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Betriebshaftpflichtversicherung –  Schäden durch ordnungswidrige und/oder strafbare Handlungen

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 4 U 50/19 – Urteil vom 26.07.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12.12.2018, Az.: 3 O 298/18, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger aus der Gewerbehaftpflichtversicherung unter der Versicherungsnummer … hinsichtlich des am 18.08.2016 eingetretenen Schadensfalls im Landwirtschaftsbetrieb H. K., … – bei der Beklagten unter der Schadennummer … erfasst – zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Kläger insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Betriebshaftpflichtversicherung -  Schäden durch ordnungswidrige und/oder strafbare Handlungen
Symbolfoto: Von rblfmr/Shutterstock.com

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm ein Anspruch aus seiner bei der Beklagten bestehenden Gewerbehaftpflichtversicherung zukommt.

I.

Der Kläger, der Inhaber einer Fleischerei ist, unterhielt bei der Beklagten eine Gewerbehaftpflichtversicherung mit der Versicherungsnummer ….

In dem Versicherungsschein vom 22.07.2016 (vgl. K 1) waren als „Betriebsart/Betriebsbeschreibung“ die Begriffe „Fleischerei/Metzgerei/Schlachterei“ aufgeführt. Das versicherte „Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko“ wurde weiter wie folgt definiert: „für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.“

In den Versicherungsbedingungen der Beklagten, den „H. B. A. I. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Handel, Handwerk, Dienstleistung, Heilnebenberufe, Freizeit) Stand 01.01.2016“ (vgl. Anlage K 2), finden sich in Abschnitt A folgende Regelungen:

„1.1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall

1.1.1 Versichert ist der im Versicherungsschein angegebene Betrieb mit seinen sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. (…)

1.2. Versichertes Risiko

1.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht

(1) aus den im Versicherungsschein angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers; (…..).

1.8 Risikobegrenzung

1.8.1 Ausgenommen von der Versicherung ist die Haftpflicht

1.8.1.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder dem Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; (…)“

Am 18.08.2016 begab sich der Kläger zu dem Landwirtschaftsbetrieb H. K., …, um dort einen Rinderbullen zu schlachten. Um das Tier zu betäuben bzw. zu töten, setzte der Kläger statt der mitgebrachten Bolzenschussgeräte eine ebenfalls von ihm mitgeführte und geladene Pistole ein, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis besaß. Nach dem Schuss auf das Tier steckte der Kläger die noch geladene Pistole in die Brusttasche seiner Jacke. Wenig später fiel ihm diese beim Bücken über das betäubte Tier aus der Tasche auf den Boden, wobei sich ein Schuss löste, das Projektil einen Beschäftigten des Landwirtschaftsbetriebs, den Zeugen U. S., traf und diesen schwer verletzte. In dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Meinigen wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 10.07.2017, Az.: 8 Ds. 480 Js 15448/16, wegen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt und des Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Landgericht hat die Akten des Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Meiningen (Az.: 8 Ds. 480 Js 15448/16) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht (vgl. Protokoll vom 21.11.2018, Bl. 77).

Im Übrigen wird hinsichtlich des in dem Verfahren vor dem Landgericht unterbreiteten Tatsachenvortrags der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 12.12.2018 Bezug genommen (vgl. Bl. 80 ff.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte sich auf die vertragliche Risikobegrenzung in Ziffer 1.8.1.1 ihrer allgemeinen Haftpflichtbestimmungen i.V.m. Ziffer 1.1.1 des Versicherungsscheins berufen könne. Die schadensverursachende Tätigkeit des Klägers gehöre nicht mehr zu dem nach diesen Klauseln versicherten Risiko. Der Kläger habe keine Konzession in Form eines Sachkundenachweises für die Betäubung eines Tiers durch einen Pistolenschuss gehabt. Ferner habe er keine waffenrechtliche Erlaubnis besessen. Das Mitführen und der Einsatz der Pistole seien daher keine Tätigkeiten gewesen, die dem Versicherungsschutz unterfallen würden.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter. Er rügt die fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12.12.2018, Az.: 3 O 298/18, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger aus der Gewerbehaftpflichtversicherung unter der Versicherungsnummer … hinsichtlich des am 18.08.2016 eingetretenen Schadensfalls im Landwirtschaftsbetrieb H. K., … – bei der Beklagten unter der Schaden Nr. … erfasst – zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte bezweifelt in ihrer Berufungserwiderung, dass für die Klage noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da durch die Entscheidung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 17.12.2018 (vgl. BK 1, Bl. 112) der Kläger von seiner Haftung gegenüber dem Geschädigten nach sozialrechtlichen Regelungen befreit sei. Weil der Kläger bei dem Schadensereignis auch mehrere vorsätzliche Straftaten begangen habe, sei die schadensursächliche Tätigkeit nicht von dem Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung umfasst. Im Übrigen wiederholt sie bzw. verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Versicherungsort und zu der Verletzung der Obliegenheiten des Klägers nach Schadenseintritt.

