. M. AG ausgegründet. Letztere blieb Eigentümerin der Räumlichkeiten in der S. Straße in St.-M., in denen die Beklagte produzierte. Als Industriebetrieb, welcher u.a. Klimaleitungen und Sammlertrockner für Klimaanlagen für den Automobilbereich herstellte, lieferte die Beklagte zu 1) u.a. an die Firmen D., P. und B.. Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist K. Me., der ebenfalls Geschäftsführer der B. C. F. GmbH ist, der Kommanditistin der Beklagten. Die Beklagte zu 1) beschäftigte im Dezember 2008 117 Arbeitnehmer, davon 90 Arbeiter, 24 Angestellte und 3 Auszubildende. Im Betrieb der Beklagten zu 1) bestand zum Zeitpunkt der Kündigung ein Betriebsrat.

Am 18.12.2008 kam es nach Verhandlungen der Beklagten zu 1) mit dem Betriebsrat zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Der Interessenausgleich wurde vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herrn K. Me., sowie der Betriebsratsvorsitzenden, Frau A. W., unter dem Datum des 18.12.2008 unterzeichnet. Unter I.1. des Interessenausgleichs ist geregelt, dass die Beklagte zu 1) ihren Geschäftsbetrieb schnellstmöglich, spätestens zum 30.06.2009 einstellt. Nach I.2. des Interessenausgleichs sollte allen Arbeitnehmern – Auszubildende ausgenommen – aus dringenden betrieblichen Gründen unter Wahrung der geltenden Kündigungsfristen gekündigt. Arbeitnehmer mit tariflichem Kündigungsschutz sollten außerordentlich mit sozialer Auslauffrist, gegebenenfalls nach Zustimmung des Integrationsamtes, gekündigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Interessenausgleichs vom 18.12.2008 wird auf die Anlage B 4 (Blatt 69 der Akte) Bezug genommen. Im Dezember 2008/Januar 2009 kündigte die Beklagte zahlreichen Mitarbeitern und bot diesen entsprechend I. 4. des Interessenausgleichs an, in die „R.-Transfergesellschaft mbH“ zu wechseln. 98 Mitarbeiter machten von diesem Angebot Gebrauch, der Kläger lehnte dieses Angebot ab.

Mit Schreiben vom 18.12.2008 hörte die Beklagte zu 1) den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisses an (Anlage B1, Blatt 57 f. der Akte). Der Betriebsrat äußerte gegen diese Kündigung mit Schreiben vom 22.12.2008 „schwere Bedenken, da der Betriebsrat den Verdacht hat, dass es sich nicht um eine Betriebsstilllegung handelt, da eine andere Firma gegründet wurde oder gegründet werden soll, die dem Wesen der H. A. GmbH & Co. KG entspricht und einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB entsprechen könnte“ (Anlage B1a, Blatt 59 der Akte).

Die Beklagte zu 1) reichte mit der Anlage B 3 einen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2008 zur Akte. Wegen der Einzelheiten des Gesellschafterbeschlusses wird auf die Anlage B 3 (Blatt 68 der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.12.2008, welches bei der Bundesagentur für Arbeit am selben Tage einging, zeigte die Beklagte zu 1) die beabsichtigte Entlassung von 113 Arbeitnehmern wegen „Gesamtbetriebsschließung zum 30.06.2009 gemäß Beschluss der Geschäftsführung vom 18.12.2008 “ an (Anlage B6, Blatt 75 ff. der Akte). Mit Schreiben vom 22.01.2009 informierte die Bundesagentur für Arbeit die Beklagte darüber, dass die Entlassungssperre nach § 18 KSchG für 113 Arbeitnehmer am 22.01.2009 ablaufe.

Mit Schreiben vom 29.12.2008 kündigte die Beklagte zu 1) das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 30.06.2009, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Mit Schreiben vom 17.03.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut aus betrieblichen Gründen außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 30.09.2009, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Die Beklagte zu 1) sprach die zweite Kündigung nach Einholung der Zustimmung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg aus (Bescheid des Integrationsamtes vom 09.03.2009 als Anlage B2, Blatt 60 ff. der Akte). Vor Ausspruch der Kündigung vom 17.03.2009 hörte die Beklagte zu 1) den Betriebsrat erneut mit Schreiben vom 19.02.2010, der in seinem Schreiben vom 25.02.2010 Bedenken äußerte.

