Hessisches Landesarbeitegericht
Az: 9 TaBV 100/03
Verkündet am 15.07.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Kassel – Az.: 1 BV 6/03
In dem Beschlussverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9. in Frankfurt am Main auf die mündliche Anhörung vom 15 Juli 2004 beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. Dezember 2003 – 1 BV 6/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor am Ende von Ziffer 2) statt „… oder sonst eine Einstellung der Publikationen in das Internet zu begünstigen“ lautet: „.‘.. oder sonst die Publikation Dritten zum Zwecke der Einstellung in das Internet zur Verfügung zu stellen“.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Arbeitgeberin verlangt von dem Antragsgegner die Unterlassung von Veröffentlichungen und Äußerungen im Internet.
Der Antragsgegner ist Mitglied des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrates (Beteiligter zu 3). Er hat auf der Liste der Metaller kandidiert, deren Listenführer er ist. Diese Gruppierung ist im Betrieb der Arbeitgeberin ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern, die weder einen eingetragenen Verein darstellen noch als nichteingetragener Verein einen Vorstand haben. Die Betriebsräte und Kandidaten der „A Metaller“ geben seit über zehn Jahren eine „Werkzeitung“ mit dem Titel „Nachrichten vom M, Meldungen und Meinungen von Kollegen für Kollegen der D. AG Werk K“ heraus. Als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts ist der Antragsgegner aufgeführt. Die Zeitung erscheint etwa monatlich, wobei aus aktuellem Anlass Einzelmeldungen außerhalb der Monatsschrift als „Telegramm“ unter der Überschrift „Nachrichten vom M“ erscheinen. Die Zeitungen werden nach ihrem jeweiligen Erscheinen jeweils vor dem Werkstor der Arbeitgeberin in K von den Mitgliedern der „A Metaller“ verteilt.
Seit dem Novemberheft 2002 befindet sich im Impressum der Zeitung folgende Internetanschrift: „www………..de“. Unter dieser Anschrift wird eine Homepage betrieben, dessen Domaine-Inhaber der Antragsgegner ist. Auf der Homepage befindet sich eine Unterseite mit der Überschrift „Zeitung“. Auf dieser Seite waren zum Zeitpunkt der Antragstellung die „Nachrichten vom M“ Oktober 2002, November 2002, Januar 2003, Februar 2003 und April 2003 sowie das „Telegramm vom 18. November 2002″ in vollem Wortlaut eingestellt (vgl, Hülle Bl. 19 d.A,).
Bei Aufruf der Homepage baute sich ein Bild mit dem Foto der Mitglieder der „A; Metaller“ auf, dass wie folgt überschrieben ist (vgl. Anlage 1, Hülle
Blatt 19 der Akte:
„A Metaller“
Arbeitnehmervertretung im Betriebsrat der
„Interessenvertretung statt CO-Management“
Mit ihrem am 3. Juni 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Arbeitgeberin der Ansicht gewesen, durch den Untertitel der Homepage (Arbeitnehmervertretung im Betriebsrat …) erhalte der streitgegenständliehe Internetauftritt des Beteiligten zu 2) unmissverständlichen Bezug zur Betriebsratstätigkeit der Gruppierung der „A Metaller“. In den Publikationen setzten sich die „A. Metaller“ mit dem Betrieb der Arbeitgeberin in K betreffenden betriebsverfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen auseinander. Zudem würden betriebsratsinterne Auseinandersetzungen beschrieben. Über die Berichterstattung hinaus, die auch konkrete Informationen bzw. Meinungsäußerungen und Werturteile über das Abstimmungs- und Verhandlungsverhalten von Betriebsleitung und Betriebsräten beinhalte, umfassten die eingestellten Publikationen auch Aufrufe zu allgemeinpolitischen Themen. Zudem würden Führungskräfte und Mitarbeiter bewusst und beabsichtigt diskreditiert. Der Internetauftritt stehe daher in engem Zusammenhang mit der Amtstätigkeit des Antragsgegners, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG darstelle. Der Antragsgegner sei als Betreiber der Homepage Verantwortlicher für deren Inhalt. Als Betriebsratsmitglied sei er nicht befugt, der Öffentlichkeit auf einer von ihm betriebenen Internetseite Informationen zu innerbetrieblichen Vorgängen zugänglich zu machen. Teilweise, würden sogar über die Einstellung der Publikationen unternehmerische Kalkulationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Schließlich öffne sich beim öffnen der Homepage ein Werbebanner, so dass davon auszugehen sei, dass der Antragsgegner Gegenleistungen für die Gestaltung der Bewerbung erhalte. Hierin liege wegen des Zusammenhangs mit der Betriebsratstätigkeit ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 BetrVG. Schließlich verstoße der Antragsgegner mit der Einstellung der streitgegenständlichen Publikationen gegen das Verbot der parteipolitischen Betätigung des § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, da dort z. B. zur Teilnahme einer Demonstration des Friedensforums aufgerufen wurde, und weil die von ihm betriebene Internetseite die sogenannten „A“ repräsentiere und diese Seite im
sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit des Antragsgegners stehe. Dem Antragsgegner sei es generell verwehrt, über die Öffentlichkeit einer Internetseite Unternehmens-, betriebs- und betriebsratsinterne Informationen und Auseinandersetzungen zu verbreiten und zu kommentieren. Die Arbeitgeberin habe die Aktivitäten des Antragsgegners bisher hingenommen, soweit die Publikationen lediglich vor dem Werkstor verteilt worden seien. Durch das Internet werde jedoch eine weltweite Öffentlichkeit erreicht.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
1. dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, auf der unter der Adresse „http://www…………de“ im Internet betriebenen
Homepage als Urheber des Internetauftritts eine „Arbeitnehmervertretung im Betriebsrat der – Interessenvertretung statt Co-Management“ zu benennen,
2. dem Antragsgegner aufzugeben, die auf der unter der Adresse „http://www.……….de“ betriebenen Homepage eingestellten
Publikationen „Nachrichten vom Meldungen und Meinungen von Kollegen für Kollegen der AG Werk K, :.“ Oktober 2002, Telegramm 18. November 2002, November 2002, Januar 2003, Februar 2003 und April 2003 zu entfernen bzw. für die Entfernung unverzüglich Sorge zu tragen und weder dort noch auf einer anderen Homepage als Wortdokumente oder andere Dokumentformate der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
3. dem Antragsgegner aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, auf unter der Adresse „http://www………….de“ oder auf einer anderen Homepage die Publikationen „Nachrichten vom M Meldungen und Meinungen von Kollegen für Kollegen der AG Werk Dritten zum Zwecke der Einstellung als Datei zur Verfügung zu stellen oder sonst eine Einstellung der Publikationen in das Internet zu begünstigen.
4. dem Antragsgegner aufzugeben, sich auf der unter der Adresse „http://www…. de“ betriebenen Internethomepage oder anderer Homepages solcher Informationen, Tatsachen und Werturteile zu enthalten, die Unternehmens- und /oder betriebsinterne Umstände bzw. Vorgänge der Beteiligten zu 1) mit betriebsverfassungsrechtlichem Bezug zum Gegenstand haben.
5. dem Antragsgegner für jeden Fall des Verstoßes gegen die Anträge 1-4 ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen, wobei die Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt ist.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Der beteiligte Betriebsrat hat keinen Antrag gestellt.
Der Antragsgegner ist der Ansicht gewesen, er sei nicht passiv legitimiert. Er sei nicht Herausgeber der Nachrichten vom M Auch laute die Internetanschrift, nicht auf seinen persönlichen Namen. Er sei lediglich Rechte-Inhaber der Domain Anschrift, die unter dem alias-Nameh „AMetaller“ im Netz auftrete. Damit schaffe er allein die technische Voraussetzung, eine Internetseite zu betreiben, die jedoch von der Vereinigung der ,A Metaller“ betrieben werde, insoweit könnten allenfalls die Mitglieder der „A Metaller“ gesamtschuldnerisch haften, so dass die Arbeitgeberin im Urteilsverfahren gegen den Antragsgegner vorgehen könne. Schließlich seien die Unterlassungsansprüche der Arbeitgeberin verwirkt, da sie mehr als zehn Jahren die Nachrichten vom M akzeptiert habe, die stets vor dem Werkstor verteilt worden seien Ihm stehe ein informelles Selbstbestimmungsrecht zu, das ihm nicht hur die freie Zugänglichkeit zu allen denkbar möglichen Informationsmöglichkeiten gewähre, sondern ihm auch aktiv das Recht gebe, seinerseits aktiv Informationen zu verbreiten. Auch die Verteilung der Nachrichten vor dem Werktor in tausendfacher Auflage schließe nicht aus, dass die Publikation öffentlich werde. So würden auch betriebsfremde Mitarbeiter, Nachbarn des Betriebsgeländes, Fremdfirmen, Pressevertreter, Spediteure etc, Exemplare erhalten. Auch durch die Einstellung in das Internet sei die Öffentlichkeit nicht wesentlich gesteigert worden. Vor Einreichen der Antragsschrift habe die Resonanz bei ca. 700 Internetbesuchern gelegen. Die Veröffentlichungen enthielten keine Informationen, Tatsachen und Werturteile mit betriebsverfassungsrechtlichem Bezug, die von der Arbeitgeberin nicht bereits selbst veröffentlicht worden seien.
