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Bewachungsgewerbe: Widerruf der Erlaubnis für nach Verurteilung wegen Körperverletzung

Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr.

Az.: 4 L 704/07.NW

Beschluss vom 05.07.2007


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Widerrufs der Erlaubnis nach § 34 a GewO; hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 5. Juli 2007 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7500,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er wörtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2007 begehrt, bedarf zunächst der Auslegung. Soweit der Antragsteller sich gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 27. April 2007 verfügten Widerruf der durch die Stadt M……. am 16. April 1992 ausgestellten Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes, gegen die in Ziffer 2 des genannten Bescheids angeordnete Einstellung der mit der Erlaubnis verbundenen Tätigkeiten und das in Ziffer 3 verfügte Verlangen auf Rückgabe der Gewerbeerlaubnis wendet, deren sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin angeordnet hat, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und damit auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 8. Mai 2007 gerichtet. Dagegen ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1.Alt. VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO RhPf statthaft, soweit der Antragsteller in der Sache um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 4 des Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung nachsucht.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.

Zunächst hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 27. April 2007 in formeller Hinsicht – noch – ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage  versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427; Finkelnburg in: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 753 m. w. N.). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen  nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (vgl. Bay.VGH, BayVBl 2004, 468, 469; Gersdorf in: Beck OK VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rdnr. 88). Dies wird bei Ordnungsverfügungen, mit denen Gefahren von der Allgemeinheit abgewendet werden sollen, häufig der Fall sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 1994 – 7 B 12083/94.OVG -). Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann hier in der Regel knapp gehalten werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, ZfS 2002, 504 und NVwZ-RR 2006, 168).  Ebenso ausreichend ist es, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht, und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1991, 307).

Nach diesen Grundsätzen genügt der Bescheid vom 27. April 2007 noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung des Sofortvollzuges ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, da der Antragsteller  ansonsten durch Erhebung von Widerspruch und Klage noch auf unabsehbare Zeit sein Gewerbe weiterbetreiben könne. Der Schutz der Allgemeinheit überwiege gegenüber dem Interesse des Antragstellers auf Weiterführung des Gewerbes bis zur Rechtskraft des Bescheids. Damit liegt noch eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Der Umstand, dass diese Begründung auf mehrere oder gar eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle zutreffen kann, verwehrt es der Behörde nicht, in einem solchen Fall, die gleiche Formulierung mehrfach zu benutzen. Denn es wäre ein übertriebener Formalismus, wenn man verlangen würde, dass die Behörde denselben Inhalt einer Begründung mit stets wechselnden Ausdrücken wiedergeben müsste, um den Schein einer Formularbegründung zu vermeiden (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. März 2005 – 8 B 10231/05.OVG -). Ob die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 8 B 10574/06.OVG -).

Zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gelangt die Kammer im Übrigen, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgehen würde, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 27. April 2007  nicht ausreichend begründet war. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin den Verstoß gegen die Bestimmung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Nachholen der Begründung in der Antragserwiderungsschrift vom 22. Juni 2007 geheilt.

Darin hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der Schutz der Rechtsgüter Gesundheit und Freiheit der Bevölkerung überwiege so deutlich das Interesse des Gewerbetreibenden, auch den erlaubnispflichtigen Teil des Gewerbes fortführen zu können, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht eingehender zu begründen gewesen sei. Die Verurteilung des Antragstellers sei für Vergehen bei Ausübung des Gewerbes erfolgt, das durch den Erlaubnisvorbehalt bereits durch den Gesetzgeber mit einem besonderen Schutz der Allgemeinheit verbunden worden sei. Somit sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung geboten gewesen. Diese Begründung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass die Antragsgegnerin eine Interessenabwägung vorgenommen hat.