Der Senat hat vor der mündlichen Verhandlung am 13.06.2019 mit Beschluss vom 28.05.2019 rechtliche Hinweise erteilt und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt (vgl. Bl. 141 ff.). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.06.2019 hierzu Stellung genommen (vgl. Bl. 173 ff.) und in der mündlichen Verhandlung nicht über die schriftsätzlichen Ausführungen hinaus zu den behaupteten Obliegenheitsverletzungen des Kläger vorgetragen (vgl. Bl. 203).

Hinsichtlich der Einzelheiten der im Berufungsverfahren erfolgten Vorträge der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Auch das Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung besteht fort. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger zwar den Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 17.12.2018 vorgelegt (vgl. BK1/Bl. 112 ff.), mit dem diese den Vorfall vom 18.08.2016 als Arbeitsunfall des Zeugen S. im Sinne des § 8 SGB VII anerkannt hat und der auch, nachdem die Parteien auf Nachfrage des Senats im Beschluss vom 28.05.2019 nichts anderes mehr mitgeteilt haben, bestandskräftig geworden ist. Die Anerkennung als Arbeitsunfall bedeutet aber nicht, dass der Kläger von dem Zeugen S. bzw. der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht mehr nach § 823 BGB bzw. § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII in Anspruch genommen werden kann. Aus dem Bescheid geht nämlich nicht ausdrücklich hervor, ob die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft von einer gemeinsamen Betriebstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ausgegangen ist. Aber selbst bei Annahme einer solchen gemeinsamen Betriebsstätte stünde ein Rückgriff gegen den Kläger nach § 110 SGB VII im Raum. Entsprechende Klagen des Zeugen S. bzw. der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegen den Kläger sind auch bereits vor dem Landgericht Meiningen rechtshängig geworden.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. §§ 100, 102 VVG zu.

a) Die Parteien haben sich nicht gegen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gewandt. Insbesondere der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils dargestellte tatsächliche Geschehensablauf am 18.08.2016, den das Landgericht als unstreitigen Tatsachenvortrag behandelt hat, wurde von der Beklagten nicht weiter angegriffen. Der dort beschriebene Unfallhergang ist daher der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen (§ 314, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

b) Das haftungsauslösende Tun des Klägers steht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit seinem Betrieb, weshalb die Vertragsbestimmungen zu der Betriebshaftpflichtversicherung und nicht der Privathaftpflichtversicherung zur Anwendung kommen (vgl. zur dieser Abgrenzung: BGH, Urteil vom 26. Oktober 1988 – IVa ZR 73/87 – Rn. 13, juris; v. Rintelen, in: Beckmann/ Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 26 VVG Rn. 2). Die Betäubung, Tötung und Schlachtung eines Rinds dienen offenkundig unmittelbar dem Betrieb einer „Fleischerei/ Metzgerei/Schlachterei“, so wie dieser in dem Versicherungsschein umschrieben wurde. Es ist von der Beklagen nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass dieser Vorgang für den Landwirtschaftsbetrieb des H. K. erfolgte, etwa zum Zweck der Selbstversorgung oder Selbstvermarktung (Hausschlachtung), und der Kläger insoweit lediglich aus Gefälligkeit gehandelt hat.

c) Das Handeln des Klägers, bei dem es zur Verletzung des Zeugen gekommen ist, also die Betäubung und Tötung des Rinds durch den Schuss aus der von ihm mitgeführten Pistole sowie die nachfolgende Vornahme der Entblutung, ist von dem versicherten Risiko umfasst.

