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Betriebsratsvertretung – Rechtsanwaltsgebühren

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 3 Ta 234/10

Beschluss vom 08.09.2010


Die Beschwerden der Beteiligten zu 2.) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.06.2010 – 3 BV 37/10 h – und 3 BV 27/10 h – werden zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtswegzuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Die Beteiligten zu 1.) haben den Beteiligten zu 3.) in zwei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren vertreten, die Anträge der Beteiligten zu 2.) auf Ersetzung der Zustimmung zur fristlosen Kündigung verschiedener Betriebsratsmitglieder zum Gegenstand hatten. In dem vorliegenden Verfahren machen die Beteiligten zu 1.) die in den vorgenannten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der Beteiligten zu 2.) geltend, nachdem der Beteiligte zu 3.) seine Ansprüche auf Kostenerstattung gegenüber der Beteiligten zu 2.) an die Beteiligten zu 1.) abgetreten hatte.

Die Beteiligte zu 2.) rügt die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für die von den Beteiligten zu 1.) geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche.

Das Arbeitsgericht hat sich mit Beschlüssen vom 10.06.2010 für sachlich zuständig erklärt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsteller einen Zahlungsantrag aus abgetretenem Recht gegen die Beteiligte zu 2.) geltend machten und hierfür das Arbeitsgericht zuständig sei. Maßgeblich sei insoweit, welches Gericht für den Anspruch auch ohne Abtretung zuständig gewesen wäre.

Gegen diese ihr am 15.06.2010 und 18.06.2010 zugestellten Beschlüsse hat die Beteiligte zu 2.) am 16.06.2010 und 18.06.2010 Beschwerde eingelegt. Sie meint weiterhin, dass ein Gerichtsverfahren, bei dem ein Rechtsanwalt seine Kosten aus abgetretenem Recht geltend mache, kein Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit darstelle, sondern hierfür die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig sei. Die Beteiligten zu 1.) treten den arbeitsgerichtlichen Beschlüssen bei. Sie machen geltend, dass sich durch die Abtretung der Freistellungsanspruch des Betriebsrats zwar in einen Zahlungsanspruch umwandele, dies jedoch die Anspruchsgrundlage und den Rechtscharakter der Forderung unberührt lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2.) sind gemäß § 17 a) Abs. 4 S. 3 GVG statthaft und nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu Recht als gegeben angesehen.

Gemäß § 2 a) Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Um eine solche handelt es sich hier, da Gegenstand des Verfahrens der vom Betriebsrat an die Beteiligten zu 1.) abgetretene Kostenerstattungsanspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, die der Betriebsrat in amtlicher Eigenschaft in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten führt, zu den Betriebsratskosten nach § 40 BetrVG (vgl. bereits BAG, Beschluss vom 03.10.1978 – AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 14.10.1982 – DB 1983, 665). Für die Frage, ob ein derartiger Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtlich gegeben ist, kommt es dabei wesentlich darauf an, ob der Betriebsrat sowohl die Führung des Rechtsstreits als auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bei vernünftiger Betrachtung für erforderlich halten durfte (vgl. BAG, Beschluss vom 20.10.1999 – 7 ABR 25/98, NZA 2000, 556; BAG, Beschluss vom 18.01.2006 – 7 ABR 25/05). Dabei geht das Bundesarbeitsgericht regelmäßig vom Bedürfnis für die Heranziehung eines Rechtsanwalts aus, so dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erforderlichkeit nur dann fehlt, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtslos ist oder die Beauftragung des Rechtsanwalts lediglich vorgenommen wird, um den Arbeitgeber mit zusätzlichen Kosten zu belasten, die Rechtsverfolgung also mutwillig und rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Küttner/Kreitner, Personalbuch, 17. Aufl. 2010, Rechtsanwaltskosten Rdnr. 9 m. umfassenden w. N. aus der Rechtsprechung).

Ein insoweit bestehender Kostenerstattungsanspruch kann auch von den seitens des Betriebsrats beauftragten Rechtsanwälten unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Hierzu bedarf es lediglich einer Abtretung des dem Betriebsrat aus § 40 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber zustehenden Freistellungsanspruchs. Richtige Verfahrensart zur Geltendmachung der entstandenen Anwaltsgebühren gegenüber dem Arbeitgeber ist dann das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (vgl. BAG, Beschluss vom 13.05.1998 – 7 ABR 65/96, NZA 1998, 900; BAG, Beschluss vom 24.10.2001 – 7 ABR 20/00, AP-Nr. 71 zu § 40 BetrVG 1972; Küttner/Kreitner, Personalbuch, a. a. O.).

Nach allem sind somit die Beschwerden der Beteiligten zu 2.) unbegründet und es bleibt bei dem erstinstanzlichen, den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg für zulässig erklärenden Beschluss.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise zuzulassende Beschwerde nach § 17 a) Abs. 4 S. 4 GVG sind nicht ersichtlich.

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