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Betriebsgefahr – völliges Zurücktreten

OLG Celle

Az.: 14 W 65/03

Beschluss vom 03.03.2004


Leitsatz:

Auch nach der am 1. August 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 2 StVG kommt weiterhin ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr gegenüber einem groben Verschulden des Geschädigten in Betracht.


In dem Prozesskostenhilfeverfahren hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10. Dezember 2003 gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 13. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### am 3. März 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass weder der Antragstellerin noch ihrer Mutter, für die sie aus abgetretenem Recht zu klagen beabsichtigt, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gegenüber den Antragsgegnern ein Schadensersatz oder Schmerzensgeldanspruch wegen des Verkehrsunfalls zusteht, bei dem ihr Vater ####### ####### beim Überqueren der #######straße in ####### am frühen Abend des 25. Dezember 2002 als Fußgänger Verletzungen erlitt, die am 2. Februar 2003 zu seinem Tode führten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen, mit denen das Landgericht diese Einschätzung in dem angefochtenen Beschluss begründet hat, Bezug genommen.

Auch das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Das Landgericht hat seiner Beurteilung zu Recht im Wesentlichen das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 1362 Js 7885/03 StA Hannover eingeholte Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Dipl.Ing. ####### ####### vom 5. Mai 2003 (BA 101 ff.) zugrunde gelegt. Auf der Basis dieses Gutachtens lässt sich schon nicht feststellen, dass der Antragsgegner zu 1 die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat. Darüber hinaus kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Unfall räumlich nur dann vermeidbar gewesen wäre, wenn sich der Antragsgegner zu 1 der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von höchsten 29 km/h genähert hätte. In zeitlicher Hinsicht gilt dies für eine Geschwindigkeit von maximal 35 km/h. Eine derart reduzierte Geschwindigkeit brauchte der Antragsgegner zu 1 aber von Rechts wegen in der konkreten Situation nicht einzuhalten, und zwar auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete und die Straße nass/feucht war.

Fehler dieses Gutachtens vermag die Antragstellerin nicht aufzuzeigen. Auch wenn der unfallbeteiligte Pkw im rechten Bereich der Motorhaube und der Windschutzscheibe beschädigt worden ist, ändert dies doch nichts daran, dass sich die Kollision im linken Bereich der Fahrbahn zugetragen haben kann. Da es weder Zeugen gibt, die das eigentliche Unfallgeschehen beobachtet haben, noch sonstige Spuren darauf hinweisen, dass sich der Unfall in einem anderen Bereich der Fahrbahn – insbesondere weiter rechts aus der Sicht des Antragsgegners zu 1 – ereignet hat, ist der Sachverständige zugunsten des Antragsgegners zu 1 zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Unfall im linken Bereich der Fahrbahn zugetragen hat. Hiervon ist auch im Rahmen des Zivilrechtsstreits auszugehen, weil die für ein Verschulden des Antragsgegners zu 1 darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin mangels entsprechender Beweismittel nicht nachzuweisen vermag, dass sich der Unfall an einer anderen Stelle der Fahrbahn (insbesondere weiter rechts) mit der Folge ereignet hat, dass dem Antragsgegner zu 1 eine längere Reaktionszeit verblieben wäre.

Da – wie dargelegt – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Sachverständige ####### bei der Erstattung seines Gutachtens von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, kann dieses Gutachten auch dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zugrunde gelegt werden. Dies bedeutet, dass keine hinreichende Aussicht besteht, dass die Antragstellerin den Antragsgegnern eine schuldhafte Verursachung des bedauerlichen Verkehrsunfalls durch den Antragsgegner zu 1 nachweisen kann. Denn auf der Basis des Gutachtens des Sachverständigen ####### lässt sich – wie oben bereits aufgezeigt – ein unfallursächliches verkehrswidriges Verhalten des Antragsgegners zu 1 nicht feststellen.

Somit haften die Antragsgegner nach § 7 Abs. 1 StVG lediglich für die Betriebsgefahr, die von dem vom Antragsgegner zu 1 geführten Pkw ausging. Diese Haftung tritt unter den hier vorliegenden Umständen jedoch ausnahmsweise vollständig hinter dem groben Eigenverschulden des Vaters der Antragstellerin ####### ####### an der Kollision zurück (ebenso im Falle einer sorglosen Fahrbahnüberquerung durch einen Fußgänger: KG DAR 2004, 6; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Aufl., Rn. 413). Ein derartiges Zurücktreten der Betriebsgefahr kommt auch nach der zum 1. August 2002 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 2 StVG weiterhin in Betracht (vgl. Lemcke, zfs 2002, 318, 324).

