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Kündigung (betriebsbedingte) – Betriebsteilstilllegung

LAG Rheinland-Pfalz

Az: 7 Sa 419/04

Urteil vom 24.01.2006


1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – auswärtige Kammern Pirmasens – vom 17.03.2004 – 4 Ca 10/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das vormals zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sein Ende gefunden hat, oder aber auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist.

Der Kläger war seit dem 22.05.1989 als Leitender Abteilungsarzt in der chirurgischen Abteilung der Beklagten zu 1) angestellt. Hinsichtlich des Inhalts des Anstellungsvertrages wird auf Blatt 6 bis 45 der Akte Bezug genommen.

Die vom Kläger geleitete chirurgische Abteilung hatte bei Vertragsabschluss 42 Betten und war mit einer Oberarztstelle, 2 1/2 Assistentenstellen und einer AIP Stelle ausgewiesen.

Mit Schreiben vom 19.11.2002, dass dem Kläger am 04.12.2002 zugegangen ist, hat die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2003 gekündigt.

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung sei bereits gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, weshalb das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2003 hinaus fortbestehe.

Die Beklagte habe zum 01.01.2003 mit der Beklagten zu 2) einen Klinikverbund geschlossen. Voraussetzung für den Abschluss dieser Vereinbarung sei gewesen, dass die Beklagte als Träger des W Krankenhauses das Einvernehmen mit der Planungsbehörde hergestellt habe, dass die Abteilung für Anästhesie, die Abteilung für Chirurgie und die Belegabteilung für Gynäkologie zum 31.12.2002 geschlossen würden. Die zuvor genannten Abteilungen seien aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen worden. Die Beklagte habe als Träger des W Krankenhauses dem ärztlichen Personal der von der Schließung betroffenen Abteilungen gekündigt, diese Mitarbeiter sollten mit Unterstützung der Krankenhausträger und der Planungsbehörde an andere Arbeitgeber vermittelt werden; alle nicht ärztlichen Mitarbeiter seien vom E Krankenhaus übernommen worden und zudem sei die bereits zuvor neben der Abteilung für Chirurgie bestehende Abteilung für Plastische Chirurgie mit Handchirurgie als neue Hauptfachabteilung am Standort E installiert worden.

Deshalb liege keine Schließung der Abteilung Chirurgie der Beklagten zu 1) vor.

Die Beklagte zu 2) habe im Übrigen alle Mitarbeiter der Abteilung Chirurgie und Gynäkologie, sämtliche ärztliche sowie nicht ärztliche Mitarbeiter übernommen, mit Ausnahme des Klägers, des Chefarztes.

Die wirtschaftliche Einheit Fachabteilung Chirurgie sei daher auch unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt worden, da alle materiellen und immateriellen Betriebsteile übernommen worden seien. Mit den Krankenakten der Beklagten zu 1) habe die Beklagte zu Ziffer 2) auch den immateriellen Wert übernommen und behandele die bisherigen Patienten in ihrer chirurgischen Abteilung in E mit dem gleichen Personal und den gleichen materiellen Betriebsmitteln.

Darüber hinaus erfüllten die Mitarbeiter ebenso wie sämtliche Betriebsmittel den gleichen Teilzweck bei der Beklagten zu 2).

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) nicht beendet worden sei,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei und die über den 30.06.2003 fortbestehe.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen,

mit Bescheid des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz vom 12.11.2002 sei unter anderem die Fachabteilung, für die der Kläger verantwortlich gewesen sei, per 31.12.2002 aus dem Landeskrankenhausplan herausgenommen worden. Hintergrund dieser Entscheidung des Ministeriums sei gewesen, dass ab 01.01.2003 von dem W Krankenhaus in V aus nur noch die internistische stationäre Grundversorgung im Einzugsbereich des Krankenhauses habe sichergestellt werden sollen.

Folge der Herausnahme der im Bescheid des Ministeriums genannten Abteilungen aus dem Landeskrankenhausplan sei, dass die in diesen Abteilungen bisher erbrachten ärztlichen Leistungen bei den Kostenträgern nicht mehr abgerechnet werden könnten.

Damit bestehe für den Kläger seit dem 01.01.2002 keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im W Krankenhaus in V mehr, wo mangels Bedarfs seitdem keine Chirurgen mehr benötigt würden.

Mit der Stilllegung der Chirurgie per 31.12.2003 sei eine vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers nicht mehr möglich.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei auch nicht gemäß § 613 a BGB auf das Krankenhaus E übergegangen.

Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schlössen sich tatbestandsmäßig gegenseitig aus. Ein Betriebsübergang könne nur dann vorliegen, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführe. Gerade die Abteilung des Klägers sei aber nicht übernommen worden, sondern lediglich die im Landeskrankenhausplan verbliebenen Fachbereiche des W Krankenhauses.

