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Betriebssport – Verletzung kein Arbeitsunfall

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

Az.: L 15 U 297/07

Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 1 U 52/06, Urteil vom 12.10.2007


Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Sportunfalls, den der Kläger am 05.11.2004 erlitten hat, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist als Straßenbahnfahrer bei der L W-Betriebe AG (L) beschäftigt. Er ist Mitglied der „C 0000 der L W-Betriebe AG e.V. (C). Nach Auskunft der L ist der Verein aus einer 70 Jahre vorangegangenen Tradition des Betriebssports in der L hervor gegangen. Um den Betrieb von der Verwaltung des Vereins zu entlasten sei in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat der Verein gegründet worden. In der Satzung des BSG heißt es unter anderem:

㤠1 Name, Sitz und Zweck

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung, in dem er selbstlos den Sport auf freiwilliger Basis fördert. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bei ein getragenen Sportvereinen können nur deren Mitglieder, soweit sie natürliche Personen sind, Mitglied des Vereins werden.

3. Die Mitglieder werden bei der Sporthilfe e.V. M (E) versichert.

§ 5 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

2. In den Vorstand wählbar sind nur Beschäftigte und Ruheständler der L AG.

3. Jeweils ein Vorstandsmitglied wird durch den Vorstand der L AG und dem Betriebsrat der L AG bestellt. Die restlichen Vorstandsmitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden durch die Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt …“

Der C teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass der Verein ca. 435 Mitglieder habe. Die Fußballsparte umfasse 170 Mitglieder, davon 60 Mitglieder, die nicht Betriebsangehörige seien. Es werde in 6 Mannschaften zu 90 Spielern trainiert, davon seien ca. 20 Teilnehmer keine Betriebsangehörigen.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls Mitglied der Sparte „Fußball N“. Diese Sparte bestand aus 15 Mitgliedern, von denen etwa 50 % nicht Betriebsangehörige der L waren. Neben den direkt vom C bezahlten Hallenstunden fanden Zusatztrainings statt, die durch eine Umlage der Teilnehmer finanziert wurden. Der Unfall fand an einem solchen Zusatztrainingstag statt. Das Training fand wöchentlich statt. Die Mannschaft nahm nicht am Spielbetrieb des Betriebssportkreisverbandes L teil und war auch im Übrigen nicht auf die Teilnahme an Wettbewerben ausgerichtet. Der Kläger nahm regelmäßig am Training teil. Am Tag des Unfalls nahmen drei Betriebsangehörige und fünf Externe an der Übungsstunde teil. Der Kläger stieg zum Kopfball auf. Beim Wiederaufkommen verdrehte er sich das rechte Knie.

Bei der Erstuntersuchung am 06.11.2004 stellte B eine Außenbanddehnung des Kniegelenks fest. Anlässlich einer Arthroskopie am 15.11.2004 wurde sodann eine Teilruptur des außenseitigen Collateralbandes und eine weitgehende Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie ein degenerativer Außenmeniskuseinriß diagnostiziert.

Mit Bescheid vom 06.12.2004 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil das Ereignis kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch, 7. Buch (SGB VII) sei. Da die Mehrzahl der Teilnehmer keine Betriebsangehörigen der L gewesen seien, fehle der Sportgruppe der innere Bezug zum Arbeitsplatz des Klägers, weil der Teilnehmerkreis nicht im Wesentlichen auf die Beschäftigten der L beschränkt sei.

Der Widerspruch des Klägers gegen diese Entscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2006 zurück gewiesen. Da die Hälfte der Mitglieder nicht Betriebsangehörige gewesen seien, werde der Sport nicht wesentlich durch Betriebsmitglieder bestimmt.

Hiergegen richtet sich die am 11.08.2006 erhobene Klage des Klägers. Er trägt dazu vor, der in der Sparte „Fußball N“ durchgeführte Sport diene allein dem Ausgleich zur betrieblichen Tätigkeit. Der gesamte L sei darauf ausgerichtet ausschließlich Betriebssport zu organisieren. Auf die Zusammensetzung der einzelnen Sparten, insbesondere der Sparte „Fußball N“ habe er keinen Einfluss. Es könne nicht dem Zufall überlassen sein, wie sich die Teilnehmer der Trainingsstunde zusammensetzen, ob Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung bestehe oder nicht. Schon früher sei es bei ihm und auch bei Kollegen zu Sportunfällen gekommen, die jeweils von der Beklagten als Arbeitsunfälle behandelt worden seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2006 zu verurteilen, den Sportunfall, den er am 05.11.2004 erlitten habe, als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm wegen der Folgen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Sparte „Fußball N“ habe zu 50 % aus Mitgliedern bestanden, die nicht Betriebsangehörige waren. Damit entfiele der Versicherungsschutz. Auch wenn in anderen Fällen anders entschieden worden sein mag, so lägen doch für den streitbefangenen Unfall die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger wird durch die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 06.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2006 nicht in seinen Rechten beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt den Sportunfall, den der Kläger am 05.11.2004 erlitten hat, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und ihn wegen der Folgen zu entschädigen.