Das Arbeitsgericht K hat den Anträgen zu 2) und 3) durch Beschluss vom 17. Dez. 2003 stattgegeben und sie im übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner sei als Rechte-Inhaber der Domain-Anschrift registrierter Betreiber der Internetseite „A Metaller“
und verantwortlich für die Inhalte der Internet-Seite, Nur er könne bestimmen, wer Und was auf dieser Seite veröffentliche. Würden durch die Veröffentlichungen Rechte Dritter verletzt, sei er hierfür haftbar und auch in der Lage, die Rechtsverletzung zu beseitigen, indem er die Veröffentlichung von der Seite entferne bzw. die weitere Veröffentlichung durch Dritte verhindere, indem er dem Dritten die weitere Veröffentlichung auf der von ihm betriebenen Internetseite untersage.
Hierzu sei er auf Grund seiner Stellung als Betriebsratsmitglied der Arbeitgeberin verpflichtet, weil die Einstellung der Publikationen „Nachrichten vom M bzw. die Duldung des Antragsgegners dieser Einstellung auf der von ihm betriebenen Internetseite durch die A Metaller“ einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit darstelle, das auch für einzelne Betriebsratsmitglieder bei der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gelte.
Weder aus den in Einzelbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes geregelten besonderen Aufgaben und Befugnissen des Betriebsrats noch aus der Aufzählung seiner allgemeinen Aufgaben in § 80 Abs. 1 BetrVG noch aus der Generalklausel über die vertrauensvolle Zusammenarbeit ergebe sich eine Befugnis des Betriebsrates, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über irgendwelche betrieblichen Vorgänge zu unterrichten. Die von den a Metallern herausgegebenen Publikationen beinhalteten durchweg betriebsinterne Informationen. In der Oktoberausgabe werde von einem Rechtsstreit eines Gruppenmitgliedes gegen die Arbeitgeberin, über die Anwendung von Videoanalysen in efner Abteilung, über Vorstandsvorgaben bezüglich der Umsatzrendite und über Krankenrückkehrgespräche berichtet. In dem Telegramm vom 18. Oktober 2002 gehe es um Arbeitszeitveränderungen in der Instandhaltung. In der Novemberausgabe werde unter anderem über eine Betriebsvereinbarung über Arbeits- und Pausenzeiten in der Instandhaltung, über Mehrarbeit in der Radsatzfertigung und der Fremdvergabe der Staplerreparatur berichtet. Im Januarheft gehe es unter anderem um Schichtmodelle, eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Bonus-Zahlung für Meister und Fremdvergaben. Im Februarheft gehe es unter anderem um eine Fragebogenaktion, die Wirksamkeit einer Vertriebsvereinbarung Arbeits- und Pausenzeiten sowie einer weiteren Betriebsvereinbarung in der Abteilung „Instandhaltung“, fm Aprilheft gehe es unter anderem um Änderungen bei der Verteilzeit, Videoanalysen und „Krankenarbeit“. Ferner seien in diesen Publikationen Intemas aus der Betriebsratsarbeit enthalten. In allen Heften komme es zu Angriffen auf die IG-Metallfraktion im Betriebsrat bzw. auf den der IG-Metalt angehörenden Vorsitzenden des Betriebsrats sowie stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats. Schließlich enthielten die Publikationen teilweise Kalkulationsdaten (im November- und Januarheft über Daten aus der Radsatzfertigung) sowie weiteres Zahlenmaterial (Vergütungs- und Bonuszahlungen, Vorstandsvorgaben). Die Arbeitgeberin habe einen Anspruch auf vollständige Entfernung der „Nachrichten vom M“, auch wenn möglicherweise einzelne Beiträge oder Teile eines Beitrages nicht als Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit anzusehen seien, da die Publikationen als komplette Zeitungsausgabe auf der Homepage eingestellt worden seien.
