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Betriebsverfassungsgesetz: Anwendbarkeit bei karitativer Einrichtung

Thüringer Landesarbeitsgericht

Az.: l TaBV 7/2000

Beschluß vom 25.01.2001

Vorinstanz: ArbG Erfurt – Az.: 8 BV 9/2000 – Urteil vom: 04.04.2000


Leitsätze:

Ein Krankenhausträger in der Rechtsform einer gGmbH, der sich im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hat, das kirchliche Proprium (Selbstverständnis) der Evangelisch-Lutherischen Kirche mitzutragen und der Mitglied im Diakonischen Werk dieser Kirche ist, ist eine karitative Einrichtung der Kirche i. S. des § 118 Abs. 2 BetrVG, in der das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung findet.


In dem Beschwerdeverfahren im B es c h l u ß v e r f a h r e nhat die 1. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts in Erfurtauf die Anhörung vom 21.12.2000beschlossen:

1) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 04.04.2000, Az.: 8 B V 9/2000, wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I)

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes auf den Betrieb der Antragstellerin und Beteiligten zu 1).

Die Antragstellerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 18.12.1997 in der Rechtsform einer gGmbH gegründet. Ihre beiden Gesellschafter sind die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter die Stadt W ist, sowie die Stiftung S einer Einrichtung des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. (vgl, Bl. 41 d. A.).

Beide Gesellschafter hatten in Weimar an getrennten Standorten Krankenhäuser betrieben, die Stiftung durch die Kliniken und Diakonie gGmbH als Krankenhausträgerin. Die Gesellschafter hatten bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 14.02.1995 die Krankenhaus-Neubau W GmbH gegründet (Bl. 103 – 111 d. A.). Dieses Unternehmen wird nunmehr mit dem gleichen Unternehmensgegenstand (Neubau und Betrieb von Krankenhauseinrichtungen) unter dem Namen und in der Rechtsform der Antragstellerin betrieben.

Der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin liegt lediglich in Form des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 18.12.1997 vor. Der durch Beschluss der Gesellschafter verabschiedete Vertragsinhalt ist in den Ziff. II l – 4 des Protokolls niedergelegt (Bl. 25, 26 d. A.). Ziff. II 2 macht insbesondere die dem Protokoll als Anlage beigefügte Satzung der Sjjjfjf und H Klinikum gGmbH vom 11.12.1997 (Bl. 28 – 40 d. A.) zum Gegenstand der Vertragsvereinbarungen.

Die Satzung lautet auszugsweise wie folgt:

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§4 Kirchliches Proprium

(1) Der Gesellschafter Stiftung dem Auftrag verpflichtet, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen Der Dienst des Gesellschafters ist daher Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Die Stiftung ist ihrem Wesen und ihrer Tendenz nach der Evangelisch-Lutherischen Kirche in T zugehörig. In Wahrnehmung des kirchlich-diakonischen Auftrages betreibt sie Krankenpflege und Sozialfürsorge. Dieser Dienst wird ohne Rücksicht auf Glaubensbekenntnis, Weltanschauung oder Herkunft der zu Betreuenden geleistet.

(2) Der Gesellschafter H GmbH trägt dieses kirchliche Proprium bei der Betreibung des Krankenhauses mit. Für die zu übernehmenden Beschäftigten der H GmbH entsteht daraus kein Nachteil.

(3) Die Gesellschaft strebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in T e. V. an und bewirbt sich um die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband.

§5

(1) Anstellungsgrundlagen der Beschäftigten der Gesellschaft sind die Bestimmungen des BAT-Ost in seiner jeweils gültigen Fassung. Es gelten die Vergütungstabellen des BAT-Ost in seiner jeweils aktuellen kommunalen Fassung.

§ 19 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der gemeinsame Krankenhausbetrieb aufgenommen wird.

(2) Die Gesellschafter streben an, den gemeinsamen Krankenhausbetrieb ein Geschäftsjahr vor Inbetriebnahme des Krankenhausneubaus aufzunehmen.

