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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Betriebsumorganisation

Saarländisches Oberlandesgericht

Az.: 5 U 451/02-58

Urteil vom 29.10.2003

Vorinstanz: LG Saarbrücken, Az.: 14 O 72/99


In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2003 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Juli 2002 -14 0 72/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 70.337,74 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Nachtrag zum Versicherungsschein-Nr. vom 8.3.1994, Bl. 174 d. A.) geltend, die er bei der Beklagten seit dem 1.2.1994 auf der Grundlage einer 1992 abgeschlossenen Kapitalversicherung (Versicherungsschein-Nr.. Bl. 138 d. A.) unterhält. Vereinbart sind eine Berufsunfähigkeitsrente von jährlich 24.000 DM sowie Bonusrenten durch Gewinnbeteiligung und aus Beitragsbefreiung, die jährlich 4800 DM bzw. 679 DM betragen. Bestandteil des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrags sind Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BBUZ, Bl. 156 ff. d. A.). Die Ansprüche aus der Kapitalversicherung trat der Kläger am 12.3.1992 zur Sicherung zweier Darlehen an die S.Bank eG, Filiale L., ab. Die S.Bank, jetzt Bank S., ist mit der Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger im eigenen Namen einverstanden.

Der Kläger ist selbständiger Konditormeister und Inhaber des Stadtcafes L. Bis zu einem Autounfall am 25.7.1997 stellte er alle in seinem Cafe verkauften Konditorerzeugnisse (Kuchen, Pralinen, Speiseeis, Süßspeisen, Salz- und Käsegebäck, Pasteten) selbst her und belieferte auch andere Cafes. Dafür musste er u. a. Gewichte von bis zu einem Zentner Gewicht (Mehlsäcke, Zuckersäcke, Creme-Behälter, Couvertüre-Behälter, mit Kuchen bestückte Kuchenbleche) bewegen.

Seit dem Unfall leidet der Kläger insbesondere unter den Folgen eines Bandscheibenprolaps der Halswirbelsäule C6/C7 und eines lumbalen Bandscheibenvorfalls L4/L5, jeweils mit neurologischer und radikulärer Symptomatik. Er kann deshalb nur noch Bürotätigkeiten und halbschichtig leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ausführen. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten sowie Tätigkeiten, die mit körperlicher Zwangshaltung, häufigem Bücken und Heben oder dem Heben von Gewichten über 5 kg verbunden sind, sind dem Kläger dagegen nicht mehr zumutbar. Er kann deshalb die konkreten Tätigkeiten, die er vor dem Unfall verrichtet hat, zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben. Allerdings führt er den Betrieb des Cafes bis heute fort. Auf welche Weise dies geschieht, ist streitig. Unstreitig beschäftigt der Kläger wie auch schon vor dem Unfall mehrere weibliche Teilzeitkräfte, darunter eine Konditoreifachverkäuferin und im übrigen ungelernte Kräfte.

Mit Schreiben vom 28.11.1997 (Bl. 280 d. A.) machte der Kläger bei der Beklagten Berufsunfähigkeit geltend. Die Beklagte lehnte eine Eintrittspflicht mit Schreiben vom 31.8.1998 (Bl. 7 ff. d. A.) ab. Sie berief sich darauf, der Kläger könne diejenigen Arbeiten im Bereich der Herstellung, die ihm nicht mehr möglich seien, auf die von ihm beschäftigten Aushilfskräfte verlagern, weil dafür ein besonderes fachliches Können nicht erforderlich sei, und für einige Arbeiten auch Maschinen anschaffen. Ihm sei also eine Umorganisation seines Betriebes möglich und zumutbar.

