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Beweislast bei behaupteter Nebenabreden zu Darlehnsvertrag –  Schwarzgeldabrede

LG Flensburg – Az.: 3 O 106/18 – Urteil vom 08.03.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von drei Prozent seit 01.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Darlehensrückzahlung.

Im Jahr 2014 war die Zeugin W (geb. B) Geschäftsführerin der Klägerin, die Zeugin H die der Beklagten. Unter dem 06.09.2014 unterzeichneten die Zeugin W (noch mit dem Namen B) für die Klägerin, die Zeugin H für die Beklagte und der Zeuge V S für die Team V B GmbH & Co KG (im Folgenden: T V) ein als „Darlehensvertrag“ überschriebenes Dokument. Der derzeitige Geschäftsführer der Klägerin, C W, und die übrigen genannten Personen hatten sich hierzu am 06.09.2014 in den Geschäftsräumen der T V zusammengefunden. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte zum Termin 50.000 € in bar mitgebracht, die er dort vorzählte. Zwischen den Parteien ist streitig ob er das Geld im Anschluss dem Zeugen V S übergab oder auf dem Besprechungstisch liegenließ.

In dem als Darlehensvertrag bezeichneten Dokument heißt es im Wesentlichen, die Klägerin gewähre der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 50.000 €, das heute bar ausgezahlt werde. Weiter wird darin eine Verzinsung in Höhe von 3 % bei jährlicher Zinszahlung zum 31.12. und eine Rückzahlung bis zum 31.12.2016 vorgesehen. Unter § 4 des Dokuments wird auf einen anliegenden Sicherungsübereignungsvertrag verwiesen und ausgeführt, die T V verbürge sich für die Rückzahlung des Darlehens. Abschließend ist der Zusatz „Betrag in bar erhalten“ aufgeführt. Darunter finden sich neben einem handschriftlich eingetragenen Datum (06.09.14) die Unterschriften der Zeugin H und des Zeugen V S. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Anlage K1 (Bl. 12f. d.A.) vorgelegte Dokument Bezug genommen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob hier tatsächlich ein Darlehensvertrag geschlossen und valutiert wurde, oder ob der ganze Vorgang der Verschleierung einer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag geschlossenen Schwarzgeldabrede diente.

Mit notariellem Vertrag vom 03.09.2014 hatte die 1. R E K GmbH von der T V die Teilfläche eines Grundstücks mit aufstehendem Gebäude gekauft. Vor Abschluss dieses Vertrags hatte der Zeuge V S wegen seiner angespannten finanziellen Situation mit Herrn W über eine Schwarzgeldzahlung von 50.000 € gesprochen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob eine Schwarzgeldzahlung anschließend tatsächlich geleistet wurde. Das erworbene Grundstück befindet sich in S im Baugebiet „…“ direkt an der … und schließt südlich an ein anderes von den Parteien als „…Quartier“ bezeichnetes Grundstück an. Das damals noch auf diesem Grundstück befindliche Gebäude wurde von der T V als Verwaltungsgebäude genutzt. In der Vertragsurkunde werden die Zeugin W (noch unter dem Namen B) als Geschäftsführerin der Käuferin, der Zeuge V S als Geschäftsführer der T V, sowie Herr C W als Erschienene aufgeführt. Die Wirksamkeit des Vertrags war von der Genehmigung des Sanierungsträgers, der B-S GmbH (im Folgenden: B), abhängig. Unter § 1 des notariellen Kaufvertrags führten die Parteien aus, sie seien sich darüber einig dass eine bestimmte Form der Bebaubarkeit für die Käuferin Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrages sei. Für den Fall dass die baurechtlichen Voraussetzungen nicht bis zum 31.12.2016 durch eine Änderung des Bebauungsplans Nr. … geschaffen würden, sei die Käuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf Anlage B1 (Bl. 29ff. d.A.) Bezug genommen.

Am 23.02.2015 suchte die Zeugin H den Geschäftsführer der Klägerin in seinem Büro auf. Der Anlass dieses Gesprächstermins ist zwischen den Parteien streitig.