Das Stammkapital der Antragstellerin beträgt 250.000,00 DM, das jeder Gesellschafter zur Hälfte, also in Höhe von 125.000,00 DM hält (§ 6 der Satzung). Für die Organe der Gesellschaft sowie deren Organisation und Rechte wird im einzelnen auf die §§8-15 der Satzung verwiesen. Danach ist der Aufsichtsrat zuständig für die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführer. Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern, von denen jeweils vier von den Gesellschaftern vorgeschlagen werden; die übrigen vier Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung von der Gesellschafterversammlung bestellt. Den Vorsitz des Aufsichtsrats übt ein vom jeweiligen Gesellschafter im Wechsel vorgeschlagenes Mitglied des Aufsichtsrats im Fünf-Jahres-Turnus aus. Die Gesellschafterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei je 1.000,00 DM eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung, die Liquidation der Gesellschaft oder die Bestellung eines von der Mitarbeitervertretung vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von % aller Stimmen, die der Gesellschaftsvertrag gewährt.

Die Antragstellerin ist seit 01.01.1998 Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche e. V. Auf dessen Satzung (Bl. 65 – 78 d. A.) wird verwiesen. Das Diakonische Werk hat mit Schreiben vom 23.02.1998 (Bl. 54 – 56 d. A.) für die Antragstellerin Ausnahmen und Änderungen zu den satzungsmäßigen Pflichten zugelassen. Das Schreiben lautet insoweit:

II. künftige Dauerverpflichtungen:

1. die satzungsmäßigen Zwecke, Aufgaben und Ziele des Diakonischen Werkes zu fördern (§ 6 Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung des DW);

6

2. der Pflicht, in die leitenden Organe Personen zu berufen, die bereit sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen und der evangelischen Kirche, anderenfalls einer Kirche angehören, die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist (§ 6 Abs. 2 b) der Satzung des DW) kann die Gesellschaft aufgrund des Ausnahmebeschlusses im Falle der Berufung leitender Mitarbeiter, die nicht der evangelischen Kirche oder einer der o. g. Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören ausnahmsweise auch dadurch genügen, dass sich die betroffenen leitenden Mitarbeiter ausdrücklich bereit erklären, ihre Leitungstätigkeit im Sinne kirchlicher Diakonie wahrzunehmen,

3. …

4. die Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 a) zur Anwendung des Dienstvertragsrechts und der Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes, insbesondere mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeitern Arbeitsverträge dahingehend zu ändern, dass deren Mindestinhalt mit den Beschlüssen und Entscheidungen der arbeitsrechtlichen Kommission und ihres Schlichtungsausschusses übereinstimmt und in ihre Satzung eine entsprechende Verpflichtung aufzunehmen (gem. § 6 Abs. 3 a) der Satzung des DW) ist auf den Antrag vom 25.03.1997 mit Beschluss der Diakonischen Konferenz vom 16.04.1997 und der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 06.05.1997 und 03.12.1997 (mit dem Vorbehalt, dass damals noch kein Aufnahmeantrag vorlag) so ausgestaltet worden, dassdieses Mitglied zur Anwendung des BAT Kommunale Fassung berechtigt ist,

5. die Beteiligung der Mitarbeiter an der Verantwortung des gemeinsamen Dienstes im Rahmen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Richtlinien über Mitarbeitervertretungen zu verwirklichen und in ihrer Einrichtung entsprechend den Richtlinien Mitarbeitervertretungen zu bilden (gemäß § 6 Abs. 3 b) der Satzung des DW),

6. …

7. gemäß § 27 AVR das Beitrittsverfahren zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Dflj^m durchzuführen;

8. als Signet das geschützte Kronenkreuz des Diakonischen Werkes zu verwenden. Im Einzelfall wird die Verpflichtung flexibel gehandhabt.

IV. Anzeigepflichten bei folgenden Veränderungen:

1. personelle Veränderungen in Leitungsfunktionen dem DW mitzuteilen (gem. § 6 Abs. 2 c) der Satzung des DW);

2. für die Pflicht, bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung des DW einzuholen (gem. § 6 Abs. 2 d) der Satzung des DW), wird das Diakonische Werk seine Zustimmung erteilen, soweit das kirchliche Proprium nicht tangiert wird.

Seit 01.07.2000 besitzt die Antragstellerin die Gastmitgliedschaft im HHIV Arbeitgeberverband. Die Gastmitgliedschaft gewährt vor allem einen Anspruch auf Beratung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten durch den Verband. Wegen der Einzelheiten wird auf die der Antragstellerin mitgeteilten Erläuterungen zur Gastmitgliedschaft verwiesen (Bl. 244 -246 d. A.).

