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Beweisaufnahme – Voraussetzungen der Parteivernehmung von Amts wegen

OLG Koblenz – Az.: 3 U 1045/13 – Beschluss vom 03.02.2014

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 10. Juli 2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 26. Februar 2014 Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Beendigung eines Pachtvertrages.

Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 01.10.2007 bis zum 30.09.2009 Pächterin von Räumlichkeiten der Beklagten die zum Betrieb eines Fitnessstudios dienten. Anlässlich der Beendigung des Vertrages schlossen die Parteien unter dem 17.9.2009 eine Vereinbarung in welcher es unter anderem heißt:

„Frau A. erhält nach vertraglicher Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30.9,2009 einen Betrag von 7.200.- €

Hintergrund

Umsatzzahlenausweitung auf ca: 12.000 € pro Monat laut Angaben Frau A.

Mitgliedererweiterung stand per 17.9.09 gemäß Diagramm 445 St. laut Angaben Frau A.

Die Zahlung erfolgt in 3 gleichen Raten jeweils zum Monatsende beginnend mit Oktober, November Dezember.

Bedingungen: Frau A. unternimmt ab dem heutigen Datum und für die Zukunft keine den Interessen der Fitness…. GmbH schädigenden Handlungen und Tätigkeiten, insbesondere auf Kundendaten, Kundenbetreuung, Personal.

Frau A. gewährleistet eine reibungslose techn. und kfm. Abwicklung und Zusammenarbeit bei der Übergabe des Studios. Eine direkte Information an die Mitglieder mit dem Hinweis einer Kündigung sehen wir als Vertragsbruch.“

Nach der von der Klägerin vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung erzielte sie durchschnittliche Umsätze in den Monaten Februar bis April 2009 von ca. 10.000 €, in den Monaten Mai bis Juli von ca. 12.200 € und in den Monaten August bis Oktober 2009 ca. 8.400 €. Vor der Übernahme des Fitnessstudios durch die Klägerin hatte die Beklagte durchschnittliche Monatsumsätze von ca. 8.000 €. Nach der Vereinbarung vom 17.9.2009, wurden von den 445 Mitgliedsverträgen zum 30.9.2009 87 Verträge und zum 30.10.2009 weitere 76 Verträge, d.h. insgesamt 163 Verträge aufgelöst.

Die Beklagte zahlte auf die Vereinbarung vom 17.9.2009 lediglich 1.600 €. Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Differenzbetrag von 6.968,00 € zu dem in der Vereinbarung vereinbarten Betrag von 7.200 € netto bzw. 8.568 € brutto sowie weitere Zahlungen im Zusammenhang mit der Übergabe des Fitnessstudios begehrt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 11.155,48 € an sie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des streitigen Vorbringens der Parteien wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen Sch. (GA 204-206) und G. (GA 202-204) die Beklagte zur Zahlung von 204,00 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe lediglich ein Anspruch auf Erstattung von 204,00 € aber kein weiterer Anspruch aus der Vereinbarung vom 17.09.2009 zu. Mit dem Zahlungsbetrag von 8.568,00 € brutto habe der von der Klägerin während der Pachtzeit generierte Mehrwert des betriebenen Fitnessstudios abgegolten werden sollen. Ein solcher Mehrwert habe tatsächlich aber nicht vorgelegen. Die in der Vereinbarung enthaltene Bedingung – „Umsatzzahlausweitung auf ca. 12.000,00 € pro Monat und Mitgliederausweitung per 17.09.2009 gemäß Diagramm 445 St.“ sei nicht eingetreten. Die vorgenannte Bedingung sei in der Beweisaufnahme durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen Sch. bestätigt worden. Der Mehrertrag sei tatsächlich nicht erzielt worden, da nach Beendigung der Pachtzeit die Umsatzzahlen, bedingt durch Auflösung von insgesamt 163 Verträgen, sofort rapide gesunken seien. Die Klägerin habe die Beklagte bei Abschluss vorgenannter Vereinbarung nicht zutreffend informiert und deshalb sei die in ihr enthaltene Bedingung nicht eingetreten. Die Klägerin habe zudem ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Denn ihr hätten bei Abschluss der Vereinbarung vom 17.09.2009 die Beendigung der Verträge zum 30.09. und 30.10.2009 bereits bekannt sein müssen. Sie habe gleichwohl die Beklagte hierüber nicht informiert. Die Klägerin habe auch gegen die Pflichten aus der Vereinbarung verstoßen, weil sie Mitglieder des Fitnessstudios vertragswidrig über die Vertragsbeendigung informiert und Mitgliedern eine Vertragsaufhebung nahe gelegt habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung mit der sie ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 6.968,00 € weiter verfolgt.