Das Krankenhaus in E habe im Bereich Allgemeine Chirurgie mit ihrer eigenen Organisation und ihren eigenen Mitarbeitern weiter gearbeitet, ohne dass dort zusätzliche neue Stellen geschaffen worden seien. Bei einem Betriebsübergang komme es darauf an, ob eine wirtschaftliche Einheit vorhanden sei, die trotz des Inhaberwechsels ihre Identität bewahrt habe. Eine solche Einheit setze eine bestimmte Organisationsstruktur voraus, die ebenfalls übernommen werden müsse. Daran fehle es z. B., wenn beim Erwerber lediglich eine bestimmte Tätigkeit, die bisher bereits ausgeübt worden ist, nur fortgesetzt werde. Das Krankenhaus in E habe die bisherige Organisation der Fachabteilung des Klägers nicht übernommen, die Abteilung sei vielmehr zum 31.12.2002 im W Krankenhaus komplett aufgelöst worden.

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 17.03.2004 – 4 Ca 10/03 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 169 bis 174 der Akte Bezug genommen.

Gegen das am 30.04.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am (Pfingstdienstag, den) 01.06.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 02.08.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 01.07.2004 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 31.07.2004 (Pfingstsamstag) verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung seien vorliegend nicht gegeben, zudem könne sich der Kläger auf § 613 a Abs. 4 BGB berufen. Der Kläger könne nicht einem stillgelegten Betriebsteil zugeordnet werden. Die Beklagte zu 2) habe letztlich das gesamte Krankenhaus der Beklagten zu 1) übernommen mit dem gesamten Personal, allen Aktiva und Passiva sowie den immateriellen Werten, wozu insbesondere die Patientenkartei gehöre, die nun von dem der Beklagten zu 2) gehörenden Krankenhausverbund V/E genutzt werde. So gesehen sei auch die „Kundschaft“, das seien die Patienten des Krankenhauses, der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) übernommen worden.

Der Kläger beantragt,

1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.03.2004, Az. 4 Ca 10/03 aufgehoben.

2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten zu 1) nicht beendet worden ist.

3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und über den 30.06.2003 fortbesteht.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und heben insbesondere hervor, aufgrund der Herausnahme der Abteilung Allgemeine Chirurgie aus dem Landeskrankenhausplan sei eine Schließung der Abteilung des Klägers zum 31.12.2002 unverzichtbar und unerlässlich gewesen. Für die Beklagte zu 2), die bereits im Krankenhaus in E eine Abteilung Allgemeine Chirurgie mit eigenem Chefarzt betrieben habe, habe es in diesem Bereich nichts zu übernehmen gegeben, sondern allenfalls Patienten zu betreuen, die bei Fortbestehen der Allgemeinen Chirurgie in V dort vielleicht behandelt worden wären. Zu beachten sei im Übrigen, dass für einen Teilbetriebsübergang nicht die Übernahme von Aktiva, immateriellen Ansprüchen, Arbeitnehmern und „Kundschaft“ ausreichend sei. Entscheidend sei vielmehr die Übernahme einer fortführungsfähigen organisatorischen Einheit. Daran fehle es ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 24.01.2005.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten zu 1) hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 30.06.2003 beendet.

Das dringende betriebliche Bedürfnis besteht vorliegend in der durch die Herausnahme der Abteilung des Klägers aus dem Landeskrankenhausplan gegebenen Notwendigkeit, mangels weiterer Abrechnungsmöglichkeit der zuvor erbrachten Leistungen, diese Abteilung vollständig zu schließen. Damit ist der Beschäftigungsbedarf für den Kläger entfallen. Eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für ihn besteht bei der Beklagten zu 1) ersichtlich nicht; der Kläger hat dies auch zu keinem Zeitpunkt in beiden Rechtszügen behauptet.

Die Kündigung ist auch entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend weder gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, noch ist das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Beklagte zu 1) übergegangen.

Das BAG (vgl. 16.05.2002, EzA § 613 a BGB Nr. 210) überprüft das Vorliegen eines Betriebsüberganges in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH anhand von folgenden Kriterien:

1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

2. etwaiger Übergang der materiellen Betriebsmittel;

3. Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges;

4. etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

5. etwaiger Übergang der Kundschaft;

6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

7. Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

Diese Kriterien sind allerdings lediglich Teilaspekte einer vorzunehmenden Gesamtbewertung. Für das Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (vgl. Müller-Glöge, NZA 1999, 449).