In den von den Gesellschaftern zunächst in W an unterschiedlichen Standorten betriebenen Kliniken war jeweils ein Betriebsrat (H-Kliniken WGmbH) bzw. eine Mitarbeitervertretung gebildet worden. Wegen der Übernahme beider Betriebe – zunächst durch die Krankenhaus-Neubau GmbH- wurde unter dem 18.12.1997 ein Personalüberleitungsvertrag geschlossen (Bl. 43 -46 d. A.), der die Neuwahl von Mitarbeitervertretungen für jeden Betrieb und die Schaffung einer Gesamtvertretung vorsah. Diese Mitarbeitervertretungen wurden im Jahre 1998 gewählt.

Am 20.10.1998 wurden die beiden Krankenhausbetriebe durch Umzug in den nunmehr fertiggestellten Neubau auch räumlich verbunden.

Die Gewerkschaft ÖTV hat am 21.02.2000 eine Betriebsversammlung durchgeführt, in der die Belegschaft zur Wahl eines Betriebsrats aufgefordert wurde. In dieser Betriebsversammlung wurde der Beteiligte zu 2) als Wahlvorstand gewählt.

Der Rat der Stadt fasste in seiner Sitzung vom 22.03.2000 folgenden Beschluss (Bl. 114d. A.):

Die Gesellschafterversammlung als Gewährsträger der S-H-Klinik bekennt sich zur Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes für die Belegschaft der SHK und unterstützt die Belegschaft bei ihrem Bemühen, rechtlich zu klären, ob in der Klinik das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung finden kann.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie sei vom Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen, da sie eine karitative kirchliche Einrichtung sei. Den zunächst erhobenen Feststellungsantrag hat sie als Leistungsantrag weiterverfolgt.

Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, eine Betriebsratswahl durchzuführen.

Der Wahlvorstand hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 160 – 171 d. A.) Bezug genommen.

Der Wahlvorstand wendet sich gegen den ihm am 22.05.2000 zugestellten Beschluss mit der beim Landesarbeitsgericht am 19.06.2000 und am 18.07.2000 begründeten Beschwerde.

Der Wahlvorstand ist der Auffassung, dass die Satzungsregelungen der Antragstellerin in ihrer Gesamtschau ein paritätisches Verhältnis der Gesellschafter zueinander begründeten. Ein Mindestmaß an Einflussnahme auf die Antragstellerin durch die Kirche sei nicht gegeben. Die Bereitschaft des „kommunalen“ Gesellschafters, das kirchliche Proprium mitzutragen, sei

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nicht im Sinne einer Unterordnung zu verstehen. Der weltliche Gesellschafter erkenne damit lediglich an, dass die ehemaligen Beschäftigten des S Kranken geleistete Arbeit als Bezeugung des Evangeliums auffassen dürften. Aus § 3 Abs. l der Satzung ergebe sich, dass der kirchliche Gesellschaftszweck lediglich einer von drei dort benannten Zwecken sei. Die Anwendung des BAT-O auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter zeige, dass die für einen staatlichen Arbeitgeber geltenden Regelungen zu beachten seien. Diese verlangten u. a. die Wahrung von Neutralität in religiösen Angelegenheiten. Ausdrücklich sei auch geregelt, dass den vom nicht-kirchlichen Gesellschafter übernommenen Beschäftigten kein Nachteil daraus entstehen dürfe, dass die Antragstellerin das kirchliche Proprium mitträgt.

Die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Diakonischen Werk könne nicht dazu führen, dass eine im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte Einflussnahme der Kirche nunmehr verbindlich sei. Es sei auch unzulässig, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung an die Zustimmung des Diakonischen Werkes zu binden. Gesellschaftsrechtlich sei dies als Abspaltung von körperschaftlichen Rechten zu qualifizieren. Die Einräumung derartiger Rechte im Kernbereich (etwa bei Satzungsänderungen) an Dritte sei ohne Übertragung entsprechender Gesellschaftsanteile unzulässig.

Im Falle eines Dissenses zwischen den Gesellschaftern könne die Kirche ihre Vorstellungen nicht durchsetzen. Bei einer Entscheidung sei die kirchliche Identität ebenso zu wahren wie der kommunale Versorgungsauftrag der Gesundheitsfürsorge des weltlichen Gesellschafters.

Der Wahlvorstand beantragt,den Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss mit den aus der Beschwerdebeantwortung vom 25.08.2000 (Bl. 232 – 242 d. A.) und dem Schriftsatz vom 04.12.2000 (Bl. 258 – 262 d. A.) ersichtlichen Gründen.

