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Beurteilung (dienstliche): Abänderung, Schadensersatz wegen Nichtbeförderung

Oberverwaltungsgericht NRW

Az: 6 A 3203/02

Beschluss

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln – Az.: 19 K 7973/01


Das OVG NRW hat beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.870,93 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.

Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den im Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Februar 2 sowie auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die streitige Regelbeurteilung sei formell und materiell rechtmäßig. Die dem Kläger erteilte Gesamtnote „über dem Durchschnitt“ sei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie der zusammenfassenden Würdigung entwickelt und begründet worden. Die nach den Angaben des Klägers am 13. September 19 gegenüber dem Leiter seiner Dienststelle, dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Köln, gefallene Äußerung der Präsidentin des Landesrechnungshofs über die Beförderung dienstälterer Beamter biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Präsidentin bei der Bewertung von Leistung und Befähigung des Klägers unzutreffende Maßstäbe angelegt oder ihn gar wegen seines Alters bewusst diskriminiert haben könnte. Eine Voreingenommenheit der Präsidentin habe nicht festgestellt werden können. Die Schwerbehinderung des Klägers sei hinreichend berücksichtigt worden. Die von dem Kläger gegen die Einzelbewertungen seiner Tätigkeit als Prüfer erhobenen Einwände entsprächen lediglich seiner eigenen Einschätzung, auf die es aber nicht ankommen könne. Er habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Präsidentin etwa von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei.

Der Antrag des Klägers, das beklagte Land wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen, sei unzulässig. Es fehle an einem vor Klageerhebung an den Dienstherrn gerichteten Antrag. Seinem „Widerspruch“ gegen die dienstliche Beurteilung könne allenfalls entnommen werden, dass er einen Schadensersatzanspruch in Zukunft noch geltend machen wolle.

Hiergegen wendet der Kläger ein: Die mündliche Bemerkung der Präsidentin des Landesrechnungshofs vom 13. September 19 („Die vielen Rücksprachen zu den Beförderungen sind lästig. Machen Sie den älteren Kollegen klar, dass sie im alten Amt auch nicht weitergekommen wären.“) lasse sehr wohl auf eine Voreingenommenheit gegenüber diesem Personenkreis schließen. Älteren Kollegen – wie ihm – habe klar gemacht werden sollen, dass sie wegen ihres Alters und der Tatsache, dass im früheren Amt eine weitere Beförderung unwahrscheinlich gewesen wäre, nicht mehr mit einer Beförderung rechnen könnten. Dementsprechend seien im Jahr 2 nur jüngere Kollegen befördert worden. Das beklagte Land habe auch den der Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Eine Auseinandersetzung mit der durch seine Behinderung bedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit sei weder in der Beurteilung noch im Widerspruchsbescheid erfolgt. Bei dem Leistungsmerkmal „Arbeitserfolg“ seien die finanziellen Erträge seiner Arbeit nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Ablehnung des Schadensersatzanspruchs sei fehlerhaft. In seinem Schreiben vom 22. Februar 2 habe er ausdrücklich dargelegt, dass er sich gegen die Beurteilung wehre, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erhaltung seiner Schadensersatzansprüche erforderlich sei, mögliche Rechtsbehelfe auszuschöpfen. Damit habe er deutlich zu verstehen gegeben, dass er unbedingt Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Auslesekriterien bei der Beförderung und der vorgehenden Beurteilung geltend mache.

Der Zulassungsantrag kann, soweit er den Beurteilungsstreit betrifft, schon ungeachtet der vom Kläger vorgebrachten Rügen keinen Erfolg haben. Die auf Abänderung der Regelbeurteilung gerichtete Klage ist mittlerweile unzulässig, so dass auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen können. Für die Beantwortung der Frage, ob ernsthafte Zweifel bestehen, ist nicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils, sondern darauf abzustellen, ob die Entscheidung im Ergebnis richtig oder unrichtig ist.

Vgl. etwa Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Ergänzungslieferung 2003, Rdnr. 26o zu § 124 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Für die Klage auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung fehlt es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse. Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist es, die Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Personalentscheidungen des Dienstherrn zu bilden. Dieser Zweck entfällt u.a. dann, wenn der Beamte wegen der laufbahnrechtlichen Altersgrenze bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden kann.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2003, 1398, juris Rechtsprechung Nr. WBRE410009612; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. April 1999 – 6 A 1233/97.