Am 20.02.2009 schlossen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2), vertreten durch den Geschäftsführer M. G., einem leitenden Angestellten der Beklagten zu 1), den von der Beklagten zu 1) als Anlage B 13 zu den Akten gereichten befristeten Geschäftsbesorgungsvertrag (Blatt 263 ff. der Akte). Nach diesem Vertrag wurde die Beklagte zu 2) vom 01.03.2009 bis zum 30.06.2009 mit der Ausproduktion mit den von der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel beauftragt.

Ab März 2009 produzierte die Beklagte zu 2) mit ihren Mitarbeitern in den Geschäftsräumen in der S. Straße in St.-M. mit den Fertigungsmitteln der Beklagten zu 1) und einem Teil von deren Mitarbeiter sowie zusätzlichen Leiharbeitnehmern und Mitarbeitern der H. Produktions- und Ingenieursgesellschaft mbH. Die H. Produktions- und Ingenieurgesellschaft ging aus der B. D09-2-6-1 GmbH, einer Vorratsgesellschaft der B. Holding AG, hervor. Am 29.06.2009 änderten sich Firma, Sitz, und Gegenstand. Zugleich wurde die Firma von D. nach W. verlegt. Gegenstand der H. Produktions- und Ingenieurgesellschaft ist derselbe wie der der Beklagten, die Herstellung von Komponenten für Kälte und Klimatechnik. Geschäftsführer ist K. Me..

Mit Kaufvertrag vom 15.05.2009, in der unterzeichneten Fassung vom 28./ 29.06.2009, verkaufte die Beklagte zu 1) das vorher von dem Auktionshaus D. bewertete bewegliche Anlagevermögen an die O. Maschinen- und Anlagebau für die Ob. GmbH, eingetragen im Handelsregister des Kreisgerichts We. (Österreich), vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer J. E. W..

Auch nach dem 30.06.2009 produzierte die Beklagte zu 2) in den Geschäftsräumen in der S. Straße in St.-M. mit den nach wie vor dort befindlichen Maschinen und einem Teil der Mitarbeiter der Beklagten sowie zusätzlichen Leiharbeitnehmern und Mitarbeitern der H. Produktions- und Ingenieursgesellschaft mbH weiter.

Ab dem 3. Quartal 2009 wurden die Fertigungsmittel von den Geschäftsräumen in der S. Straße in St.-M. sukzessive nach W. zur H. Produktions- und Ingenieurgesellschaft verbracht. Welche Maschinen wann im einzelnen abtransportiert wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls zwei Prüftische waren auch am Tag der mündlichen Verhandlung am 25.02.2010 noch in der S. Straße in St.-M.. Auch nach dem 30.06.2009 verließen Waren mit dem Label der Beklagten zu 1) die Produktionsstätte in der S. Straße in St.-M..

Im Internet fanden sich am 31.07.2009 Stellenanzeigen, wonach die Beklagte zu 1) für St. Schweißer, Löter, Lagerleiter, Maschinen – und Anlageführer, Mitarbeiter für Rohrbearbeitung und Abteilungsleiter suchte. Ebenfalls im Internet am 31.07.2009 veröffentlicht wurden Stellengesuche der Beklagten zu 1) für „unseren neuen Standort in W.“ wonach zum nächstmöglichen Zeitpunkt Mitarbeiter für die Rohrbearbeitung, Pulverbeschichtung, Anlageführer, Löter/innen und Schweißer gesucht wurden. Ansprechpartner dieser Gesuche war Herr G. unter der E-Mailadresse: ……

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Der Internetauftritt der Beklagten zu 1) war auch am Tag der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 25.02.2010 noch abrufbar. Unter der dort angegebene Telefonnummer war jedenfalls bis zum 12.02.2010 ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zu erreichen.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2010 legte die Beklagte zu 1) ein am 18.05.2009 gesendetes E-Mail mit folgendem Inhalt vor:

Hallo Herr …….,

wie Sie ja wissen, werden wir unsere Produktion in St. zum 30.06.2009 einstellen. Wer kümmert sich von Ihrer Seite um die Freigabe / Bemusterung für die verschiedenen Produkte /Trockner Alu / Stahl)?