Diese Angaben der Antragsgegnerin in der Antragserwiderungschrift vom 22. Juni 2007 konnte die Kammer im vorliegenden Verfahren auch berücksichtigen. Zwar verneint eine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. z.B. VGH München, NVwZ-RR 2002, 646; Gersdorf in: Beck OK VwGO, § 80 Rdnr. 92 ff.; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, § 80 Rdnr. 99;Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand April 2006, § 80 Rdnr. 179) die Heilbarkeit eines Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Hinweis darauf, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe und ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne, nicht nur den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterrichten, sondern auch die Verwaltung selbst zu einer besonders sorgfältigen Prüfung anzuhalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO stelle eine abschließende Sonderregelung dar, die eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 2 VwVfG nicht zulasse. Nach der Gegenmeinung (s. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ-RR 1999, 409; OVG Bremen, InfAuslR 1999, 409; Bay. VGH, BayVBl. 1998, 373; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 11. Auflage 2005, § 55 Rn. 40; Tietje, DVBl. 1998, 124; Redeker/von Oertzen, VwGO Kommentar, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 27 a) kann eine fehlende bzw. unzureichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden. Dieser Ansicht folgt auch die Kammer in ständiger Rechtsprechung (s. zuletzt Beschluss vom 11. März 2005 – 4 L 389/05.NW -). Da nach §§ 1 LVwVfG i. V. m. 45 Abs. 2 VwVfG Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Falle des Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sprechen. Eine solche Heilungsmöglichkeit ist auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu befürworten, denn auch die Ansicht, die ein Nachholen der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnt, vertritt die Auffassung, die Behörde könne nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Sofortvollzug mit nunmehr ordnungsgemäßer Begründung erneut anordnen, ohne einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen zu müssen (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 1994 – 7 B 12083/94.OVG -; OVG Schleswig, NVwZ-RR 2002, 541; BayVGH, BayVBl 2003, 469, 470). Berücksichtigt man darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht nicht an die – ordnungsgemäße – Begründung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, sondern eine eigene Ermessensentscheidung über die Frage trifft, ob der Sofortvollzug materiell gerechtfertigt ist (s. OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231), gibt es keine tragenden Gründe dafür, die Heilungsmöglichkeit nicht bereits während des noch laufenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Antragsteller wird durch diese Verfahrensweise auch nicht unzumutbar in seinen Rechten verletzt, denn er kann hierauf prozessual mit einer Erledigungserklärung reagieren, die regelmäßig zur Folge haben dürfte, dass die Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die gegen dieses Ergebnis von der Gegenmeinung vorgetragenen Einwände hält die Kammer nicht für durchschlagend. Die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zugrunde liegende „Warnfunktion“, der Behörde durch die Begründungspflicht den Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges vor Augen zu führen, steht einer Anwendung des Rechtsgedankens von § 45 Abs.2 VwVfG nicht entgegen. Die Behörde bleibt zur Begründung der Vollzugsanordnung gesetzlich verpflichtet, ist also gehalten, ihre Entscheidung für den Sofortvollzug des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei Nachholen der Begründung zu überdenken. Das Interesse des Betroffenen, den Schutz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.1 VwGO über die Ausnahmefälle eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses hinaus nicht durch etwa ungerechtfertigte Vollzugsanordnungen zu verlieren, wird dadurch entscheidend gesichert, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Falle erst nachgeholter Begründung vor Gericht keinen Bestand hat, wenn sie nicht – unabhängig von der behördlichen Begründung – objektiv durch ein besonderes Sofortvollzugsinteresse gerechtfertigt ist.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 27. April 2007 ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt.

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 93 und NVwZ 2005, 1053; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG -; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2006, 323). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt.

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34 a GewO das private Interesse des Antragstellers, diesem bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Widerruf offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf bestehen nicht, da der Antragsteller vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 30. November 2006 gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG angehört worden ist.