Für die Jahre 2014 und 2015 zahlte die Beklagte Zinsen in Höhe von 3 % auf einen Betrag von 50.000 € an die Klägerin. Wegen einer hierfür ausgestellten Quittung und entsprechender Buchungen auf dem Geschäftskonto der Klägerin wird auf die Anlagen K 6 und K 7 (Bl. 50f. d.A.) Bezug genommen. In den Bilanzen der Beklagten zum 31.12. der Jahre 2014 und 2015 wird in den Aufgliederungen und Erläuterungen zur Bilanz jeweils unter „sonstige Verbindlichkeiten“ die Position „Darlehen A V GmbH“ in Höhe von 50.000 € ausgewiesen. Die Klägerin führte in ihren Bilanzen eine Darlehensforderung gegen die Beklagte und versteuerte die Zinserträge.Für das Jahr 2016 erfolgte keine Zinszahlung mehr.

Ende Dezember 2017 forderte der Zeuge V S die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags mit der Begründung, der Vertrag sei wegen der Schwarzgeldabrede nichtig. Mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2018 forderte die T V die Grundstückskäuferin aus dem gleichen Grund erneut zur Rückabwicklung auf. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage B2 (Blatt 39ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin meint, zwischen ihr und der Beklagten sei tatsächlich ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Gegen die von der Beklagten behauptete Schwarzgeldabrede spreche vor allem die Form des Zustandekommens und die nachfolgende Behandlung durch die Parteien. Für ein Schwarzgeldgeschäft sei eine schriftliche Fixierung ebenso außergewöhnlich wie die bilanzielle Erfassung und die Verzinsung. Ebenso sei ein Schwarzgeldgeschäft auszuschließen, da die Barzahlung nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags erfolgt sei.

Hierzu behauptet sie, die Parteien seien sich über das Zustandekommen eines Darlehensvertrags einig gewesen. Dass die Beklagte sich in geordneten finanziellen Verhältnissen befunden habe bzw. befinde, bestreitet sie mit Nichtwissen. Der Zeuge V S habe zwar ursprünglich eine Schwarzgeldzahlung gefordert. Im Einzelnen habe er erwähnt, Schwarzgeldzahlungen seien … üblich. Hintergrund sei gewesen, dass ihm ansonsten nichts vom Kaufpreis verblieben wäre, da Kaufpreise zu 1/3 an die B und zu 2/3 an Frau S S gezahlt worden seien. Herr W habe sich auf die Schwarzgeldzahlung jedoch nicht einlassen wollen. Die finanziellen Verhältnisse des Zeugen V S seien beim Vertragsschluss nicht ausgenutzt worden. Bei der Kaufpreisbildung hätten sich die Parteien exakt an den damaligen Richtsätzen orientiert. Die sich aus der Übersicht der R&S (Anlage K 5, Bl. 61f. d.A.) ergebenden Werte seien der Beklagten entgegen ihrer Behauptung nicht nur bekannt gewesen, sondern dem Geschäftsführer der Klägerin durch den Zeugen V S persönlich übergeben worden. Herr W sei nicht dazu bereit gewesen dem Zeugen V S persönlich oder einer seiner Firmen ein Darlehen ohne Sicherheit zu gewähren. Er, Herr W, habe jedoch angeboten, der Beklagten einen der Schwarzgeldforderung des Zeugen V S entsprechenden Geldbetrag gegen Überlassung von Sicherheiten zur Verfügung zu stellen; daher sei es auch zur Sicherungsübereignung von Baumaschinen und zur schriftlichen Fixierung der Vereinbarung gekommen. Da die Befugnisse der damaligen Geschäftsführerin der Beklagte nicht bekannt gewesen sein, habe man den „Darlehensvertrag“ vorsorglich auch vom Gesellschafter, dem Zeugen V S unterzeichnen lassen. Seinerzeit sei bei der Klägerin jedenfalls der Eindruck erweckt worden, dass der Zeuge V S Gesellschafter der Beklagten gewesen sei. Zur Auszahlung des Darlehensbetrags sei es am 06.09.2014, auf ausdrücklichen Wunsch der Gegenseite: in bar, gekommen. Ob das Geld firmenintern bei der Beklagten verbraucht oder an den Zeugen V S weitergereicht worden sei, sei der Klägerin nicht bekannt. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe die Darlehensabrede nicht dazu gedient die Durchführung des Grundstückskaufvertrags abzusichern. Der den Kaufvertrag beurkundende Notar habe dem Geschäftsführer der Klägerin deutlich gemacht, die nach dem BauGB erforderliche Genehmigung würde stets erteilt werden, wenn der Kaufpreis gezahlt würde. Weiter sei zugunsten der Grundstückskäuferin eine Auflassungsvormerkung bereits, zwischen den Parteien unstreitig, am 05.09.2014 eingetragen worden. Der Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags sei jedoch, zwischen den Parteien ebenso unstreitig, erst am 06.09.2014 erfolgt. Weiter sei die Grundstückskäuferin, unstreitig, im Januar 2015 als Eigentümerin eingetragen worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte kein Handlungsbedarf für angebliche Sicherheiten zur Vertragsdurchführung bestanden. Der Darlehensvertrag habe entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht der Absicherung bezüglich des von der Beklagten durchzuführenden Gebäudeabrisses gedient. Der in der durch die Beklagte für den Abriss erstellten Rechnung (Anlage B 3) angegebene Leistungszeitpunkt sei unzutreffend. Zinsen wären schon nach dem Vortrag der Klägerin danach auch für 2016 und bis zum tatsächlichen Abrisszeitpunkt im Jahr 2017 zu zahlen gewesen. Unter dem 10.01.2017 sei daher auch bereits der Zins für das Jahr 2016 angemahnt worden; wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Anlage K 11 (Bl. 112 d.A.) Bezug genommen.

