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Kündigung (betriebsbedingte) – Sozialdatenliste

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 3 Sa 539/09

Urteil vom 15.12.2009


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.04.2009 – Az: 1 Ca 2325/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7650,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.11.2008 aus betriebsbedingten Gründen zum 31.05.2009 aufgelöst worden ist. Der am … 1955 geborene Kläger ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Er ist seit dem 25.01.1994 im Betrieb der Beklagten in A-Stadt im Versand beschäftigt.

Die Beklagte hat erstinstanzlich mit dem Schriftsatz vom 16.02.2009 (Klageerwiderung Bl. 19 ff. d.A.), worauf verwiesen wird, zum Kündigungsgrund, zur sozialen Auswahl und zur Betriebsratsanhörung (s. dazu die Hausmitteilung vom 20.10.2008 sowie die Stellungnahme des Betriebsrates vom 24.10.2008, Bl. 73 d.A.) ausgeführt. Wie aus den Seiten 11 bis 23 der Klageerwiderung ersichtlich, macht die Beklagte die dort wiedergegebene „Sozialdatenliste“ vom 20.10.2008 zum Gegenstand ihres Vorbringens. Diese „Sozialdatenliste“ ist nach Altersgruppen gegliedert (erkennbar an dem farblich unterschiedlich gelb/weiß unterlegten Text:

– Bl. 30 f. d.A.: Arbeitnehmer, die jünger als 35 Jahre sind,

– Bl. 31 f. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 35 bis 39 Jahre

– Bl. 32 ff. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 40 bis 44 Jahre

– Bl. 34 ff. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 45 bis 49 Jahre

– Bl. 36 ff. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 50 bis 54 Jahre;

– dieser Altersgruppe gehört der Kläger an –

– Bl. 39 f. d.A.: Arbeitnehmer der Altersgruppe 55 bis 59 Jahre

– Bl. 41 d.A.: Arbeitnehmer, die älter als 59 Jahre alt sind).

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 23.04.2009 – 1 Ca 2325/08 – dort S. 3 f. = Bl. 102 f. d.A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben:

Es hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten am 17.11.2008 zum 31.05.2009 nicht beendet worden ist.

Gegen das am 18.08.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28.08.2009 Berufung eingelegt und diese am 15.10.2009 mit dem Schriftsatz vom 14.10.2009 begründet.

Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 14.10.2009 (Bl. 125 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte wirft dem Arbeitsgericht dort insbesondere eine Reduzierung ihrer (erstinstanzlichen) Sachverhaltsdarstellung vor und eine unzulässige Verkürzung der (vorgebrachten) Kündigungsgründe. Die Beklagte nimmt Bezug auf Seite 9 der Klageerwiderung, wo vorgetragen wird:

– zur – zum Wegfall von 12 Arbeitsplätzen führenden – Verlagerung/Produktions-einstellung der Volumenteile AN 90/AN 130

– zu der – den Wegfall von 15 Arbeitsplätzen nach sich ziehenden – Einstellung alter Produkte (Muk-E, XN-K, NB 1500)

  sowie

– zur Verlagerung der Messeinsatzmontage XN und

– zur – zum Wegfall weiterer 15 Arbeitsplätze führenden – Verlagerung von Spritzgießwerkzeugen/Spritzgußformen.

Die Beklagte referiert ihr diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen und verweist auf:

1. den Vertrag mit der Firma M. Mikro-Präzisions-Plastic-Teile GmbH, K., vom 27.05.2009 (Bl. 137 ff. d.A.),

2. den Werkzeugverwahrungsvertrag I. Market I. Plast s.r.o vom 07.02.2008 (Bl. 154 ff. d.A.) und

3. die Übersicht über die fortschreitende Verlagerung von Spritzgießwerkzeugen (Bl. 161 d.A.).

Die Beklagte führt weiter aus:

Der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger ergebe sich auf der Grundlage ihrer Ausführungen aus der Umverteilung von Aufgaben in Folge der aus den vereinbarten Verlagerungen resultierenden Personalmaßnahmen. Die diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten sind auf den Seiten 7 f. der Berufungsbegründung enthalten (= Bl. 131 ff. d.A.).