Der Antragsgegner sei auch verpflichtet, zukünftig dafür Sorge zu tragen, dass die „Nachrichten vom M“ nicht auf seiner oder einer zukünftig von ihm als Domain-Inhaber betriebenen Internetseite veröffentlicht werden. Die Verteilung der „Nachrichten vom M “ vor dem Werkstor sei kein der
Veröffentlichung im Internet vergleichbarer Sachverhalt. Zwar sei nicht auszuschließen, dass die „Werkszeitung“ an betriebsfremde Personen gerate. Hierbei handelt es sich um einen – auch für die Arbeitgeberin – überschaubaren Kreis. Der Personenkreis sei für die Arbeitgeberin jedoch kalkulierbar und hinnehmbar. Durch die Einstellung ins Internet bestehe dagegen die Möglichkeit der weltweiten Kenntnisnahme von Betriebs- und Betriebsratsinternas. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.
Gegen diesen ihm am 17. April 2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 23. Dez. 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 17. Febr. 2003 per Telefax begründet.
Der Antragsgegner trägt vor, das Arbeitsgericht spreche ein Totalverbot aus, indem die beanstandeten Publikationen entfernt werden sollen. Damit habe es unberücksichtigt gelassen, dass nicht jede Veröffentlichung betriebsinterner Vorgänge dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit widerspreche. Das Arbeitsgericht habe keine Einzelfallprüfung vorgenommen und abgewogen. Unberücksichtigt bleibe auch, dass ein Betriebsrat immer betriebsinterne Angelegenheiten bespreche, denn dies liege in der Natur der Sache. Deshalb hätte das Arbeitsgericht ausführen müssen, wo das zulässige Maß an zugebilligter Veröffentlichung betrieblicher Vorgänge im Einzelfall überschritten worden sei. Das Arbeitsgericht könne nach dem zivilrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nur bestimmte Textpassagen verbieten. Schließlich enthielten die Publikationen daneben auch allgemeine Informationen, weshalb das Arbeitsgericht hätte ausführen müssen, welche Textpassagen in welchen Publikationen gegen das Veröffentlichungsverbot betrieblicher Vorgänge verstoße, welche Textpassagen Betriebsgeheimnisse enthielten und welche anderen konkreten Verstöße vorlägen. Danach wären nur bestimmte Textpassagen zu verbieten gewesen.
Der Antrag zu 2) stelle einen unzulässigen Globalantrag dar, denn er beziehe sich auf nur alle denkbaren Fälle. Der Arbeitgeber könne nicht im Wege eines Rundumschlages die Veröffentlichung im Internet verbieten, wenn es ihm tatsächlich nur um bestimmte Verletzungshandlungen gehe, die er zu benennen vermöge. Die Tenorierung sei zudem nicht vollstreckungsfähigen Inhalts, denn der Inhalt der Publikationen könnte dann listigerweise mit demselben Inhalt unter einer anderen Publikationsbenennung veröffentlicht werden. Das Arbeitsgericht habe zudem die Frage einer Verwirkung unzutreffend gewürdigt. Schließlich hätte der Arbeitgeber ihn zunächst auffordern müssen, die reklamierten Verletzungshandlungen zukünftig zu unterlassen. Erst danach wäre eine Wiederholungsgefahr für den Unterlassungsanspruch begründet gewesen. Mit seinem Schreiben vom 23. Dez. 2003 (Bl. 142, 143 d. A.) habe er die Zwangsvollstreckung abwenden wollen, es sei jedoch keine generelle Unterwerfungserklärung.
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts K vom 17. Dez, 2003 – 1 BV 6/03 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen
Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, wobei sie den Antrag zu 2) am Ende dahingehend präzisierte, dass er lautet: „…oder sonst Publikationen Dritten zum Zwecke der Einstellung in das Internet zur Verfügung zu stellen“.