Im Gespräch des Geschäftsführers der Klägerin mit der Zeugin H am 23.02.2015 sei es um die Mandatsübernahme für die Beklagte mit dem Ziel der Erstellung der Steuererklärung und des Jahresabschlusses gegangen. Über das Darlehen sei zwar auch gesprochen worden, insoweit seien durch Herrn W jedoch lediglich die fälligen Zinsen angemahnt worden. Jene seien auch kurz darauf gezahlt worden, nämlich – zwischen den Parteien unstreitig in Höhe von 400,00 € bar am 11.03.2015 (Anlage K 6, Bl. 50 d.A.) und per am 20.03.2014 gutgeschriebener Überweisung in Höhe von weiteren 79,17 € (ebd.). Mit Schreiben vom 08.02.2018, was zwischen den Parteien unstreitig ist, habe die Klägerin die Beklagte zur Zahlung ausstehender Zinsen für die Jahre 2016 und 2017 sowie zur Darlehensrückzahlung aufgefordert. Ob die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 17.05.2017 zur Darlehensrückzahlung und zu Zinszahlung für das Jahr 2016 aufgefordert hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der Einzelheiten der durch die Klägerin vorgelegten Schreiben wird auf Anlage K2 (Blatt 14f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3 Prozent seit dem 01.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, ein Darlehensvertrag sei nicht zustande gekommen.