Zur eingangs erwähnten Reduzierung des Arbeitsaufkommens im Versandbereich – so argumentiert die Beklagte weiter – sei noch die Notwendigkeit von Versetzungen gekommen, – in Umsetzung der vereinbarten Personalreduzierung. Konkret nennt die Beklagte auf Seite 8 – unten – der Berufungsbegründung eine Versetzung „von Produktion Wasserzähler nach Versand“. Das Beschäftigungsbedürfnis für den im Versand nur mittelbar von den Stilllegungs-/Verlagerungsmaßnahmen betroffenen Kläger sei aufgrund der von der Beklagten umschriebenen Maßnahmen zum Kündigungszeitpunkt „31.05.2009“ entfallen, – damit sei der Arbeitsplatz des Klägers in Wegfall geraten.

Auf den Seiten 9 ff. der Berufungsbegründung (= Bl. 133 ff. d.A.) führt die Beklagte zur betriebsweit durchgeführten Sozialauswahl sowie zur kündigungsmäßigen Betroffenheit der einzelnen Altersgruppen aus. Die in der Liste enthaltenen Angaben zu Lebensalter, Berufsjahren, etc. seien auf der im Hintergrund des Systems stattfindenden Weiterverarbeitung von Nachkommastellen zutreffend. Die Sozialauswahl habe sich im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Arbeitgebers gehalten.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.04.2009 – 1 Ca 2325/08 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 24.11.2009 (Bl. 179 ff. d.A.), worauf verwiesen wird.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen, – insbesondere auch auf:

– den Interessenausgleich vom 18.09.2008 nebst Anlagen (Bl. 48 ff. d.A.)

– die in § 2 des Interessenausgleichs erwähnte Anlage 4 (Bl. 58 ff. d.A.: Betriebsvereinbarung zur Personalplanung und personellen Auswahlrichtlinien entsprechend BetrVG § 95) und

– den Sozialplan vom 18.09.2008 (Bl. 63 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel ist als Berufung an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

II.

Das Arbeitsgericht hat der Klage zu recht stattgegeben. Die Kündigung ist rechts-unwirksam, da sie sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 KSchG ist.

1. Das Arbeitsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung, wie sich aus seinen Entscheidungsgründen auf den Seiten 5 f. des Urteils ergibt, die zutreffenden Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt. Das Arbeitsgericht hat diese Rechtsgrundsätze auch zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt. Aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung macht sich die Berufungskammer die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu eigen und stellt dies bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt es nicht, den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt abweichend von der Beurteilung des Arbeitsgerichts rechtlich zu bewerten. Ergänzend sind im Hinblick auf das Berufungsvorbringen folgende Ausführungen veranlasst:

2. Die Beklagte ist nach näherer Maßgabe der im Interessenausgleich (nebst Anlagen) enthaltenen Regelungen die Selbstbindung eingegangen, den notwendigen Personalabbau so gering wie möglich zu gestalten, – die geplanten Maßnahmen sollen mit einer möglichst geringen Anzahl betriebsbedingter Kündigungen umgesetzt werden (vgl. dazu die diesbezüglichen Regelungen in der Präambel und in § 2 des Interessenausgleichs; s. dazu auch die Aussage in Ziffer I. der Anlage 4 zum Interessenausgleich – Betriebsvereinbarung zur Personalplanung und personellen Auswahlrichtlinien -: betriebsbedingte Kündigungen sollen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben).

Berücksichtigt man dies sowie den Umstand, dass (auch) die Beklagte davon ausgeht, dass der im Versand beschäftigte Kläger von den von ihr erwähnten Stilllegungs-/Verlagerungsmaßnahmen lediglich mittelbar betroffen ist, dann hätte die Beklagte zur Frage der notwendigen Anpassung der Arbeitnehmerzahl an das bei Kündigungsausspruch (17.11.2008) für den Ablauf der Kündigungsfrist (31.05.2009) prognostizierte Beschäftigungsvolumen im Bereich des Versands in tatsächlicher Hinsicht näher vortragen müssen. Dieser Vortrag ist der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht gelungen. (Auch) im Rahmen des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG (hier: ist die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt?) ist der Obliegenheit (der darlegungs- und beweispflichtigen Partei) zur Substantiierung nur dann genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung der Partei beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Gemessen daran hat die Beklagte die ihr obliegende Darlegungslast nicht erfüllt. Zwar leitet die Beklagte aus der Maßnahme „Produkteinstellung älterer Geräte“ die Notwendigkeit von drei Kündigungen im Bereich Versand ab; unter dem Aspekt „Versetzungen im Zusammenhang mit den Kündigungen“ führt die Beklagte eine Versetzung „von Produktion Wasserzähler nach Versand“ an. Nach der unternehmerischen Konzeption, wie sie die Beklagte auf Seite 4 der Klageerwiderung (Bl. 22 d.A.) darstellt, wird gerade für den Standort in Ludwigshafen für den Bereich der Fertigung die Zukunft in hochwertigen umweltfreundlichen Ringkolbenkunststoffzählern gesehen. Wie sich diese weiter vorgesehene Fertigung von Ringkolbenkunststoffzählern konkret auf die Arbeitsmenge und auf den damit verbundenen (prognostizierten) Personalbedarf im Versand auswirkt, zeigt die Beklagte jedoch nicht nachvollziehbar auf.

