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Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde

Drei Jahre nach Erhalt ihrer Duldungsbescheide scheitert der Widerspruch zweier Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, da die Widerspruchsfrist deutlich versäumt wurde und auch die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt waren. Die Kläger müssen nun die Gerichtskosten tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
  • Datum: 30.08.2024
  • Aktenzeichen: 6 O 21/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Rahmen von Prozesskostenhilfe
  • Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Zwei Personen, die gegen die Duldungsbescheide der Beklagten Widerspruch einlegten. Sie beantragten Prozesskostenhilfe, die abgelehnt wurde, da sie ihren Widerspruch nicht rechtzeitig einlegten und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde.
  • Beklagte: Verwaltungsbehörde, die Duldungsbescheide an die Kläger erließ.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger haben gegen Duldungsbescheide vom 5. April 2018 Widerspruch eingelegt, diesen jedoch erst am 20. April 2021. Aufgrund einer angeblich fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versäumten sie die Frist zur Einreichung des Widerspruchs, der Widerspruch wurde als unzulässig angesehen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die Kläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, obwohl ihr Widerspruch gegen die Duldungsbescheide verspätet einging und ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Kläger wurde als erfolglos zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Duldungsbescheide wurden den Klägern am 6. April 2018 ordnungsgemäß zugestellt. Der Widerspruch wurde verspätet am 20. April 2021 eingelegt. Die Kläger konnten keine ausreichenden Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darlegen. Daher besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
  • Folgen: Die Kläger erhalten keine Prozesskostenhilfe und müssen die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beweiskraft der Postzustellungsurkunde: Ein entscheidender Zivilrechtsfall

Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde spielt im Zivilrecht eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um die Frage der Zustellung von wichtigen Dokumenten geht. Eine Postzustellungsurkunde dient als schriftlicher Nachweis für die erfolgreiche Zustellung, was für die Einhaltung von Fristen und die Beweisführung in gerichtlichen Verfahren von großer Bedeutung ist. Sie dokumentiert den Zeitpunkt und die Art der Zustellung und verleiht der Zustellung damit rechtliche Relevanz.

Im Zuge dessen stellt sich oft die Frage nach der Beweislast und der Gültigkeit des Zustellungsverfahrens. In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Bedeutung der Postzustellungsurkunde und ihre Auswirkungen auf die rechtlichen Abläufe eindrucksvoll zeigt.

Der Fall vor Gericht


Fristversäumnis führt zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Duldungsverfahren

Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat die Beschwerde zweier Kläger gegen die Ablehnung ihrer Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Kläger hatten gegen ihre Duldungsbescheide vom 5. April 2018 geklagt, nachdem ihr Widerspruch erst am 20. April 2021 eingelegt wurde.

Zustellung der Bescheide rechtmäßig erfolgt

Das Gericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Duldungsbescheide den Klägern am 6. April 2018 ordnungsgemäß durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt wurden. Die Zustellungsurkunden dokumentieren den Vorgang rechtsgültig. Die Kläger bestritten zwar den Erhalt der Duldungsbescheide, konnten aber nicht darlegen, welche anderen behördlichen Schreiben ihnen stattdessen an diesem Tag zugestellt worden sein sollen.

Chronologie spricht gegen Version der Kläger

Die von den Klägern ins Spiel gebrachten Anhörungsschreiben vom 1. März 2018 kamen als zugestellte Dokumente nicht in Frage. Anders als bei den Duldungsbescheiden fehlte bei diesen der Vermerk „Per Postzustellungsurkunde“. Zudem waren diese Schreiben laut Aktenvermerk bereits Anfang März zur Post gegeben worden. Die Verwaltungsakte enthielt keinerlei Hinweise auf Postrückläufer oder Unzustellbarkeit der Duldungsbescheide.