Die Klägerin trägt nunmehr vor, das Landgericht habe die Vereinbarung vom 17.09.2009 fehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass sich die Beklagte zur Zahlung nur unter einer Bedingung verpflichtet habe. Der Annahme einer aufschiebenden Bedingung stehe entgegen, dass die Beklagte den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben verhindert habe. Die rückläufigen Umsatzzahlen seien darauf zurückzuführen, das die Beklagte unstreitig die Öffnungszeiten des Fitnessstudios verkürzt und beliebte Trainer entlassen, das Kursangebot verändert und Serviceleistungen im Bereich der Sauna gestrichen habe. Die rückläufigen Mitgliederzahlen hätten ihr, der Klägerin, nicht vorgelegen. Verträge seien nicht kurz vor Beendigung des Pachtvertrages beendet worden. Soweit das Landgericht seiner Entscheidung die Stornierungen vieler Verträge im September und Oktober 2009 zugrunde lege, betreffe dies einen Zeitraum, in welchem sie, die Klägerin, unstreitig, keinen Einfluss mehr auf die Stornierungen der Verträge gehabt habe. Die Beklagte habe wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung vereitelt. Das Landgericht habe gestützt auf die Aussage des Zeugen Sch. angenommen, dass mit dem Betrag von 7.200,00 € netto der generierte Mehrwert abgegolten werden sollte. Es habe rechtsfehlerhaft sie, die Klägerin, nicht als Partei vernommen oder zumindest angehört. Es sei auch Beweis dafür angeboten worden, dass sie in dem streitgegenständlichen Zeitraum sogar noch neue Mitglieder angeworben habe. Sie habe nicht gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten verstoßen. Sie habe auch nicht gegen ihre Pflichten aus der Vereinbarung vom 17.09.2009 verstoßen, indem sie Mitglieder mit dem Hinweis auf eine Kündigung direkt informiert habe. Der Aussage der Zeugin G. sei ein Verstoß gegen die in der Vereinbarung enthaltene Verpflichtung nicht zu entnehmen. Ihr sei es nicht möglich gewesen, die Zeugen A. und F. als Zeugen zu benennen, da ihr die vollständige Anschrift der Zeugen nicht bekannt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 6.968,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Vereinbarung vom 17.09.2009 sei geschlossen worden, um zu verhindern dass die Klägerin alle Mitglieder des Fitnessstudios zu einem Wechsel veranlassen werde. Dafür habe sie, die Beklagte, finanzielle Beträge aufwenden wollen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Angaben der Klägerin zu den angegebenen Umsatz- und Mitgliederzahlen unrichtig gewesen. Es seien bereits 163 Mitglieder zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäftsbetriebs abgewandert gewesen. In den Geschäftsunterlagen befänden sich keine Kündigungen der Mitglieder, so dass nicht von einer ordentlichen Kündigung der Verträge ausgegangen werden könne. Das Landgericht habe die Vereinbarung vom 17.09.2009 zutreffend ausgelegt. Die Klägerin habe zwar keine Umsatzgarantie für die Zukunft abgegeben, aber Gewähr dafür übernommen, dass zum Zeitpunkt des Geschäftsübergangs am 1.10.2009 der von ihr zugesicherte Bestand an Mitgliedern tatsächlich vorhanden gewesen sei. Die Mitgliederfluktuation sei nicht durch ihr Verhalten ausgelöst worden, denn diese sei bereits zum 1.10.2009 erfolgt. Eine Parteivernehmung der Klägerin habe nicht erfolgen müssen. Die Klägerin habe gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen, weil sie den Zeugen Sch. bei den Vertragsverhandlungen nicht auf den Umstand hingewiesen habe, dass der von ihr genannte Mitgliederbestand nicht mehr bestanden habe.