aa) Von der Abgrenzung der Betriebshaftpflicht zur Privathaftpflicht ist die Frage zu unterscheiden, welches Risiko mit der Betriebshaftpflicht versichert ist. Für die Betriebshaftpflichtversicherung gilt der Grundsatz der Spezialität der versicherten Risiken (vgl. v. Rintelen, a.a.O., Rn. 5). Die konkrete Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit im Versicherungsschein ist also die primäre Risikobegrenzung des Haftpflichtrisikos (vgl. v. Rintelen, a.a.O., Rn. 5, 9). Zudem kann das versicherte Risiko auch sekundäre Begrenzungen im Rahmen von Ausschlussklauseln erfahren. Zugleich sind bloße Hilfstätigkeiten, die dazu bestimmt sind, der versicherten betrieblichen Tätigkeit zu dienen, regelmäßig mitversichert. Dabei sind auch untypische Risiken, etwa Gewehrschüsse bei der Rattenjagd durch einen Bäcker oder das Vertreiben von Elstern durch einen Landwirt mit einer Schusswaffe von der Rechtsprechung als in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert angesehen worden (vgl. v. Rintelen, a.a.O., Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 09. Juli 1975 – 20 U 262/70 -, juris; BGH, Urteil vom 04. Dezember 1958, VersR 1959, 42). Auf die Branchenüblichkeit der Gefahr kommt es nicht an (vgl. Rintelen, a.a.O. m.w.N.). Ob die konkrete schadensauslösende Tätigkeit noch zum versicherten Risiko gehört, ist damit eine Frage der Auslegung des Versicherungsvertrags und der Versicherungsbedingungen, wobei unklare Beschreibungen zu Lasten des Versicherers gehen.

bb) In dem Versicherungsschein vom 22.07.2016 (vgl. K 1) ist auf Seite 4 als „Betriebsart/ Betriebsbeschreibung“ „Fleischerei/ Metzgerei/Schlachterei“ angegeben. Das „Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko“ ist weiter wie folgt definiert: „für die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus der Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.“ Aus den Versicherungsbedingungen sind vor allem die Regelungen in Abschnitt A Ziffer 1.1.1, 1.2.1 und 1.8.1.1 für die Bestimmung des versicherten Risikos von Bedeutung.

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(1) Es bestehen aus Sicht des Senats keine Bedenken, dass die Betäubung und Tötung eines Tiers zum Zweck der Schlachtung und Weiterverarbeitung sowohl aus objektiver und vorliegend auch aus subjektiver Sicht als Tätigkeiten anzusehen sind, die dem Betrieb eines Metzgers, Fleischers oder Schlachters zu eigen sind.

Der Bundesgerichtshof hat die Tätigkeitskreise generell sehr weit gezogen und etwa in einer frühen Entscheidung (vgl. Urteil vom 04. Mai 1964 – II ZR 152/61 -, juris) die Fahrradfahrt einer Metzgereiangestellten zu dem Zweck, eine Urlaubsvertreterin zu suchen, als versicherte Tätigkeit angesehen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob es sich um eine typische Gefahrenlage handele, sondern ob diese Fahrt aus betrieblichen Gründen durchgeführt worden sei. Nicht umfasst sind nach der Rechtsprechung lediglich Handlungen aus Mutwillen, die nicht als für den Betrieb erbracht angesehen werden (z.B. Verletzung eines Angestellten durch Faustschlag, BGH, Urteil vom 17. Januar 1973 – IV ZR 146/71 -, Verletzung eines Arbeitskollegen mit einem Rapid-Hammer, BGH, Urteil vom 02. Juni 1976 – IV ZR 163/75 -, juris). Bei Berücksichtigung des typischen Berufsbilds eines Fleischers, Metzgers oder Schlachters, wie es sich aus den Darstellungen des Ausbildungsberufs bei der Bundesagentur für Arbeit oder der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin vom 23.03.2005 (BGBl I S. 901) ergibt, wird die Zuordnung zum Betrieb des Klägers bestätigt. Schließlich verfügte der Kläger auch über den Sachkundenachweis für die Betäubung und Entblutung von Rindern, dessen Erforderlichkeit sich aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303/1) ergibt (vgl. K 7: Sachkundenachweis vom 08.12.2015), auch wenn er die dort vorgenommene Beschränkung seiner Befähigung zum Schlachten auf eine bestimmte Vorgehensweise nicht beachtet hat. Gleichwohl belegt diese Gesamtbetrachtung die Zugehörigkeit der konkreten Tätigkeit, den Schlachtvorgang, zum Betrieb des Klägers. Dementsprechend ist auch die Beklagte ausweislich des außergerichtlichen Schriftverkehrs zunächst von der Zugehörigkeit des Betäubungs-, Tötungs- und Schlachtvorgangs zum Betrieb des Klägers ausgegangen (vgl. K 6 „Zwar gehört Schlachten zum versicherten Bereich….“).

