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Kündigung (betriebsbedingte) – Darlegungslast Arbeitgeber

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Az: 10 Sa 1237/08

Urteil vom 23.01.2009


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 24.07.2008 – 1 Ca 631/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit Februar 1995 als Anlagenfahrer/Radladerfahrer gegen ein Bruttomonatsentgelt von 3.126,00 Euro tätig.

In dem von der Beklagten in Duisburg betriebenen Werk werden Rohtone, Granulate und Kohle für die Gießerei-, Waschmittel- und Papierindustrie verarbeitet. Bislang wurden die Tone aus der Türkei importiert und in Duisburg getrocknet. Die hierzu in Duisburg befindlichen Trockner wurden – von gelegentlichen Stillständen abgesehen – zumindest noch während der ersten drei Quartale des Jahres 2007 dreischichtig an fünf Tagen der Woche betrieben, wobei pro Schicht ein Arbeitnehmer an den Trocknern eingesetzt war. Unstrittig werden diese Trockner nicht mehr betrieben, strittig ist jedoch, seit wann dies der Fall ist. Im Jahre 2007 investierte die Beklagte in eine neue Absackanlage, die im Verlaufe des Jahres 2008 in Betrieb ging und leistungsfähiger ist, als die bis dahin für die Absackung von weißen Bentonitprodukten eingesetzte Anlage. Zudem wurde die Absackung von schwarzen Produkten an einen anderen Standort verlagert.

Vor diesem Hintergrund trat die Beklagte mit Schreiben vom 14.02.2008 an den bei ihr existierenden Betriebsrat heran, um diesem mitzuteilen, dass sie sich in der gegebenen Situation, die zusätzlich durch den Wegfall des Kunden Q. & H. und einen dadurch ausgelösten Produktionsrückgang von ca. 10 bis 15 % geprägt sei, zu einer Neustrukturierung des Personaleinsatzes in Produktion und Werkstattbereich veranlasst sehe. Es sei geplant, in der Produktion die Verladung nur noch zweischichtig und die Absackung lediglich noch einschichtig zu betreiben, so dass drei Arbeitsplätze in der Produktion und ein weiterer Arbeitsplatz im Werkstattbereich entfielen. Wegen des vollständigen Inhalts dieses Schreibens wird Bezug genommen auf die von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 20.04.2008 als Anlage B 1 zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 34 f. d. A.). Nach einem Gespräch vom 19.02.2008 erklärte der Betriebsrat mit einem Schreiben, welches am 22.02.2008 bei der Beklagten einging, dass er die beabsichtigten Kündigungen aus einer Reihe von ihm näher dargelegten Gründen ablehne. Wegen des vollständigen Inhalts dieses Schreibens wird auf die von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 20.04.2008 als Anlage B 2 zu den Akten gereichte Kopie verwiesen (Bl. 37 f. d. A.).

Gleichwohl kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 25.02.2008 aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06.2008.

Gegen diese Kündigung hat der Kläger am 17.03.2008 Klage erhoben.

Er hat sich die Ablehnungsgründe des Betriebsrats zu eigen gemacht und darüber hinaus behauptet, die Trockner stünden bereits seit Januar 2008 still. Die alte Absackanlage sei in dem Zeitraum von Januar 2007 bis April 2008 allenfalls an 10,7 Tagen durchgängig in Betrieb gewesen, so dass sich aus den von der Beklagten im Hinblick auf diese Anlagen getroffene Stilllegungsentscheidungen der Wegfall von Arbeitsplätzen nicht begründen ließe. Ferner sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Mit einer Anlernzeit von längstens einem Monat sei er in der Lage, Vorarbeitertätigkeiten auszuüben. Dessen ungeachtet stünden im Betrieb auch freie Arbeitsplätze zur Verfügung, da die Beklagte immer noch Mitarbeiter von Fremdfirmen und Werkvertragsunternehmen im Betrieb einsetze.

