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Bettgitter als Freiheitsenziehung?

Amtsgericht Brandenburg entscheidet: Bettgitter bei Demenzkranker rechtmäßig. Eine an Demenz erkrankte Frau darf zum Schutz vor Stürzen mit einem Bettgitter gesichert werden, entschied das Amtsgericht Brandenburg. Obwohl die Maßnahme als Freiheitsentziehung gilt, überwog in diesem Fall der Schutz der Patientin.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Brandenburg
  • Datum: 17.03.2022
  • Aktenzeichen: 85 XVII 80/21 (2)
  • Verfahrensart: Genehmigungsverfahren für freiheitsentziehende Maßnahmen
  • Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Freiheitsentziehung

Beteiligte Parteien:

  • Die Betroffene: Eine ältere Person mit seniler Demenz, der durch das Anbringen eines Bettgitters Schutz vor Verletzungen gewährt werden soll, jedoch dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird.
  • Der Betreuer/Bevollmächtigte: Argumentiert für die Notwendigkeit der Anbringung des Bettgitters, um die Betroffene vor Selbstgefährdung zu schützen.
  • Die behandelnde Ärztin: Unterstützt die Maßnahme und führt die fehlende Krankheitseinsicht der Betroffenen an.
  • Die Verfahrenspflegerin: Vertritt eine abweichende Sicht, jedoch entgegen der gesetzlichen Lage zur Genehmigungsbedürftigkeit der Maßnahme.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Betroffene leidet an seniler Demenz und benötigt Schutz vor Selbstgefährdung durch unkontrollierte Bewegungen. Ein Bettgitter soll angebracht werden, um die Betroffene vor möglichen Stürzen zu bewahren.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob das Anbringen eines Bettgitters eine genehmigungsbedürftige Freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 BGB darstellt, da es die Bewegungsfreiheit der Betroffenen einschränkt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Anbringung des Bettgitters wurde als freiheitsentziehende Maßnahme anerkannt und bis zum 16.02.2024 genehmigt.
  • Begründung: Die Maßnahme ist erforderlich, um die Betroffene vor Selbstgefährdung zu schützen. Die Gerichtsergebnisse, inklusive ärztlicher Einschätzung, zeigten, dass die Betroffene keine ausreichende Einsicht in ihre Gefahrenlage hat. Alternative Maßnahmen wie Niederflurbetten sind unzureichend oder nicht vorhanden.
  • Folgen: Die freiheitsentziehende Maßnahme muss auf das notwendige Maß begrenzt sein, schriftlich dokumentiert werden, und das Personal muss stets erreichbar sein. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet, um der akuten Gefährdungssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen.

Sicherheit im Schlaf: Bettgitter im Spannungsfeld zwischen Schutz und Freiheit

Der Schlaf ist für Kinder mehr als nur eine Ruhephase – er ist ein entscheidender Moment der Erholung und Entwicklung. Die Gestaltung der Schlafumgebung spielt dabei eine zentrale Rolle für die Sicherheit und das Wohlbefinden des Nachwuchses. Bettgitter sind eine weit verbreitete Sicherheitseinrichtung, die Eltern nutzen, um ihre Kleinen vor nächtlichen Stürzen zu schützen und gleichzeitig eine kontrollierte Schlafzone zu schaffen.

Kindgerechte Möbel und Sicherheitsstandards sind wichtige Aspekte der Eltern-Kind-Interaktion. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wo die Grenze zwischen notwendigem Kinderschutz und möglicher Einschränkung der kindlichen Bewegungsfreiheit verläuft. Das Spannungsfeld zwischen Sicherheit im Schlaf und dem Recht auf Freiheit wird besonders dann interessant, wenn rechtliche Aspekte dieser Sicherheitsmaßnahmen diskutiert werden.

Der Fall vor Gericht


Bettgitter als freiheitsentziehende Maßnahme bei Demenz rechtlich bestätigt

Hand einer älteren Frau auf einem Holz-Bettgitter im Pflegeheim, umgeben von einem gemütlichen Raum.
Bettgitter als Sicherheitsmaßnahme bei Demenz | Symbolfoto: Flux gen.

Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem Beschluss vom 17. März 2022 die rechtlichen Voraussetzungen für die Anbringung eines Bettgitters bei einer an seniler Demenz erkrankten Person präzisiert. Die behandelnde Ärztin hatte die Maßnahme aufgrund einer konkreten Sturzgefahr der Betroffenen empfohlen, nachdem diese bereits einmal selbstständig aus dem Bett gefallen war.