Mit seiner im März 1999 eingereichten Klage verlangt der Kläger die vereinbarten Berufsunfähigkeitsleistungen für die Zeit ab Februar 1998. Der Kläger hat behauptet, alle Tätigkeiten als Konditormeister seien mit körperlicher Zwangshaltung und häufigem Bücken und Heben verbunden, er sei deshalb zu mindestens 70 % berufsunfähig. Der Anteil der Bürotätigkeit an seiner früheren Tätigkeit sei minimal. Vor dem Unfall sei er allein in der Konditorei tätig gewesen. Seine Aushilfskräfte seien nur im Cafe beschäftigt und kümmerten sich um die Kuchentheke und den Service. Sie seien nicht in der Lage, die von ihm ausgeführten qualifizierten Arbeiten als Konditormeister ganz oder teilweise zu übernehmen. Er müsste, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, einen selbständigen Konditormeister einstellen, würde dann aber keinen Gewinn mehr aus seinem Betrieb erzielen. Ein vollbeschäftigter Konditormeister koste mindestens 5.600 DM monatlich. Zur Zeit halte er den Betrieb auf die Weise aufrecht, dass er selbst ca. 2 Stunden täglich in der Konditorei arbeite, wobei er auf Schmerzmittel (Valoron Retard 100) angewiesen sei, und er im Übrigen die Produktpalette reduziert habe bzw. Produkte hinzukaufe, die er früher selbst hergestellt habe. Außerdem erhalte er – teils auf Aushilfslohnbasis, teils unentgeltlich – Unterstützung von Familienmitgliedern, insbesondere von seinem Bruder, der Bäckermeister sei.

Die Beklagte hat ihren schon vorprozessual erhobenen Einwand einer möglichen und zumutbaren Umorganisation des Betriebs aufrechterhalten. Außerdem hat sie den Kläger auf die Berufe eines Beschäftigten beim Amt für Arbeitsschutz oder beim Amt für Lebensmittelüberwachung, eines Innen- oder Außendienstmitarbeiters bei Zulieferern für Bäckereien und Konditoreien sowie eines Filialbetreuers bei Großbäckereien, eines Mitarbeiters bei Versicherungen im Außendienst mit einem möglichen Verdienst von 5.000 DM bis 6000 DM, auf eine Tätigkeit im Bereich der EDV-Entwicklung für Anwendungen im Back-/Konditoreibetrieb mit einem Jahreseinkommen ab 60.000 DM und auf eine Mitarbeit bei Bäcker- bzw. Konditorverbänden und bei Fachzeitschriften verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Verweisungen wird auf die Seiten 3 bis 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.6.1999 (Bl. 65 ff. d. A.) und auf die Seiten 4 f. ihres Schriftsatzes vom 3.11.1999 (Bl. 126 f. d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung zweier Aushilfskräfte des Klägers als Zeugen durch Urteil vom 9.7.2002 in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung einer jährlichen Berufsunfähigkeitsrente von 24.000 DM sowie einer jährlichen Bonusrente von 4.800 DM und einer jährlichen Bonusrente aus Beitragsbefreiung von 679 DM beginnend ab Februar 1998, zahlbar vierteljährlich im voraus längstens bis zum 1.2.2016, verurteilt. Zur Begründung ist ausgeführt: Unstreitig sei der Kläger in seinem Beruf als Konditormeister in der bisherigen Ausgestaltung zu 50 % berufsunfähig. Es gebe auch keine dem Kläger zumutbare Möglichkeit der Umorganisation seines Betriebes. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei von den von ihm beschäftigen Aushilfskräften immer nur eine anwesend, die nicht gleichzeitig im Cafe und in der darüber gelegenen Konditorei arbeiten könne. Die Unterstützung des Klägers durch seine Geschwister stelle eine überobligationsmäßige Anstrengung dar, die bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Einstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters in der Konditorei komme als Maßnahme der Umorganisation nicht in Betracht. Die mit Rücksicht auf seine gesundheitlichen Einschränkungen erforderliche Entlastung des Klägers sei nur durch Einstellung eines Konditorgesellen zu erreichen, die mit erheblichen Kosten verbunden sei, welche dem Kläger im Hinblick auf die Ertragslage seines Betriebs nicht zuzumuten seien. Auf die von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufe brauche sich der Kläger nicht verweisen zu lassen. Einerseits habe die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht in vollem Umfang genügt, andererseits verfüge der Kläger, der seit Jahren als alleiniger Konditor in seinem Betrieb überwiegend handwerklich und kreativ tätig gewesen sei, nicht über das für die aufgezählten Berufe erforderliche Wissen, wie z. B. kaufmännische Kenntnisse, EDV-Grundkenntnisse und rechtliche Kenntnisse.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt. Sie macht geltend, der Umstand, dass der Kläger seinen Betrieb tatsächlich fortführe, ohne nicht hinnehmbare Vermögenseinbußen erlitten zu haben, spreche für eine erfolgreiche Umorganisation. Weiter rügt die Beklagte, das Landgericht habe ihren Vortrag übergangen, nach dem der Kläger eine männliche Aushilfskraft einstellen könne, die ihn bei den schweren Arbeiten in der Konditorei unterstütze. Damit könne er sich ein aus den ihm nach wie vor möglichen Tätigkeiten in der Konditorei, im Cafebetrieb und im kaufmännischen Bereich bestehendes mehr als 50 %iges Betätigungsfeld in seinem Betrieb schaffen. Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, sie habe den Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts hinreichend substantiiert auf die von ihr in erster Instanz genannten Verweisungstätigkeiten verwiesen.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des am 9.7.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, 14 O 72/99, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet weiterhin, er könne seinen Betrieb nur fortführen, weil seine Geschwister ihn unterstützten und weil er selbst in der Konditorei arbeite, obwohl er damit Raubbau an seiner Gesundheit betreibe. Die ihm von der Beklagten angesonnene Umorganisation durch Einstellung einer männlichen Aushilfskraft sei nicht möglich, weil sie mit unzumutbaren finanziellen Aufwendungen verbunden wäre und er zudem eine gelernte Aushilfskraft für die Konditorarbeiten benötige.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen A1, Leitender Oberarzt der W.Kliniken. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.9.2003 (Bl. 407 ff. d. A.) verwiesen.