Schließlich habe die Beklagte eine Garantieerklärung im Hinblick auf den Bestand der Arbeitsplätze abgegeben, indem der Werksleiter im Oktober/November 2007 erklärt habe, dass die Stilllegung der Trockner aufgrund der Rückführung von Fremdarbeitnehmern für die Arbeitnehmerschaft der Beklagten keine Konsequenzen habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der beklagten Partei vom 25.02.2008, der klagenden Partei am 26.02.2008 zugegangen, nicht aufgelöst ist,

2. die beklagte Partei zu verurteilen, die klagende Partei zu unveränderten Bedingungen über den 30.06.2008 bzw. das Enddatum hinaus als Anlagenfahrer/Radladerfahrer entsprechend dem Arbeitsvertrag und der bisherigen Übung weiterzubeschäftigen, und zwar mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Ihrer unternehmerischen Entscheidung zur Neustrukturierung des Personaleinsatzes hätten folgende Aspekte zugrundegelegen:

Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei geplant gewesen, die Trockner 1 und 2 bis Mitte 2008 stillzulegen. Da die Trockner dreischichtig an fünf Tagen mit je einem Arbeitnehmer pro Schicht betrieben worden seien, habe ihre Stilllegung den Wegfall von drei Arbeitsplätzen zur Folge. Die Stilllegung der alten Absackanlage und die Verlagerung der Absackung von schwarzen Produkten an einen anderen Standort habe zum Wegfall von drei weiteren Arbeitsplätzen geführt. Die neue Anlage solle demgegenüber nur noch einschichtig betrieben werden, da sie leistungsfähiger als die alte sei.

Allerdings habe man sich auch entschlossen, drei Springerarbeitsplätze, die bislang durch Leiharbeitskräfte besetzt gewesen seien, künftig wieder mit eigenen Mitarbeitern zu besetzen, so dass im Ergebnis lediglich drei Arbeitsplätze im Bereich der Produktion entfallen seien.

Die betroffenen Mitarbeiter seien nach sozialen Gesichtspunkten ausgewählt worden. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten sowie wegen ihres weiteren Vortrags zur Anhörung des Betriebsrates wird Bezug genommen auf die erstinstanzliche Klageerwiderung der Beklagten vom 20.04.2008, dort insbesondere die Seite 5 ff. (Bl. 29 ff. d. A.). Mit ergänzendem Schriftsatz vom 22.04.2008, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 50 ff. d. A.), ist die Beklagte dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten, dieser könne mit einer Anlernzeit von längstens einem Monat die Tätigkeit eines Vorarbeiters übernehmen. Zudem hat sie im Hinblick auf die soziale Auswahl vorgebracht, dass der Mitarbeiter C. Leistungsträger sei, weil er die Funktion als Vorarbeitervertreter wahrnehme. Dies könne der Kläger nicht.

Mit Urteil vom 24.07.2008 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben.

Durch die Kündigung werde das Arbeitsverhältnis nicht beendet, weil die Beklagte dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG nicht dargelegt habe. Das gelte selbst dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt werde, dass infolge der Stilllegung der Trockner drei Arbeitsplätze entfallen seien. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen habe der Verlust dieser drei Arbeitsplätze durch den Wegfall von drei Leiharbeitnehmern kompensiert werden können. Dass es darüber hinaus zu einem Wegfall von weiteren drei Arbeitsplätzen in der Produktion gekommen sei, habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Das gelte speziell für die Neuorganisation der Arbeit an der Absackanlage. Ausgehend von dem Vortrag der Beklagten ergebe sich dort auch unter Berücksichtigung erheblicher Stillstandszeiten rechnerisch allenfalls ein Arbeitskräfteüberhang von ca. 1,3 Stellen. Da die Beklagte selbst dargelegt habe, dass die Absackanlage, soweit sie in Betrieb gewesen sei, dreischichtig betrieben worden sei, folge hieraus allenfalls eine fehlende Einsatzmöglichkeit für den Kläger an ca. 95 Arbeitstagen. Dies bedeute nicht den Entfall eines ganzen Arbeitsplatzes. Da die Beklagte auch nicht dargelegt habe, welche sonstigen Tätigkeiten entfallen seien, die der Kläger während der übrigen Arbeitszeiten in der Vergangenheit ausgeübt habe, könne von einer schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung der künftigen Arbeitsorganisation nicht ausgegangen werden.

Der darüber hinaus zugesprochene Weiterbeschäftigungsantrag sei aufgrund der Rechtsprechung des Großen Senates zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ebenfalls begründet.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen diese Entscheidung. Sie ist der Auffassung, das Urteil sei aufzuheben, weil das Arbeitsgericht den Vortrag der Beklagten in großen Teilen verkannt und die verschiedenen betriebsbedingten und für die Kündigung relevanten Umstände nicht zutreffend bewertet habe.