II)

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Wahlvorstand zu Recht die Durchführung einer Betriebsratswahl im Betrieb der Antragstellerin untersagt.

Die Antragstellerin ist eine karitative Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in W. Sie ist gem. § 118 Abs. 2 BetrVG vom Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen.

1) Nach § 118 Abs. 2 BetrVG findet das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Dies beruht auf dem den Religionsgemeinschaften durch Art. 140 GG i. V. mit § 137 Abs. 3 WRV gewährleisteten Recht, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle geltenden Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht steht den Kirchen nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation oder ihrer Ämter zu. Es erstreckt sich auch auf rechtlich selbständige Vereinigungen und deren Einrichtungen, die sich nur die partielle Pflege des religiösen und weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben, soweit sie nach kirchlichem Selbstverständnis entsprechend ihrem Zweck oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, den weltbezogenen Auftrag der Kirchen wahrzunehmen und zu erfüllen (BVerfG AP Nr. l zu § 140 GG).

Für die Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung zur Kirche ist nicht ausreichend, dass die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet ist. Hinzukommen muss ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können. Der ordnende Einfluss der Kirche bedarf keiner satzungsmäßigen Absicherung. Die Kirche muss jedoch in der Lage sein, einen etwaigen Dissens in religiösen Angelegenheiten zwischen ihr und der Einrichtung unterbinden zu können (BAGvom 14.04.1988, AP Nr. 36 zu § 118 BetrVG 1972; BAG vom 24.07.1991, AP Nr 48 zu§ 118 BetrVG 1972; B AG vom 3 0.04.1997, AP Nr. 60 zu § 118 BetrVG 1972).

2) Gemessen daran ist das von der Antragstellerin betriebene Krankenhaus Teil der evangelischen Kirche.

a) Die Antragstellerin ist eine karitative Einrichtung, die ihre Grundlage im christlichen Glauben hat.

Nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche umfasst die Religionsausübung nicht nur die Bereiche des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und zur Wirksamkeit in der Welt, wie es ihrer religiösen Aufgabe entspricht (BAG vom 24.07.1991, a. a. O.). Hierzu zählt auch die Krankenpflege.

Eine Einrichtung ist ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrages gerichtet, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis dazu berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in der Welt wahrzunehmen und zu erfüllen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Einrichtung die allseitige Pflege des religiösen und oder weltanschaulichen Lebens zum Ziel gesetzt hat. Es reicht aus, wenn sich die Einrichtung der auch nur partiellen Pflege des religiösen Bekenntnisses widmet.

Die Antragstellerin hat sich in § 4 ihrer Satzung dazu verpflichtet, das kirchliche Proprium, also das kirchliche Selbstverständnis eines ihrer Gesellschafter, mitzutragen. Nach dem dort formulierten Selbstverständnis besteht der kirchlich-diakonische Auftrag in der Krankenpflege und Sozialfürsorge.

Die Bindung der Antragstellerin an den kirchlichen Auftrag ergibt sich ferner aus ihrer Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in T Als Mitglied des Diakonischen Werkes ist die Antragstellerin nach § 6 Abs. 2 a) der Satzung des Diakonischen Werkes verpflichtet, die Zwecke, Aufgaben und Ziele des Diakonischen Werkes zu fördern. Nach der Präambel zur Satzung versteht sich die Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der christlichen Kirche.

b) Um von der Kirche und „ihrer“ Einrichtung i. S. des § 118 Abs. 2 BetrVG sprechen zu können und damit den Ausschluss staatlichen Mitwirkungsrechts zu rechtfertigen, muss ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit der Amtskirche auf die Einrichtung gewährleistet sein.

Die Kirche muss die Möglichkeit haben, einen etwaigen Dissens zwischen ihr und der Einrichtung bei der Ausübung der religiösen (hier: karitativen) Tätigkeit zu unterbinden

Auch diese Voraussetzungen liegen für die Antragstellerin vor.

aa) Durch die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist die Antragstellerin Teil der Kirche,

Die Amtskirche hat nach der Satzung des Diakonischen Werkes ein ausreichendes Maß an inhaltlicher und personeller Einflussnahme auf das Diakonische Werk. Gemäß § 20 der Satzung bedürfen die Wahl des Vorsitzenden der Diakonischen Konferenz und des Vorsitzenden des Vorstandes, die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie Satzungsänderungen der Zustimmung des Landeskirchenrates. Gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung soll der Leiter des Diakonischen Werkes ein ordinierter Pfarrer sein. Der Leiter wird gem. § 12 Abs. 10 der Satzung durch die Synode gewählt. Der diakonischen Konferenz gehören Vertreter der Synode, des Landeskirchenrats, des Superintendentenkonvents und des Diakoniepfarrerkonvents als Mitglieder an.