Keine Wiedereinsetzung möglich

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Widerspruchsfrist kam nicht in Betracht. Nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist ein solcher Antrag nach Ablauf eines Jahres seit Ende der versäumten Frist unzulässig. Da die Kläger erst am 20. April 2021 – also fast drei Jahre nach Zustellung der Bescheide – Widerspruch einlegten, war diese Ausschlussfrist längst verstrichen.

Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht erfüllt

Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfe als nicht gegeben an. Nach den maßgeblichen Vorschriften wird diese nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Da die Klage wegen des fehlenden ordnungsgemäßen Vorverfahrens als unzulässig eingestuft wurde, war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Kläger müssen auch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die strikte Handhabung von Fristen im Verwaltungsrecht, besonders bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe. Zentral ist die Erkenntnis, dass eine Wiedereinsetzung in versäumte Fristen nach einem Jahr grundsätzlich ausgeschlossen ist – selbst wenn die ursprüngliche Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war. Das Gericht bestätigt zudem, dass bei der Zustellung von Bescheiden die Beweislast für deren Nicht-Erhalt bei den Empfängern liegt, die konkret darlegen müssen, welche anderen Schriftstücke sie stattdessen erhalten haben sollen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen behördlichen Bescheid erhalten, müssen Sie sehr genau auf die Fristen achten. Nach Zustellung eines Bescheids haben Sie maximal ein Jahr Zeit, um Widerspruch einzulegen oder Wiedereinsetzung zu beantragen – selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war. Dokumentieren Sie unbedingt den Erhalt wichtiger Behördenschreiben und bewahren Sie diese sorgfältig auf. Sollten Sie einen Bescheid bestreiten, müssen Sie konkret nachweisen können, welche anderen Schreiben Sie stattdessen erhalten haben. Bei finanziellen Schwierigkeiten sollten Sie Prozesskostenhilfe zeitnah beantragen, da verspätete Anträge zur Ablehnung führen können.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Postzustellungsurkunde und welche rechtliche Bedeutung hat sie?

Die Postzustellungsurkunde (PZU) ist eine öffentliche Urkunde, die als amtlicher Nachweis für die Zustellung eines wichtigen Schriftstücks dient. Sie dokumentiert rechtsverbindlich, dass und wann ein bestimmtes Dokument dem Empfänger zugestellt wurde.

Rechtliche Bedeutung

Die PZU hat eine besondere Beweiskraft im Rechtsverkehr. Als öffentliche Urkunde erbringt sie den vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück in der angegebenen Art und Weise zugestellt wurde. Wenn Sie ein Schriftstück per PZU erhalten, gilt der in der Urkunde vermerkte Zeitpunkt als offizielles Zustelldatum – selbst wenn Sie den Brief erst später aus Ihrem Briefkasten entnehmen.

Praktische Anwendung

Die Zustellung erfolgt durch einen Zusteller der Deutschen Post, der das Schriftstück persönlich übergibt oder unter bestimmten Voraussetzungen in den Briefkasten einlegt. Der Zusteller dokumentiert dabei:

  • Das genaue Datum der Zustellung
  • Die Art der Übergabe
  • Den Namen des Empfängers oder der empfangsberechtigten Person

Besondere Wirkung

Eine wirksame Zustellung per PZU hat weitreichende rechtliche Folgen. Mit der Zustellung beginnen wichtige Fristen zu laufen, etwa für Einsprüche oder Klagen. Der Empfänger kann sich der Zustellung nicht willkürlich entziehen – die PZU bewirkt eine rechtswirksame Zustellung auch dann, wenn der Brief in den Briefkasten eingelegt werden muss.

Ab 2025 werden sich die Zustellungsfristen ändern. Die neue Regelung sieht vor, dass 95% der Briefe innerhalb von drei Werktagen beim Empfänger ankommen müssen. Diese Änderung betrifft auch die Berechnungen der Zustellungsfiktion bei Verwaltungsakten.


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Welche Möglichkeiten gibt es, die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde zu widerlegen?

Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen erbringt. Der Gegenbeweis zur Widerlegung dieser Beweiskraft ist jedoch nach § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich zulässig.

Anforderungen an den Gegenbeweis

Eine bloße Behauptung der Unrichtigkeit reicht nicht aus. Stattdessen müssen Sie konkrete Umstände darlegen, die ein Fehlverhalten des Zustellers und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde belegen.

Der Gegenbeweis kann mit allen Beweismitteln geführt werden, etwa durch Zeugenaussagen oder Dokumente. Die Beweiswirkung der Postzustellungsurkunde muss dabei vollständig entkräftet werden.

Erfolgreiche Widerlegung

Eine erfolgreiche Widerlegung liegt vor, wenn Sie nachweisen können, dass:

  • der Zusteller bei der Vornahme der Ersatzzustellung beobachtet wurde, ohne zuvor eine persönliche Zustellung zu versuchen
  • der dokumentierte Zustellvorgang aufgrund konkreter Umstände unmöglich war
  • die bezeugten Tatsachen nachweislich unrichtig sind

Besonderheiten bei der Wohnanschrift

Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, dass der Empfänger unter der Zustellungsanschrift tatsächlich wohnt. Allerdings begründet die Beurkundung einer Ersatzzustellung ein beweiskräftiges Indiz dafür. Dieses Indiz können Sie durch eine plausible und schlüssige Darstellung Ihrer tatsächlichen Wohnverhältnisse entkräften.

Wichtig: Wenn Sie einen Irrtum über Ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt bewusst herbeigeführt haben, können Sie sich nach der Rechtsprechung nicht mehr auf eine fehlerhafte Zustellung berufen.


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Welche Fristen beginnen mit der Zustellung durch Postzustellungsurkunde?

Bei einer Zustellung durch Postzustellungsurkunde (PZU) beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen. Der Tag der Zustellung selbst wird dabei nicht mitgerechnet. Wenn Sie beispielsweise einen Bescheid per PZU am 15. des Monats erhalten, beginnt die Frist am 16. des Monats.

Besonderheiten bei der Fristberechnung

Die 3-Tages-Fiktion gilt bei einer Zustellung per PZU ausdrücklich nicht. Der Bescheid gilt bereits am Tag der tatsächlichen Zustellung als bekannt gegeben. Ab dem 1. Januar 2025 wird die bisherige 3-Tages-Fiktion bei einfachen Briefen auf eine 4-Tages-Fiktion verlängert.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Zustellung

Der Zeitpunkt der Zustellung wird auf der Postzustellungsurkunde vom Zusteller vermerkt. Dieser Vermerk hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Wenn die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten erfolgt (Ersatzzustellung), ist der Tag des Einwurfs maßgeblich – auch wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Wichtige Fristen im Überblick

Bei behördlichen oder gerichtlichen Schreiben laufen ab dem Tag nach der Zustellung typischerweise folgende Fristen:

  • Widerspruchsfrist: Ein Monat bei Verwaltungsakten
  • Klagefrist: Ein Monat bei Gerichtsentscheidungen
  • Rechtsmittelfristen: Je nach Verfahrensart unterschiedliche Zeiträume

Wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum nächsten Werktag.


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Was muss ich beachten, wenn ich eine Postzustellungsurkunde erhalte?

Wenn Sie eine Postzustellungsurkunde erhalten, beginnt mit dem Zustellungsdatum eine wichtige Frist von einem Monat für mögliche Rechtsmittel oder Reaktionen. Das Datum der Zustellung ist dabei der Tag, der in der Postzustellungsurkunde vermerkt ist.

Dokumentation der Zustellung

Notieren Sie sich das exakte Datum des Erhalts und bewahren Sie den Umschlag mit dem Zustellvermerk auf. Der auf dem Dokument angebrachte Eingangsstempel oder eigene Vermerke haben dabei keine rechtliche Bedeutung für den Fristbeginn.

