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Betriebsübergang – Ablösung Betriebsvereinbarung

Hessisches Landesarbeitsgericht

Az: 16 Sa 721/11

Urteil vom 14.11.2011


Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1.3.2011 – 8 Ca 6445/10 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Fortgeltung tariflicher und betrieblicher Regelungen nach erfolgten Betriebsübergängen.

Der am XXX geborene Kläger, seit 1. September 1994 Mitglied der A, ist mit einer anrechenbaren Dienstzeit seit 1. Oktober 1977 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Field-Servicetechniker zu einer Bruttomonatsvergütung von derzeit 4.715,17 € beschäftigt.

Die Beschäftigung erfolgte zunächst bei der Firma D. Sodann ging das Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB auf die C über. Diese vereinbarte als Firmentarifvertrag mit der A einen Anerkennungstarifvertrag, der in der Fassung vom 29. Oktober 1999 unter anderem folgenden Inhalt hat:

“ 2. Geltungsbereich

Dieser Vertrag gilt für alle in den Firmen beschäftigten Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden, die Mitglied der A sind. (…).

3. Anerkennung der Tarifverträge

3.1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der Metallindustrie des Tarifgebietes Südbaden, abgeschlossen zwischen der A -Vorstand oder Bezirksleitung S- und dem B (Gesamtmetall) oder dem G oder dem E in F, („Tarifvertragswerk“) sind Bestandteil dieses Vertrages und gelten für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer.

3.2 Das Tarifvertragswerk gilt unmittelbar zwischen den Parteien dieses Vertrages.

3.3 Das gegenwärtig geltende Tarifvertragswerk ist in der Anlage A bezeichnet, die Teil dieses Vertrages ist.

4. Rechtsstatus der Tarifverträge

4.1 Die in Bezug genommenen Tarifverträge (auch die nachwirkenden) gelten in der jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweils gültigen Rechtsstatus.

4.2 Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie auch zwischen den Parteien dieses Anerkennungstarifvertrages als gekündigt.

(Unter 5. bis 10. erfolgen Sonderregelungen in Bezug auf das Unternehmen der C.)

11. Inkrafttreten und Kündigung

11.1 Dieser Vertrag tritt am 1.12.1998 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er löst alle bei der K und ihren Töchterunternehmen geltenden Tarifverträge ab.

12. Verschiedenes

Dieser Vertrag hat die Anlagen A bis D. Diese sind wesentlicher Bestandteil des Vertrages.“

In der Anlage A zum Anerkennungstarifvertrag vom 27.11.1998 in der Fassung vom 29. Oktober 1999 werden folgende Tarifverträge aufgeführt:

1. Manteltarifvertrag, Arbeiter und Angestellte vom 8.5.1990/11.12.1996

2. Manteltarifvertrag, Auszubildende vom 29. April 1987/11. Dezember 1996

3. Urlaubsabkommen, Arbeiter und Angestellte vom 11. Dezember 1996

4. Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag (LGRTV 1) vom 11.12.1988

5. Lohnabkommen vom 11. Dezember 1996

6. Gehaltsabkommen vom 11. Dezember 1996

7. Ausbildungsvergütungen vom 11. Dezember 1996

8. Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen, Arbeiter und Angestellte vom 11.12.1996

9. Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen, Auszubildende vom 11.12. 1996

10. Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen, Arbeiter, Angestellte und Auszubildende vom 7. März 1995

11. Rationalisierungsschutzabkommen vom 27. Mai/25. Juni 1968

12. Vertrauensleuteschutzabkommen vom 2. August/16. August 1969

13. Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung für die Metallindustrie vom 12. Mai 1964/1.10.1973

14. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1999 der Metallindustrie S vom 8. November 1996/2. Dezember 1998 mit folgenden Ergänzungen: (…).

15. Tarifvertrag Altersteilzeit 1997 der Metallindustrie S vom 16.12.1997

Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie in S vom 8. Mai 1990/11. Dezember 1996 enthält in § 9 und § 10 Regelungen über zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie über deren Höhe.

Das Urlaubsabkommen Arbeiter und Angestellte vom 11. Dezember 1996 sieht unter § 3 Nr. 2 einen Zusatzurlaub von einem Arbeitstag im Urlaubsjahr nach einer Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren vor.

Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie in S wurde nach dem 1.11.2002 im März 2004 und Februar 2005 durch Änderungstarifverträge geändert. Der dann gültige Manteltarifvertrag wurde zuletzt in den „Manteltarifvertrag für Beschäftigte zum ERA-TV“ vom 14.6.2005 wortgleich übertragen. Er gilt nach Ende der Einführungsphase, das heißt ab dem 29. Februar 2008, flächendeckend.

Das Urlaubsabkommen vom 11. Dezember 1996 wurde mit dem Urlaubsabkommen vom 14.6.2005 wortgleich als „Urlaubsabkommen für die Beschäftigten zum ERA-TV“ übertragen.

Der Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag ist durch den ERA-Entgeltrahmentarifvertrag vom 16.9.2003 seit 29.2.2008 abgelöst.

Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen wurde mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 geändert.

Der Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen wurde mit der flächendeckenden ERA-Einführung durch den Tarifvertrag über die betriebliche Absicherung tariflicher Sonderzahlungen vom 14.6.2005 abgelöst.

Bei der C war ein Gesamtbetriebsrat gebildet, der mit dem Arbeitgeber die Gesamtbetriebsvereinbarungen „Arbeitsmittel“, „Firmenwagen“ und „Verpflegungsmehraufwand“ vereinbarte.

Zum 1.11.2002 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die nicht tarifgebundene Y (Y) über. Diese schloss mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat noch vor dem Betriebsübergang (am 25.10.2002) eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Geltungsbereich von Gesamtbetriebsvereinbarungen“ (sog. Abschottungs-GBV). Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

1. Geltungsbereich der Gesamtbetriebsvereinbarung

Diese Gesamtbetriebsvereinbarung erfasst sämtliche bei Y zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Gesamtbetriebsvereinbarung unbefristet oder befristet geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen einschließlich nachwirkender Gesamtbetriebsvereinbarungen. Sie erfasst auch zwischen Y und dem Gesamtbetriebsrat geltende Regelungsabreden jeglichen Gegenstandes, (…).

2. Anwendungsbereich

Die vom Geltungsbereich dieser Gesamtbetriebsvereinbarung gemäß Ziffer 1 erfassten Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden gelten nicht für Mitarbeiter/innen, in deren Arbeitsverhältnisse Y nach dem Zeitpunkt des Abschlusses dieser Gesamtbetriebsvereinbarung kraft gesetzlich angeordneter Rechtsnachfolge -insbesondere aufgrund von § 613a BGB- eintritt.

Anlage 1 der Abschottungs-GBV enthält eine Liste von Gesamtbetriebsvereinbarungen und Regelungsabreden.

Zum 1.3.2010 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers durch weiteren Betriebsübergang auf die jetzige Beklagte, die ebenfalls nicht tarifgebunden ist, über. Auch bei der Beklagten ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Bei der Beklagten bestehen Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Regelungsgegenstand „Arbeitszeitordnung“, „Leistungs- und Zielvereinbarungsgespräch“, „Telefon/Internetkostenpauschale“ und „Firmenwagen“. Sie enthalten identische Regelungsgegenstände wie die zuvor herangezogenen Gesamtbetriebsvereinbarungen der C.

Mit seiner Klage hat der Kläger -soweit in der Berufungsinstanz noch von Bedeutung- auf der Grundlage des zwischen der C und der A vereinbarten Anerkennungstarifvertrags die Zahlung von Mehrarbeits-, Nacht- und Spätzuschlägen nach § 9, § 10 Manteltarifvertrag Arbeiter und Angestellte vom 8. Mai 1990/11. Dezember 1996, die Gewährung von je einem Tag Zusatzurlaub für 2010 und 2011 gemäß dem Urlaubsabkommen Arbeiter und Angestellte vom 11. 12. 1996 geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass der Anerkennungstarifvertrag Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist, sowie dass die Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenwagen“ zwischen der C und deren Gesamtbetriebsrat Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anerkennungstarifvertrag, über den der MTV Südbaden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung gefunden habe, sei im Rahmen des Betriebsübergangs von der C auf Y gemäß § 613a Abs. 1 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und Y geworden. Eine diesen Tarifvertrag ersetzende Abmachung bestehe nicht. Die bei der Beklagten bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen könnten die nachwirkenden Tarifnormen nicht ersetzen. Eine so genannte Über-Kreuz-Ablösung sei hier ausgeschlossen. Die Höhe der Vergütung für geleistete Mehrarbeit unterfalle nicht der zwingenden Mitbestimmung. Im übrigen könnten Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Aufgrund der bei Y beschlossenen Abschottungs-GBV seien die bei der C geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen weiterhin anzuwenden. Dies gelte auch für die im Wege des Betriebsübergangs in das Arbeitsverhältnis des Klägers eingetretene Beklagte. Eine Ablösung nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB habe deshalb nicht stattgefunden.

Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts (Blatt 123 bis 125 der Akten) Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Feststellungsanträge fehle es an dem Feststellungsinteresse. In Bezug auf die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge sei der im Anerkennungstarifvertrag in Bezug genommene Manteltarifvertrag Südbaden durch die bei der Beklagten geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen ebenso nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB abgelöst worden, wie die bei der C bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen.

Das Arbeitsgericht hat -soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung- der Klage stattgegeben. Der Kläger könne die Zahlung der Mehrarbeitszuschläge nach § 9, § 10 MTV Südbaden verlangen. Dieser finde aufgrund der Verweisung des Anerkennungstarifvertrags Anwendung und sei mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Y gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und Y geworden, wobei die Vorschriften ihren kollektivrechtlichen Charakter nicht verloren. Im Stande der Nachwirkung seien die Tarifnormen Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden. Die Regelungen des Tarifvertrages seien nicht durch die BV Arbeitszeit der Beklagten abgelöst worden. Jedenfalls außerhalb des Bereichs der Mitbestimmung des Betriebsrats sei eine so genannte Über-Kreuz-Ablösung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages durch Regelungen einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Die Regelungen zur Mehrarbeit in der BV Arbeitszeit enthielten einen mitbestimmungspflichtigen und einen mitbestimmungsfreien Teil. Mitbestimmungsfrei sei die Festlegung der absoluten Lohnhöhe, wie sie sich in Anlage 4 zur BV Arbeitszeit finde. Damit stehe aber § 77 Absatz 3 S. 1 BetrVG der Ablösung entgegen, denn die Sperrwirkung trete in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers nur insoweit ein, wie der betreffende Regelungsgegenstand nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliege. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten nur von einer Teilunwirksamkeit der Betriebsvereinbarung ausgehe, sei die Höhe der Zuschläge gemäß § 9, § 10 MTV zu bestimmen. Die Feststellungsanträge seien zulässig. Dies ergebe sich daraus, dass die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Die Anträge seien auch begründet. Der Anerkennungstarifvertrag wirke in dem Arbeitsverhältnis der Parteien fort. Dasselbe gelte in Bezug auf die GBV Firmenwagen der C. Aufgrund der Abschottungs-GBV habe die GBV Firmenwagen auch bei der Y für den Kläger weitergegolten und sei nicht gemäß § 613a Abs. 1 S. 3 BGB durch die bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarungen abgelöst worden. Schließlich stehe dem Kläger je einen Tag Zusatzurlaub für die Jahre 2010 und 2011 gemäß § 3 Ziffer 3.2 des Urlaubsabkommens der Metallindustrie S vom 11. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Anerkennungstarifvertrag zu. Insoweit gelte gleichfalls, dass die tarifliche Regelung nicht durch eine bei der Beklagten bestehende Betriebsvereinbarung abgelöst werden könne.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 19.4.2011 zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 18.5.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung am 20.6.2011 (Montag) begründet.

Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge gemäß dem zwischen der C und der A abgeschlossenen Anerkennungstarifvertrag zuerkannt habe, habe es verkannt, dass die bei der Beklagten bestehenden betrieblichen Regelungen gemäß § 613a Abs. 1 S. 3 BGB ablösende Wirkung haben und vorliegend kein Fall der unzulässigen Über-Kreuz-Ablösung vorliege. Die Vergütung von Mehrarbeit sei nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Deshalb komme der bei der Beklagten geltenden BV „Arbeitszeitordnung“ ablösende Wirkung gegenüber den entsprechenden Regelungen des Manteltarifvertrags S zu. Das Arbeitsgericht sei auch fehlerhaft davon ausgegangen, dass der zwischen der C und der A abgeschlossene Anerkennungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Der Feststellungsantrag sei bereits wegen fehlendem Feststellungsinteresse unzulässig. Der Kläger hätte seine vermeintlichen Ansprüche konkret benennen und im Wege einer Leistungsklage einklagen müssen. Der Kläger habe bislang nicht im einzelnen dargelegt, welche Ansprüche ihm nach dem Anerkennungstarifvertrag beziehungsweise den darin in Bezug genommenen Tarifverträgen zustehen sollen. So werde er unstreitig nicht von dem im Anerkennungstarifvertrag in Bezug genommenen Manteltarifvertrag für Auszubildende erfasst. Rechtsfehlerhaft sei auch die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Abschottungs-GBV sei mit dem Betriebsübergang von Y auf die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis der Parteien transformiert worden und habe individualrechtlich fortgegolten. Vielmehr sei mit dem Übergang des Arbeitsverhältnisses von Y auf die Beklagte die Abschottungs-GBV gegenstandslos geworden. Der Zusatzurlaub gelte gemäß Nummer 3.1 Anerkennungstarifvertrag nur für die unter dem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer. Deshalb sei das Urlaubsabkommen hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereichs nicht auf den Kläger anwendbar. Unabhängig davon stehe dem Kläger jedenfalls kein Anspruch auf Zusatzurlaub für das Jahr 2010 zu, da dieser erst unter dem 7.2.2011 geltend gemacht worden sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1.3.2011 -8 Ca 6445/10- abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge handele es sich um einen Anspruch auf Entgelt. Die Regelung eines Zuschlags in welcher Höhe auch immer betreffe die Festlegung einer absoluten Lohnhöhe für geleistete Arbeit, die mitbestimmungsfrei sei. Jedenfalls komme das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Eine Ablösung nachwirkender Tarifnormen sei durch eine verschlechternde Betriebsvereinbarung nicht möglich. Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Dieses ergebe sich daraus, dass die Beklagte die Anwendbarkeit der betreffenden Tarifverträge in Abrede stelle. Der Kläger könne deshalb nicht für jeden künftigen Anwendungsfall auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Mit Schriftsatz vom 7.10.2011 hat der Kläger den Klageantrag zu 5 neu gefasst; insoweit wird auf Blatt 238 der Akten verwiesen. Die BV Arbeitszeitordnung der Beklagten sei im Hinblick auf die Tarifüblichkeit der Regelungen zur Mehrarbeit, zu den Zeitzuschlägen und der Arbeitszeit zumindest teilunwirksam. Weshalb das Urlaubsabkommen nicht über den Anerkennungstarifvertrag anzuwenden sei, erschließe sich nicht. Der fragliche Zusatzurlaubstag aus 2010 sei mit E-Mail vom 31.10.2010 -und damit fristgerecht- geltend gemacht worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Abschottungs-GBV nicht durch den Betriebsübergang von Y auf die Beklagte gegenstandslos geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere auf den Anlagenband, sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b Arbeitsgerichtsgesetz. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig.

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II.

Die Berufung ist begründet.

1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 689,08 € brutto (restliche Mehrarbeits-, Nacht- und Spätzuschläge für die Monate April und Mai 2010) nebst Zinsen zu. § 9, § 10 Manteltarifvertrag S in Verbindung mit dem zwischen der C und der A geschlossenen (Firmen-) Anerkennungstarifvertrag finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

a) Zu den bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer transformierten Normen gehört der gesamte Bestand der Tarifnormen, die die Rechte und Pflichten zwischen dem tarifgebundenen Betriebsveräußerer und dem tarifgebundenen Arbeitnehmer geregelt haben. Die Wirkungsweise der nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen Betriebserwerber und Arbeitnehmer transformierten Normen entspricht regelmäßig derjenigen, die bei einem Austritt des Veräußerers aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband hinsichtlich des zur Zeit des Austritts geltenden Verbandstarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG gelten würde. Dabei entspricht das Ende der Sperrfrist nach § 613a Abs. 1 S. 2 und 4 BGB dem Ende des nachbindenden Tarifvertrags. (Bundesarbeitsgericht 22.4.2009-4 AZR 100/08-NZA 2010,41, Leitsätze 1 und 2). Bei dem aus dem Arbeitgeberverband Ausgetretenen führt das Ende des Tarifvertrags ebenso wie der Abschluss eines neuen, ihn selbst betreffenden Tarifvertrags zu einem Ende der bisherigen zwingenden Bindung (Bundesarbeitsgericht 22.4.2009,a.a.O., Rn. 78). Wird ein nachwirkender Tarifvertrag geändert, endet die Nachbindung im Erwerberbetrieb. Dies entspricht der Wirkungsweise bei der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG. (BAG, a.a.O., Rn. 90, 91).