Das Diakonische Werk wiederum kann gegenüber der Anträgst eil er in als seinem Mitglied Einfluss ausüben. Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Verpflichtung des Mitglieds, nur solche Personen in leitende Organe zu berufen, die einer christlichen Kirche angehören. Zwar kann die Antragstellerin von dieser Verpflichtung in Ausnahmefällen abweichen, sie muss jedoch dann eine Person berufen, die sich ausdrücklich bereit erklärt, ihre Leitungstätigkeit im Sinne der kirchlichen Diakonie wahrzunehmen. Der Einfluss des Diakonischen Werkes zeigt sich ferner darin, dass die Antragstellerin gehalten ist, bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung des Diakonischen Werkes einzuholen.

bb) Desweiteren ergibt sich die Einflussmöglichkeit der Kirche aus der Aufnahme des kirchlichen Propriums in den Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin und aus der Tatsache, dass eine Änderung des Gesellschaftsvertrages ohne Zustimmung des kirchlichen Gesellschafters nicht möglich ist.

Die vertraglich übernommene Verpflichtung der Antragstellerin, das kirchliche Proprium mitzutragen, kann nicht als bloße Bereitschaft zur Respektierung der kirchlich-diakonischen Zwecke des kirchlichen Gesellschafters verstanden werden. Das Wort „mittragen“ bezeichnetbereits sprachlich ein aktives Handeln im Sinne von unterstützen oder mithelfen. Zumindest aber hat die Antragstellerin die Verpflichtung übernommen, beim Betreiben des Krankenhauses alles zu unterlassen, was dem kirchlichen Auftrag widerspräche. Gerade bei konfliktträchtigen Maßnahmen im medizinisch-ärztlichen Bereich hat dies unter Umständen eine erhebliche Beschränkung der Entscheidungsfreiheit der Antragstellerin zur Folge. Die Antragstellerin wird bei einer Entscheidung etwa über die Frage, ob im Krankenhaus Abtreibungen durchgeführt werden oder in welchem Umfang Sterbehilfe geleistet wird, die Glaubenslehre der Kirche zu berücksichtigen haben.

Bei einem etwaigen Dissens könnte die Kirche die ihren Vorstellungen zuwiderlaufenden Maßnahmen der Antragstellerin unterbinden. Die Kirche könnte nämlich durch den Gesellschafter „Stiftung“ der ebenfalls Mitglied des Diakonischen Werkes ist, die Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag einfordern und ggf. auf dem Rechtswege durchsetzen.

Unschädlich ist, dass sich die Kirche mit einer derart vermittelten Einflussmöglichkeit begnügt. Es gehört zu den Wesensmerkmalen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kirchenautonomie, Anlass und Intensität ihrer Kontrolle und Einflussnahme auf ihre Einrichtungen in eigener Verantwortung zu bestimmen. Sie muss nur sicherstellen können, dass die religiöse Betätigung der Einrichtung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen Vorstellungen erfolgt.

3) Die gegen den Antrag und die arbeitsgerichtliche Entscheidung gerichteten Einwände des Wahlvorstand es greifen nicht durch.

a) Unzutreffend ist bereits sein Ausgangspunkt, wonach die Satzungsregelungen des Gesellschaftsvertrages ein paritätisches Verhältnis der Gesellschafter zueinander begründeten. Paritätisch werden lediglich die Gesellschaftsanteile gehalten. Inhaltlich gibt die Pflicht der Antragstellerin, das kirchliche Proprium mitzutragen und ihre Mitgliedschaft im diakonischen Werk der Einrichtung eine Tendenz, die eine weltanschauliche Neutralität in Fragen ausschließt, die Glaubens- und Wesensäußerungen der Kirche betreffen.