Prüfung der Zustellungsurkunde

Kontrollieren Sie die Korrektheit Ihrer persönlichen Daten auf der Zustellungsurkunde. Bei der Zustellung in den Briefkasten muss ein vorheriger persönlicher Zustellversuch unternommen worden sein. Der Zusteller muss dies in der Urkunde vermerken.

Fristen und Handlungsbedarf

Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung. Innerhalb dieser Frist müssen Sie auf das zugestellte Dokument reagieren. Eine verspätete Reaktion führt in der Regel zur Unzulässigkeit von Rechtsmitteln. Die Zustellung gilt auch dann als wirksam, wenn Sie den Briefkasten nicht täglich leeren.

Besondere Situationen

Bei einem Umzug müssen Sie nachweisen können, dass Sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr unter der angegebenen Adresse gewohnt haben. Ein einfaches Bestreiten der Zustellung reicht dafür nicht aus. Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, ob Sie tatsächlich unter der Zustellungsadresse wohnen.


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Wie kann ich nachweisen, dass der Inhalt einer Postzustellung nicht dem entspricht, was zugestellt werden sollte?

Die Postzustellungsurkunde beweist ausschließlich den Vorgang der Zustellung, nicht aber den Inhalt des zugestellten Dokuments. Wenn Sie den Inhalt eines zugestellten Schriftstücks anzweifeln, müssen Sie konkrete Tatsachen vortragen, die belegen, dass der Inhalt von dem abweicht, was zugestellt werden sollte.

Beweismöglichkeiten für inhaltliche Abweichungen

Der Nachweis einer inhaltlichen Abweichung kann durch verschiedene Beweismittel erfolgen. Dazu gehören Kopien des ursprünglichen Dokuments, Zeugenaussagen oder andere schriftliche Unterlagen, die den tatsächlich beabsichtigten Inhalt belegen.

Dokumentation bei Erhalt

Bei der Zustellung sollten Sie den Umschlag vorsichtig öffnen und den Inhalt sofort prüfen. Stellen Sie Unstimmigkeiten fest, dokumentieren Sie diese unmittelbar. Eine fotografische Dokumentation des Zustands bei Öffnung und eine schriftliche Aufzeichnung etwaiger Auffälligkeiten können als Beweismittel dienen.

Rechtliche Vorgehensweise

Die Beweislast für eine inhaltliche Abweichung liegt bei Ihnen als Empfänger. Der Absender muss lediglich die ordnungsgemäße Zustellung nachweisen, was durch die Zustellungsurkunde erfolgt. Inhaltliche Einwendungen müssen Sie unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend machen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Duldungsbescheid

Ein Duldungsbescheid ist eine behördliche Entscheidung über den vorübergehenden Aufenthalt von Ausländern, die eigentlich ausreisepflichtig sind. Die Duldung stellt keine Aufenthaltserlaubnis dar, sondern nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Geregelt ist dies in § 60a AufenthG. Ein typischer Fall ist, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, etwa wegen fehlender Papiere oder Krankheit. Der Bescheid legt fest, wie lange die Duldung gilt und welche Auflagen damit verbunden sind.


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Postzustellungsurkunde

Ein amtliches Dokument, das die rechtssichere Zustellung von wichtigen behördlichen oder gerichtlichen Schriftstücken nachweist. Die Zustellung wird durch einen Postbediensteten durchgeführt und dokumentiert (§ 182 ZPO). Die Urkunde enthält Angaben zu Datum, Art der Zustellung und Empfänger. Sie hat eine besondere Beweiskraft – das bedeutet, dass die dort dokumentierten Tatsachen als wahr gelten, solange nicht das Gegenteil bewiesen wird. Bei einer Briefkastenzustellung wird etwa vermerkt, dass und wann das Schriftstück in den Briefkasten eingelegt wurde.