II.

Die gemäß §§511, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Kläger hat gemäß § 1 Abs. 1 Buchst, b, § 2 Abs. 1 BBUZ Anspruch auf die ihm vom Landgericht zuerkannten Berufsunfähigkeitsleistungen.

1.

Dass der Kläger seinen bis zu dem Unfall im Juli 1997 konkret ausgeübten Beruf als selbständiger Konditormeister und Inhaber eines Cafes infolge Krankheit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann, ist unstreitig. Als mitarbeitender Betriebsinhaber hat er weiter zu beweisen, dass ihm auch bei einer zumutbaren Umorganisation seines Betriebs die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Betrieb noch arbeiten kann, keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (BGH, U. v. 3.11.1993 – IV ZR 185/92, VersR 1994, 205, 206; U. v. 25.9.1991 – IV ZR 145/90, VersR 1991, 1358, 1359). Diesen Nachweis hat der Kläger geführt.

a) Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nicht schon der Umstand, dass der Kläger seinen Geschäftsbetrieb bis heute fortführt, für eine erfolgreiche Umorganisation. Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen und für den Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts wird der Kläger in der Konditorei von seinen Geschwistern unterstützt, er nimmt also das Wohlwollen Dritter in Anspruch. Damit beruht die Fortführung des Geschäftsbetriebs im Verhältnis zur Beklagten auf einem überobligationsmäßigen Verhalten, das Berufsunfähigkeit nicht ausschließt (vgl. BGH, U. v. 11.10.2000 – IV ZR 208/99, VersR 2001, 89 unter II 1).

b) Der Kläger kann sich ein Berufsunfähigkeit vermeidendes mehr als 50 %iges Betätigungsfeld in seinem Betrieb nicht durch die Einstellung weiteren Personals verschaffen. Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Kläger die Einstellung eines Konditorgesellen mit Rücksicht auf die Ertragslage seines Unternehmens wirtschaftlich nicht zumutbar sei. Das stellt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht mehr in Frage. Es kann deshalb offen bleiben, ob dem Kläger dabei in seinem Betrieb überhaupt noch ein Betätigungsfeld verbliebe, das bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit entgegenstünde. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger könne für die schweren Arbeiten in der Backstube eine männliche Aushilfskraft einstellen und die übrigen Konditortätigkeiten ebenso wie den Verkauf im Cafe und die Verwaltungs- und kaufmännischen Aufgaben nach wie vor selbst vornehmen, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat das Gegenteil fest:

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Der Kläger hat dargelegt, dass er nicht nur die schweren Arbeiten in der Konditorei, die mit dem Tragen und Heben von erheblichen Gewichten verbunden sind, nicht mehr ausführen kann, sondern auch zu den feineren Konditortätigkeiten nur bei regelmäßiger Einnahme des Schmerzmittels Valoron und maximal zwei Stunden am Tag in der Lage sei, weil diese Tätigkeiten mit einer dauernden Zwangshaltung verbunden seien. Der Sachverständige A1 hat dies im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden mehrfachen Bandscheibenvorfälle im HWS- und im LWS-Bereich als ohne weiteres glaubhaft bezeichnet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Bandscheibenvorfälle kernspintomografisch gesichert und auch damit einhergehende neurologische Ausfälle im Bereich der oberen Extremitäten sowie Muskelschädigungen der unteren Extremitäten nachgewiesen. Diese Befunde ließen – so der Sachverständige – auf eine Beeinträchtigung der Feinmotorik der Arme und auf erhebliche Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten schließen. Anders als in anderen Fällen, in denen Bandscheibenvorfälle im Laufe der Zeit entweder verknöcherten oder eintrockneten, habe sich beim Kläger eine Spinalstenose entwickelt, die gleiche, wenn nicht gar schlimmere Schmerzen zur Folge habe als ein Bandscheibenvorfall selbst.

Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem vom Kläger verwendeten Medikament Valoron um ein sehr starkes Schmerzmittel handele, das in dem Bereich, in dem er klinisch tätig sei, als letztes Schmerzmittel vor den Opiaten gegeben werde und bei dauerhafter Einnahme zu Nieren- und Leberschäden führe. Eine solche, sicher zu erwartende Gesundheitsschädigung braucht der Kläger nicht hinzunehmen, auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Fortsetzung seiner bisherigen Berufstätigkeit im Verhältnis zur Beklagten überobligationsmäßig (vgl. BGH, U. v. 11.10.2000 a.a.O. unter II 1 und 2; U. v. 27.2.1991 – IV ZR 66/90, VersR 1991, 450 unter 2 b).

Aufgrund der nachvollziehbar begründeten sachverständigen Begutachtung ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die in seinem Betrieb anfallenden Konditortätigkeiten überhaupt nicht mehr in nennenswertem Umfang verrichten kann, ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu betreiben. Damit scheidet eine Umorganisation seines Betriebs durch Einstellung einer weiteren Aushilfskraft aus, weil die anfallenden eigentlichen Konditorarbeiten nur von einer Fachkraft verrichtet werden können und der Kläger dazu – auch soweit sie nicht mit dem Tragen und Heben schwerer Lasten verbunden sind – nicht mehr in der Lage ist.

2.

Der Kläger kann auch keine andere Tätigkeit ausüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 1 BBUZ). Die Beklagte behauptet allerdings, der Kläger könne beim Amt für Arbeitsschutz oder beim Amt für Lebensmittelüberwachung, als Innen- oder Außendienstmitarbeiter bei Zulieferern für Bäckereien und Konditoreien, als Mitarbeiter bei Versicherungen im Außendienst mit einem möglichen Verdienst von 5.000 DM bis 6000 DM, als Filialbetreuer bei Großbäckereien, im Bereich der EDV-Entwicklung für Anwendungen im Back-/Konditoreibetrieb mit einem Jahreseinkommen ab 60.000 DM oder bei Bäcker- bzw. Konditorverbänden und Fachzeitschriften tätig sein. Da der Versicherungsnehmer den Eintritt von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu beweisen hat, ist zwar grundsätzlich er beweispflichtig für die Nichtausübbarkeit eines Vergleichsberufs oder das Fehlen der Vergleichbarkeit eines bestimmten Berufs mit dem bislang ausgeübten. Die geforderten Negativbeweise kann der Versicherungsnehmer jedoch nur dann ordnungsgemäß antreten, wenn der Versicherer zuvor den von ihm beanspruchten Verweisungsberuf bezüglich der ihn jeweils prägenden Merkmale (insbesondere erforderliche Vorbildung, übliche Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitsplatzverhältnisse, Arbeitszeiten, ferner übliche Entlohnung, etwa erforderliche Fähigkeiten oder körperliche Kräfte, Einsatz technischer Hilfsmittel) näher konkretisiert (BGH, U. v. 28.9.1994 – IV ZR 226/93, NJW-RR 1995, 20 unter 2 a; U. v. 29.6.1994 – IV ZR 129/93, VersR 1994, 1095 unter 2 b). Der sich daraus für den Versicherer ergebenden Aufzeigelast hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen – auch auf einen entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2003 hin