Vielen Dank im Voraus für eine kurze Information.

Mit freundlichen Grüßen / Best regards

(…)

Der Kläger trägt vor, es sei nie geplant gewesen, den Betrieb stillzulegen. Dies zeige sich vor allem daran, dass auch nach dem 30.06.2010 noch weiterproduziert wurde. Das von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 24.02.2010 vorgelegte E-Mail deute darauf hin, dass weiter geliefert werde. „Freigabe“ und „Bemusterung“ seien Begriffe, die einer beabsichtigten Serienproduktion vorausgehen. Beziehungen zu Lieferanten und Kunden seien nicht abgebrochen worden. Wenn die Beklagte zu 1) den Betrieb nicht fortgeführt habe, sei dieser spätestens zum 01.07.2009 auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

Er bestreitet die Vollständigkeit und Richtigkeit der Massenentlassungsanzeige, die Wirksamkeit des Interessenausgleichs und rügt die Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 29.12.2008 nicht zum 30.06.2009 endet, sondern fortbesteht.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die Kündigung vom 17.03.2009 zum 30.09.2009 beendet ist, sondern fortbesteht.

3. (4.) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger mit Wirkung vom 01.07.2009 wieder einzustellen und zu den Bedingungen des bisherigen Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beschäftigen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen 1 bis 3 beantragt der Kläger:

4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der sich aus dem Interessenausgleich/Sozialplans vom 19.12.2008 ergebenden Abfindung.

5. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die sich aus dem Interessenausgleich/Sozialplan vom 19.12.2008 ergebende Abfindung zu zahlen“.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens in den Anträgen 1 bis 5a,

6. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 74.000,00 €“.

Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, infolge dramatischer Verluste und Umsatzeinbrüche vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und der Ankündigung zeitlicher Betriebseinstellungen durch die größten Kunden habe sie, die Beklagte, entschieden, den gesamten Geschäftsbetrieb zum 30.6.2009 einzustellen. Insoweit sei auf den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2008 zu verweisen, welcher im Vorfeld der Entscheidung durch die Geschäftsführung der Beklagten vorausgegangen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe den Gesellschafterbeschluss vom 18.12.2008 dann durch einen eigenen, ebenfalls am 18.12.2008 gefassten Beschluss zur Stilllegung des gesamten Geschäftsbetriebs zum 30.6.2009 umgesetzt.

Nachdem die meisten Mitarbeiter in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gewechselt seien, habe sie nur noch über 13 eigene Mitarbeiter verfügt. Deshalb sei die Beklagte zu 2) beauftragt worden, die Abwicklungsarbeiten durchzuführen. Es handele sich aber lediglich noch um offene Altaufträge.

Ursprünglich habe man geplant, das bewegliche Anlagevermögen über das Auktionshaus zu versteigern. Erst später entschloss man sich aus wirtschaftlichen Gründen, das Anlagevermögen an die O. Maschinen- und Anlagebau für die Ob. GmbH zu verkaufen.

Einzige Rechtsgrundlage für die Nutzung der Betriebsräume in St. sei der am 28.01.2008 zwischen der…………. GmbH geschlossene Vertrag, der ein Optionsrecht für die Nutzung bis längstens zum 31.03.2009 vorsieht. Nach dem 31.03.2009 habe die Beklagte zu 1) die Räumlichkeiten auf Kulanzbasis weitergenutzt.

Den Kunden sei frühzeitig mündlich angezeigt worden, dass die Beklagte zu 1) sie nach dem 30.06.2009 nicht mehr beliefern würde. Diesbezügliche Schreiben existierten nicht. Lieferantenbeziehungen seien auftragsbezogen gewesen, weshalb eine Kündigung derselben nicht nötig gewesen sei. Man habe schlicht die üblichen Bestellungen eingestellt.

Die angeführten Stellenanzeigen im Internet seien von der Agentur für Arbeit selbständig ohne Anweisung der Beklagte zu 1) geschaltet worden. Die Nennung von Herr G. als Ansprechpartner und der Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin sei fehlerhaft.