In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 der Verfügung vom 27. April 2007 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. April 1992 erteilten Erlaubnis nach § 34 a GewO zur gewerbsmäßigen Bewachung des Lebens und des Eigentums fremder Personen sind die §§ 1 LVwVfG, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i. V. m. § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nachdem er unanfechtbar geworden ist, widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO kann die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bewachung des Lebens oder des Eigentums fremder Personen versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist dann gegeben, wenn dieser nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird (BVerwG,   GewArch 1997, 242). Dies ist insbesondere in Frage gestellt, wenn der Gewerbetreibende wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, GewO, Stand Januar 2007, § 35 Rdnr. 37). Dabei sind nach dem Sinn und Zweck des § 34 a GewO besonders einschlägig vermögensbezogene Straftaten, sowie Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, die befürchten lassen, dass sich der Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen vergreift oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt (Landmann/Rohmer, GewO, § 34 a Rdnr. 24). Da § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO auf „Tatsachen“ abstellt, die die Annahme rechtfertigen, dass  der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, darf der Prognoseentscheidung nicht allein der Strafregisterauszug zugrunde gelegt werden. Die „Prognose“ ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden. Ihre aus der Anlegung des Maßstabes der Wahrscheinlichkeit folgende „Ungenauigkeit“ muss durch strikte Beachtung des Grundsatzes der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG ausgeglichen werden. Insoweit sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend (BVerwG, GewArch 1997, 242).

Der Antragsteller wurde mit Urteil der Berufungskammer  des Landgerichts F……. vom 1. Februar 2005 wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Der Verurteilung lag ein Vorfall am 17. September 2003 auf dem …….markt in B………. zugrunde, bei dem der Antragsteller von der Stadt B……….. mit Überwachungstätigkeiten im Bereich des ………marktgeländes und der anliegenden Straßen beauftragt war. Zusammen mit zwei weiteren zur Überwachung eingesetzten Personen verfolgte er drei flüchtende Männer und schlug auf einen an Krücken gehenden Mann so ein, dass dieser eine 0,5 cm lange Platzwunde am Hinterkopf sowie Prellungen im oberen Schulterbereich und ein Hämatom im Nacken erlitt. Mit weiterem Urteil der Berufungskammer  des Landgerichts F……… vom 13. Juni 2005 wurde der Antragsteller wegen zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts F………. vom 1. Februar 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Dieser Verurteilung lagen zwei Vorfälle vom 15. September 2003 und vom 21. September 2003 zugrunde. Am 15. September 2003 wollte der Antragsteller abends gegen 23.45 Uhr vor dem Bahnhof in B……… einen angetrunkenen Mann, mit dem es im Verlauf des Abends mehrfach Auseinandersetzungen gegeben hatte, festnehmen, obwohl er hierzu nicht berechtigt war. Er fesselte zusammen mit einem weiteren Angehörigen des Sicherheitsdienstes die alkoholisierte Person. Dabei schlugen sie den Mann  zur Überwindung der Gegenwehr so, dass er zahlreiche Prellungen und Schürfwunden, vor allem im Kopfbereich davon trug. Am 21. September 2003 befanden sich der Antragsteller und drei weitere Personen um 6.00 Uhr nach Dienstende auf dem Weg zu ihren Fahrzeugen, als sie Hilferufe eines Mannes vernahmen, der nach eigenen Angaben von zwei anderen Personen beraubt worden war. Daraufhin nahmen der Antragsteller und seine Begleiter die beiden mutmaßlichen Täter fest, fesselten ihnen mit Handschellen die Hände auf den Rücken und legten sie mit dem Gesicht nach unten auf den Boden. Im Anschluss hieran traten sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken auf die Festgenommenen ein, wodurch diese ein Hämatom am linken Auge bzw. Hämatome am linken Ohr, linken Auge und an der Oberlippe sowie Prellungen im gesamten Oberkörperbereich und eine Nierenprellung davon trugen.