An den Ausgangspunkt ihrer Darlegungen stellt die Beklagte ausweislich ihrer Berufungsbegründung (dort Seite 2 unten = Bl. 84 d. A.), die Aussage, dass vier Gründe zum Wegfall von insgesamt sechs Arbeitsplätzen führten, die unter Berücksichtigung des bisherigen Einsatzes von durchschnittlich drei Leiharbeitnehmern einen Verlust von drei eigenen Stammarbeitsplätzen bedingen würden. Unter Berücksichtigung der personalwirtschaftlich bekannten Parameter Urlaub und Krankheit folge aus der Stilllegung der dreischichtig mit je einem Arbeitnehmer betriebenen Trockner ein faktischer Entfall von 3,6 Mitarbeitern. Aus Stilllegung der alten und Inbetriebnahme der neuen Absackanlage ergebe sich ein weiterer rechnerischer Verlust von 3,3 Arbeitsplätzen. Die alte Absackanlage habe einen Mitarbeiter dreischichtig komplett gebunden, während die neue, wesentlich leistungsfähigere Anlage nur noch einschichtig betrieben werde und einen Mitarbeiter auch nicht mehr komplett binde, so dass an dieser Anlage rechnerisch nur 0,5 Mitarbeiter benötigt würden. Zu diesen Umständen trete der Wegfall eines Großkunden und der dadurch ausgelöste Rückhang des Produktionsvolumens um über 7 %. Insgesamt habe also ein Mitarbeiterüberhang von 6,0 Arbeitnehmern (3,6 + 2,9 – 0,5) lediglich in Höhe von 2,7 Mitarbeitern durch den entfallenen Einsatz von Leiharbeitnehmern kompensiert werden können. Dies erkläre die Entlassung von drei Arbeitnehmern, nämlich des Klägers sowie der Arbeitnehmer I. und C.. Der vierte entlassene Arbeitnehmer gehöre nicht zur Produktion sondern zur Instandhaltung. Diese Thematik sei hier nicht von Relevanz.

Demgegenüber sei das Rechenwerk des Arbeitsgerichts nicht nachvollziehbar. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 30.09.2008, dort Seite 6 ff. (Bl. 88 ff. d. A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten zur Frage der Sozialauswahl wird auf den weiteren Schriftsatz der Beklagtenseite vom 05.11.2008 (Bl. 103 ff. d. A.) verwiesen.

Mit weiterer Kündigung vom 19.09.2008 hat die Beklagte eine weitere betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2008 ausgesprochen. Das hiergegen vor dem Arbeitsgericht anhängige Kündigungsschutzverfahren ruht.

Während der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14.11.2008 hat die Klägerseite eine Aufstellung „Schichtbelegung vom 01.08.2008 bis 05.11.2008 am neuen Packer“ vorgelegt, um darzulegen, dass an der neuen Absackanlage entgegen der Konzeption der Beklagten nach dem 30.06.2008 – von wenigen Tagen abgesehen – nicht nur einschichtig gearbeitet worden sei. Hieraufhin hat das Berufungsgericht der Beklagten im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit Hinweisbeschluss aufgegeben, ihr unternehmerisches Konzept im Hinblick auf Durchführbarkeit und Dauerhaftigkeit sowie zur genauen Gestaltung der Schichtplanung näher zu erläutern. Wegen des genauen Inhaltes des Hinweises wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2008 (Bl. 117 ff. d. A.) verwiesen.

Hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.12.2008 (Bl. 138 ff. d. A.) weiter vorgetragen und unter Vorlage einer farblichen Darstellung ihr Schichtkonzept in insgesamt sechs Stufen erläutert. Auf die als Anlage B 5 mit diesem Schriftsatz vorgelegte Übersicht wird Bezug genommen (Bl. 147 d. A.). Im Einzelnen bringt die Beklagte vor, die zuvor beschäftigten Leiharbeitnehmer seien im Wesentlichen an der alten Absackanlage eingesetzt gewesen, damit die dort beschäftigten eigenen Arbeitnehmer der Beklagten Springerfunktionen hätten wahrnehmen können. Insofern sähen die Stufen 5 und 6 des Konzeptes nunmehr zunächst drei feste Springer vor. In der endgültigen Stufe 6 blieben nach Ausscheiden des Herrn S. organisatorisch zwei Arbeitnehmer mit der Funktion „Springer“ übrig. Die dargelegten Stufen 1 bis 6 seien eine Darstellung der Kündigungsgründe zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs. Das dargelegte organisatorische Modell sei nicht nur dauerhaft, sondern auch praktisch durchführbar, ohne dass andere Arbeitnehmer Überstunden leisten müssten. Im Grunde fände sich darin eine Effizienzsteigerung des Betriebes wieder, weil unter Außerachtlassung von Leiharbeitnehmern eigene Arbeitskräfte diese Tätigkeiten ausübten und die Umorganisation der wegfallenden Arbeitsplätze zu einer besseren Struktur geführt habe. Die von Klägerseite vorgelegte Aufstellung „Schichtbelegung vom 01.08.2008 bis 05.11.2008 am neuen Packer“ sei demgegenüber missverständlich und irreführend. Sie spiegele die Umsetzung der organisatorischen Entscheidung nicht wieder. Ein Stundenvergleich der alten Absackanlage mit der neuen sei nicht sinnvoll, weil die neue Absackanlage einer modifizierten Tätigkeit unterworfen sei. Sie habe einen völlig anderen Automatisierungsgrad. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.01.2009 hat die Beklagtenseite vorgetragen, die von der Klägerseite aus dem Schichtbelegungsplan abgeleitete Tatsache, dass an der neuen Absackanlage auch nach dem 30.06.2008 mehr oder weniger regelmäßig doch auch in Spätschicht bzw. Mittagsschicht gearbeitet worden sei, beruhe darauf, dass bis zum 21.02.2009 ein Sonderauftrag abzuwickeln sei. Bis zu diesem Datum müsste das Vertragsvolumen zur Verschiffung in Containern nach Rotterdam lieferbar sein. Auch aus diesem Grunde sei die neue Absackanlage größtenteils auf der Früh- und Spätschicht belegt worden. Danach werde die Anlage wieder nur tageweise im Einsatz bleiben.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg 1 Ca 631/08 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Das von der Beklagten zur Begründung ihrer Kündigung dargelegte Schichtmodell sei Schall und Rauch. Selbst wenn es rechnerisch aufgrund dann wohl falscher betrieblicher Kennzahl das beklagtenseitig vorgetragene Schichtmodell geben sollte, sei es in der Praxis nicht umsetzbar. Tatsächlich habe die Ersetzung der alten Absackanlage durch eine neue die betriebliche Beschäftigungssituation nicht verändert. Ausweislich der vorgelegten Aufstellung sei die neue Anlage, von tageweisen Ausnahmen abgesehen, im Zweischichtbetrieb mit Früh- und Mittagschicht, teils sogar auch während der Nachtschicht gefahren worden. Überdies sei in der Planung nicht berücksichtigt, dass der Mitarbeiter S. ab 01.01.2009 die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit antreten werde, was faktisch unter Berücksichtigung von Urlaub und sonstiger Freistellung bedeute, dass er mit dem 01.12. des Jahres ausgeschieden sei. Diesen absehbaren Wegfall einer Arbeitskraft habe die Beklagte bislang in ihrer Planung unter keinem Gesichtspunkt berücksichtigt. Wenn es also nach dem Vortrag der Beklagten früher so gewesen sei, dass am alten Packer regelmäßig drei Leiharbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, diese nun aber wieder mit eigenen Kräften besetzt worden seien, dann sei aus Sicht der Belegschaft der Beklagten sogar ein Arbeitsplatz hinzugekommen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerseite wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 03.11.2008 (Bl. 110 ff. d. A.) und 22.12.2008 (Bl. 158 ff. d. A.).

Die weitere betriebsbedingte Kündigung vom 19.09.2008 zum 31.12.2008 sei von der Beklagten im Wesentlichen gleich begründet worden, wie die hier streitgegenständliche.

Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen aus beiden Instanzen.

Entscheidungsgründe

I.

Die den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2, 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO genügende und deshalb zulässige Berufung konnte in der Sache keinen Erfolg haben.