Dies ist auch bei dem Kläger der Fall. Er hat am 2 das 63. Lebensjahr vollendet, so dass eine Beförderung bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG) unzulässig ist (vgl. § 10 Abs. 2 Buchst. c LVO). Der Zweck der streitigen Beurteilung ist damit weggefallen.

Im Übrigen greifen die im Zulassungsantrag gegen die streitige Regelbeurteilung vorgebrachten Einwände aber auch in der Sache nicht durch. So will der Kläger der angeblichen Bemerkung der Präsidentin des Landesrechnungshofs vom 13. September 19 eine Bedeutung beimessen, die bei objektiver Wertung nicht nachvollziehbar ist. Eine Anweisung zur (systematischen) Benachteiligung älterer Beamter kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, der streitigen Bemerkung nicht entnommen werden.

Die Rüge, seine Schwerbehinderteneigenschaft – MdE von 70 – sei nicht hinreichend ermittelt und berücksichtigt worden, stellt die Beurteilung ebenfalls nicht in Frage. Die von dem Kläger nunmehr geltend gemachten Beeinträchtigungen hat er selbst bereits vor Erstellung der streitigen Beurteilung in seiner Eigenschaft als Vertreter des Hauptvertrauensmannes der Schwerbehinderten mit Schreiben vom 14. November 2 mitgeteilt. Das beklagte Land ist hierauf in dem Widerspruchsbescheid nochmals ausdrücklich eingegangen und dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die bekannte Behinderung auf das Leistungsvermögen des Klägers nicht nachteilig ausgewirkt habe. Mit dieser Bewertung setzt sich der Zulassungsantrag aber nicht substantiiert auseinander.

Hinsichtlich des Leistungsmerkmals „Arbeitserfolg“ wird durch die Rüge, die finanziellen Erträge der Arbeit seien nicht berücksichtigt worden, die Bewertung „sachgerechte Arbeitsergebnisse“ nicht in Frage gestellt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Kläger mit einem solchen Vortrag lediglich seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung der Beurteilerin stellt, aber keine konkreten Beurteilungsfehler geltend macht.

Die Einwände des Klägers gegen die Abweisung der Schadensersatzklage als unzulässig greifen ebenfalls nicht durch. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 -,

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 114, 350 (355), juris Rechtsprechung Nr. WBRE410008249 (zur Nachzahlung kinderbezogener Gehaltsbestandteile),

ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens, nicht aber einen dem Widerspruch vorausgehenden spezialisierten Antrag an den Dienstherrn voraussetze. Gleichwohl müsse ein Widerspruch, um dem Zweck des Vorverfahrens zu genügen, für den Dienstherr erkennbar machen, wogegen er sich richte und was mit ihm begehrt werde. Daran fehle es, wenn der Widerspruchsbegründung nicht hinreichend klar zu entnehmen sei, dass auch Schadensersatz gefordert werde.

An einer solchen Konkretisierung des Schadensersatzbegehrens gegenüber dem beklagten Land und damit auch an der Durchführung eines entsprechenden Vorverfahrens fehlt es hier. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass eine solche Konkretisierung in seinem „Widerspruch“ vom 22. Februar 2 gegen die Regelbeurteilung enthalten sei, trifft dies nicht zu. Der Satz „Des Weiteren wird der Widerspruch eingelegt, weil ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die Auslesekriterien bei der Beförderung von Beamten voraussetzt, das mögliche Rechtsbehelfe, hier insbesondere gerichtlicher Rechtsschutz nebst vorgeschalteten Verwaltungsverfahren unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, in Anspruch genommen wurden … “ enthält lediglich die Darlegung eines Motivs für den Widerspruch, aber kein konkretes Schadensersatzbegehren. Auch hat der Kläger damit nicht dargelegt, bei welcher konkreten Beförderungsmaßnahme er hätte zum Zuge kommen müssen. Dies ist aber Voraussetzung für die dem Dienstherrn zu ermöglichende Prüfung, ob das Schadensersatzbegehren gerechtfertigt ist.

Angesichts des zuvor Dargelegten weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von dem Kläger zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfragen stellen sich ebenfalls nicht.

Soweit sich der Kläger außerdem unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht auf den weiteren Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruft, ist nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen. Außerdem verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 – 6 A 3180/01 – und vom 29. Januar 1999 – 6 A 3515/98 -.

Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Mai 2002 durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt M. vertreten. Einen Beweisantrag wurde von diesem jedoch nicht gestellt. Schon aus diesem Grund kann der gerügte Verfahrensmangel nicht festgestellt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei auf die Berechnung in dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen wird.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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