3. Da sich demgemäß die Betriebsbedingtheit der Kündigung des Klägers nicht feststellen lässt, kann dahingestellt bleiben, ob der Klage (auch) aus den vom Kläger weiter genannten Gründen hätte stattgegeben werden müssen. So hat der Kläger im Zusammenhang mit der auf § 102 BetrVG gestützten Rüge sinngemäß vorgetragen, die Beklagte habe dem Betriebsrat nicht hinreichend mitgeteilt, weshalb ein Bedürfnis für seine Weiterbeschäftigung nicht mehr bestehe; auch habe der Betriebsrat keine Informationen darüber erhalten, weshalb gerade gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber Arbeitnehmern mit gleicher Punktzahl oder sogar niedrigerer Bewertung die Kündigung ausgesprochen worden sei. An dieser Argumentation des Klägers ist zutreffend, dass das Vorbringen des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess – auch unabhängig von der in § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG genannten Rechtsfolge – durchaus einer betriebsverfassungsrechtlichen Schranke unterliegen kann. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass jedenfalls die Mitteilung vom 20.10.2008, durch die (erst) das Anhörungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG eingeleitet wurde, keine weiteren Angaben zur Betriebsbedingtheit und zur sozialen Auswahl enthält, – sieht man einmal von dem (zu allgemein gehaltenen und deswegen nicht ausreichenden) Hinweis auf den „Interessenausgleich vom 18.09.2008“ und die dort „in der Anlage 1 vereinbarten Maßnahmen c), d) und f)“ ab.

Soweit sich die Beklagte diesbezüglich auf umfängliche mündliche Erläuterungen gegenüber dem Betriebsrat berufen will, ist nicht ersichtlich, wann genau und mit welchem genauen Inhalt dem Betriebsrat derartige weitere Informationen, – die dem Betriebsrat eine Einzelbetrachtung der Kündigung des Klägers hätten ermöglichen können -, erteilt worden sind (vgl. dazu BAG v. 20.05.1999 – 2 AZR 148/99 – juris Rz 11 ganz a.E.; LAG Rheinland-Pfalz v. 03.02.1976 – 3 Sa 432/75 -; Busemann NZA 1987, 584, dort bei III. 3.) Es ist nicht erkennbar, dass die Einzelbetrachtung der Kündigung, die nach näherer Maßgabe des § 102 BetrVG sicherzustellen ist, in ausreichender Weise auf Betriebsratsseite stattfinden konnte (vgl. dazu die in den Auswahlrichtlinien [„Anlage 4 Betriebsvereinbarung …“] ausdrücklich vorgesehene „individuelle Abschlussprüfung“; dort S. 1 Ziffer I. = Bl. 51 d.A.).

Dahingestellt bleiben kann, wie es sich gegebenenfalls rechtlich auswirkt, dass es in der Hausmitteilung gemäß § 102 BetrVG vom 20.10.2008 heißt, dass dem Kläger (zunächst noch) ein Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angeboten wird (- weiter heißt es dort: „… Nimmt der … Mitarbeiter … den Vertrag nicht an, wird die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen …; vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2007 – 2 Sa 458/07 – juris Rz 44). Unentschieden bleiben kann weiter, ob sich die Beklagte ausreichend im Sinne des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO mit den Rügen des Klägers zur sozialen Auswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG auseinander gesetzt hat (vgl. dazu die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 02.04.2009 dort S. 6 ff.), und ob die von der Beklagten – zum Nachteil des Klägers – getroffene Sozialauswahl eine ausreichende Rechtsgrundlage im Gesetz (§ 1 Abs. 3 und 4 KSchG – unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 -) und in den Auswahlrichtlinien gemäß Betriebsvereinbarung (Anlage 4 zum Interessenausgleich) hat (vgl. dazu ArbG Ludwigshafen am Rhein vom 27.08.2008 – 3 Ca 720/08 -; LAG Baden-Württemberg v. 10.04.2008 – 11 Sa 80/07 -; EuGH v. 05.03.2009 – C-388/07 – [„Age Concern“]).

III.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung muss gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte tragen. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Darauf wird die Beklagte hingewiesen.

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