Schutz der Grundrechte bei eingeschränkter Bewegungsfreiheit

Das Gericht stellte klar, dass das Anbringen eines Bettgitters grundsätzlich eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 BGB darstellt. Eine solche liegt vor, wenn die betroffene Person durch die Vorrichtung in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und diese Einschränkung nicht mit zumutbaren Mitteln selbst überwinden kann. Entscheidend sei dabei nicht der aktuelle Wille zur Fortbewegung, sondern die generelle Unmöglichkeit der Bewegung nach Anbringung des Gitters.

Genehmigungspflicht und medizinische Notwendigkeit

Bei der Betroffenen attestierte die Ärztin eine fehlende Krankheitseinsicht sowie die Unfähigkeit, die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu erkennen. Diese Einschätzung wurde durch Berichte der Betreuungsbehörde, die Stellungnahme des Betreuers im Anhörungstermin sowie den unmittelbaren Eindruck des Gerichts bei der persönlichen Anhörung bestätigt. Die Genehmigung wurde bis zum 16. Februar 2024 erteilt, wobei sich das Personal vor und während der Maßnahme von deren Unbedenklichkeit überzeugen und die Beschränkung auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzen muss.

Alternative Schutzmaßnahmen und deren Grenzen

Das Gericht wies darauf hin, dass alternative Maßnahmen wie Niederflurbetten, weichere Matratzen oder sogenannte „Bettnester“ nicht immer uneingeschränkt geeignet sind. Obwohl Pflegeheime zur Wahrung der Grundrechte ihrer Bewohner ausreichende Kapazitäten solcher Hilfsmittel vorhalten müssen, kann weder das Gericht noch der Betreuer die Einrichtung zur Anschaffung zusätzlicher Hilfsmittel verpflichten. Diese Befugnis liegt ausschließlich bei der Heimaufsicht.

Rechtliche Anforderungen an die Durchführung

Die genehmigte Maßnahme unterliegt strengen Auflagen: Das Personal muss jederzeit für die Betroffene erreichbar sein und eine schriftliche Dokumentation über Art und Dauer der Maßnahme führen. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht besteht lediglich bei der Verwendung eines geteilten Bettgitters. Bei der Festsetzung der Genehmigungsdauer berücksichtigte das Gericht die ärztliche Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand aufgrund des Krankheitsbildes bis zur nächsten Überprüfung nicht wesentlich verbessern wird.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass das Anbringen von Bettgittern als freiheitsentziehende Maßnahme gilt und einer richterlichen Genehmigung bedarf, wenn der Betroffene dadurch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme zum Schutz der Person erfolgt. Entscheidend ist dabei nicht die Absicht der Schutzmaßnahme, sondern ob der Betroffene theoretisch in der Lage wäre, das Bett selbstständig zu verlassen und durch das Gitter daran gehindert wird. Das Gericht betont damit den hohen Stellenwert der persönlichen Freiheit auch bei Menschen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Betreuer oder Angehöriger müssen Sie vor dem Anbringen eines Bettgitters eine richterliche Genehmigung einholen, selbst wenn Sie die Maßnahme zum Schutz des Betreuten für notwendig halten. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden kann und keine milderen Alternativen zur Verfügung stehen. Sie müssen die Maßnahme dokumentieren und sich regelmäßig von ihrer Notwendigkeit überzeugen. Das Pflegepersonal muss jederzeit erreichbar sein und die Beschränkung darf nur im unbedingt erforderlichen Maß erfolgen.


Rechtssicherheit bei Bettgittern

Das Urteil zeigt, wie komplex die rechtliche Situation rund um Bettgitter bei Demenzkranken ist. Gerade bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist es wichtig, die Rechte der Betroffenen zu wahren und gleichzeitig ihre Sicherheit zu gewährleisten. Wir unterstützen Sie dabei, die rechtlichen Anforderungen zu verstehen und die notwendigen Schritte einzuleiten, um im Einklang mit dem Gesetz zu handeln und unnötige Risiken zu vermeiden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder Hilfe bei der Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme benötigen.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann gilt ein Bettgitter rechtlich als freiheitsentziehende Maßnahme?

Ein Bettgitter stellt rechtlich eine freiheitsentziehende Maßnahme dar, wenn es die Bewegungsfreiheit einer Person gegen oder ohne deren Willen einschränkt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person noch zu willensgesteuerten Aufenthaltsveränderungen in der Lage wäre.

Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Maßnahme

Die rechtliche Einordnung als freiheitsentziehende Maßnahme setzt voraus, dass das Bettgitter ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person eingesetzt wird und diese die Behinderung ihrer Bewegungsfreiheit nicht mit zumutbaren Mitteln überwinden kann.

Ausnahmen und Sonderfälle

Nicht als freiheitsentziehende Maßnahme gilt ein Bettgitter in folgenden Fällen:

  • Bei Bewegungsunfähigkeit der betroffenen Person
  • Bei nicht willensgesteuerten Bewegungen
  • Bei ausdrücklicher und wirksamer Einwilligung der einsichtsfähigen Person

Rechtliche Konsequenzen

Wenn ein Bettgitter als freiheitsentziehende Maßnahme eingestuft wird, ergeben sich folgende rechtliche Anforderungen:

Eine richterliche Genehmigung ist erforderlich, wenn das Bettgitter in einem Krankenhaus, Heim oder einer sonstigen Einrichtung eingesetzt wird. Dies gilt auch dann, wenn in einer Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wurde.

Bei der häuslichen Pflege gelten andere Regelungen: Hier ist keine richterliche Genehmigung erforderlich, wenn die Pflege durch Angehörige erfolgt. Wird die Pflege jedoch ausschließlich durch einen professionellen Pflegedienst durchgeführt, ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig.

Die Verhinderung einer Sturzgefahr ohne freiheitsentziehende Maßnahmen gehört zu den pflegerischen Standards in Deutschland. Rein präventive Maßnahmen ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr können einen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht nicht rechtfertigen.


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Welche Alternativen gibt es zu einem Bettgitter?

Niederflurbetten stellen die wichtigste Alternative zu Bettgittern dar. Diese speziellen Pflegebetten können bis auf eine Höhe von 13-25 cm über dem Boden abgesenkt werden, wodurch sich die Sturzgefahr allein durch die geringere Fallhöhe deutlich reduziert.

Technische Hilfsmittel

Bewegungssensoren und Beleuchtung bieten zusätzliche Sicherheit. Sensormatten oder Bewegungsmelder signalisieren dem Pflegepersonal, wenn eine sturzgefährdete Person das Bett verlässt. Eine Beleuchtung unter dem Bett aktiviert sich automatisch beim Aufstehen und ermöglicht eine bessere Orientierung.

Präventive Maßnahmen

Geteilte Bettgitter ermöglichen ein kontrolliertes Aussteigen aus dem Bett und bieten gleichzeitig Schutz vor dem Herausrollen während des Schlafes. Bei der Verwendung von Niederflurbetten kann eine zusätzliche Matratze vor dem Bett platziert werden, um die Aufprallfläche weicher zu gestalten.

Körperschutz und Mobilität

Hüftprotektoren und Stoppersocken verringern das Verletzungsrisiko bei Stürzen. Spezielle Socken mit rutschhemmendem Material unter dem Fuß reduzieren die Sturzgefahr beim Aufstehen. Ein regelmäßiges Bewegungs- und Balancetraining unter fachlicher Anleitung stärkt zusätzlich den Gleichgewichtssinn und die Mobilität.

Rechtliche Aspekte

Die Rechtsprechung misst dem Selbstbestimmungsrecht und den Freiheitsrechten der Betroffenen eine hohe Bedeutung zu. Finanzielle Erwägungen dürfen bei der Wahl von Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen keine Rolle spielen. Die Verhinderung einer Sturzgefahr ohne freiheitsentziehende Maßnahmen gehört in Deutschland zu den pflegerischen Standards.


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Wie läuft das Genehmigungsverfahren für ein Bettgitter ab?

Das Genehmigungsverfahren für ein Bettgitter beginnt mit einem Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht durch den Betreuer oder Bevollmächtigten. Dies gilt für alle Fälle, in denen sich die betroffene Person in einer Einrichtung wie einem Pflegeheim oder Krankenhaus befindet.

Voraussetzungen für den Antrag

Ein ärztliches Zeugnis muss dem Antrag beiliegen. Bei Kindern und Jugendlichen muss dieses von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. -psychologie erstellt werden. Das Attest muss die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme bestätigen und die Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person beurteilen.

Gerichtliche Prüfung

Das Gericht prüft mehrere Aspekte:

  • Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme
  • Ob mildere Mittel zur Verfügung stehen
  • Die gesundheitliche Gefährdung der betroffenen Person

Entscheidungsfindung

Ein Verfahrenspfleger wird bestellt, der die Interessen der betroffenen Person vertritt. Das Gericht verschafft sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person, meist durch einen Besuch in der Einrichtung.