Die Homepage sei versehentlich oder aus Kostengründen noch nicht gelöscht. Jedenfalls werde sie seit dem 30.06.2009 nicht mehr aktualisiert, was sich auch an dem veralteten Katalog zeige.

Zur Verwendung der Aufkleber der Beklagten zu 1) und der Verwendung des Markennamens H. erklären die Beklagten, in dem Vertrag zwischen der ………vom 28.01.2008 sei vereinbart worden, dass die Beklagte zu 1) sicherstellt, dass der Name „H.“ nach dem 31.12.2010 nicht mehr durch sie oder eine ihrer Gesellschaften verwendet werde. Die Beklagte zu 1) habe das Recht zur Verwendung des Labels der H. Produktions- und Ingenieurgesellschaft eingeräumt.

Die Beklagte zu 2) trägt vor, sie produziere seit dem 01.07.2009 nicht mehr für die Beklagte zu 1) sondern für die H. Produktions- und Ingenieurgesellschaft und für andere Firmen aus der Firmengruppe des…….. In den Räumlichkeiten in St. wurde bis zum 11.12.2009 produziert. Die Nutzung der Geschäftsräume in St. basiere auf einer Absprache, die als Gegenleistung eine Nutzungsentschädigung zum Gegenstand habe, die zum Teil von der Beklagten zu 1) und zum Teil von der H. Produktions- und Ingenieurgesellschaft gezahlt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Die Kündigungen der Beklagten zu 1) vom 29.12.2008 und vom 17.03.2009 sind rechtsunwirksam.

Die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten mit sozialer Auslauffrist haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht gem. § 626 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 30.6.2009 beendet. Ungeachtet etwaiger weiterer Unwirksamkeitsgründe sind die Kündigungen mangels eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam.

1. Der Kläger kann wegen § 4.4 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrags für Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden vom 14.06.2005 nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.

2. Die außerordentliche Kündigung gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer kann aus betriebsbedingten Gründen ausnahmsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zulässig sein, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch unter Einsatz aller zumutbaren Mittel, ggf. durch Umorganisation seines Betriebes, nicht weiterbeschäftigen kann. Im Falle der tariflichen Unkündbarkeit von Arbeitnehmern im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist allerdings ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Denn dringende betriebliche Erfordernisse können regelmäßig nur eine ordentliche Arbeitgeberkündigung nach § 1 KSchG rechtfertigen. Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung kann nur ausnahmsweise zulässig sein. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers kann dem Arbeitgeber insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber deshalb dem Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg sein Gehalt weiterzahlen müsste, obwohl er z.B. wegen einer Betriebsstilllegung für dessen Arbeitskraft keine Verwendung mehr hat. Ist nach diesen Grundsätzen eine außerordentliche Kündigung ausnahmsweise zulässig, so hat der Arbeitgeber gleichwohl die gesetzliche oder tarifvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, die gelten würde, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre. Denn es würde einen Wertungswiderspruch darstellen, wenn Arbeitnehmer mit besonderem tariflichen Kündigungsschutz durch eine fristlose Kündigung schlechter gestellt würden, als ordentlich kündbare Arbeitnehmer, bei welchen in jedem Fall die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten wäre (BAG, 05.02.1998, NZA 1998, 771 ff.).

3. Stützt der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist auf eine Betriebsschließung, sind die hierfür im Rahmen der ordentlichen Kündigung aufgestellten Grundsätze entsprechend heranzuziehen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welcher das Gericht folgt, können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen, wie z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z. Bsp. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen „dringend“ sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig machen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist dabei der des Kündigungszugangs. Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund, nämlich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, vorliegen. Das Gestaltungsrecht Kündigung kann nur bei Vorliegen eines im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandenen Kündigungsgrundes rechtswirksam ausgeübt werden. Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass betriebsbedingte Kündigungen erst möglich wären, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stünde. Wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung und aus Gründen der Praktikabilität hat das Bundesarbeitsgericht schon eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG anerkannt, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war und sie sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. Das bedeutet, dass es, in den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird. Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben. Ist dies nicht der Fall, kann eine zum Wegfall des Arbeitsplatzes und zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führende Prognose vor dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht erfolgreich gestellt werden. Vielmehr entfällt die Grundlage für die Kündigung. Deswegen ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor (zu den vorstehend geschilderten Grundsätzen statt aller BAG v. 12.04.2002 , NZA 2002, 1205 ff.).

b) Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebes entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt allerdings dann nicht vor, wenn dieser seinen Betrieb veräußert. Die Veräußerung des Betriebes allein ist – wie sich aus der Wertung des § 613a BGB ergibt – keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (BAG v. 28.05.2009 – 8 AZR 273/08 – NZA 2009, 1267 ff).

c) Für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung kommt es auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Das schließt aber, da dem vorliegenden Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt, nicht aus, dass der tatsächliche Eintritt der prognostizierten Entwicklung Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Prognose zulässt. In diesem Sinne kann die Entwicklung nach der Kündigung berücksichtigt werden (BAG v. 05.04.2001 – 2 AZR 696/99 – NZA 2001, 134 ff.).

4. Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt war, dass der Arbeitsplatz entfallen würde. Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte zu 1) nicht ausreichend dargelegt, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung zur Stillegung des Betriebes entschlossen war. Insbesondere hat die Beklagte zu 1) die gegen eine ernstzunehmende Stilllegungsabsicht sprechenden Umstände nach dem 30.06.2009 nicht ausreichend entkräftet.

a) Für eine ernstzunehmende Stilllegungsabsicht spricht die unmissverständliche Äußerung durch die Beklagte zu 1) im Abschluss des Interessenausgleichs vom 18.12.08.

Die Beklagte zu 1) hat den Interessenausgleich umgesetzt, in dem sie allen Arbeitnehmern unter Einhaltung ihrer individuellen Kündigungsfristen kündigte. Die Bewertung und der Verkauf des Anlagevermögens ist ebenso ein Indiz für die Ernsthaftigkeit des Stilllegungsbeschlusses.

b) Gegen eine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht spricht, dass der Betrieb über den beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt fortgeführt wurde.

aa) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ab dem 01.07.2009 für die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2), die H. Produktions- und Ingenieurgesellschaft mbH oder eine andere Gesellschaft produziert wurde.

bb) Wurde nach dem 30.06.2009 nicht mehr für die Beklagte zu 1) produziert, ist von einem Betriebsübergang auszugehen, der eine Betriebsstilllegung ausschließt (BAG v. 28.05.2009 – 8 AZR 273/08 – NZA 2009, 1267 ff.)

(1) Erforderlich für einen Betriebsübergang ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Eine solche besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie Gebäude oder bewegliche Güter, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Überganges maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr. vgl. Senat 14. August 2007 – 8 AZR 1043/06 – AP BGB § 613a Nr. 325).

(2) Die Identität der wirtschaftliche Einheit wurde danach ab dem 01.07.2009 gewahrt, da in den selben Betriebsräumen an den identischen Maschinen die gleichen Produkte, für die selben Abnehmer, mit gleichbleibender Etikettierung und mit teilweise kongruenter Belegschaft weiter produziert wurde. Auch die schrittweise Verlagerung der Produktionskette nach Werl ab dem 3. Quartal steht einem etwaigen Betriebsübergang nicht entgegen.

c) Die tatsächliche Fortführung des Betriebes ist ein schwerwiegendes Indiz gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht zum Zeitpunkt der Kündigung, das von der Beklagten zu 1) nicht entkräftet werden konnte.

aa) Die Einlassung der Beklagten zu 1) bezüglich der Beendigung von Liefer- und Kundenbeziehungen überzeugt nicht. Dass langjährige Geschäftsbeziehungen, die häufig durch Rahmenverträge gefestigt sind, mündlich bzw. durch schlichten Abbruch der bisherigen Bestellungen endgültig beendet werden, erscheint wenig glaubhaft. Dies spricht auch gegen das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die etwaige Fortführung des Betriebes habe sich erst im nachhinein ergeben.

bb) Die Stellenanzeigen im Internet sprechen ebenso gegen eine Stilllegungsabsicht. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die Bundesagentur für Arbeit aus eigener Initiative Stellenausschreibungen schaltet, ohne hierfür eine entsprechende Nachfrage des potentiellen Arbeitgebers erhalten zu haben. Auch der Umstand, dass die noch im Internet zu findende Homepage keinen Hinweis auf die Stilllegung enthält, scheint ungebräuchlich, wenn tatsächlich die Einstellung des Produktionsbetriebes beabsichtigt war.

cc) Bezüglich des E-Mailtextes schließt sich die Kammer der Bewertung des Klägers an, wonach durch den zweiten Satz eine weiterführende Zusammenarbeit ausgesagt wird.