Diese Grundsätze gelten auch für den Betriebsteilübergang (EuGH 11.03.1997 EzA § 613 a BGB Nr. 145; BAG 17.04.2003 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 11). Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. In Abgrenzung zur Veräußerung einzelner Anlage- oder Umlaufgüter ist es erforderlich, dass es sich um eine Teileinheit, eine Teilorganisation des Betriebes handelt, mit der der neue Inhaber bestimmte Teilzwecke weiterverfolgen kann. Die Übertragung eines Betriebsteils liegt stets dann vor, wenn es sich bei den übertragenen tatsächlichen und/oder immateriellen Betriebsmitteln um eine organisatorische Untergliederung des Gesamtbetriebes handelt, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich dabei um eine völlig untergeordnete Hilfsorganisation handelt (BAG 26.08.1999 EzA § 613 a BGB Nr. 185). Das Merkmal Teilzweck dient dabei zur Abgrenzung der organisatorischen Teileinheit vom bloßen Übergang einzelner Betriebsmittel. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden (BAG 26.08.1999 a.a.O.). Notwendig ist allerdings eine eigenständige abgrenzbare Organisation zur Erfüllung des Teilzwecks. Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten durchführen (BAG 26.08.1999 a.a.O.). Voraussetzung für einen Betriebsteilübergang ist, dass die übernommene Teilorganisation bereits beim Veräußerer die Qualität eines Betriebsteils hatte (BAG 17.04.2003 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 11). Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen, bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG 24.04.1997 NZA 1998, 253). Ist es infolge der Übernahme einer solchen Teileinheit nicht mehr möglich, den verbleibenden Betrieb sinnvoll zu führen, so hat es nicht zur Folge, dass der Erwerber der Teileinheit in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen aller Arbeitnehmer des früheren Betriebes eintritt (BAG 13.01.1997 EzA § 613 a BGB Nr. 156).

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Ein Betriebs(-teil-)übergang im Sinne des § 613 a BGB liegt zusammengefasst nur dann vor, wenn die übertragene wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt und die wirtschaftliche Einheit auch tatsächlich fortgeführt wird.

Daran fehlt es vorliegend; davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen.

Die Beklagte zu 1) hat die Chirurgische Abteilung zum 31.12.2002 geschlossen. Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, im einzelnen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darzulegen, was wie auf die Beklagte zu 2) rechtsgeschäftlich übergegangen ist, damit von einem Teilbetriebsübergang ausgegangen werden könnte. Seinem Sachvortrag lässt sich aber gerade nicht entnehmen, dass die wirtschaftliche Einheit Chirurgische Abteilung bei der Beklagten zu 1) tatsächlich unter Wahrung ihrer Identität bei der Beklagten zu 2) fortgeführt wird. Angesichts der Besonderheit des Unternehmenszwecks Chirurgische Abteilung reicht es im Rahmen der zu treffenden Gesamtabwägung nicht aus, dass einzelne Sachmittel oder Arbeitnehmer auf die Beklagte zu 2) übergegangen bzw. von ihr übernommen worden sind. Dass alleine rechtfertigt nicht die Annahme der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit. Die wirtschaftliche Einheit Chirurgische Abteilung bei der Beklagten zu 1) existiert aufgrund der Stilllegung nicht mehr. Angesichts dieser Stilllegung liegt es nahe und auf der Hand, dass die Beklagte zu 1) z. B. bei Sachmitteln versucht hat, durch Veräußerung nicht mehr benötigtes Inventar abzugeben und ggf. nicht mehr benötigte Arbeitnehmer anderweitig unterzubringen. Dies ist nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern üblich. Gegen die Annahme eines Teilbetriebsübergangs spricht aber, dass die Beklagte zu 2) bereits eine voll ausgestattete Chirurgische Abteilung betreibt und das Vorliegen einer Patientenkartei bei einem Krankenhaus nicht das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit begründet. Denn weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) entscheiden darüber, welche Patienten von wem behandelt werden. Es ist für die zuvor bei der Beklagten zu 1) betreuten Patienten völlig ungewiss und unklar und insbesondere außerhalb der Entscheidungsbefugnis der Beklagten zu 1) und 2), wohin sie sich in Zukunft wenden, von welchen Ärzten sie sich behandeln lassen wollen. Von daher mag es sein, dass der eine oder andere von der Beklagten zu 1) in V behandelte Patient in Zukunft von der Beklagten zu 2) behandelt wird bzw. sich behandeln lässt. Im Hinblick auf diese Umstände wäre es Sache des Klägers gewesen, im Einzelnen detailliert darzustellen, was und wie von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist, wobei, wie bereits dargestellt, allein die teilweise Übernahme von Sachmitteln oder auch z. B. die anderweitige Beschäftigung von Arbeitnehmern, z. B. wie die Beklagte behauptet in anderen Funktionen als zuvor bei der Beklagten zu 1), nicht ausreichen. Der Kläger hat insoweit aber lediglich pauschal behauptet, es sei anhand der zuvor dargestellten Kriterien zu einem Teilbetriebsübergang gekommen. Angesichts der hier dargestellten Umstände des konkreten Einzelfalles liegen dafür aber keine hinreichenden Anhaltspunkte im Hinblick auf das substantiierte Bestreiten der Beklagten zu 1) und 2) vor.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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