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gravierende Mitverschuldensbeiträge können Mithaftung aus Betriebsgefahr entfallen lassen!

Landgericht Coburg

Az.: 32 S 185/01

Verkündet am 21.12.2001

Vorinstanz: AG Coburg – Az.: 12 C 733/01


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2001 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 24.10.2001 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last.

Von der Darstellung des T a t b e s t a n d e s wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht Coburg hat die Klage mit Recht abgewiesen.

Es kann dabei dahinstehen, ob tatsächlich der Unfall bereits abgeschlossen war. Jedenfalls hat die Fahrerin des klägerischen PKW so gravierende Mitverursachungs- bzw. Mitverschuldensbeiträge gesetzt, dass eine etwaige Mithaftung der Beklagten aus Betriebsgefahr bzw. Verschulden vollständig zurücktritt.

Entweder hatte die Tochter des Klägers ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den herrschenden Verhältnissen angepasst und konnte deshalb nicht rechtzeitig bzw. angemessen reagieren. Oder sie fuhr mit zu geringem Sicherheitsabstand hinter dem PKW des Zeugen IBM. Sofern sie weder zu schnell noch zu nahe hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug fuhr, reagierte sie aber jedenfalls falsch. Dies ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass die beiden vor ihr fahrenden PKW-Lenker dem durch die Beklagtenseite verursachten Hindernis ausweichen konnten. Weshalb es der Fahrerin des klägerischen PKW unmöglich gewesen sein soll, ebenso wie beispielsweise der vor ihr fahrende Zeuge nach links auszuweichen, ist der Kammer nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Mit dem entsprechenden Fahrmanöver des vor ihr Fahrenden war für sie eine Handlungs- bzw. Reaktionsaufforderung gesetzt, die -nachdem die Tochter des Klägers hinter dem Zeugen ABM fuhr- örtlich deutlich vor dem Reaktionspunkt des Zeugen lag.

Die Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

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