II. Der Kläger hat keinen Wiedereinstellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2). Unabhängig von der ungeklärten Frage, ob auf die Beklagte zu 2) ein Betriebsübergang stattgefunden hat, scheidet ein Wiedereinstellungsanspruch deshalb aus, weil das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis wegen Unwirksamkeit der Kündigungen nicht beendet wurde.

III. Nebenentscheidungen

1. Kostenquote

Die Kostenquote ist grundsätzlich durch verhältnismäßige Teilung nach dem Grad des Teilunterliegens im Verhältnis zum Gebührenstreitwert zu bilden.

Vorliegend wurde die Kostenquote nicht nach dem Gebührenstreitwert sondern durch Ermittlung eines fiktiven Streitwertes ermittelt.

a) Den Kündigungsschutzklagen wurde hierzu jeweils ein Wert von einem ¼ Jahresverdienst zugemessen, bei einem zugrundegelegten Monatsentgelt von 2.238,82 €. Ebenso bemessen wurde der Wiedereinstellungsantrag gegen die Beklagte zu 2). Der zurück genommene Weiterbeschäftigungsantrag wurde mit ½ Monatsgehalt bemessen.

b) Die gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommenen Hilfsanträge wurden ebenfalls berücksichtigt. Zwar ist die hierfür gesetzte Bedingung nicht eingetreten, diese war aber von vorneherein unzulässig.

aa) Klageanträge sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich bedingungsfeindlich. Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn eine sog. innerprozessuale Bedingung vorliegt. Eine solche ist bei der hier gegenständlichen subjektiven Eventualklagehäufung nicht gegeben. Bei einer Klage die sich – wie vorliegend – gegen einfache Streitgenossen richtet, sind die Verfahren nur äußerlich verbunden, das Verfahren gegen jeden Streitgenossen ist selbständig. Macht der Kläger daher eine Prozesshandlung gegenüber einem Streitgenossen von dem Ausgang des Verfahrens gegen einen anderen Streitgenossen abhängig (hier: hilfsweiser Klageantrag gegen den einen Streitgenossen für den Fall, dass der Hauptklage in Ziff. 1 gegen den anderen Streitgenossen nicht stattgegeben wird), handelt es sich deshalb bezogen auf den ersten Streitgenossen um eine außerprozessuale Bedingung (OLG Hamm v. 22.09.2004 – 31 U 56/04 – MDR 2005, 533).

bb) Mit der Berücksichtigung bei Ermittlung der Kostenquote wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch durch die unzulässige Eventualklage ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird.

cc) Als Wert für die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Eventualanträge wurden insgesamt 74.000,00 € angesetzt.

c) Bezogen auf den so ermittelten fiktiven Streitwert von 95.268,73 € verliert der Kläger 6/7. Im Verhältnis zur Beklagten zu 1) gewinnt der Kläger 6/7, im Verhältnis zum Beklagten zu 2) verliert der Kläger komplett.

d) Die Vorschrift des § 12a ArbGG bleibt hiervon unberührt.

2. Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Für den Urteilsstreitwert wurden – in Anlehnung an die Berechnung des Gebührenstreitwertes – die Werte der einzelnen Streitgegenstände addiert soweit sie nicht wirtschaftlich identisch sind. Die Kündigungsschutzklagen wurden entsprechend § 42 Abs. 3 GKG bewertet. Ebenso bemessen wurde der Wiedereinstellungsantrag gegen die Beklagte zu 2).

3. Nach § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG ist die Entscheidung über die Zulassung der Berufung in den Urteilstenor aufzunehmen. Die Entscheidung ist nicht entbehrlich, da mit dem Wiedereinstellungsantrag gegen die Beklagte zu 2) ein Teil der Klage nicht bereits nach § 64 Abs. 2 ArbGG aufgrund gesetzlicher Vorschrift berufungsfähig ist.

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