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Betriebsschließungsversicherung – Existenzgefährdung – Betrieb wieder aufgenommen

LG Essen – Az.: 18 O 150/20 – Beschluss vom 16.06.2020

………..wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 26.962,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die Verfügungsgegnerin zur Zahlung von 26962 EUR zu verpflichten.

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Klägerin ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen. Denn nach Ziffer 8.2.2 lösen nur die dort aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger den Versicherungsfall ab, die Aufzählung ist abschließend, und der Hinweis: “ ( vgl. §§ 6und 7 IfSG )“ deutet  in dieser Form nicht auf eine dynamische Verweisung hin. Insofern unterscheiden sich die Versicherungsbedingungen offensichtlich von denen, die der Entscheidung des Landgerichts Mannheim zugrunde lagen.

Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.

Die Antragstellerin begehrt die endgültige und vollständige Erfüllung ihrer Ansprüche. Es handelt sich mithin um eine Leistungsverfügung, die nur unter sehr engen Voraussetzungen ergehen kann. An den Verfügungsgrund sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Ein Verfügungsgrund besteht in Fällen der Existenzgefährdung. Ein solcher Fall ist hier nicht dargelegt worden. Die Antragstellerin begehrt Leistungen für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Inzwischen ist ihr Betrieb – wenn auch eingeschränkt – wieder angelaufen. Sie hat  zudem staatliche Hilfen erhalten. Dies spricht dagegen, dass sie unbedingt auf die Gewährung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angewiesen ist und nicht  die Entscheidung in der Hauptsache abwarten kann.

Auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Ziff. 12.1.1. begründet die besondere Eilbedürftigkeit nicht, weil es sich um eine Fälligkeitsbestimmung handelt, die keinen Einfluss auf die Frage des Verfügungsgrundes hat.

 

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