Der Sportunfall des Klägers fand nicht in einem Bereich statt, für den die gesetzliche Unfallversicherung Versicherungsschutz gewährt. Denn der Sportunfall des Klägers vom 05.11.2004 war kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt gemäß § 7 SGB VII Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Als Versicherungsfall kommt vorliegend nur ein Arbeitsunfall in Betracht. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, die infolge einer Versichertentätigkeit geschehen. Dabei sind Unfälle nur solche Ereignisse, die zeitlich begrenzt von außen auf den Körper einwirken und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Unzweifelhaft war das Geschehen vom 05.11.2004 ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Nach dem Aufsteigen zum Kopfball hat der Kläger sich beim Wiederaufkommen das rechte Knie verdreht. Dabei ist der Bandapparat und der Außenmeniskus seines rechten Knies geschädigt worden.

Dieser Sportunfall war jedoch kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, denn dem vom Kläger am 05.11.2004 ausgeübten Sport fehlt der innere Zusammenhang zu seiner ausgeübten Tätigkeit als Straßenbahnfahrer der L.

Unzweifelhaft ist der Unfall nicht in Ausübung seiner Tätigkeit als Straßenbahnfahrer geschehen. Als möglicher geschützter Lebenssachverhalt kommt von daher nur ein Unfall im Rahmen des Betriebssports in Betracht. Der Betriebssport ist, obwohl er nicht zur eigentlichen beruflichen Tätigkeit gehört, für die Dauer der Übungsstunden unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Ein solcher geschützter Betriebssport liegt dann vor, wenn die sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen, die durch Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung ausgleichen soll, mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt ist sowie Zeit und Dauer des Sports in einem dem Ausgleichszweck entsprechendem Zusammenhang stehen (vgl. Kass.- Komm./Ricke, § 8 Rdnr. 60 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BSG; BSG 2 RU 116/70 = USK 72145). Diese Voraussetzungen liegen für die vom C e.V. durchgeführten Sportangebote, jedenfalls aber für die vom Kläger am Unfalltag benutzte Übungsstunde der Sparte „Fußball N“ nicht vor.

Grundsätzlich ist jede sportliche Betätigung, die dem Sportler eine gewisse körperliche Leistung abverlangt, geeignet, als Betriebssport zu gelten. Um unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu fallen, muss zur sportlichen Betätigung jedoch ein enger betrieblicher Zusammenhang feststellbar sein. Das wird man für gymnastische oder pysiotherapeutische Übungen zum Beispiel zur Verbesserung der Sitz- oder Stehhaltung am Arbeitsplatz ohne Weiteres bejahen können. Ein deutlich darüber hinaus gehendes Sportangebot wird jedoch jeweils kritisch zu prüfen sein. Typischerweise wird heute angenommen werden können, dass im Vordergrund das allgemeine Sportbedürfnis steht, unabhängig von der eigentlichen versicherten Tätigkeit. Dies besonders bei großen Unternehmen mit oft umfangreichen freizeitgestaltenden Sportangeboten außerhalb der Arbeitszeit. Damit steht in aller Regel die persönliche Ertüchtigung und die Erhaltung der persönlichen Gesundheit im Vordergrund, nicht ein betrieblicher Zusammenhang. Daher sollte Betriebssport nur noch sehr eingeschränkt anerkannt werden für die seltenen Fälle in den Arbeitsablauf integrierter Ausgleichsübungen (vgl. Kass / Komm-Ricke § 8 Rdn. 60).

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Besonders kritisch sind dabei Mannschaftssportarten zu beurteilen, die von ihrer Grundanlage her auf einen Wettkampfsport hin ausgerichtet sind. Hierzu zählt u.a. Handball, Basketball und natürlich auch Fußball. Bei einer sportlichen Betätigung mit ausgeprägtem Wettkampfcharakter ist die Rechtsprechung des BSG eindeutig. Bei Wettbewerbsveranstaltungen entfällt der Ausgleichssportcharakter, weil die Intention im Rahmen des Wettbewerbs zu gewinnen, im Vordergrund steht (BSG vom 13.12.2005; B 2 U 29/04 R = SozR 4 – 2700 § 8 Nr. 16).