1. Der Kündigungsschutzantrag zu 1. ist zulässig und begründet.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 25.02.2008 nicht beendet worden. Die rechtzeitig im Sinne des § 4 KSchG angegriffene Kündigung ist nach Maßgabe des in seinen generellen Voraussetzungen ohne weiteres anwendbaren § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ist es der Beklagten nicht gelungen, einen Grund hinreichend darzulegen, der die Kündigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen könnte.

a) Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (betriebsbedingte Kündigung).

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Aus innerbetrieblichen Gründen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (vgl. zu alledem z. B. BAG vom 17.06.1999, 2 AZR 141/99 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 102; BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 522/98 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 101; BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 456/98 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 103; BAG vom 10.10.2002 – 2 AZR 598/01 = EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122). Eine solche unternehmerische Entscheidung unterliegt gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur einer Missbrauchskontrolle. Sie ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie offenbar unvernünftig oder willkürlich ist und ob sie tatsächlich ursächlich für den vom Arbeitgeber geltend gemachten Beschäftigungswegfall ist. Läuft die unternehmerische Entscheidung darauf hinaus, den Personalbestand auf Dauer zu reduzieren, verbunden mit einer Neuverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer oder den betroffenen Arbeitnehmern bisher zugewiesenen Aufgaben, bedarf es der Konkretisierung dieser Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich des Begriffs „Dauer“, um dem Gericht im Hinblick auf die gesetzlich dem Arbeitgeber auferlegte Darlegungslast (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG) eine Überprüfung zu ermöglichen (BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 141/99 a. a. O.; BAG vom 10.10.2002 – 2 AZR 598/01 a. a. O.). Dabei darf sich der Arbeitgeber nicht auf eine schlagwortartige Umschreibung beschränken; er muss seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im Einzelnen darlegen (substantiieren), dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber also darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den oder die gekündigten Arbeitnehmer auswirken, d. h. in welchem Umfang die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten zukünftig im Vergleich zum bisherigen Zustand entfallen (BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 141/99 a. a. O.; BAG vom 10.10.2002 – 2 AZR 598/01 a. a. O.). Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligatorische Leistung erledigt werden können (BAG vom 27.09.2001 – 2 AZR 176/00 = EzA Kündigungsschutzgesetz § 14 Nr. 6; BAG vom 10.10.2002 – 2 AZR 598/01 a. a. O.).

Es versteht sich von selbst, dass sich diese Anforderung an den Vortrag des Arbeitgebers nicht darin erschöpft, irgendeine theoretische Konzeption vorzubringen, die für sich betrachtet frei von logischen oder rechnerischen Fehlern sein mag. Vielmehr muss das vorgebrachte unternehmerische Konzept auch und gerade in den Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf schlüssig sein. D. h. es muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass die dargestellte Personalplanung bei unterstellter tatsächlicher Umsetzung der zugrundeliegenden Konzeption in Ansehung der innerbetrieblichen Alltagsgegebenheiten (Erfahrungswerte über Personalausfall infolge von Urlaub und Arbeitsunfähigkeit o. ä.) und der äußeren Rahmenbedingungen wie etwa der terminlichen oder mengenmäßigen Vorgaben von Kunden umgesetzt werden kann und aus diesem Grunde nicht unvernünftig oder willkürlich, sondern realistisch ist.

b) Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Kündigung nicht gerecht.

Die Beklagte hat zwar eine für sich betrachtet nachvollziehbare Konzeption dargetan, wie sie in personeller Hinsicht auf die Stilllegung der Trockner sowie der alten Absackanlage, die Neuanschaffung der neuen Absackanlage und den von ihr zusätzlich vorgebrachten Auftragsrückgang zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung reagieren wollte. Dass aus diesem Konzept aber der Wegfall von drei Arbeitsplätzen oder genauer der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers resultiert, ist nicht schlüssig dargetan.