Anders als der Wahlvorstand meint, besteht auch zwischen dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag der Krankenpflege, dem der weltliche Gesellschafter, dieser wiederum durch

seinen Gesellschafter, die Stadt W, verpflichtet ist, und der weltanschaulichen Ausrichtungen der Antragstellerin beim Betreiben des Krankenhauses kein Gegensatz. Öffentlich-rechtliche Belange können durchaus auch nicht-öffentlich-rechtlich verfassten Einrichtungen übertragen werden, soweit es sich nicht um hoheitliche Tätigkeit handelt. Die Vielzahl von Krankenhäusern in unmittelbarer privater oder kirchlicher Trägerschaft sind einschlägige Beispiele hierfür.

b) Unerheblich ist ferner, dass die Antragstellerin den Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter den BAT-O und damit ein Tarifwerk zugrundelegt, das auf die Belange der Beschäftigten im öffentlichen Dienst zugeschnitten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom

30.04.1997 (a. a. O.) unter Hinweis auf die dort geltende Satzung des Diakonischen Werkes ausdrücklich nicht darauf abgestellt, ob mit den Mitarbeitern die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonsichen Werkes vereinbart wurden. Auch nach der hier einschlägigen Satzung des Diakonsichen Werkes sind Ausnahmen bei der Anwendung der Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes möglich, die auch vom Diakonischen Werk erteilt wurden. Nach Ziff. II.4. des Schreibens des Diakonischen Werkes vom 23.02.1998 ist die Antragstellerin berechtigt, den BAT (VKA) anzuwenden. Auf der anderen Seite ergibt sich eine Bindung an die Sonderregelungen des Diakonischen Werkes daraus, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft verpflichtet ist, die Mitarbeiter bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse zu versichern. Darauf hat das Diakonische Werk unter Ziff. II.7. seines Schreibens vom23.02.1998 ausdrücklich hingewiesen.

c) Die durch den Gesellschaftsvertrag und durch die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Diakonischen Werk gegebene Einflussmöglichkeit der Kirche wird nicht dadurch relativiert, dass die Antragstellerin in § 4 Abs. 2 S. 2 ihrer Satzung zusichert, den von der H-Kliniken W-GmbH übernommenen Beschäftigten werde daraus kein Nachteil entstehen, dass sie – die Antragstellerin – die Verpflichtung übernommen hat, das kirchliche Proprium mitzutragen. Die Antragstellerin verpflichtet sich damit im Wege einer Selbstbindung in der Tat dazu, gegenüber den genannten Beschäftigten weltanschauliche Neutralität zu wahren. Auch in diesem Punkt kann jedoch wiederum auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.04.1997 (a. a. O.) verwiesen werden. Danach schützt § 118 Abs. 2 BetrVG seinem Zweck nach nicht das Bestehen einer christlich motivierten Dienstgemeinschaft. Die Kirche kann vielmehr nach ihrem verfassungsrechtlich garantierten Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht in eigener Verantwortung darüber befinden, ob und inwieweit sie Verstöße gegen die kirchliche Lebensordnung hinnimmt.

d) Aus § 3 Abs. l der Satzung der Antragstellerin kann nicht, wie der Wahlvorstand meint, entnommen werden, die dort genannten Gesellschaftszwecke (gemeinnützig, mildtätig und kirchlich) stünden gleichberechtigt nebeneinander, woraus auf den Willen der Vertragspartner zur Wahrung einer weltanschaulichen Neutralität zu schließen sei. Die Satzungsbestimmung betrifft ausdrücklich steuerliche Belange. Sie besteht in der wörtlichen Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen aus § 51 S. l AO, allerdings mit der Abweichung, dass in dieser Vorschrift die Zwecke gemeinnützig, mildtätig, kirchlich mit dem alternativen „oder“ verbunden sind, während die Satzung der Antragstellerin das kumulative „und“ verwendet. Daraus wäre eher zu schließen, dass die Antragstellerin meint, alle drei Zwecke gleichzeitig zu verwirklichen, dass also letztlich der gleiche Zweck mit unterschiedlichen Worten bezeichnet wird. Für diese Auslegung spricht im übrigen, dass gem. den §§ 52 – 54 AO die Selbstlosigkeit gemeinsames Merkmal der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Betätigung ist. Der Satzungsbestimmung kann aber insgesamt keine Aussage über die weltanschauliche Tendenz der Antragstellerin entnommen werden, eben deshalb, weil sie sich erkennbar nur auf die steuerliche Einordnung der Antragstellerin bezieht.