Genehmigung und Befristung

Bei positiver Entscheidung wird die Genehmigung in der Regel für maximal sechs Monate erteilt. Die Genehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Eine gerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn:

  • Die betroffene Person noch einwilligungsfähig ist und der Maßnahme zustimmt
  • Die Maßnahme in der häuslichen Pflege durchgeführt wird
  • Es sich um kurzfristige oder situative Maßnahmen handelt

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Welche Pflichten haben Betreuer und Pflegepersonal bei der Nutzung eines Bettgitters?

Rechtliche Voraussetzungen

Die Nutzung eines Bettgitters stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme dar und bedarf grundsätzlich einer richterlichen Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Dies gilt auch dann, wenn in einer Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen wurde.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Betroffene noch einwilligungsfähig ist und dem Bettgitter selbst schriftlich zustimmt, oder wenn eine entsprechende Regelung in der Patientenverfügung getroffen wurde.

Dokumentations- und Überwachungspflichten

Jede freiheitsentziehende Maßnahme muss in ihrer Art und in ihrem zeitlichen Umfang dokumentiert werden. Angehörige und Betreuer haben das Recht auf Einsicht in diese Dokumentation.

Der Betreuer muss die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme regelmäßig überprüfen. Sobald die ärztliche Notwendigkeit nicht mehr besteht, muss der Betreuer die Freiheitsentziehung beenden.

Besondere Pflichten in der Pflege

In Notfallsituationen dürfen Ärzte das Bettgitter für maximal 48 Stunden ohne Genehmigung anordnen. Bei Pflegemaßnahmen wie Waschen oder Eincremen des Rückens ist die kurzzeitige Nutzung des Bettgitters als Haltegriff erlaubt.

Bei der Entscheidung über ein Bettgitter müssen alternative Maßnahmen geprüft werden, wie beispielsweise:

  • Geteilte Bettgitter
  • Niederflurbetten
  • Weichere Matratzen
  • Sensormatten
  • Bewegungsmelder

Die Verwendung eines Bettgitters kann kontraindiziert sein, wenn der Bewohner einen erheblichen Bewegungsdrang zeigt oder sich massiv gegen diese Maßnahme wehrt.


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Wie lange darf ein Bettgitter eingesetzt werden?

Die Dauer des Einsatzes eines Bettgitters hängt von verschiedenen rechtlichen und situativen Faktoren ab. Freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter werden in der Regel für maximal sechs Monate genehmigt. Nach Ablauf dieser Frist muss eine Verlängerung neu geprüft und genehmigt werden.

Unterschiedliche Zeiträume je nach Situation

Bei Aufenthalt in einer Einrichtung ist eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn das Bettgitter:

  • länger als 24 Stunden oder
  • regelmäßig über mehr als sieben Tage eingesetzt werden soll.

Im häuslichen Umfeld gelten andere Regelungen: Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, ist keine zeitliche Begrenzung vorgeschrieben. Der Gesetzgeber verzichtet hier im Sinne des besonderen Schutzes der Familie auf eine Genehmigungspflicht.

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Ein Bettgitter kann ohne zeitliche Begrenzung und ohne Genehmigung eingesetzt werden, wenn:

  • der Betroffene selbst einwilligungsfähig ist und dem Einsatz zustimmt
  • es bei Bewegungsunfähigkeit ausschließlich der Sturzprophylaxe dient
  • es nur kurzzeitig für pflegerische Maßnahmen wie Waschen oder Eincremen verwendet wird

Notfälle und kurzfristige Maßnahmen

In Notfallsituationen dürfen Ärzte den Einsatz eines Bettgitters einmalig für maximal 48 Stunden anordnen. Danach muss unverzüglich eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden, wenn die Maßnahme fortgesetzt werden soll.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Freiheitsentziehende Maßnahme

Eine gesetzlich geregelte Zwangsmaßnahme, die die Bewegungsfreiheit einer Person einschränkt oder unterbindet. Im Pflege- und Betreuungskontext umfasst dies z.B. fixierende Vorrichtungen wie Bettgitter oder verschlossene Türen. Solche Maßnahmen sind nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und bedürfen in der Regel einer richterlichen Genehmigung nach § 1906 BGB. Ein typisches Beispiel ist das Anbringen von Bettgittern bei sturzgefährdeten Personen, die diese nicht selbständig überwinden können.