Das gilt aus doppeltem Grunde:

aa) Sowohl erstinstanzlich als auch mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz hat die Beklagte es als einen festen Bestandteil ihres unternehmerischen Konzeptes dargestellt, drei Springerarbeitsplätze, die zuvor durch Leiharbeitskräfte besetzt gewesen seien, künftig wieder mit eigenen Mitarbeitern zu besetzen. Aus diesem Grunde mache der rechnerische Wegfall von rund sechs Arbeitsplätzen in der Produktion lediglich die Kündigung von drei Arbeitsverhältnissen erforderlich. In dem mit Schriftsatz vom 05.12.2008 im Detail erläuterten Konzept sind demgegenüber lediglich noch zwei sogenannte Springerarbeitsplätze vorgesehen. Erläutert hat die Beklagte dies damit, dass der ursprünglich auf dem dritten Springerarbeitsplatz vorgesehene Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz des zum 01.01.2009 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gehenden Arbeitnehmers S. gewechselt sei. All dies – so ist es ausdrücklich im Schriftsatz der Beklagten vom 05.12.2008 zu lesen – sei das organisatorische Modell zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gewesen. Das ist in sich widersprüchlich – bedarf es nun des Einsatzes von zwei oder drei Springern? – und konzeptionell nicht nachvollziehbar – wieso nur noch zwei Springer, wo doch zuvor drei eingesetzt waren und eine Reduktion des Arbeitskraftbedarfs bei den Springern nicht dargetan ist, sondern im Rahmen der Erläuterung des Erhalts von drei Arbeitsplätzen durch Wiederbesetzung der bisherigen Springerstellen mit eigenen Mitarbeitern als unverändert unterstellt wurde?

bb) Darüber hinaus hat die Beklagte ihr unternehmerisches Konzept in seiner Durchführbarkeit auch insoweit nicht schlüssig erläutert, als es um den lediglich einschichtigen Betrieb der neuen Absackanlage geht. Mit ihrem Konzept hat die Beklagte zwar die Position bezogen, dass die Absackanlage lediglich einschichtig betrieben werden solle. Diese unternehmerische Konzeption ist auch als solche nicht zu hinterfragen, wohl aber im Hinblick auf ihre Durchführbarkeit und Dauerhaftigkeit im oben erläuterten Sinne schlüssig darzulegen. Das ist der Beklagten nicht gelungen. Der Kläger hat behauptet, ein lediglich einschichtiger Betrieb der Absackanlage sei nicht durchführbar. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat er Schichtbelegungspläne für die Zeit ab 01.08.2008 vorgelegt, die nach seiner Interpretation belegen, dass die Absackanlage nicht nur in der Frühschicht, sondern – von wenigen Ausnahmen abgesehen – auch in der Mittagschicht, teils sogar in der Nachtschicht betrieben worden sei. Dieses Parteivorbringen des Klägers zu den tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten ist geeignet, die Schlüssigkeit des unternehmerischen Konzepts der Beklagten im Hinblick auf die Durchführbarkeit des lediglich einschichtigen Betriebs der neuen Absackanlage in Frage stellen. Die Beklagte hat diesem Parteivorbringen mit ergänzenden Schriftsatz vom 05.12.2008 entgegengehalten, die überreichte Aufstellung sei „missverständlich und irreführend“ und „spiegele die Umsetzung der organisatorischen Entscheidung nicht wieder“. Der letztzitierten Feststellung kann nicht widersprochen werden. Damit ist jedoch der Vortrag des Klägers nicht zu Fall gebracht, sondern lediglich eine zutreffende Schlussfolgerung formuliert. Angesichts dieses Befundes hätte es der Beklagten oblegen, der detaillierten Darlegung des Klägers ebenso detailliert entgegen zu treten und darzustellen, dass und warum ihr ursprüngliches Konzept des lediglich einschichtigen Betriebs in der Zeit nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist, d. h. ab 01.07.2008, entgegen dem Eindruck der vom Kläger vorgelegten Auflistung tatsächlich durchführbar war und durchgeführt wurde. Das hat die Beklagte nicht getan. Offenbar kann sie das auch nicht. Denn mit weiterem Schriftsatz vom 15.01.2009 hat sie zugestanden, dass die Absackanlage tatsächlich größtenteils in Früh- und Spätschicht betrieben wurde, und zur Begründung vorgebracht, dass dies zur Abarbeitung eines Sonderauftrags bis zum 21.02.2009 erforderlich gewesen sei. Weshalb aber gerade in einem „Sonderauftrag“ der sachliche Grund dafür gelegen hat, die ursprüngliche unternehmerische Konzeption des lediglich einschichtigen Betriebes der Absackanlage (nur) vorübergehend aufzugeben und der mehrschichtige Betrieb nicht etwa augenfälliger Ausdruck eines in der Praxis nicht dauerhaft durchführbaren Schichtenkonzeptes ist, hat die Beklagte nicht ansatzweise erläutert. Es ist nicht einmal dargetan, was die Beklagte unter einem „Sonderauftrag“ in Abgrenzung zu Normalaufträgen versteht. Angesichts dessen hilft es auch nicht weiter, wenn die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.12.2008 die Durchführbarkeit ihres unternehmerischen Konzepts mit einer jahresbezogenen Kapazitätsberechnung zu belegen sucht. Es mag sein, dass sich die Jahreskapazitäten der Anlage auf einen durchschnittlich einschichtigen Betrieb umrechnen lässt. Dass ein solch durchschnittlich einschichtiger Betrieb sich aber mit den realen Betriebsanforderungen in Einklang bringen ließe, also eine hierauf aufbauende Schichtplanung gemessen an den betrieblichen Produktionsanforderungen ein durchführbares Konzept darstellt, lässt sich nicht feststellen. Der Beklagten war von dem Berufungsgericht mit Hinweisbeschluss vom 14.11.2008 explizit und in Ansehung der von Klägerseite während der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auflistung über die Schichtbelegung an der Absackanlage aufgegeben worden, die genaue Gestaltung der Schichtplanung zu erläutern und darzulegen, welche Arbeiten konkret an der früheren Absackanlage mit welchen Zeitanteilen angefallen waren, und unter Einordnung in ein gegebenenfalls neugestaltetes Schichtsystem vorzutragen, welche Arbeitszeitanteile künftig zu erwarten sind. Dem hat die Beklagte mit ihren weiteren Schriftsätzen vom 05.12.2008 und 15.01.2009 nicht entsprochen. Es ist darin zwar eine jahresbezogene Kapazitätsplanung für das Jahr 2008 dargestellt. Wie sich diese geplante Auslastung der neuen Absackanlage in Ansehung der terminlichen und mengenmäßigen Kundenvorgaben aber dergestalt über das Jahr verteilen ließe, das durchgängig oder zumindest weit überwiegend ein nur einschichtiger Einsatz der Anlage zur Abarbeitung der jeweils anstehenden Aufträge genügen würde, lässt das Vorbringen der Beklagten nicht erkennen. Eine solche Darstellung ist jedoch unabdingbar. Denn eine noch so eingängige und augenfällige Durchschnittsverteilung der geplanten Auslastung der Anlage auf das Jahr taugt als Basis für die Prognose des tatsächlich anfallenden Arbeitskräftebedarfs nichts, wenn – wie offenbar auch aktuell – Aufträge der Kunden fristgebunden abgearbeitet werden müssen und dies nur möglich ist, wenn die Absackanlage eben nicht nur in der Frühschicht, sondern auch in Spät- und teilweise sogar Nachtschicht betrieben wird.