e) Nicht gefolgt werden kann dem Wahlvorstand auch darin, dass die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Diakonischen Werk insoweit unbeachtlich sein soll, als das Recht zur Satzungsänderung von der Zustimmung des Diakonischen Werkes abhängig gemacht wird, wie dies § 6 Abs. 2 d) der Satzung des Diakonischen Werkes in der mit Schreiben des Diakonischen Werkes vom 23.02.1998 festgelegten Modifikation – dort Ziff. IV.2. – vorsieht. Eine Abspaltung von körperschaftlichen Rechten ist darin nicht zu sehen, da der kirchliche Gesellschafter der Antragstellerin selbst jede Satzungsänderung verhindern kann, denn er hält die Hälfte der Stimmen in der Gesellschafterversammlung. Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von % aller Stimmen, die der Gesellschaftsvertrag gewährt. Gegen die Stimmen eines Gesellschafters ist daher eine Satzungsänderung ohnedies nicht möglich.

f) Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin sowohl dem Diakonischen Werk als auch dem Arbeitgeberverband beigetreten ist, lassen sich für die hier interessierendeStreitfrage keine Schlüsse ziehen. Allenfalls der Umstand, dass die Mitgliedschaft zu beidenVerbänden in der Satzung in § 4 unter der Überschrift „Kirchliches Proprium“ erwähnt ist,könnte auf die Absicht der Gesellschafter hindeuten, weltanschauliche Neutralität wahren zu wollen. Das systematische Argument allein lässt sich jedoch für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht fruchtbar machen, weil mit beiden Mitgliedschaften völlig unterschiedliche Zwecke verfolgt werden. Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk verlangt ein Bekenntnis zum kirchlichen Auftrag. Die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband dagegen hat mit weltanschaulichen Belangen oder auch nur mit der den staatlichen Stellen aufgegebenen weltanschaulichen Neutralität nichts zu tun. Der Arbeitgeberverband berät Arbeitgeber in Rechtsfragen. Er ist weder eine staatliche Einrichtung, noch verfolgt er staatliche Ziele.

g) Für die Entscheidung des Gerichts unerheblich ist es schließlich, dass der Stadtrat der Stadt Weimar am 22.03.2000 einen Beschluss gefasst hat, in dem er sich zur Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes im Betrieb der Antragstellerin „bekennt“. Es ist eine aus dem Gesetz zu beantwortende Rechtsfrage, ob eine Einrichtung als Teil einer Kirche vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen ist. Irgendwelche Absichtserklärungen eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten sind unbeachtlich, auch wenn sie sich mit der formalen Autorität eines Stadtratsbeschlusses schmücken wollen. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass sich die Stadt widersprüchlich verhält. Sie hat nämlich als alleiniger Gesellschafter der H-Kliniken W-GmbH den Personalüberleitungsvertrag vom 18.12.1997 mitgetragen. In § 5 des Personalüberleitungsvertrages wird die Absicht bekräftigt, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die Krankenhaus-Neubau W GmbH, dem Diakonischen Werk beitritt. In der gleichen Vertragsbestimmung wird das Verfahren zum Rücktritt der bestehenden und zur Neuwahl der zukünftigen Mitarbeitervertretung geregelt. Dabei ist ausdrücklich auch für das damals noch vom weltlichen Gesellschafter, der H-Kliniken W-GmbH, betriebene Krankenhaus die Wahl einer Mitarbeitervertretung und nicht etwa eines Betriebsrats vorgesehen. Der weltliche Gesellschafter der Antragstellerin, dessen alleiniger Gesellschafter die Stadt W ist, war sich also sehr wohl darüber im klaren, dass die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk den Ausschluss des staatlichen Mitwirkungsrechts, also auch des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Folge hat.

4) Abschließend ist zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass das Beschlussverfahren den Begriff des Antragsgegners nicht kennt (BAG AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1952). Dennoch hat das Beschwerdegericht auch diese Bezeichnung für den Wahlvorstand in das Rubrum seiner Entscheidung aufgenommen, weil der Wahlvorstand im Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, insoweit auch grammatikalisch falsch, als Antragsgegnerin bezeichnet wurde. Damit soll zweifelsfrei kenntlich gemacht werden, gegen wen sich die Entscheidung richtet.

Die Rechtsbeschwerde war gem. § 92 Abs. l ArbGG i. V. mit § 72 Abs. 2 Nr. l ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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