(2) Aus der Formulierung in den Versicherungsbedingungen in Abschnitt A Ziffer 1.1.1 „Betrieb mit seinen sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten“, ergibt sich keine weitere Begrenzung des versicherten Risikos. Diese allgemeine Umschreibung führt zu keiner weiteren Risikobeschränkung, als sich diese bereits aus dem Betriebsbegriff selbst ergibt. Für eine sachlich weitergehende Eingrenzung des versicherten Risikos hätten die Parteien eine konkrete Beschreibung oder Spezifizierung der Tätigkeiten im Einzelnen – etwa durch eine Tätigkeitsbeschreibung im Versicherungsschein etwa unter Verweis auf Angaben im Versicherungsantrag – vornehmen können und müssen. Fehlt es im Vertrag und den Versicherungsbedingungen an einer solchen klaren und eindeutigen Risikobegrenzung, so ist bei der Beurteilung der Betriebsbezogenheit der Risiken eher großzügig zu verfahren (vgl. Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 102 VVG Rn. 10).

(3) Auch die Risikobegrenzung in Abschnitt A Ziffer 1.8.1.1 der Versicherungsbedingungen („aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder dem Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind“) führt nicht zu einem Anspruchsausschluss.

 

Die Auslegung der Klausel in Abschnitt A Ziffer 1.8.1.1 durch das Landgericht, nämlich, dass eine Tätigkeit des Versicherungsnehmers, für die er nicht die erforderliche Konzession besitze, die Annahme rechtfertigen würde, dass diese Tätigkeit nicht mehr dem versicherten Betrieb zuzurechnen und diese Situation wegen des fehlenden Sachkundenachweises für den Schusswaffengebrauch gegeben sei, ist zu weitgehend. Das vom Landgericht zitierte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.04.1981 (VersR 1982, S. 665) trägt diese Argumentation nicht, sondern spricht eher für das Gegenteil. Zudem geht es auch nicht um eine „Konzession“ des Klägers für die Ausübung des Fleischerberufs oder das Betreiben eines Fleischereibetriebs im Rechtssinne (= Gewerbezulassung, bei der bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen vorliegen müssen), sondern um den Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, der nur eines von zahlreichen mit dem Fleischerberuf zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern betrifft. Das vorwerfbare Handeln des Klägers liegt vielmehr in der Nichtbeachtung der einschlägigen tierschutzrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Regelungen sowie von waffenrechtlichen Verboten. Dabei sind folgende Handlungen des Klägers in die Beurteilung einzubeziehen:

Zunächst hat der Klägers gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften verstoßen. Er hat sich insbesondere nicht an das Vorgehen bei der Betäubung, dem Töten und dem Schlachten von Rindern gehalten (vgl. §§ 4 ff. TierSchG, §§ 11 ff. Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates – Tierschutz-Schlachtverordnung (BGBl I 2012, 2982) bzw. die entsprechende und unmittelbar anwendbare Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 (ABl. Nr. L 303/1)) und die diesbezüglichen Beschränkungen in seinem Sachkundenachweis nicht beachtet. Die Voraussetzungen für eine Nottötung lagen nicht vor. Ob der Kläger für die Schlachtung im eigenen Betrieb über eine Zulassung als Schlachtbetrieb verfügte, kann dem Vortrag der Parteien nicht entnommen werden (vgl. hierzu u.a.: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel hygienischen Ursprung (ABl. Nr. L 327/30)). Jedenfalls ist nach dieser Verordnung eine Schlachtung von Huftieren außerhalb eines zugelassenen Schlachtbetriebes in dem Haltungsbetrieb in der Regel nicht erlaubt. Schließlich sind in die Beurteilung die von dem Kläger eingeräumten Verstöße gegen das Waffengesetz sowie die fahrlässige Verletzung des Zeugen S. einzustellen.