Die Arbeitgeberin trägt vor, der Antragsgegner verkenne sowohl die organschaftliche Stellung und den damit verbundenen Auftrag eines Betriebsrates als auch das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit grundlegend. Er könne nicht verlangen, dass Passagen isoliert würden, die für sich genommen besonders betriebsverfassungswidrig erschienen. Der Betriebsrat habe durch die Betriebsverfassung klar definierte Aufgaben. Eine Presse-Berichterstattung in der Weltöffentlichkeit gehört wegen der Mandatsstellung und den hieraus erwachsendenbetriebsverfassungsrechtlichen Informations- und Mitwirkungsrechten nicht dazu. Der Betriebsrat habe kein generelles Recht zur Veröffentlichung betriebsinterner Vorgänge im Internet.
Der Antragsgegner übersehe auch, dass den Inhalten der „Nachrichten vom M ein roter Faden beiwohne, dessen Ziel man neben allgemeinpolitischen Inhalten dahin auffassen könne, den Arbeitgeber, Vorgesetzte, aber auch andere Betriebsräte, um es gewählt auszudrücken, in ihrem Tun zu diskreditieren. Dieser „rote Faden“ lasse sich durch die Schwärzung einzelner Passagen nicht entfernen. Eine Wiederholungsgefahr ergebe sich schließlich daraus, dass die „Nachrichten vom M noch immer im Internet abrufbar seien. Dies habe am 21 Mai und 14. Juli 2004 anlässlich einer Internetrecherche festgestellt werden können. Auf die von der Arbeitgerberin bei der Anhörung vor dem Beschwerdegericht übergebenen ausgedruckten Internetseiten von Yahoo, ……….de wird Bezug genommen (Bl. 157 ff. d.A).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2004 verwiesen.
Die Beschwerde ist statthaft und zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, die eingestellten Publikationen „Nachrichten vom M“‚ sowie die entsprechenden Telegramme von der Homepage „……de“ zu entfernen bzw. für die Entfernung Sorge zu tragen und weder dort noch auf einer anderen Homepage der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und es zu unterlassen, die genannten Publikationen auf dieser oder einer anderen Homepage einzustellen oder – so die Präzisierung in der Anhörung – Dritten zum Zwecke der Einstellung in das Internet zur Verfügung zu stellen. Das Beschwerdegericht macht sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen; Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber kann vom Betriebsrat oder einzelnen Mitgliedern die Beachtung des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verlangen. Bei Verstößen gegen dieses Gebot kann der Arbeitgeber ein diesem Gebot entsprechendes Handeln bzw. eine Unterlassung verlangen.
In der Betriebsöffentlichkeit können auch negative Urteile über die Gegenseite zum Ausdruck gebracht und im Interesse von Betrieb und Belegschaft zur Diskussion gestellt werden (vgl: Hess. LAG Urteil vom 2. Mai 2003 – 12 Sa 742/01 – Juris). Es gehört jedoch nicht zu den dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegenden Aufgaben, von sich aus und ohne Veranlassung durch den Arbeitgeber die außerbetriebliche Öffentlichkeit über „allgemein interessierende Vorgänge“ des Betriebs zu unterrichten. Weder aus den in Einzelbestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes geregelten besonderen Aufgaben und Befugnissen des Betriebsrats noch insbesondere aus der Aufzählung seiner allgemeinen Aufgaben in § 80 Abs. 1 BetrVG noch aus der Generalklausel über die vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ergibt sich eine Befugnis des Betriebsrats, derart von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über innerbetriebliche Vorgänge zu unterrichten. Dies schließt nicht aus, dass dem Betriebsrat mit Rücksicht auf das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit oder zur Abwehr hiergegen gerichteter Störversuche das Recht zustehen kann, die Öffentlichkeit über seine Einstellung zu in der Öffentlichkeit bereits bekannten betrieblichen Vorfällen zu unterrichten, wenn sich der Arbeitgeber seinerseits in einer Weise ah die Presse oder an sonstige Medien gewandt hat, die eine Antwort durch den Betriebsrat erfordert (so BAG Beschluss vom 18. September 1991 – 7 ABR 63/90 – EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 67). Für einzelne Betriebsratsmitglieder gilt nichts anderes. Die Verbote aus § 2 Abs. T BetrVG richten sich gegen einzelne Betriebsratsmitglieder (BAG Beschluss vom 21. Febr. 1978 – 1 ABR 54/76 -EzA § 74 BetrVG 1972 Nr. 4).