Hierzu behauptet sie, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist, die Beklagte sei der Klägerin bis wenige Tage vor der Unterzeichnung des „Darlehensvertrags“ unbekannt gewesen. Die Beklagte habe die Klägerin – ebenso unstreitig – nicht um ein Darlehen gebeten. Die Beklagte habe sich finanziell stets in geordneten Verhältnissen befunden und habe kein Darlehen benötigt. Ein Darlehensbetrag sei ihr weder überwiesen, noch bar ausgehändigt worden. Die Vertragsurkunde sei vielmehr zum Schein, zur Verschleierung einer Schwarzgeldabrede, unterzeichnet worden. Herr W habe sich auf die Schwarzgeldzahlung eingelassen, jedoch eine Sicherheit für den Fall beansprucht, dass der Sanierungsträger den Kaufvertrag vom 03.09.2014 nicht genehmigen würde und die geleistete Barzahlung damit womöglich verloren gewesen wäre. Zur Absicherung habe er einen Darlehensvertrag mit einer solventen Firma und die Gewährung einer Sicherungsübereignung verlangt. So sei man auf die Beklagte aufmerksam geworden. Die Zeugin H, die die Urkunde des so bezeichneten „Darlehensvertrags“ unstreitig entworfen hat, habe die Einzelheiten mit dem Zeugen V S abgesprochen. Mit der Grundstücksübereignung habe das „Darlehen“ erlöschen sollen. Die Einzelheiten seien im Zusammenhang mit der Bargeldübergabe zwischen allen beteiligten Personen noch einmal besprochen worden. Hier sei schon bemerkenswert, dass die Vertreter der Kaufvertragsparteien teilgenommen hätten. Im Entwurf des Darlehensvertrags sei so fälschlicherweise noch die 1. R E K GmbH, die Grundstückskäuferin, als vermeintliche Darlehensgeberin aufgenommen worden. Auch sei die Teilnahme des Zeugen V S an diesem Termin so zu erklären. Er habe – entgegen der Ansicht der Klägerin – durch seine Unterschrift keine zusätzliche Sicherheit schaffen können, da er nicht Gesellschafter der Beklagten gewesen sei. Der Zeuge S habe kein Problem damit gehabt, die Schwarzgeldzahlung erst am 06.09.2014 und damit nach Abschluss des Kaufvertrags in Empfang zu nehmen. Einerseits sei die Unterzeichnung des „Darlehensvertrags“ ursprünglich für den 04.09.2014 geplant gewesen, andererseits habe der Zeuge V S dem Geschäftsführer der Klägerin als Steuerberater vertraut. Im Wesentlichen sei am 06.09.2014 über die Barzahlung von 50.000 € gesprochen worden und darüber, dass das „Darlehen“ nach „Rechtskraft“ des Kaufvertrags und Abriss des Verwaltungsgebäudes der T V erlöschen sollte. Herr W habe zugesagt, der Vertrag würde geschreddert werden, nachdem der Kaufvertrag vollständig durchgeführt sei, also die Genehmigung des Sanierungsträgers vorliege und das aufstehende Gebäude abgerissen sei. Anschließend seien der Vertrag unterzeichnet und dem Zeugen V S 50.000 € in bar von Herrn W übergeben worden. Am 23.02.2015 habe sich die Zeugin H durch Herrn W die vorgesehene Annullierung des Scheindarlehens noch einmal bestätigen lassen, da sie die Beklagte – ihr Unternehmen – zeitnah habe verkaufen wollen. Ein Ausbuchen des Darlehens sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich gewesen, da der Abriss des Gebäudes auf dem verkauften Grundstück noch nicht erfolgt gewesen sei. Herr W habe noch erklärt, das Darlehen könne nach Abriss wegen fehlender Liquidität der Beklagten ausgebucht werden. Soweit die Klägerin behaupte, die Zeugin H habe sich nach einer steuerlichen Beratung erkundigen wollen, treffe das nicht zu. Wegen des bevorstehenden Verkaufs der Beklagten habe dazu kein Anlass mehr bestanden. Zudem habe die Zeugin H, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten, ihrer bisherigen Steuerberaterin vertraut. Die Klägerin sei erst nach dem Rückabwicklungsverlangen des Zeugen V S hinsichtlich des Grundstückskaufvertrags aktiv geworden. Die Darlehensrückzahlung sei erstmals über ein Jahr nach der in der Vertragsurkunde vorgesehenen Fälligkeit gefordert worden. Eine Verzinsung für das Jahr 2016 sei auch erst über ein Jahr nach dem Zeitpunkt gefordert worden, an dem die Zinsen ausweislich des Vertragsdokuments eigentlich fällig gewesen wären. Das sei damit zu erklären, dass der Gebäudeabriss im Jahr 2016 erfolgt sei und die Vertragsurkunde im Anschluss – wie von Herrn W zugesagt – eigentlich zu vernichten gewesen sei.

Das Gericht hat die Geschäftsführer der Parteien persönlich angehört. Weiter hat es die prozessleitend geladenen Zeugen V S, K H und T W vernommen. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.02.2019 (Blatt 204ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 08.02.2019 hat die Klägerin weiter zur Sache vorgetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz (Bl. 227ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung in Höhe von 50.000,00 € aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Voraussetzung sind der Abschluss eines Darlehensvertrags und die Auszahlung der Darlehensvaluta, sowie die Fälligkeit der Rückzahlung.

Der die Rückzahlung eines Darlehens begehrende Gläubiger hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt. (OLG München, Urteil vom 14.12.2016, 3 U 3231/16, BeckRS 2016, 21054).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das als „Darlehensvertrag“ überschriebene Dokument von den damaligen Geschäftsführerinnen der Parteien unterzeichnet und die Valutierung durch die Zeugin H und den Zeugen V S quittiert worden ist. Diese Aspekte ergeben sich sämtlich aus der Anlage K 1. Eine Beweiserhebung durch Vorlage der Originalurkunde war entbehrlich, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Urkunde echt, also von den aufgeführten Personen tatsächlich in dieser Form unterzeichnet worden ist.

Diese Urkunde erbringt als Privaturkunde zwar keinen Beweis für den Inhalt, also die Richtigkeit der darin enthaltenen Erklärungen, sondern nur dafür, dass die enthaltenen Erklärungen von den Unterzeichnenden tatsächlich so abgegeben worden sind (Schreiber, in: MüKO-ZPO, § 416 Rn. 9).