c) Da die Kündigung aus den dargelegten Gründen bereits den Anforderungen des § 1 Abs. 2 KSchG nicht genügt, bedurfte es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage der Sozialauswahl oder den sonst vom Kläger reklamierten Unwirksamkeitsgründen.

2. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. ist ebenfalls zulässig und begründet.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat und mit der Berufung auch nicht angegriffen wurde, hat der Kläger auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch (BAG GS vom 27.02.1985 – GS 1/84 = EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9) Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung – wie hier – unwirksam ist und – wie hier – überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers, die einer solchen Beschäftigung entgegenstehen könnten, nicht dargetan sind.

Dem Weiterbeschäftigungsbegehren steht auch nicht die weitere betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 19.09.2008 zum 31.12.2008 entgegen.

Spricht der Arbeitgeber, nachdem ein Instanzgericht ihn zur Weiterbeschäftigung verurteilt hat, eine weitere Kündigung aus, so beendet diese den Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn sie auf einen neuen Lebenssachverhalt gestützt ist, der es möglich erscheinen lässt, dass die erneute Kündigung eine andere rechtliche Beurteilung erfährt. Der Weiterbeschäftigungsanspruch entfällt hingegen nicht, wenn die neue Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder auf dieselben Gründe gestützt wird wie die erste Kündigung (BAG 19.12.85 – 2 AZR 190/85 = NZA 1986, 566).

Von letztgenannter Situation ist hier auszugehen. Der Kläger hat vorgetragen, die zweite Kündigung sei von der Beklagten im wesentlichen gleich begründet worden, wie die hier streitgegenständliche. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Für eine Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand angesichts der dafür geltenden Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

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