II.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht über den zuerkannten Betrag von 204,00 € nebst Zinsen als Ausgleich für den von der Klägerin verauslagten IHK-Beitrag einen Anspruch der Klägerin auf weitere Zahlungen aus der Vereinbarung vom 17.9.2009 verneint.

Das Landgericht legt die Vereinbarung vom 17.9.2009 zu Recht dahingehend aus, dass mit dem Zahlungsbetrag von 7.200,00 € netto bzw. 8.568,00 € brutto der von der Klägerin während ihrer Pachtzeit generierte Mehrwert des betriebenen Fitnessstudios abgegolten werden sollten. Ein solcher Mehrwert hat aber nicht vorgelegen. Damit ist die in der Vereinbarung enthaltene Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten.

Die Vereinbarung beinhaltet, dass Hintergrund der Vereinbarung die „Umsatzzahlenausweitung auf ca. 12.000 € pro Monat und die Mitgliedererweiterung stand per 17.9.2009 gemäß Diagramm 445 St.“ sei. Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass diese Gegebenheiten Grundlage und Bedingung für die Vereinbarung sein sollten. Das Landgericht ist gestützt auf die Bekundungen des Zeugen Sch. in nachvollziehbarer Weise zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), dass mit der Vereinbarung vom 17.9.2009 ein von der Klägerin generierter Mehrwert abgegolten werden sollte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im landgerichtlichen Urteil dargestellten Bekundungen des Zeugen Sch. Bezug genommen.

Die von der Berufung (BB 2, GA 271) gegen diese Auslegung der Vereinbarung vom 17.9.2009 geführten Angriffe verfangen nicht. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass die Zahlung dieses Betrages aufgrund einer im Zeitpunkt der Vereinbarung vorgelegenen betriebswirtschaftlichen Auswertung beruht habe. Sie habe jedoch keine Garantie für zukünftige Umsatzzahlen abgeben.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht die Problematik nicht darin, dass sich zukünftige Gewinnerwartungen nicht realisiert haben, sondern dass der Mitgliederbestand zum Zeitpunkt der getroffenen Vereinbarung nicht den Angaben der Klägerin entsprach und sie bereits 163 Mitglieder nicht mehr im Bestand hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im September und Oktober 2009 mehr als ein Drittel aller 445 Mitgliederverträge beendet wurden, obgleich derartige Fitnessverträge eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats haben und in der Regel Zweijahresverträge geschlossen wurden. Es war daher ausgeschlossen, dass diese Anzahl von Mitgliedern wirksam ihre Verträge zum 30.09.2009 beenden konnten. Die Beklagte weist in ihrer Berufungserwiderung unbestritten darauf hin, dass sich in den Geschäftsunterlagen keine Kündigungen befinden, so dass eine Beendigung der Mitgliedschaft im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs durch Kündigung unter Einhaltung der Vertragslaufzeit oder einer vertraglichen Kündigungsfrist nicht gegeben gewesen sei. Die Klägerin hat auch eine Gewähr für die Richtigkeit der Umsatzzahlen zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 17.09.2009 bzw. für den 01.10.2009 – Zeitpunkt des Betriebsübergangs – übernommen.

Soweit sie vorträgt (BB 3, GA 272), die rückläufigen Umsatzzahlen beruhten darauf, dass die Beklagte die Öffnungszeiten verkürzt, beliebte Trainer entlassen, das Kursangebot verändert und Serviceleistungen im Bereich der Sauna gestrichen habe, steht dem entgegen, dass es hier entscheidend darauf nur ankommt, dass die Mitgliederfluktuation schon zum 01.10.2009, d. h. zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs, eingetreten war.