Ob durch die Klausel in Abschnitt A Ziffer 1.8.1.1 ein wirksamer und vollständiger Risikoausschluss von Tätigkeiten erfolgt, die zwar den betrieblichen Zwecken zuzuordnen sind, allerdings mit Verstößen gegen Vorschriften, die bei Berufsausübung zu beachten sind, einhergehen, ist schon vom Wortlaut dieser Klausel her zweifelhaft. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass auch Verstöße gegen betriebliche Vorschriften nicht dazu führen, dass die Handlung nicht mehr von der Betriebshaftpflicht umfasst wird. Denn deren Gefahrenkreis umfasse vielmehr auch gerade diejenigen Haftpflichtgefahren, die durch vorschriftswidriges Verhalten der Betriebsangehörigen entstünden (vgl. BGH, Urteil vom 09. März 1961 – II ZR 247/58 –, VersR 1961, S. 339 (400)). Die Auslegung der Versicherungsbedingungen durch das Landgericht würde zudem letztlich dazu führen, dass jede Handlung, gleichgültig ob vorsätzlich oder fahrlässig begangen, die zugleich einen Verstoß gegen Vorschriften des Tierschutzes, des Lebensmittelrechts oder des sonstigen Arbeitsschutzrechts bedeutet, generell ein nicht versichertes Risiko darstellen würde. Eine derartig weitgehende Begrenzung des versicherten Risikos, das gerade typische betriebsbezogene Haftungsfälle umfassen soll, kann dieser Regelung bei Anwendung der versicherungsvertragsspezifischen Auslegungsgrundsätze (vgl. Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 10 Rn. 167 ff.) nicht entnommen werden. Vielmehr handelt es sich bei derartigen Rechtsverstößen und den damit einhergehenden Schäden gerade um solche Risiken, gegen die sich ein Betriebsinhaber mit einer Betriebshaftpflicht typischerweise absichern will. Anders als die Beklagte meint, sind daher nicht nur die mit der ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs verbundenen Gefahren versichert, sondern alle mit der Berufsausübung verbundenen Gefahren, soweit sie nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind. Diese Auslegung benachteiligt die Beklagte auch nicht unangemessen, denn zum einen bleibt eine vorsätzliche und widerrechtliche Schadensherbeiführung von der Versicherung ausgeschlossen (vgl. Abschnitt A Ziffer 1.7.1 der Versicherungsbedingungen in Anlehnung an § 103 VVG), zum anderen hat es ein Versicherer selbst in der Hand, das Risiko einer solchen, gegen einschlägige berufsrechtliche bzw. straf- und ordnungsrechtliche Normen verstoßenden Handlung in ihren Versicherungsbedingungen auszuschließen. So ist die Beklagte auch verfahren, z.B. im Hinblick auf die Regelungen zu ihrer Privathaftpflichtversicherung über den nicht erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen oder bei anderen Risikobegrenzungen in der Betriebshaftpflicht in Abschnitt A Ziffer 2.7.5 (3) (Internetnutzung) oder 1.7.31 (Abweichen von behördlichen Vorschriften bei Schädlingsbekämpfung). Dies bedeutet, dass das Vorgehen des Klägers am 18.08.2016 trotz der vorsätzlichen Verstöße gegen tierschutz-, lebensmittel- und waffenrechtliche Bestimmungen noch dem versicherten Risiko zuzuordnen ist. Die Verletzung des Zeugen S. erfolgte bei dieser Gelegenheit, jedoch nicht vorsätzlich, so dass der Risikoausschluss nach Abschnitt A Ziffer 1.7.1 nicht eingreift.

