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Beweis des ersten Anscheins bei einer Fahrzeugkollision im Kreuzungsbereich

LG Leipzig, Az.: 12 S 6481/04, Urteil vom 14.04.2005

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.10.2004 – Az.: 106 C 3587/04 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten und des Widerklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 06.10.2004 – Az.: 106 C 3587/04 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2) und Widerkläger 491,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte i.H.v. 20 % als Gesamtschuldner und im Übrigen die Klägerin allein.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung der Tatsachengrundlagen wird gemäß §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313 a, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 06.10.2004 verkündeten und am 08.10.2004 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 106 C 3587/04, werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, 1.970,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.05.2004 zu zahlen.

2. die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten und Berufungskläger sowie der Widerkläger und Berufungswiderkläger beantragen,

1. das am 06.10.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 106 C 3587/04, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. unter Abänderung des am 06.10.2004 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Leipzig, Az.: 106 C 3587/04, werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2) und Widerkläger 491,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 447 BGB seit 06.08.2004 zu zahlen.

Die Klägerin und Berufungswiderbeklagte sowie der Drittwiderbeklagte und Berufungsdrittwiderbeklagte beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Beide Rechtsmittel sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat die Berufung der Beklagten und des Widerklägers Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG gegen die Beklagten i.H.v. 1.970,00 EUR. Das Amtsgericht hat zu Unrecht eine Mithaftung der Beklagten zu 50 % angenommen.

Bei der nach §§ 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung ergibt sich, dass der Drittwiderbeklagte den Unfall allein verschuldet hat. Der Drittwiderbeklagte hat die Vorfahrt der Beklagten zu 1) verletzt. Für einen schuldhaften Verstoß des Drittwiderbeklagten gegen § 8 Abs. 1 und 2 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins, da es im Kreuzungsbereich zur Kollision der Fahrzeuge kam (vgl. Jagusch/Hentzschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Auflage, § 8 StVO Rdnr. 69).

Beweis des ersten Anscheins bei einer Fahrzeugkollision im Kreuzungsbereich
Symbolfoto: vukx/Bigstock

Die Beklagte befuhr die Georg-Schumann-Straße, die gegenüber der einmündenden F straße eine Vorfahrtsstraße ist. Dies bedeutet, dass der Drittwiderbeklagte mit dem Fahrzeug auf der F straße gegenüber den Fahrzeugen auf der Georg-Schumann-Straße wartepflichtig war. Den gegen die Klägerin sprechenden Anscheinsbeweis muß sie dadurch entkräften, dass sie die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes darlegt und beweist. Die Klägerin hat insofern dargelegt, dass die Beklagte rechts geblinkt und die Geschwindigkeit reduziert habe. Für diese Behauptung, die grundsätzlich den Anscheinsbeweis entkräften kann, hat die Klägerin jedoch keinen Beweis erbracht. Die Vernehmung der Polizeibeamtin … hat vielmehr ergeben, dass zwar von der Polizei nach dem Verkehrsunfall aufgenommen worden ist, dass die Beklagte zu 1) gegenüber dem aufnehmenden Polizeibeamten erklärt habe, den Blinker nach rechts gesetzt zu haben, da sie an der Kreuzung P straße, welche sich nochmals 50 m hinter der Einmündung F straße befunden habe, habe abbiegen wollen. Hiermit hat die Klägerin jedoch den Beweis für einen anderen, atypischen Geschehensablauf nicht erbracht. Zeugen, die den Verkehrsunfall beobachtet haben, gibt es nicht. Die Polizeibeamtin hat bekundet, dass nach dem Verkehrsunfall sowohl sie, als auch ihr Kollege jeweils einen Unfallbeteiligten befragt hätten. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob sie den Drittwiderbeklagten oder die Beklagte zu 1) vernommen habe. Sie meine aber, es hätte sich bei ihr um den Drittwiderbeklagten gehandelt. Dies stimmt mit den Bekundungen der Beklagten zu 1) überein, die in der letzten mündlichen Verhandlung erklärt hat, von einem Polizeibeamten vernommen worden zu sein. Damit hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) selbst nach dem Unfall eingeräumt habe, 100 m vor der Einmündung F straße nach rechts geblinkt zu haben. Dies konnte die Zeugin aufgrund eigener Wahrnehmung nicht bekunden. Der Anscheinsbeweis ist demnach von der Klägerin nicht erschüttert worden.

Die Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung, wie sie von dem Amtsgericht erstinstanzlich durchgeführt wurde, ist nicht geeignet, einen Beweis zu erbringen. Die informatorische Befragung der Parteien dient nur der Aufklärung des Sachverhalts und stellt keine Beweiserhebung dar. Bei streitigem Vortrag ist über beweiserhebliche Tatsachen eine Beweisaufnahme durchzuführen. Eine Einvernahme des Drittwiderbeklagten kommt nicht in Betracht, da er Partei ist und eine Parteivernehmung nicht den Anscheinsbeweis erschüttern kann (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 Rn 29). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist kein geeignetes Beweismittel für die Tatsache, dass die Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe.

Bei der Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG würde zu Lasten der Beklagten zu 1) allenfalls die Betriebsgefahr in Betracht kommen, die jedoch gegenüber dem nicht unerheblichen schuldhaften Fahrverhalten des Drittwiderbeklagten kompensiert wird. Bei Vorfahrtsverletzung tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten in der Regel zurück (vgl. Jagusch/Hentzschel, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 69). Die Klägerin hat somit keinen Anspruch gegen die Beklagten. Die Berufung der Klägerin ist damit zurückzuweisen und auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abzuweisen.

Die Widerklage hat Erfolg. Der Widerkläger hat einen Anspruch gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten auf Zahlung von 491,03 EUR aus §§ 7, 17, 18 StVG. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Drittwiderbeklagte den Verkehrsunfall aufgrund der Verletzung des Vorfahrtsrechtes allein verschuldet hat. Einen anderen atypischen Geschehensablauf hat er nicht bewiesen.

Dem Widerkläger ist hierdurch ein Schaden i.H.v. 862,07 EUR entstanden, auf welchen die Versicherung bereits 491,03 EUR gezahlt hat, so dass lediglich noch 491,03 EUR offen sind. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Klägerin hat mit Schreiben vom 03.03.2004 die Schadenshöhe am Fahrzeug des Widerklägers der Höhe nach anerkannt. Die Klägerin ist insofern an die Erklärung ihrer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gebunden (§ 10 Abs. 5 AKB).

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 100 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.461,03 EUR festgesetzt.

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