Dieses Ausschlußkriterium liegt allerdings beim Sportunfall des Klägers nicht vor. Sowohl der Vorstand des C als auch die Personalabteilung der L haben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt, dass die sportliche Betätigung auch in der Sparte „Fußball N“ nicht dem Wettkampf diene. Insbesondere hat die Mannschaft nicht an den üblichen Wettbewerbsveranstaltungen auch im Rahmen der Betriebssportgruppen teilgenommen. Auch war das Training nicht auf die Teilnahme an Wettkämpfen ausgerichtet. Zwar sind hier gewisse Zweifel anzumerken. Fußball ist eine Wettkampfsportart. Eine Mannschaft spielt gegen eine gegnerische Mannschaft, um das Spiel zu gewinnen. Der Reiz des Spiels besteht darin, durch körperliche Leistung und taktisches Geschick des Zusammenspiels den Gegner zu überwinden, um am Schluss als Sieger aus dem Kampf hervor zu gehen. Fußballspielen ist nicht das müde Kicken eines runden Balls zur körperlichen Ertüchtigung. Der Reiz und die Motivation entsteht aus der Aussicht und dem Willen das Spiel zu gewinnen. Ein enger Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit im Rahmen der Verkehrsbetriebe der Stadt L liegt bereits schon deshalb fern. Gleichwohl mag das Fußballspiel in der Sparte „Fußball N“ dem vom C e.V., den von der L und dem Kläger beschriebenen Charakter haben.

Es fehlt auch nicht an einer betriebsbezogenen Organisation. Glaubhaft hat die L die Entstehungsgeschichte des C e.V. beschrieben. In § 5 der Satzung kommt dies auch zum Ausdruck, in dem einerseits nur Betriebsangehörige in den Vorstand gewählt werden können und jeweils ein Vorstandsmitglied von der L AG und vom Betriebsrat der L gestellt werden müssen.

Das Kriterium der Zeit und Dauer der jeweiligen Übung, die dem Ausgleichszweck entsprechen sollen, hat die Rechtsprechung nicht genau konkretisiert. Jedenfalls wird kein enger zeitlicher Anschluss an die Arbeitszeit gefordert, so dass auch dieses Kriterium als erfüllt angesehen werden kann.

Die Übungsstunden haben auch in gewisser Regelmäßigkeit stattgefunden. Der Kläger hat in der Regel nur dann nicht daran teilgenommen, wenn er durch die Einteilung im Dienstplan daran gehindert war.

Es fehlt jedoch an dem Kriterium, dass die Teilnehmer an der sportlichen Betätigung im Wesentlichen Betriebsangehörige sind. Dieses Kriterium dient dazu, den engen betrieblichen Zusammenhang mit zu charakterisieren. Nur wenn Art, Inhalt und Intensität der sportlichen Betätigung durch Betriebsangehörige bestimmt wird, kann es sich um einen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützten Betriebssport handeln. Das ist schon für die organisatorische Anlage des C e.V. auszuschließen. Jedenfalls trifft dies nicht für die Sparte „Fußball N“ zu.

Der C e.V. ist nach dem Inhalt seiner Satzung als gemeinnütziger Verein konzipiert. Dafür ist es notwendig, dass nicht allein Betriebsangehörige Zugang zur Mitgliedschaft im Verein haben. Dem entsprechend beschränkt die Satzung des C e.V. die Mitgliedschaft nicht auf Betriebsangehörige, sondern lässt auch in unbegrenzter Höhe Mitgliedschaften von Nichtbetriebsangehörigen zu. Schon deshalb kann für die gesamten Sportangebote des C e.V. nur ein privater, nicht betriebsbezogener Charakter angenommen werden (vgl. Kass / Komm-Ricke § 8 Rnd. 65). Dies haben auch bereits die „Gründungsväter“ des C e.V. erkannt. Denn sie haben satzungsmäßig vorgesehen, dass alle Mitglieder in einer privaten Unfallversicherung versichert werden (vgl. § 2 Nr. 3 der Satzung). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass es in der Tat nicht auf die Zufälligkeit der Zusammensetzung der Mitgliedschaft des C e.V. mit Betriebsangehörigen und Nichtbetriebsangehörigen ankommt, sondern dass bereits die satzungsmäßig manifestierte Konzeption des Vereins den durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützten Betriebssport ausschließt.

Diese abstrakte Konzeption des Vereins wird durch die konkrete Situation des Unfallgeschehens des Klägers nicht nur nicht widerlegt, sondern vollumfänglich bestätigt. Die gesamte Sportgruppe „Fußball N“, die gemäß § 1 Nr. 4 der Satzung einen teilselbständigen Charakter hat, besteht nach den Angaben des Klägers und des C e.V. nur gerade zur Hälfte aus Betriebsangehörigen. Die andere Hälfte rekrurtiert sich aus Mitgliedern, die nicht bei der L AG beschäftigt sind. Am konkreten Unfalltag waren sogar nur drei von acht Spielern Betriebsangehörige der L.

Diese Zusammensetzung der Mitglieder im Spielbetrieb ist von der satzungsmäßigen Konzeption her keine Ausnahme, sondern konkretisiert den auf Gemeinnützigkeit ausgerichteten Vereinszweck. Der auf der Betriebsbezogenheit des Sport basierende Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung muss von daher entfallen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

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