Die dem Urteil des Landgerichts F……… vom 1. Februar 2005 zugrunde liegenden Straftaten rechtfertigen die Prognose, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben. Da Besonderheiten nicht vorgetragen sind, darf die Kammer von den strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts F……… ausgehen (s. BVerwG, GewArch 1997, 242). Zwar genügt eine Beschränkung auf die Feststellung, dass überhaupt strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, nicht. Vielmehr ist das Verhalten des Gewerbetreibenden zu bewerten, das zu seiner Verurteilung geführt hat (BVerwG GewArch 1997, 242). Die Verurteilungen, die u. a. auf einem Geständnis des Antragstellers beruhen, sind jedoch nach Würdigung der Urteilsgründe und des Vortrags des Antragstellers geeignet, seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Bewachungsgewerbes darzutun. Von einem in diesem Gewerbezweig tätigen Unternehmer muss erwartet werden, dass er die Rechtsordnung sowohl während seiner Berufsausübung als auch im privaten Bereich genau beachtet, denn nur so ist gewährleistet, dass seine Kunden ihm wertvolle Rechtsgüter, wozu auch das Leben und die körperliche Unversehrtheit gehören, anvertrauen können. Ein im Bewachungsgewerbe Tätiger, der in Ausübung seines Berufes ungestüm gegen Dritte handgreiflich wird und diesen – wie hier – körperlichen Schaden zufügt, bietet keine Gewähr für eine integere Berufsausübung.

Die genannten Verurteilungen dokumentieren mit hinreichender Deutlichkeit die Bereitschaft des Antragstellers, den von der Rechtsordnung gesteckten Rahmen zu verlassen und zu massiven Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden zu neigen. Dies zeigt bereits der Vorfall vom 17. September 2003, als der Antragsteller  auf einen an Krücken gehenden Mann so einschlug, dass dieser eine 0,5 cm lange Platzwunde am Hinterkopf sowie Prellungen im oberen Schulterbereich und ein Hämatom im Nacken erlitt. Insbesondere der weitere Vorfall vom 21. September 2003, als der Antragsteller nach der Fesselung von zwei Personen selbst  dann noch auf diese eintrat, nachdem sie mit Handschellen auf dem Rücken mit dem Gesicht nach unten auf den Boden lagen, offenbart aber, dass der Antragsteller über eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft verfügt und aufkommende Konflikte gegebenenfalls mit roher Gewalt zu „lösen“ gedenkt. In einem sensiblen Gewerbe wie dem Bewachungsgewerbe ist aber schon eine einzige einschlägige Verurteilung durchaus Anlass genug für die Prognose, dass der Gewerbetreibende zur Ausübung des Gewerbes ungeeignet ist (s. auch VG München, Urteil vom 11. April 2000 – M 16 K 98.3914 -). Dies muss erst recht für eine Verurteilung der vorliegenden Art und Schwere gelten. Denn ihr liegt nicht eine einzige Straftat sondern ein Verhalten des Antragstellers in drei Fällen innerhalb von sechs Tagen zu Grunde, die Vergehen gegen die körperliche Unversehrtheit darstellen.

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Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Straftaten lägen mittlerweile über drei Jahre zurück, so dass deshalb eine günstige Prognose getroffen werden müsse. Die Beantwortung der Frage, ob ein länger zurückliegendes Verhalten des Gewerbetreibenden bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit berücksichtigt werden darf, richtet sich zunächst nach den §§ 51, 52 des Gesetzes über das Zentralregister und des Erziehungsregisters – BZRG – vgl. hierzu BVerwG, GewArch 1995, 115 und GewArch 1995, 377; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Juli 1998 – Bf V 57/96 -). Nach § 51 Abs. 1 BZRG dürfen im Register getilgte oder zu tilgende Eintragungen über eine Verurteilung dem Betroffenen nicht mehr im Rechtsverkehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwendet werden. Die Länge der Tilgungsfristen bestimmt sich nach § 46 BZRG. Hier ist § 46 Abs. 1 Nr.4 BZRG einschlägig, d.h. die Straftaten des Antragstellers können maximal 15 Jahre Berücksichtigung finden. Vorliegend sind seit den drei Straftaten über dreieinhalb Jahre vergangen.

