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Betrugsversuch eines Unfallbeteiligten gegenüber seinem Kfz-Haftpflichtversicherer

AG Bruchsal, Az.: 3 C 95/16, Urteil vom 09.08.2016

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.10.2015, Az. 15-9309684-2-9 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass Zinsen auf die Hauptforderung erst ab dem 09.01.2016 zu zahlen sind.

2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 287,70 € festgesetzt.

Tatbestand

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Vollstreckungsbescheid vom 27.10.2015 war im Wesentlichen aufrecht zu erhalten.

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrags gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 2, 22 StGB. Das Gericht sieht es auf Grundlage der vorgelegten Sachverständigenmitteilung als erwiesen an, dass die Beschädigung des non Frau … nicht so zu Stande gekommen ist, wie von der Beklagten in ihrer Schadensanzeige gegenüber der Beklagten behauptet. Das Gericht sieht es weiter als erwiesen an, dass diese Anzeige von der Beklagten in der Absicht erfolgte, die Klägerin über den tatsächlichen Geschehensablauf zu täuschen und sie zu einer Zahlung an Frau … zu veranlassen. Damit liegt ein versuchter Betrug i.S.d. §§ 263 Abs. 1, 2, 22 StGB vor. Der Klägerin steht daher gem. § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatz zu. Zwar hat die Beklagte in ihrer Widerspruchsbegründung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, so dass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte hat lediglich angegeben, dass der Haftpflichtschaden an dem … von Frau … von ihr verursacht worden sei und durch die Klägerin nicht übernommen worden sei. Nähere Ausführungen erfolgten nicht, insbesondere auch nicht auf die Anspruchsbegründung der Klägerin hin, in der auf eine Sachverständigenmitteilung Bezug genommen wurde.

Betrugsversuch eines Unfallbeteiligten gegenüber seinem Kfz-Haftpflichtversicherer
Symbolfoto: Von Freedomz /shutterstock.com

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt, wie die Beklagte es in ihrem Widerspruchsschreiben durch den Verweis auf den Zeitablauf andeutete. Der Anspruch der Klägerin entstand im Jahr 2012 und wäre damit Ende 2015 verjährt. Am 31.12.2015 ging der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids beim Amtsgericht Stuttgart ein. Da die Zustellung des entsprechenden Mahnbescheids am 08.01.2016 und damit „demnächst“ i.S.d. §. 1 Nr. 3 BGB rechtzeitig gehemmt.

Die geltend gemachten Einzelposten sind dem Grund und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Da der Rahmen der üblichen Verwaltungstätigkeit, der bei der Bearbeitung von Schadensfällen anfällt, bei solchen Betrugsfällen überschritten wird, besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Personalkosten (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1976, Az. II ZR 133/74, NJW 1977, S. 35). Die vor diesem Hintergrund geltend gemachte Bearbeitungskostenpauschale schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf 200,00 €. Der Mehraufwand im Vergleich zu einem üblichen Haftpflichtschaden liegt nach dem schlüssigen und rechnerisch nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin bei 2,475 Stunden (1,65 Stunden bei einem üblichen Haftpflichtschaden im Vergleich zu 4,125 Stunden bei einem Betrugsfall, wenn ein Prozess stattfindet). Auf Basis der angegebenen Kosten einer Mitarbeiterstunde von 76,69 € ergibt sich eine Erhöhung des Nettobearbeitungsaufwands um 189,81 € (vgl. zum Gesamten auch AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 22.12.2006, Az. 2 C 1171/06, NJW-RR 2007, S. 828 (829); AG Grimma, Urteil vom 11.09.2007, Az. 4 C 134/07, NJW-RR 2008, S. 113; AG Paderborn, Urteil 16.08.2007, Az. 57 C 247/07, NJOZ 2008, S. 291).

Der Anspruch auf die Nebenforderungen besteht gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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