b) Der Manteltarifvertrag S fand aufgrund des Anerkennungstarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis des tarifgebundenen Klägers mit der C Anwendung. Die Normen wirkten nach dem Betriebsübergang auf Y gemäß § 613a Abs. 1 S. 2 BGB kollektiv-rechtlich zunächst weiter. Dies galt jedoch nur bis zu einer Änderung des Manteltarifvertrags. Der Manteltarifvertrag S wurde nach dem Betriebsübergang (1.11.2002) im März 2004 und Februar 2005 durch Änderungstarifverträge geändert. Damit endete die Nachbindung des Arbeitgebers an diesen Tarifvertrag.

c) Unabhängig davon wurde der Manteltarifvertrag S hinsichtlich der Mehrarbeitszuschläge durch Nr. 10 Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ der Beklagten abgelöst.

Zwar kann eine gemäß § 4 Abs. 5 TVG nur nachwirkende Tarifnorm zumindest außerhalb des Bereichs der zwingenden Mitbestimmung nicht durch eine ungünstigere Betriebsvereinbarung abgelöst werden (Bundesarbeitsgericht 6.11.2007-1 AZR 862/06- NZA 2008,542, Randnummer 35). In Bezug auf die hier streitgegenständlichen Mehrarbeitszuschläge ist jedoch § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG einschlägig. Beim Fehlen einer Tarifbindung des Arbeitgebers hat er bei einer Absenkung der Vergütung -weil keine tarifliche Vergütungsordnung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließt- die bisher geltenden Entlohnungsgrundsätze auch bezüglich des verbleibenden Vergütungsvolumens zu beachten und im Falle ihrer Änderung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen (Bundesarbeitsgericht 28.2.2006-1 ABR 4/05-BAGE 117, 130, Randnummer 22). Daher konnte hier wirksam durch Betriebsvereinbarung die nachwirkende Regelung der Mehrarbeitszuschläge des Manteltarifvertrags S abgelöst werden. Dies ist durch Nummer 10 Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ (Anlage 4) der Beklagten erfolgt.

2. Der Feststellungsantrag in der Fassung vom 7.10.2011 (Blatt 238 der Akten) – es handelt insoweit lediglich um eine Präzisierung des ursprünglichen Klageantrages, für die die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vorliegen müssen -, dass der Anerkennungstarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist zulässig. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sogenannte Elementenfeststellungsklage. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Bundesarbeitsgericht 22. Oktober 2008-4 AZR 784/07-BAGE 128, 165). Darum geht es hier. Mit seinem neu gefassten Klageantrag begehrt der Kläger die Feststellung der Anwendbarkeit im einzelnen bezeichneter Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien.

Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Sämtliche dort aufgeführten Tarifverträge sind nach dem Betriebsübergang geändert beziehungsweise ersetzt worden. Sie finden daher auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung mehr.

3. Der Feststellungsantrag, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenwagen“ zwischen der C und dem dort bestehenden Gesamtbetriebsrat vom 31.10.1999 Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses ist, ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Abschottungs-Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der Y und deren Gesamtbetriebsrat vom 25.10.2002 wirksam war und dazu führte, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenwagen“ der C weiter galt und nicht durch für die Y geltende Kollektivregelung abgelöst wurde. Jedenfalls anlässlich des weiteren Betriebsübergangs vom 1.3.2010 auf die X (die Beklagte) wurde keine – weitere – Abschottungs-Betriebsvereinbarung geschlossen. Dies hat zur Folge, dass die bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarungen gemäß § 613a Absatz 1 S. 3 BGB frühere Betriebsvereinbarungen abgelöst haben (Bundesarbeitsgericht 22.4.2009-4 AZR 100/08, Rn. 64). Jedenfalls seit 1.3.2010 findet daher die bei der C geltende Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenwagen“ auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung mehr, da derselbe Regelungsgegenstand durch die von der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung „Firmenwagen“ abschließend geregelt wird.

4. Dem Kläger steht für die Urlaubsjahre 2010 und 2011 kein Zusatzurlaub gemäß § 3 Nummer 3.2 des Urlaubsabkommens der Metallindustrie S vom 11.12.1996 in Verbindung mit dem Anerkennungstarifvertrag vom 29.10.1999 zu. Dieser Tarifvertrag wurde durch das Urlaubsabkommen für Beschäftigte im ERA-TV mit Wirkung ab 29. Februar 2008 ersetzt und findet daher seit diesem Zeitpunkt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung mehr.

III.

Der Kläger hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsgerichtsgesetz.

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