Neue Straftaten sind nicht aktenkundig. Damit ist andererseits  nicht ausgeschlossen, dass es nach der Verurteilung neue Vorfälle gegeben hat, bei denen der Antragsteller im Rahmen seiner Überwachungstätigkeiten zu unangemessenen Mitteln gegriffen hat. Auch wenn man zu Gunsten des Antragstellers ein beanstandungsfreies Verhalten seither unterstellt, führt dies hier  nicht zu einer für ihn günstigen Prognose. Es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass er bezüglich der  im Jahr 2003  begangenen Straftaten eine Einstellung entwickelt hätte,  welche für die Zukunft die verlässliche Prognose einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung durch den Antragsteller rechtfertigen würde. In der Antragsschrift findet sich dafür kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil: Die – auch auf Grund eigenen Geständnisses des Antragstellers – erfolgte Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe wegen drei  im Abstand weniger Tage vorsätzlich begangener, teils massiver Körperverletzungen gibt der Antragsteller mit den Worten   wieder, dass „allein der Umstand, dass auf dem Wurstmarkt mal eine Rangelei stattfindet und dabei eine Körperverletzung begangen wird, für sich allein die Annahme der Unzuverlässigkeit nicht rechtfertige“. Darin liegt sowohl eine krasse Verharmlosung als auch eine deutliche Distanzierung von der eigenen Verantwortung als Täter dieser Körperverletzungen. Von einer selbstkritischen Haltung des Antragstellers gegenüber eigener Gewaltbereitschaft  in künftigen Krisensituationen, die bei einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe jederzeit auftreten können, kann danach nicht die Rede sein.

Auf Grund der dargelegten Unzuverlässigkeit des Antragstellers wäre die Behörde nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO berechtigt gewesen, eine beantragte Bewachererlaubnis zu versagen, so dass – da die die Unzuverlässigkeit dartuenden Tatsachen nachträglich eingetreten sind – dieses in §§ 1 LVwVfG, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG genannte Tatbestandsmerkmal vorliegt. Ferner würde ohne den Widerruf der Erlaubnis das öffentliche Interesse gefährdet, da die Allgemeinheit davor zu schützen ist, dass für das Bewachungsgewerbe ungeeignete Unternehmer in diesem Bereich ihre Dienste anbieten und so wertvolle, ihnen anvertraute Güter (zu denen das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Kunden gehören) gefährden. Zwar steht die Entscheidung über den Widerruf bei Vorliegen eines der Widerrufsgründe gemäß dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 VwVfG „darf“ im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.  Jedoch  ist  bei  dem  hier einschlägigen § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG von einem in Richtung auf einen Widerruf intendierten Ermessen auszugehen (Ziekow, VwVfG Kommentar, 2006, § 49 Rdnr. 9). IndiesenFällenkanndieVerwaltungsbehörde,willsieintentionsmäßigentscheiden,solangeaufErmessenserwägungenindemBescheidverzichten,alsderFallnichtausnahmsweisebesonderenAnlassgibt. Versteht sich das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (s. z.B. BVerwG, NJW 1998, 2233; VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2006, 354). Es ist daher vorliegend unschädlich, dass die Antragsgegnerin keine weitergehenden Ermessenserwägungen in dem Bescheid angestellt hat.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs auch nicht entgegen, dass die Jahresfrist gemäß §§ 1 LVwVfG, 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG nicht eingehalten wäre. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. z.B. NJW 1983, 2043 und LKV 2006, 558), der die Kammer folgt, beginnt auch für einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 – 5 VwVfG die Frist als Entscheidungsfrist erst zu laufen, wenn der Behörde sämtliche für die Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen, einschließlich der für die Ausübung des Widerrufsermessens bedeutsamen Umstände, vollständig bekannt sind. Unabhängig davon, ob der Antragsgegnerin die Vorfälle aus dem September 2003 bereits frühzeitig bekannt waren, weil darüber in der lokalen Presse berichtet worden war, konnte die Frist nicht vor der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers am 13. Juni 2005 zu laufen beginnen. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten hat die Antragsgegnerin aber erst am 13. Oktober 2006 von den Verurteilungen des Antragstellers durch Übersendung des Auszugs aus dem Bundeszentralregisters nach § 30 Abs. 5 BZRG erfahren. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift behauptet hat, die Antragsgegnerin habe bereits vorher Kenntnis von seinen Verurteilungen gehabt, hat er dies nicht näher belegt. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 22. Juni 2007 nachvollziehbar ausgeführt, sie habe erst im Anschluss an eine Anfrage der Stadt Speyer am 31. Oktober 2006 ein Führungszeugnis für den Antragsteller beantragt und mit Eingang des Führungszeugnisses Kenntnis von der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers erfahren.