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Betreuungsbehörde

Eine staatliche Behörde, die für die Unterstützung der Betreuungsgerichte und die Beratung von Betreuern und Betreuten zuständig ist. Sie führt Sozialberichte durch, unterstützt bei der Betreuerauswahl und berät in Betreuungsangelegenheiten gemäß § 4 Betreuungsorganisationsgesetz. Die Behörde spielt eine wichtige Rolle bei der Einschätzung der Notwendigkeit von Betreuungsmaßnahmen, wie im Fall der Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen.


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Krankheitseinsicht

Die Fähigkeit eines Menschen, seine Erkrankung und deren Auswirkungen zu erkennen und zu verstehen. Im rechtlichen Kontext ist die fehlende Krankheitseinsicht oft ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit nach § 630d BGB. Bei Demenzpatienten kann eine fehlende Krankheitseinsicht dazu führen, dass Schutzmaßnahmen wie Bettgitter gegen den geäußerten Willen aber zum Wohl des Patienten angeordnet werden müssen.


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Heimaufsicht

Die staatliche Aufsichtsbehörde, die die Qualität in Pflegeeinrichtungen überwacht und kontrolliert. Sie ist nach dem Heimgesetz bzw. den jeweiligen Landesgesetzen für die Überprüfung der Mindeststandards in Pflegeheimen zuständig. Die Heimaufsicht kann Auflagen erteilen und ist die einzige Instanz, die Pflegeeinrichtungen zur Anschaffung bestimmter Hilfsmittel oder zur Verbesserung der Ausstattung verpflichten kann.


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Betreuer

Eine vom Betreuungsgericht bestellte Person, die die rechtlichen Angelegenheiten eines nicht mehr selbst entscheidungsfähigen Menschen wahrnimmt. Der Betreuer handelt nach § 1901 BGB zum Wohl des Betreuten und vertritt dessen Interessen. Im Kontext von freiheitsentziehenden Maßnahmen muss der Betreuer beispielsweise die Genehmigung beim Gericht beantragen und die Notwendigkeit der Maßnahme begründen.


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Einwilligungsfähigkeit

Die rechtliche Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite einer medizinischen Maßnahme zu verstehen und eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Sie ist nicht an die Geschäftsfähigkeit gekoppelt und muss für jede Maßnahme individuell beurteilt werden. Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit, wie oft bei fortgeschrittener Demenz, muss ein rechtlicher Vertreter die Entscheidung treffen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1906 BGB: Dieser Paragraph regelt freiheitsentziehende Maßnahmen im Betreuungsrecht. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen wie das Anbringen eines Bettgitters genehmigt werden dürfen, um die Rechte der betreuten Person zu schützen. Im vorliegenden Fall wird die Installation eines Bettgitters als freiheitsentziehende Maßnahme betrachtet, die unter § 1906 BGB fällt.
  • § 1901a BGB: Dieser Paragraph definiert die Rechte und Pflichten von Betreuern. Er umfasst die Verantwortung des Betreuers, das Wohl der betreuten Person zu sichern und notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Im vorliegenden Fall ist der Betreuer befugt, die Anbringung eines Bettgitters zu veranlassen, um die Sicherheit der Betroffenen zu gewährleisten.
  • Art. 2 Abs. 2 GG: Dieser Grundsatz des Grundgesetzes schützt das Recht auf körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit. Die Anbringung eines Bettgitters stellt eine potenzielle Einschränkung dieser Grundrechte dar, weshalb die Maßnahme sorgfältig gegen die persönlichen Freiheitsrechte der Betroffenen abgewogen werden muss.
  • SGB XII § 35: Dieser Paragraph regelt die Hilfen zur Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten. Er stellt sicher, dass notwendige Betreuungsmaßnahmen, wie das Anbringen von Bettgittern, im Rahmen der Pflegeleistungen unterstützt und genehmigt werden, um das Wohl der Pflegebedürftigen zu sichern.
  • EU-Behindertenrechtskonvention (EU-BRK): Diese Konvention verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu achten und freiheitsentziehende Maßnahmen nur im erforderlichen und angemessenen Rahmen durchzuführen. Die rechtliche Bewertung im vorliegenden Fall muss im Einklang mit den Vorgaben der EU-BRK stehen, um die Rechte der Betroffenen auf Schutz und Selbstbestimmung zu gewährleisten.

Das vorliegende Urteil


AG Brandenburg – Beschluss vom 17.03.2022 – Az.: 85 XVII 80/21 (2)


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