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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein Rechtsbehelf, der es ermöglicht, eine versäumte Frist nachträglich einzuhalten, wenn man die Fristversäumnis nicht selbst verschuldet hat (§ 60 VwGO, § 233 ZPO). Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Nach einem Jahr seit Fristende ist eine Wiedereinsetzung generell ausgeschlossen. Beispiel: Wenn jemand wegen eines Krankenhausaufenthalts eine Klagefrist verpasst, kann er Wiedereinsetzung beantragen und die Klage nachholen.


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Prozesskostenhilfe

Eine staatliche Unterstützung für Personen, die sich einen Prozess finanziell nicht leisten können (§§ 114 ff. ZPO). Sie wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Der Antragsteller muss seine Bedürftigkeit nachweisen und ggf. später Raten zahlen. Die Hilfe deckt Gerichtskosten und Anwaltshonorare ab. Ein klassischer Fall ist die Unterstützung eines Geringverdieners bei einer berechtigten Kündigungsschutzklage.


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Verwaltungsakte

Eine Verwaltungsakte ist die Sammlung aller relevanten Dokumente und Vorgänge zu einem bestimmten Verwaltungsverfahren (§ 9 VwVfG). Sie dokumentiert den gesamten Verfahrensablauf chronologisch und vollständig. Dazu gehören Anträge, Bescheide, Protokolle, Stellungnahmen und der gesamte Schriftverkehr. Die Akte muss so geführt werden, dass der Sachverhalt auch für Dritte nachvollziehbar ist. Ein wichtiges Beweismittel bei Streitigkeiten über behördliche Entscheidungen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO: Diese Bestimmungen regeln die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine Partei hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren finanziellen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht (vollständig) tragen kann und die rechtlichen Schritte mit hinreichender Erfolgsaussicht unternommen werden. Im vorliegenden Fall wurde die Prozesskostenhilfe abgelehnt, da das Verwaltungsgericht der Auffassung war, dass die Klage unzulässig sei und daher keine Aussicht auf Erfolg bestehe.
  • § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO: Diese Vorschriften beziehen sich auf die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt. Hier wird definiert, dass die Frist ein Jahr beträgt, wenn in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Frist hingewiesen wurde. Die Kläger haben diese Frist versäumt, was zur Ablehnung ihres Widerspruchs und damit auch zur Ablehnung der Prozesskostenhilfe führt.
  • § 146 Abs. 2, § 147 Abs. 2 Satz 1 LVwG: Diese Normen regeln die Zustellung von Verwaltungsakten durch Postdienste. Bei der Zustellung wird ein Zustellungsauftrag an die Post gegeben, welche die entsprechenden Dokumente übermittelt. Der Beschluss des Gerichts bezieht sich auf die ordnungsgemäße Zustellung der Duldungsbescheide, die als gegeben angesehen wurde, was entscheidend für die Annahme war, dass die Kläger rechtzeitig auf die Bescheide reagiert haben müssten.
  • § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO: Diese Vorschrift betrifft die Überzeugungsgrundlage der Gerichte bei der Entscheidungsfindung. Sie verlangt, dass das Gericht sich mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit zu einem bestimmten Ergebnis kommt. Im Gegensatz zu den Klägern war das Gericht überzeugt, dass die Klage aufgrund der verspäteten Widerspruchseinlegung unzulässig war, was entscheidend für die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe war.
  • § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO: Diese Regelungen definieren die Beweiskraft von Zustellungsurkunden. Die Beweiskraft bezieht sich nur auf die in der Urkunde festgestellten Tatsachen, die von der dazu ermächtigten Person verifiziert wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Zustellungsurkunde für die Duldungsbescheide gültig war und somit die Frist zur Einlegung des Widerspruchs abgelaufen war, was die Grundlage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und die Bestätigung durch den Senat war.

Das vorliegende Urteil

OVG Schleswig-Holstein – Az.: 6 O 21/24 – Beschluss vom 30.08.2024


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