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Betriebshaftpflichtversicherung – ausgeschlossene Objekte

BGH

Az: IV ZR 113/08

Beschluss vom 15.09.2010


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2010 beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 55.242,87 €

Gründe

1.

Der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den beschädigten Radlader nicht aufgrund eine Leihe im Sinne des Leistungsausschlusses aus § 4 I Nr. 6a AHB, sondern aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses genutzt, stellt die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich eine – die umfassende tatrichterliche Würdigung ersetzende – eigene Würdigung der Fallumstände entgegen. Ein Zulassungsgrund ist insoweit nicht ersichtlich.

2.

Auch soweit das Berufungsgericht den Leistungsausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB dahin ausgelegt hat, dass hiervon nur ein so genannter Auftragsgegenstand erfasst wird, nicht aber ein Arbeitsmittel, Werkzeug oder eine im unmittelbaren Wirkungsbereich der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers einer Berufshaftpflichtversicherung befindliche bewegliche Sache, ist die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

a)

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Senat im Urteil vom 3. Mai 2000 (IV ZR 172/99 – VersR 2000, 963 unter II 2) für den – unbewegliche Sachen betreffenden – Leistungsausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB aufgestellten Maßstäbe auf den – bewegliche Sachen betreffenden – Leistungsausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB zu übertragen seien, kann dahinstehen.

Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass der Senat in der genannten Entscheidung die Beschränkung des Leistungsausschlusses auf den Auftragsgegenstand, mithin den auftragsgemäß bearbeiteten Grundstücksteil, vorwiegend aus dem nur in § 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB enthaltenen Unmittelbarkeitserfordernis hergeleitet hat. Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des 1. Halbsatzes erweist sich jedoch bereits bei Anlegung der allgemeinen Maßstäbe als zutreffend, die der Senat in ständiger Rechtsprechung der Auslegung von Leistungsausschlussklauseln zugrunde legt. Eines Rückgriffs auf die zu § 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB ergangene Senatsentscheidung bedarf es insoweit nicht.

b)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an.

aa)

Kann der Versicherungsnehmer einem Leistungsausschluss entnehmen, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang vom übernommenen Haftungsrisiko freihalten will (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2000 – IV ZR 172/99 – VersR 2000, 962 unter II 2 b), bleiben die Interessen des Versicherungsnehmers für die Auslegung im Weiteren dennoch bedeutsam. Sein Hauptinteresse an einer Betriebshaftpflichtversicherung geht in Berufszweigen, in denen der Versicherungsnehmer bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung kommt, dahin, gerade auch gegen das Risiko versichert zu sein, wegen einer bei der Berufsausübung verursachten Beschädigung fremder Sachen in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil aaO: Rottmüller, VersR 1986, 843, 849). Findet er dennoch einen diesbezüglichen Risikoausschluss vor, so ist ihm jedenfalls daran gelegen, dass der erstrebte Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck des Leistungsausschlusses dies gebietet. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der Zweck der Ausschlussregelung ist dabei nur in den Grenzen der Wortwahl berücksichtigungsfähig (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1994 – IV ZR 48/94 -VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 -IV ZR 89/98 -VersR 1999, 748 unter 2 d und ständig).

bb)

Bei der hier vereinbarten Ausschlussklausel braucht der Versicherungsnehmer nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen.

Er wird zwar erkennen, dass der Haftpflichtversicherer das allgemeine Schadensersatzrisiko des Betriebes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (§ 1 Nr. 1 AHB) zu tragen bereit ist, nicht aber besondere Risiken, die gerade daraus erwachsen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auch anderweitigen Ansprüchen ausgesetzt ist, die daher rühren, dass sich diese berufliche Tätigkeit auf fremde Sachen bezieht, bezüglich derer dem Versicherungsnehmer auch besondere vertragliche Pflichten erwachsen. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird sich der Versicherungsnehmer in diesem Verständnis vor allem durch die in § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB aufgeführten Beispiele bestärkt fühlen, die ausschließlich Tätigkeiten am Auftragsgegenstand (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung) benennen. Er kann deshalb dem Klauselwortlaut keinen über den Ausschluss von Auftragsgegenständen hinausgehenden Zweck entnehmen.

Das gilt auch, soweit § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB fremde bewegliche Sachen erfasst, „mit“ denen der Versicherungsnehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, weil die erläuternde Aufzählung von Beispielen keinen Fall enthält, in denen die fremde Sache lediglich als Arbeitsmittel eingesetzt wird.

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