– nicht genügt.

Das gilt zunächst, soweit die Beklagte den Kläger auf eine Tätigkeit im Bereich der EDV-Entwicklung für Anwendungen im Back-/Konditoreibetrieb, auf die Mitarbeit bei Bäcker- bzw. Konditorverbänden und auf die Mitarbeit bei Fachzeitschriften verweisen will. Solche allgemeinen Hinweise, mit denen lediglich Tätigkeitsbereiche namhaft gemacht werden, sind unzureichend (BGH, U. v. 28.9.1994 a.a.O. unter 2 b; U. v. 30.9.1992 – IV ZR 227/91, VersR 1992, 1386 unter II 4); der Versicherte könnte sie lediglich mit Beweisangeboten bekämpfen, die als Ausforschungsversuch gewertet werden müssten (vgl. BGH, U. v. 29.6.1994, a.a.O.). Nicht hinreichend substantiiert sind auch die Verweisungen auf den Innen- und Außendienst bei Zulieferern für Bäckereien und Konditoreien sowie auf die Tätigkeit als Filialbetreuer bei Großbäckereien. Dabei ist – abgesehen davon, dass im Außendienst typischerweise Autofahrten erforderlich sind – für den Versicherungsnehmer wie für das Gericht völlig unklar, wie die Arbeitsplätze konkret gestaltet sind und welche körperlichen Fähigkeiten sowie fachlichen Qualifikationen für diese Tätigkeiten erforderlich sind.

Bei der Verweisung auf eine Beschäftigung beim Amt für Arbeitsschutz oder beim Amt für Lebensmittelüberwachung hat die Beklagte zwar dargetan, es handele sich um eine körperlich leichte Tätigkeit im Angestelltenverhältnis, erforderlich seien Kenntnisse der Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Umweltschutzes, der rationellen Energieverwendung und der Ausführung von Hygienemaßnahmen, die der Kläger im Rahmen der Ausbildung als Konditorgeselle bzw. -meister erworben habe. Der Vortrag der Beklagten lässt jedoch auch hier nicht erkennen, welche konkreten Aufgaben der Kläger innerhalb der genannten Ämter übernehmen könnte und wie die entsprechenden Arbeitsplätze gestaltet sind. Außerdem fehlt eine Angabe zur Eingruppierung der dem Kläger angesonnenen Stellen nach dem BAT, die Rückschlüsse einerseits auf das zu erzielende Einkommen und die soziale Wertschätzung und andererseits auf die erforderliche formale Qualifikation zulassen.

Die Verweisung auf eine Tätigkeit als Mitarbeiter bei Versicherungen im Außendienst als selbständiger oder angestellter Handelsvertreter enthält lediglich Angaben zu dem zu erzielenden Einkommen. Hier ist offen, ob bzw. welche versicherungsspezifischen Qualifikationen der Kläger aufweisen müsste oder wie er solche berufsbegleitend erwerben könnte, ohne dass dies als Fortbildung gewertet werden müsste. Zum Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten wäre der Kläger nach den Versicherungsbedingungen nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1996 – IV ZR 238/95, VersR 1997, 436, 438; Urteil vom 3.11.1999 – IV ZR 155/98, VersR 2000, 171, 173; OLG Hamm, VersR 1997, 479).

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

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