Das Verhalten des Klägers hat auch noch nicht die Schwelle der mutwilligen und nicht mehr für den Betrieb erbrachten Handlung überschritten. Denn trotz der vorsätzlichen Rechtsverstöße diente sein Verhalten dem betrieblichen Zweck der von ihm betriebenen Fleischerei. Der widerrechtliche Schuss auf den Rinderbullen hat auch nicht unmittelbar zu dem Schaden geführt, sondern der fahrlässigen Umgang mit der Waffe bei dieser betriebsbezogenen Tätigkeit. Diese fahrlässig herbeigeführte Körperverletzung ist daher nicht als mutwillig einzuordnen.

Schließlich hat die Beklagte zwar behauptet, aber nicht anhand konkreter Regelungen in ihren Versicherungsbedingungen dargetan, dass ein Schaden, der durch eine fahrlässige Körperverletzung bei Gelegenheit einer vorsätzlichen Straftat verursacht wird, generell von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen sein soll. Vielmehr sprechen die Versicherungsbedingungen der Beklagten unter Abschnitt A Ziffer 1.5.3 dafür, dass auch Schadensereignisse, die zu einem Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren führen, nicht von vornherein ausgeschlossen sind, sondern von dem Versicherungsschutz umfasst sein können. Ein allgemeiner versicherungsrechtlicher Rechtsgrundsatz, dass Schäden, die durch oder bei Gelegenheit einer strafbaren bzw. ordnungswidrigen Handlung entstehen besteht – mit Ausnahme der vorsätzlichen Schadensherbeiführung – nicht.

d) Es ist für den Anspruch des Klägers auch unschädlich, dass sich der Vorfall nicht in der Betriebsstätte des Klägers bzw. am „Versicherungsort“ ereignet hat. In dem Versicherungsschein ist als „Versicherungsort“ zwar die Betriebsadresse des Klägers aufgeführt. Jedoch entfaltet die Vereinbarung eines „Versicherungsorts“ nicht die rechtliche Wirkung, die ihr die Beklagte zuschreiben will, nämlich, dass nur betriebliche Tätigkeiten des Klägers an diesem Ort von der Haftpflicht umfasst sein sollen. Angaben in dem Versicherungsschein erhalten ihre rechtliche Bedeutung vor allem in Zusammenschau mit den Versicherungsbedingungen des Versicherers, wobei für diese die versicherungsvertragsspezifischen Auslegungsregelungen greifen. Dem Versicherungsort kommt zwar aufgrund mehrerer Regelungen in den Versicherungsbedingungen in Bezug auf spezifisch versicherte Risiken eine Bedeutung als Risikobegrenzung zu, z.B. bei der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (vgl. Versicherungsschein K 1, S. 6), in der Elektronikpauschalversicherung oder der Betriebsschließungsversicherung (vgl. Versicherungsbedingungen Abschnitt B Ziff. 7, Abschnitt C Ziff. 5 oder Maschinen-Pauschalversicherung). Im Rahmen der allgemeinen Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung gilt diese Begrenzung ausweislich der Versicherungsbedingen (Abschnitt A und F), die insoweit keine spezifischen Regelungen vorsehen, hingegen nicht. Zudem ist das Betriebshaftpflichtrisiko in dem Versicherungsschein auch nicht örtlich-räumlich definiert, sondern sachlich-betriebsbezogen (vgl. Versicherungsschein, Abschnitt A Ziffern 1.1.1 und 1.2.1 (1) der Versicherungsbedingungen). Dies entspricht auch dem, was ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer von einer Betriebshaftpflichtversicherung in Ermangelung einer spezifischen Regelung erwarten darf, denn zahlreiche betriebsbezogene Tätigkeiten sind regelmäßig nicht an die Betriebsstätte gebunden. Dies gilt auch für den Betrieb einer Fleischerei. Beispielsweise wird eine Schlachtung überwiegend außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte in einem zugelassenen Schlachtbetrieb von dem Fleischer vorgenommen werden. Ferner kann der Verkauf der Produkte außerhalb des Ladengeschäfts, etwa in Filialen oder mobilen Verkaufsständen, die durch die Versicherungsbedingungen der Beklagten auch in den Versicherungsschutz einbezogen sind, erfolgen. Eine derartige Verengung des versicherten Risikos auf Tätigkeiten und Vorkommnisse lediglich an der Betriebsadresse des Klägers ist auf Grundlage der Versicherungsbedingungen der Beklagten auch nicht aus sonstigen Gründen erkennbar.