Das besondere Vollzugsinteresse an dem Widerruf ist ebenfalls gegeben. Auch wenn der Antragsteller in den letzten dreieinhalb Jahren nicht wieder auffällig geworden sein sollte, fehlt es  – wie ausgeführt – an einer ausreichend selbstkritischen Einstellung zu seinem Fehlverhalten, so dass von einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung durch ihn mit der erforderlichen Gewähr nicht gerechnet werden kann. Die von dem Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung begangenen Straftaten zeichnen sich durch eine unbeherrschte Gewalttätigkeit aus, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut gewalttätig gegenüber Dritten wird und diesen körperlichen Schaden zufügt. Dabei bleibt es dem Antragsteller unbenommen, in dem noch laufenden Widerspruchsverfahren  konkrete Umstände vorzutragen,  die  eine andere Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit rechtfertigen.  Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. März 2007
– 6 A 10119/07.OVG –).

Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 27. April 2007 verfügte auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO ergangene Anordnung der Einstellung der von dem Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten. Denn der Antragsteller verfügt aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34 a GewO. Mithin kann die Antragsgegnerin auch die Fortsetzung des Gewerbes mittels der genannten Anordnung verhindern. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, da dem Antragsteller zu Recht die ihm ursprünglich erteilte Bewachungserlaubnis widerrufen wurde und ein schützenswertes rechtliches Interesse an einem illegalen Fortbetrieb des erlaubnispflichtigen Bewachungsgewerbes nicht erkannt werden kann. Die ihm eingeräumte Frist zur Abwicklung seiner Geschäfte von 10 Tagen nach Zustellung des Bescheids erscheint ausreichend und verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls gegeben.

Das in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids angeordnete Verlangen, die Gewerbeerlaubnis unverzüglich, spätestens bis 31. Mai 2007, an die Antragsgegnerin zurückzugeben, ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 52 Satz 1 VwVfG. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde danach die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Vorliegend ist die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zwar noch nicht unanfechtbar widerrufen. Ihre Wirksamkeit ist aber aus einem anderen Grund derzeit nicht gegeben. Insofern reicht es aus, wenn die Wirksamkeit der Erlaubnis nur vorübergehend weggefallen ist, weil die ihre Wirksamkeit aufhebende Maßnahme noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar ist (vgl. hierzu OVG Münster, NVwZ 1990, 1183). Da es sich bei der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes vom 16. April 1992 auch um eine öffentliche Urkunde handelt, die zum Nachweis der Rechte aus diesem Verwaltungsakt bestimmt ist, ist der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt. Angesichts des rechtlich zulässigen Widerrufs der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes und der Verpflichtung des Antragstellers, sein Gewerbe nicht weiterzubetreiben, war das Rückgabeverlangen rechtlich zwingend auszusprechen (Ermessensreduzierung auf Null). Das besondere Vollzugsinteresse ist aus den genannten Gründen auch hier gegeben.

Die in Ziffer 5 des Bescheids vom 27. April 2007 verfügte Androhung eines Zwangsgelds für den Fall der Weiterführung des Gewerbes in Höhe von 2500 € sowie für den Fall der nicht rechtzeitigen Rückgabe der Gewerbeerlaubnis in Höhe von 500 € ist auf der Grundlage der §§ 64 und 66 LVwVG rechtlich nicht zu beanstanden.

Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wurde auf der Grundlage von §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG festgesetzt. Die beschließende Kammer hat sich insoweit am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seines Gewerbes orientiert. Dieses beläuft sich nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe in der Hauptsache auf 15.000 €. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung der Hauptsachestreitwert um die Hälfte reduziert.

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