Der Verkehrsunfall ist hier im Wesentlichen durch das eigene grob verkehrswidrige Verhalten des Herrn ####### verursacht worden. Er hat die #######straße in ####### überquert, ohne in ausreichendem Maße gemäß § 25 Abs. 3 StVO auf den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr zu achten. Hätte er dies getan, hätte er ebenso wie seine Ehefrau, die wenige Meter hinter ihm stand (vgl. BA 56), den vom Antragsgegner zu 1 gesteuerten Pkw gesehen, der sich bei Dunkelheit mit eingeschaltetem Fahrlicht aus seiner – Herrn ####### – Sicht von rechts näherte. Die nachfolgende Pkw-Fahrerin ####### hat gegenüber der Polizei angegeben, dass die Sicht an der Unfallstelle recht gut war (BA 47), und aus den bei den Akten und Beiakten befindlichen Fotos ergibt sich, dass auch der Straßenverlauf in Richtung des herannahenden Antragsgegners zu 1 gut einsehbar war.

Herr ####### hat nach Erreichen der Verkehrsinsel auf der Mitte der #######straße unverständlicherweise trotz des sich von rechts nähernden Fahrzeugs versucht, auch die zweite Fahrbahn zu überqueren. Diese Fahrbahn ist ausweislich der von der Polizei angefertigten Unfallskizze (BA 39) 3,80 m breit. Geht man entsprechend dem Vortrag der Antragstellerin davon aus, dass Herr ####### den gegenüberliegenden Gehweg schon fast erreicht hatte, als er von dem Pkw des Antragsgegners zu 1 erfasst wurde, so waren bei einer von dem Sachverständigen ####### angenommenen Bewegungsgeschwindigkeit des Fußgängers von ca. 1,0 m/s im Moment des Unfalls etwa 3,5 Sek. seit dem Verlassen der Verkehrsinsel durch Herrn ####### vergangen. In dieser Zeit hat das Fahrzeug des Antragsgegners zu 1 bei der vom Sachverständigen festgestellten Geschwindigkeit von ca. 50 km/h etwa 50 m zurückgelegt. Dies bedeutet, dass Herr ####### die Fahrbahn betreten hat, als sich dieser Pkw nur noch 50 m von ihm entfernt befand. Hätte Herr ####### sich tatsächlich mit einer höheren Geschwindigkeit als 1,0 m/s bewegt – der Sachverständige hält eine solche von bis zu 1,4 m/s für möglich , so wäre der Abstand zwischen dem Pkw und Herrn ####### im Moment des Betretens der Fahrbahn durch diesen sogar noch geringer gewesen. Diese Überlegungen zeigen, dass Herr ####### in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre, den bevorrechtigten Antragsgegner zu 1 in seinem Fahrzeug zunächst passieren zu lassen. Er durfte auch nicht etwa darauf vertrauen, dass dieser innerhalb seiner Fahrbahn den linken Bereich benutzen oder um ihn – Herrn ####### – einen „Schlenker“ machen würde. Dies gilt hier umso mehr, als Herr ####### vollständig dunkel gekleidet und daher – wie auch ihm bewusst sein musste – bei der herrschenden Dunkelheit für Autofahrer nur schwer erkennbar war.

Berücksichtigt man all diese Umstände, so kann das Verhalten des Herrn #######, mit dem der Antragsgegner zu 1 nicht zu rechnen brauchte, nur als grob verkehrswidrig bezeichnet werden. Es erscheint dem Senat deshalb – wie dargelegt – auch gerechtfertigt, die Betriebsgefahr des von dem Antragsgegner zu 1 geführten Pkw hinter diesem erheblichen Eigenverschulden des Herrn ####### vollständig zurücktreten zu lassen.

Da es der beabsichtigten Klage nach alledem schon dem Grunde nach an einer hinreichenden Erfolgsaussicht mangelt, war die gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, weil sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung der für das Beschwerdeverfahren angefallenen Festgebühr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG) und außergerichtliche Kosten nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten sind.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.

 

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