Gleichwohl war hier von einem Darlehensvertrag und dessen Valutierung auszugehen, da die Beklagte diese Erklärungen ausdrücklich abgegeben hat. Mit der behaupteten Schwarzgeldabrede ist eine Nebenabrede zum Vertrag dargetan. Bei unterschriebenen Vertragsurkunden besteht zwischen den Vertragspartnern eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde. Der Gegenbeweis ist zulässig; er obliegt der Partei, die sich auf mündliche Nebenabreden beruft (Schreiber, in: MüKO-ZPO, § 416 Rn. 9).

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Entgegen der Ansicht der Beklagten wäre die von ihr behauptete Abrede kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB, da sich ein solches dadurch auszeichnet, dass die abgegebenen Erklärungen tatsächlich nicht gewollt sind. Das wäre aber nach dem Vortrag der Beklagten nicht der Fall, da die Darlehensverzinsung und -rückzahlung danach nicht vollständig ungewollt war. Der ausgezahlte Betrag hätte auch nach ihrem Vortrag tatsächlich zurückgezahlt werden sollen, wenn der Kaufvertrag nicht zur Durchführung gelangt wäre und die Abrissarbeiten nicht durchgeführt worden wären.

Die von der Beklagten behauptete Nebenabrede stellt eine auflösende Bedingung dar, § 158 Abs. 2 BGB. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein. Eine solche Nebenabrede behauptet die Beklagte, indem sie vorträgt, der Darlehensvertrag habe jedenfalls für eine Übergangszeit tatsächlich durchgeführt werden und im Falle der Erfüllung sämtlicher Pflichten aus dem Grundstückskaufvertrag vernichtet und wirkungslos werden sollen. Die Beweislast für die Vereinbarung und den Eintritt einer auflösenden Bedingung trägt ebenfalls die Beklagte, da sie aus der Vereinbarung der Bedingung und deren Eintritt ein Recht für sich, nämlich die Befreiung von der Verbindlichkeit, herleitet (vgl. Rövekamp, in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 158 Rn. 43).

Die ihr danach obliegende Beweisführung ist der Beklagten nicht gelungen.Das Gericht konnte sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht die nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderliche Überzeugung bilden, dass die behauptete Nebenabrede getroffen worden wäre. Eine solche Überzeugung setzt eine persönliche Gewissheit des Richters voraus, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245 ff.); ein bloßes Fürwahrscheinlichhalten genügt zum Beweis nicht. Diesen Grad an Gewissheit vermochte das Gericht hier nicht zu erlangen.

Die Aussage des Zeugen V S ist zwar ergiebig gewesen, da der Zeuge die Verabredung eines (teilweisen) Schwarzgeldgeschäfts bestätigt hat. Sie ist aber nicht glaubhaft gewesen. Der Zeuge hat ein erhebliches Eigeninteresse an der Feststellung einer Schwarzgeldabrede, da dessen Folge aus seiner Sicht die Nichtigkeit und infolgedessen Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags wäre. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht bei Gesamtwürdigung der Aussage keine Überzeugung dahingehend erlangen, die Aussage wäre insgesamt glaubhaft. Dass der Zeuge – in Kenntnis der Möglichkeit einer Strafverfolgung – dennoch freimütig eine Schwarzgeldabrede eingeräumt hat, bedeutet aus vorgenanntem Grund noch nicht, dass dem Zeugen wegen dieses Eingeständnisses unbedingt zu glauben wäre. Unglaubhaft ist vor allem die Ausführung des Zeugen zur persönlichen Übergabe eines Schreibens an den Geschäftsführer der Klägerin Ende 2017 gewesen. Der Zeuge hat zunächst angegeben, er habe keine Erinnerung an den Inhalt des übergebenen Schreibens. Das hat er auf Nachfrage wiederholt. Auf Vorhalt des Inhalts des später übersandten Anwaltsschreibens (Anlage B 2, Bl. 213 d.A.) hat er sodann erstaunlicherweise unmittelbar erklärt: „genau so war es!“: Das sei also auch der Inhalt des Schreibens gewesen, das Ende 2017 übergeben worden sei. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, dass dem Zeugen tatsächlich der Inhalt des Ende Dezember 2017 übergebenen Schreibens entfallen gewesen sein soll. Dem widerspricht insbesondere auch die Angabe des Zeugen V S, er habe zur Übergabe bewusst eine namentlich genannte Person als Zeugen mitgebracht. Das wird gemeinhin nur getan, wenn der Angelegenheit eine gewisse Bedeutung beigemessen wird. Bei allem lässt sich so nicht nachvollziehen, ob der Zeuge V S ggf. zuvor zur Gänze oder zum Teil tatsachenbasierte Angaben gemacht hat.

