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Anhörung des Betriebsrats – hier Unterrichtungspflichten – nicht eingehalten, daher Kündigung unwirksam

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 1 Ca 6106/01

Verkündet am 10.12.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 1 auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2001 für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2001 nicht aufgelöst ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vertragsgemäß als Sachbearbeiterin am in Vollzeit

weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstande wird auf DM 15.724,00 festgestellt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und das Weiterbeschäftigungsverlangen der Klägerin.

Die Klägerin trat auf der Grundlage des hiermit in Bezug genommenen Anstellungsvertrages vom 28. August 1993 (BI. 3, 4 d. A.), als Sachbearbeiterin zu einem monatlichen Festgehalt von zuletzt DM 3.931,– brutto in die Dienste der Beklagten, die in ihrem Betrieb 17 Arbeitnehmer beschäftigt.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2001, das die Klägerin am 03. August 2001 erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit ihr „aus verhaltensbedingten Gründen“ zum 30. November 2001.

Vor Ausspruch der Kündigung hörte die Beklagte den in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat an. Das an den Betriebsrat gerichtete Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2001, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI. 16, 17 d. A.), erhielt die Betriebsrätin am 20. Juli 2001 und reagierte darauf mit Antwortschreiben vom 26. Juli 2001 wie folgt:

Sehr geehrter Herr

Ich widerspreche der Kündigung von Frau . Ich kann in den von Ihnen in der Anhörung vorgelegten Behauptungen immer noch keinen Kündigungsgrund erkennen, da sie pauschal sind und nicht im Einzelfall begründet wurden.

Auch ein persönliches Gespräch mit Frau ergab keinen Anhaltspunkt für den von Ihnen gegenüber Frau erhobenen Vorwurf der Diskriminierung von Frau.

Mit freundlichen Grüßen gez.

Betriebsrätin

Mit ihrer am 08. August 2001 bei Gericht eingereichten Klage macht die Klägerin geltend, die Kündigung, zu der der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, sei sozial ungerechtfertigt, denn verhaltensbedingte Gründe lägen nicht vor. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt abgemahnt worden. Zudem habe die Beklagte die Kündigungsfrist nicht eingehalten.

Ergänzend wird auf die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2001 nebst Anlagen Bezug genommen (BI. 19 – 27 d. A.).

Die Klägerin beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.07.2001 nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte zu verurteilen, sie zu vertragsgemäßen Bedingungen als Sachbearbeiterin am in Vollzeit weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Kündigung für sozial gerechtfertigt und trägt zur Stützung ihrer Rechtsmeinung vor:

Nachdem die Klägerin im Rahmen eines formlosen Gesprächs am 24. April 2001 zwischen der Stationsleitung, dem Betriebsrat und einigen Mitarbeitern in einer Streitfrage im Zusammenhang mit einer Betriebsvereinbarung sich offen gegen die Haltung der Geschäftsleitung gestellt habe, sei sie von der Funktion der stellvertretenden Stationsleiterin am 03. Mai 2001 entbunden worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Darlegungen in der Klageerwiderung auf S. 2 und 3 (BI. 11, 12 d. A.) Bezug genommen.

Überdies führe die Klägerin schon seit Jahren eine Kampagne gegen die Stationsleiterin Sie versuche Frau zu diffamieren und ihre Position zu untergraben. Außerdem habe sie gegenüber Kollegen über ihre Arbeitskollegin übel nachgeredet und sich an die Stationsleitung gewandt, sie möge gegenüber der Geschäftsleitung auf eine Entlassung von Frau drängen, die es ohnehin nicht nötig habe, zu arbeiten. Ähnlich habe sie auch versucht, Frau, eine schwerbehinderte Kollegin aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Gegenüber anderen Kollegen habe sie Frau despektierlich als „unsere Prinzessin“ bezeichnet. Wegen der Einzelheiten der Kündigungsvorwürfe wird auf die Ausführungen auf S. 3 bis 5 (Bl. 12 – 14 d. A.) der Klageerwiderung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 30. August 2001 nicht aufgelöst worden.

Die von der Beklagten erklärte Kündigung ist schon allein deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat vor ihrem Ausspruch nicht ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG angehört worden ist.

Eine Kündigung ist nicht nur dann nach § 102 BetrVG unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat zuvor überhaupt beteiligt zu haben, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht richtig, insbesondere nicht ausführlich genug nachgekommen ist. An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungslast des Arbeitgebers im Prozess. Zudem gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“, d.h. der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört worden, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat. Hinsichtlich dieser Umstände genügt es andererseits in der Regel nicht, dass der Arbeitgeber sie nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig vorträgt oder bloße Werturteile mitteilt. Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage, versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. Urteil des BAG vom 15. November 1995 – 2 AZR 974/94 – in EZA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89).

Diese von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätze, denen die Kammer folgt, hat die Beklagte nicht beachtet. Ihr Anhörungsschreiben vom 10. Juli 2001 enthält lediglich pauschale Werturteile über die Klägerin, ohne dass diesen Vorwürfen konkrete Tatsachenbehauptungen zugeordnet sind. Bei derartigen bloßen Bewertungen kann ein Arbeitgeber es lediglich dann belassen, wenn das Arbeitsverhältmis des Arbeitnehmers, dessen Kündigung beabsichtigt ist, nicht oder noch nicht dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier unstreitig nicht vor.

Doch selbst dann, wenn man die von der Beklagten durchgeführte Betriebsratsanhörung als wirksam ansehen wollte, hätte die Klage erfolg. Die Kündigung ist nämlich sozial ungerechtfertigt, mithin rechtsunwirksam nach § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist nicht durch verhaltensbedingte Gründe bedingt.

Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe – ihre Richtigkeit unterstellt – rechtfertigen ohne vorangegangene erfolglose Abmahnung keine verhaltensbedingte Kündigung. Ganz abgesehen davon kann die Beklagte die Kündigung nicht mit Erfolg auf solche Vorwürfe mangelnder Personalführungsfähigkeiten stützen, die sie schon durch. die von der Klägerin widerspruchslos hingenommene Ablösung als stellvertretende Stationsleiterin sanktioniert hat.

Die verbleibenden – von der Klägerin freilich bestrittenen – Vorwürfe, sind nicht von derart großem Gewicht, dass sie auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnten.

Die Beklagte war auch antragsgemäß dazu zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sachbearbeiterin am bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen. Die Verurteilung zur Weiterbeschäftigung steht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BAG vom 27. Februar 1985 (NZA 1985, 207 ff.) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Die Beklagte hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass überwiegende Interessen auf ihrer Seite einer Weiterbeschäftigung der Klägerin in ihrer bisherigen Funktion während des Bestandsschutzprozesses entgegenstehen.

Als in dem Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten zu tragen, § 91 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes im Urteil in Höhe von vier Monatsverdiensten – drei für den Feststellungsantrag, ein weiteres für den Leistungsantrag – der Klägerin beruht auf §§ 61 Abs. 1, 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO.

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