e) Grundsätzlich kann die Vorgehensweise des Klägers, nämlich die Schlachtung außerhalb eines zugelassenen Schlachtbetriebs und die Schusswaffennutzung eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1, § 26 Abs. 1 VVG darstellen. Allerdings sehen die Versicherungsbedingungen der Beklagten in Abschnitt A Ziffer 1.2.1 (1) vor, dass auch Erhöhungen und Erweiterungen von Risiken erfasst sind. Diese Regelung schließt die Anwendung der § 23 ff. VVG aus (vgl. v. Rintelen, a.a.O., Rn. 13 f.; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, Ziffer 3.1 AHB Rn. 9). Zudem stellt die Schlachtung außerhalb des Betriebes kein neues Risiko nach Abschnitt A Ziffer 1.4 der Versicherungsbedingungen dar, das anzeigepflichtig gewesen wäre, sondern allenfalls eine Risikoerhöhung (vgl. zur Abgrenzung: v. Rintelen, a.a.O, Rn. 15 ff.), denn sie steht von vornherein im Zusammenhang mit dem versicherten Risikos eines Fleischereibetriebs.

f) Die Beklagte ist nicht wegen einer Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten nach § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag von ihrer Leistungspflicht frei geworden. In Abschnitt F Ziffer 13.2.3 (2) der Versicherungsbedingungen ist zwar geregelt, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer „ausführliche und wahrheitsgemäße“ Schadensberichte zu erstatten und diesen bei der Schadensermittlung zu unterstützen hat. Die Beklagte hat erstinstanzlich schon nicht dargelegt, ob und welche Angaben der Kläger in der Schadensmeldung an die Beklagte bzw. dem Schadensbericht getätigt hat. Entsprechende Schriftstücke sind weder von ihr noch von dem Kläger vorgelegt worden. Insoweit hat die Beklagte zu dieser Obliegenheitsverletzung erstinstanzlich nicht schlüssig vorgetragen. In der Klageerwiderung und in den folgenden Schriftsätzen bezieht sich die Beklagte allein auf die Behauptungen des Klägers in der Klageschrift, die nicht mit seinen Aussagen im Ermittlungs- und Strafverfahren bzw. dortigen Zeugenaussagen übereinstimmen sollen. Die Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Angaben endet für den Versicherungsnehmer jedoch nach der Ablehnung der Leistung durch den Versicherer (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, § 28 VVG Rn. 77). Die Beklagte hat den Versicherungsschutz mit Schreiben vom 16.11.2017 abgelehnt. Für die Darstellung des Unfallhergangs in der Klageschrift vom 04.05.2018 bestand die Obliegenheit nicht mehr fort. Soweit die Beklagte auf den Hinweis des Senats die Schadensanzeige des Kläger vom 23.08.2016 vorgelegt hat, ist festzustellen, dass der Kläger die Frage der Beklagten unter Hinweis auf die durch ihn begangenen waffenrechtlichen Verstöße und auf das Ermittlungsverfahren beantwortet hat. Auch das Schreiben vom 03.04.2017 enthält eine Schilderung des Schadensereignisses. Allerdings trägt die Beklagte jeweils auch nach dem Hinweis des Senats nicht unter konkreter Bezugnahme auf die einzelnen Aussagen im Ermittlungs- und Strafverfahrens vor, welche konkreten Behauptungen des Klägers in den Schreiben vom 23.08.2016 und vom 03.04.2017 falsch sein sollen. Die Beklagte beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass die Angaben „ähnlich“ falsch seien wie in der Klageschrift. Auf dieser Grundlage kann eine Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht festgestellt werden.

g) Auf das etwaige Bestehen eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses kommt es nicht an, weil allein die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz gegenüber dem Kläger zu prüfen war.

III.

1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder die Fortbildung des Rechts noch eine gegenläufige Rechtsprechung anderer Gerichte zu einer bestimmten Rechtsfrage erfordern die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Auch liegt der Entscheidung die Beurteilung eines Einzelfalls anhand der Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde, so dass der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zukommt. Anders als die Beklagte meint, rechtfertigen Gründe der „materiellen Gerechtigkeit“ eine Revisionszulassung nicht.

 

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