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Rückwärtsfahren – Zurücktreten der Betriebsgefahr beim Verkehrsunfall


Amtsgericht Eisenach

Az: 54 C 331/12

Urteil vom 16.01.2014


Anmerkung des Bearbeiters

§ 9 StVO lautet:

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

§ 17 StVG lautet:

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflicbetriebsgefahrhtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) …


Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.871,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 19.01.2012 gegen 9.00 Uhr in Eisenach, Bäckerei …

Zu diesem Zeitpunkt lenkte der Außendienstmitarbeiter der Klägerin den VW Touran. Der Beklagte zu 1) fuhr zum Unfallzeitpunkt den Beklagten-Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen ….

Das Klägerfahrzeug stand auf dem Parkplatz vor der Bäckerei … hinter dem Beklagten-Transporter, als der Beklagte zurücksetzte und gegen das Klägerfahrzeug stieß.

Am Fahrzeug der Klägerin entstand Sachschaden. Die Gutachterkosten belaufen sich auf netto 287,51 €. Die Auslagenpauschale wird in Höhe von 25,00 € geltend gemacht, Mietwagenkosten in Höhe von 197,47 €.

Das Fahrzeug wurde repariert. Die Reparatur dauerte vom 20.02.2012 bis 24.02.2012. In dieser Zeit hatte sich die Klägerin einen Ersatzwagen angemietet.

Die Klägerin ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Die Beklagte zu 2), die die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeuges ist, weigerte sich nach anwaltlicher Aufforderung, den in Höhe von insgesamt 2.871,17 € bezifferten Schaden auszugleichen.

Die Klägerin behauptet, beim Zusammenstoß der Fahrzeuge habe ihr Fahrzeug gestanden. Der Beklagte zu 1) sei ohne in den Rückspiegel zu schauen gegen das Klägerfahrzeug gefahren.

Der Reparaturschaden belaufe sich auf 2.061,19 €, die Wertminderung auf 300,00 €.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an sie 2.871,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2012 zu bezahlen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten der Rechtsanwälte …. in Höhe von 316,18 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe beim Ausparken in den Rückspiegel geschaut.

Die Reparaturhöhe träfe nicht zu. Am Fahrzeug des Beklagten wären nicht die geringsten Unfallspuren gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.11.2012 (Bl. 40 d. A.), durch Anordnung der Vernehmung der Zeugen … und … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2012 (Bl. 40 ff. der A.).

Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Anordnung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 01.11.2012 (Bl. 42 d. A.). Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … vom 02.04.2013 (Bl. 53 ff. d. A.). Des Weiteren hat das Gericht ein Ergänzungsgutachten mit Beschluss vom 03.06.2013 (Bl. 73 f.d. A.) angeordnet. Wegen des Ergebnisses des Ergänzungsgutachtens wird Bezug genommen auf die schriftlichen Ausführungen des Dipl.-Ing. … vom 12.08.2013 (Bl. 80 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG auf den im Tatbestand geschilderten Verkehrsunfall in Höhe von 2.871,17 € sowie Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 316,18 €.

Nach § 17 Abs. 2 StVG haben bei einem Verkehrsunfall mit mehreren Kraftzeugen beide Seiten, Schädiger und Geschädigter, als Halter für die Betriebsgefahr des Unfallbeteiligtenfahrzeuges einzustehen. Die Haftungsquote ist durch Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zu bestimmen.

Die Haftung der Beklagten ist dann ausgeschlossen, wenn es sich nach § 17 Abs. 3 StVG bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handelt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Ereignis in diesem Sinne dann unabwendbar, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGHZ 117, 337). Gefordert wird ein überdurchschnittliches Fahrverhalten (BGH NJW 86, 183). Diesen Unabwendbarkeitsnachweis haben die Beklagten nicht erbracht.

Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach § 17 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Die von beiden Teilen zutragende Betriebsgefahr kann dabei durch das Verschulden der Beteiligten erhöht werden. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

Nach diesen Grundsätzen kommt das Gericht im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die Beklagten zu 100 % für die Unfallschäden der Klägerin zu haften haben, da der Beklagte zu 1) die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeuges durch sein Verhalten derart erhöht hat, dass die einfache Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges zurücktritt.

Der Beklagte zu 1) hat gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen.

Er hat die beim Rückwärtsfahren äußerst erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten. Eine vorherige und ständige Rückschau ist beim Rückwärtsfahren unerlässlich. Der zurückstoßende Kraftfahrer muss darauf achten, dass der Wegfahrraum hinter dem Kraftfahrzeug frei ist und von hinten wie von den Seiten her frei bleibt. Er muss anderenfalls sofort anhalten können (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kurzkommentar, zu § 9 Randziffer 51).

Der Beklagte zu 1) hat in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2012 (Bl. 40 d. A.) selbst eingeräumt, dass er lediglich in dem Augenblick, als er zunächst vorwärts vom Parkplatz wegfahren wollte, in den rechten Außenspiegel gesehen hätte und er dabei kein Auto hinter sich erkennen konnte. Er hatte jedoch anschließend beim Rückwärtsfahren sich nicht mehr über den rückwärtigen Verkehr vergewissert.

Abgesehen davon, spricht auch der Anscheinsbeweis, den die Beklagte nicht entkräften konnte, gegen die Beklagten.

Die Behauptung der Beklagten, der Fahrer des klägerischen Wagens sei fahrend gegen den vom Beklagten zu 1) gestellten Transporter gestoßen, ist nicht bewiesen.

Der Beklagte zu 1) erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass es sich lediglich um eine Vermutung handeln würde. Der Zeuge … hatte beim Einsteigen in das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision kein Fahrzeug gesehen und konnte damit die Behauptung der Beklagten nicht stützen.

Somit steht fest, dass der Beklagte zu 1) auf das hinter ihm stehende Fahrzeug rückwärts aufgefahren ist und er damit den Unfall durch seine Vorleistung allein verschuldet hat.

Nach Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens steht für das Gericht ebenfalls fest, dass der Schaden in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe entstanden ist.

Der Sachverständige hat sich eindeutig in seinem Gutachten und Ergänzungsgutachten positioniert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die festgestellten Schäden am Klägerfahrzeug zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass auch die Reparaturkosten in Höhe von netto 2.061,19 € sowie die Wertminderung des Fahrzeugs in Höhe von 300,00 € begründet sind. Da die Gutachter- und Mietwagenkosten in ihrer Höhe nicht angegriffen wurden, gelten sie als zugestanden und damit zutreffend.

Der Gesamtschaden der Klägerin in Höhe von netto 2.871,17 € ist daher in voller Höhe begründet.

Ebenso sind die unbestritten gebliebenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 € zu erstatten.

Die Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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