Bereits die Einrichtung einer allgemein abrufbaren Internet-Homepage durch einen Betriebsrat, auf der betriebsinterne Informationen erfolgen, wurde in der Rechtsprechung als Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gesehen (ArbG Paderborn Beschluss vom 29. Januar 1998 -1 BV 35/97 – DB 1998, 678). Das Internet dient dem Betriebsrat als Informationsquelle und nicht zur Veröffentlichung von Betriebs- und Betriebsratsinterna (vgl. BAG Beschlüsse vom 3.Sept. 2003 – 7 ABR 8/03 und 12/03 – NZA 2004,278 und 280). Der Antragsgegner hat durch Veröffentlichung des „M auf seiner Homepage im Internet gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen. Die Informationen, die der Antragsgegner mit der Internet-Homepage verbreitet hat, sind nicht nur betriebsinterner Art, die der Antragsgegner ohne besondere Veranlassung seitens der Antragstellerin nicht der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich machen durfte. Sie stellen häufig eine Polemik oder Verunglimpfung der übrigen Betriebsratsmitglieder, der Arbeitgeberin oder der Gewerkschaften dar.
So wird in der Ausgabe von April 2004 (BL 144 ff. d. A.) heftige Kritik am Betriebsratsgremium wegen des Abschluss der Betriebsvereinbarung „Zukunftssicherung“ geübt. Dem Betriebsrat wird vorgeworfen, den „unersättlichen Gewinnerwartungen der Vorstände und Aktionäre auf Kosten der Beschäftigte durch Lohnverzicht, Leistungsverschärfung und Verschlechterung der Arbeitsbedingungen“ Vorschub geleistet zu haben. Die Ausgabe von Juni 2004 (Bl, 184 ff. d. A.) prangert im Artikel „Spalter“ das Betriebsratsgremium mit Begriffen wie „beschissene Arbeitszeiten“ im 24-Schichtmodell, „politisch instinktlos, dumm, töricht“ an. In der Ausgabe vom Oktober 2002 wird der Einsatz der Fa. S im Werk als Sabotage bezeichnet. Der Artikel endet mit der Aufforderung: „Jagt S zum Tor hinaus“. Im Artikel „STEP oder der ganz normale Wahnsinn“ wird dem Management vorgeworfen, es ginge ihm nur darum, abzukassieren und riesige Vermögen zusammenzuraffen. In der von November 2002 werden in dem Artikel „Heilloses Durcheinander in der Radsatzfertigung“ unter Anführung von Namen der Führungskräfte („für viel Geld nach Amerika gelockt“) Interna aus der Produktion verbreitet, die ebenso wenig für die außerbetriebliche Öffentlichkeit bestimmt sind wie im Artikel: „Staplerreparatur von Fremdvergabe bedroht“. Im Artikel „Ausgegrenzt“ werden weitere Betriebsratsmitglieder unter Namensnennung angeprangert („Mit der unsinnigen Vertrauensverlustargumentation hat die IG Metall Fraktion nur einen Grund konstruiert, um in Zukunft eine Politik der Ausgrenzung und Geheimniskrämerei zu betreiben“). In der Ausgabe vom Januar 2003 wird im Artikel „Werkleitung will 18 Schichten“ zum Einen die Öffentlichkeit über zahlreiche Interna der Produktion informiert, zum Anderen der Betriebsratsvorsitzende unter Namensnennung als „Aushilfswerkleiter“ bezeichnet. Ein Artikel zu einer Fragebogenaktipn zum Thema „Kundenzufriedenheit – Instandhaltung PKl“ enthält die Überschrift „Im falschen Film! „Nun endgültig durchgeknallt“ ?“. Im Artikel „Zukunft gesichert“ heißt es: „Mit dem Abbau von 8 Arbeitsplätzen betreibt nach unserer Auffassung die IG Metall-Liste im Betriebsrat das Geschäft der Unternehmensseite, nämlich zum Wohl der Gewinne weitere Arbeitsplätze zu vernichten.“ Im Artikel „Radsätze für den N-Markt“ wird die Öffentlichkeit über Interna der Produktion informiert. In der Ausgabe von April 2003 wird dem Betriebsratsvorsitzenden „unzweifelhaft der Stil der alten DKP-Funktionäre („ich bin die Wahrheit, ich bin im Besitz der einzigen Wahrheit“) vorgeworfen. Die Ausgabe vom Juli 2003 enthält den Artikel „Lachnummer“ („Es scheint fast so, als bestehe die Aufgabe der BR-Mehrheit darin, die schlimme Wirklichkeit zu verschleiern und die Dinge schön zu reden. Wer wie S. und Co. die wirtschaftlichen Ziele mit den dazugehörenden Ratiomaßnahmen…bejaht und akzeptiert/der braucht dann bei den sich daraus ergebenden Folgen keine Krokodilstränen zu vergießen. Das ist einfach nur verlogen“). Der folgende Artikel zur Fusion von D: und C! lautet:
„Abzockerexzesse – Selbstbedienungsladen D
Den tenorierten Verpflichtungen steht das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), das auch für Werkszeitungen Geltung beanspruchen kann (vgl. BVerfG Beschluss vom 8.0kt. 1996 – 1 BvR 1183/90 – BVerfGE 95,28 = NJW 1997,386) nicht entgegen. Diesem Grundrechte haben die Arbeitsgerichte bei der Anwehdung der einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Normen der §§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 2 BetrVG Rechnung zu tragen. Es hat eine Abwägung der grundrechtlichen Belange einerseits (Pressefreiheit) und des gesetzlich geschützten Rechtsguts andererseits (Betriebsfrieden, Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit) stattzufinden. Hier hat der Schutz des Unternehmens, Interha der Produktion nicht weltweit in das Internet gestellt zu sehen, und der Führungskräfte, nicht öffentlich verunglimpft zu werden, sowie der übrigen Betriebsratsmitglieder, nicht namentlich als Büttel des Arbeitgebers bei der Vernichtung von Arbeitsplätzen angeprangert zu werden, Vorrang vor dem Grundrecht auf Pressefreiheit. Es gehört wie dargestellt nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats und seiner Mitglieder, die Öffentlichkeit über Betriebs- und Betriebsinterna zu informieren und schon gar nicht in einer nahezu durchgehend polemisierenden Form. Der Antragsgegner wird durch ein Verbot der Veröffentlichung des „M im Internet auch nicht unangemessen in seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied eingeschränkt, denn die Auseinandersetzung mit den übrigen Betriebsratsmitgliedern hat im Gremium und ebenso wie die Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber betriebsintern stattzufinden. Die Verteilung dieser Publikation als Printmedium hat der Arbeitgeber bisher gestattet und insofern auch keine Unterlassung begehrt,
Die tenorierten Verpflichtungen müssen sich nicht auf einzelne Artikel und Beiträge beschränken, da die Veröffentlichung wie ausgeführt insgesamt gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstößt. Die im Tenor zu 1) enthaltene Verpflichtung ist nicht erfüllt. Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Dez, 2003 (Bl. 142, 143 d. A.) mitgeteilt hat, er habe die Publikationen von der Internetseite entfernt und die Betreiber anderer Internetseiten diesbezüglich angeschrieben, diente dies – wie er bei der Anhörung erklärte – nur der Abwendung der Zwangsvollstreckung, es handelte sich jedoch nicht um eine Unterwerfungserklärung, so dass die Publikationen vom Antragsgegner wieder in das Internet gestellt werden könnten.
Für die im Tenor zu 2) enthaltene Verpflichtung besteht eine Wiederholungsgefahr. Sie ergibt sich aus den Veröffentlichungen des Antragsgegners in der Vergangenheit, seinen relativierenden Erklärungen zum Schreiben vom 23. Dez. 2003 und aus dem Umstand weiterer Internet-Veröffentlichungen, deren Quelle im Dunkeln bleibt. Die „Nachrichten vom M“ können nun (Internet-Ausdruck vom 3. Febr. 2004, Bl. 183 d.A.) unter der Anschrift -online.de abgerufen werden. Die Publikation „Nachrichten vom M kann ferner bei „….de“ aufgerufen werden (Ausdrucke der Yahoo-Recherchen vom 21. Mai und 14. Juli 2004, Bl. 151 ff., 158 ff. d. A. und der Übersicht bei L vom 14. Juli 2004 (Bl. 157 d. A.). Angesichts des Vorverhaltens des Antragsgegners besteht für die Arbeitgeberin das Bedürfnis, sicherzustellen, dass der Antragsgegner auch künftig die fragliche Publikation weder auf einer von ihm betriebenen Homepage veröffentlicht noch Dritten zu diesem Zwecke zur Verfügung stellt.
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 12 Abs. 5 ArbGG nicht.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzliche begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.