Soweit das Landgericht seine Überzeugung von dem Nichteintritt der Bedingungen der Vereinbarungen auf die Bekundungen der Zeugen Sch. und G. gestützt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern die Bekundungen der Zeugen Sch. und G. unrichtig gewesen sein sollten.

In verfahrensrechtlicher Weise rügt die Berufung ohne Erfolg, dass das Landgericht die Klägerin nicht gemäß § 448 ZPO vernommen oder gemäß § 141 ZPO angehört habe. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO haben nicht vorgelegen. Eine Parteivernehmung kommt danach nur in Betracht, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer streitigen Behauptung besteht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, dem Gericht ein Mittel zur letzten Klarheit an die Hand gegeben werden soll (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 448 Rn. 2, 4). Die Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO steht im Ermessen des Gerichts (Zöller/Greger, aaO, § 448 Rn. 4 a). Eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung von Amts wegen lässt sich nicht allein aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ableiten (Zöller/Greger, aaO, § 448 Rn. 2 a). Die Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO stand auch im Ermessen des Landgerichts (Zöller/Greger, aaO, § 141 Rn.3). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

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Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem Nichteintritt der Bedingung der Vereinbarung vom 17.09.2009 nicht ausschließlich aufgrund der Bekundungen der Zeugen gewonnen, sondern zudem Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 17.09.2009 mit herangezogen.

Mit Recht nimmt das Landgericht an, dass die Klägerin vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat. Denn der Klägerin musste unter Berücksichtigung der üblichen Kündigungsfristen bei Abschluss der Vereinbarung vom 17.09.2009 die Beendigung der Mitgliederverträge zum 30.09. und 30.10.2009 bekannt gewesen sein, es sei denn die Verträge seien einvernehmlich aufgehoben worden, was sie in erster Instanz bestritten hat (LU 9).

Das Landgericht hat auch die Aussage der Zeugin G. zutreffend dahin gewürdigt, dass die Klägerin den Mitgliedern A. und F. eine Vertragsaufhebung nahe gelegt habe und damit eine den Interessen der Beklagten schädigende Handlung vorgenommen hat. Außerdem habe sie von Kunden der Klägerin erfahren, dass diese zum 30.09.2009 aufhören würde und ihnen angeboten habe, zu einem anderen Fitness-Studio zu wechseln.

Der Angriff der Berufung (BB 5, GA 274) gegen die Beweiswürdigung der Aussage der Zeugin G. verfängt nicht. Die Zeugin hat bekundet (Protokoll der Sitzung vom 13.05.2013, S. 2-4, GA 202-204), sie sei von Kunden im Fitness-Studio angesprochen worden, dass sie wünschten Mitglied in diesem zu bleiben. Die Kunden hätten von der Klägerin erfahren, dass diese zum 30.09.2009 aufhöre und angeboten habe, zu einem anderen Fitness-Studio zu wechseln und die Verträge aufzulösen. Von dem Personal habe sie erfahren, dass die Klägerin zum Studio M. nach O. wechseln und die Kunden mitnehmen wolle. Die Zeugin hat konkret die Zeugen A. und F. benannt. Unerheblich ist der Vortrag der Klägerin nebst Beweiserbieten unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 05.07.2013 (GA 270 ff.) der Klägerin, dass sie zum streitgegenständlichen Zeitraum sogar noch neue Mitglieder angeworben habe. Denn dies ändert nichts an der Tatsache, dass sie anderen Mitgliedern eine Vertragsauflösung nahe gelegt hat.

Mit dem Landgericht ist der Senat daher der Auffassung, dass der Aussage der Zeugin G. zu entnehmen ist, dass die Klägerin gegen ihre Pflichten, keine schädigende Handlung zum Nachteil der Beklagten vorzunehmen, verstoßen hat.

Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.968,00 € festzusetzen.

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