Die Aussage der Zeugin H ist ergiebig, aber ebenfalls nicht glaubhaft gewesen. Zwar hat sich auch diese Zeugin zunächst weitgehend plausibel eingelassen und sich zum Zustandekommen der Vereinbarung geäußert. Jedoch hat sie bekundet, das Darlehen sei bei der Beklagten bilanziert worden. Buchhalterisch habe man die Angelegenheit so gelöst, dass das Darlehen in der Kasse ein- und sogleich als Darlehensforderung gegenüber Herrn V S wieder ausgebucht worden sei. Diese Angaben korrespondieren nicht mit dem maßgeblichen Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2014. In diesem heißt es unter den „Aufgliederungen und Erläuterungen zur Bilanz“ zum Umlaufvermögen unter II. 2. u.a. „1555 Darlehen gegenüber V S“ (Anlage B 4, Bl. 161 d.A. [Seite 62/95 des Jahresabschlusses]). Dieses Konto weist zum 31.12.2014 einen Stand von 82.168,78 €, zum dort ebenfalls aufgeführten Vorjahr, also per 31.12.2013, einen Stand von 78.736,36 € aus. Eingedenk der zuvor erfolgten Äußerung des Zeugen V S, er habe damals immense Schulden von rund 6 Millionen Euro gehabt, Löhne und Gehälter nicht begleichen können, und gleichsam wie „eine Briefmarke – eine sehr dünne Briefmarke – an der Wand“ geklebt, ist das kaum nachvollziehbar. Zwar hat die Zeugin H auf Nachfrage angegeben, der Kontostand sei stets Schwankungen unterworfen gewesen. Voraussetzung für die Richtigkeit dieses Teils der Aussage wäre nach allem aber, dass der Zeuge V S im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 tatsächlich Darlehensrückzahlungen an die Beklagte in Höhe von 46.567,58 € erbracht hätte. Das erscheint angesichts seiner als Existenznot geschilderten wirtschaftlichen Situation nicht vorstellbar. Auch bezüglich der Aussage der Zeugin H kann insoweit nicht beurteilen hinsichtlich welcher Aussagenteile zutreffende Angaben gemacht worden sind.

Gleichwohl sieht es das Gericht auch nicht als bewiesen an, dass eine Schwarzgeldabrede nicht getroffen worden wäre. Die Aussage der Zeugin W ist ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Sie hat angegeben, von ihrem Mann über die Schwarzgeldforderung des Zeugen V S im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf informiert worden zu sein. Gleichwohl habe sie die später mit der Begründung, es sei eine Schwarzgeldnebenabrede getroffen worden, der Grundstückskaufvertrag daher nichtig, geforderte Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht mit der drei Jahre zuvor vorgeschlagenen Schwarzgeldzahlung in Verbindung gebracht. Es erscheint kaum nachvollziehbar, dass die Zeugin hier nicht einmal ein Störgefühl entwickelt haben will. Auch erscheint kaum nachvollziehbar, dass der Zeugin die Umstände der Geldübergabe – 50.000 € in bar (!) nach zuvor in gleicher Höhe geforderter Schwarzgeldzahlung – nicht suspekt gewesen sein sollen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist den Parteien Gelegenheit gegeben worden, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Dies ist lediglich versehentlich nicht protokolliert worden.

Das Darlehen ist fällig, da der mit dem 31.12.2016 vorgesehene Rückzahlungszeitpunkt überschritten ist.

Die Beklagte muss sich so behandeln lassen, als wäre die Valutierung ihr gegenüber erfolgt, das selbst dann wenn der Bargeldbetrag, wie sie vorträgt, dem Zeugen V S direkt übergeben worden wäre. Die Geldübergabe ist unstreitig im Beisein der Zeugin H erfolgt, die diese Übergabe dann jedenfalls gebilligt hätte. Immerhin hat sie, wenn auch gemeinsam mit dem Zeugen V S quittiert, das Geld erhalten zu haben.

Der Zinsanspruch folgt aus der vertraglichen Abrede der Parteien. Demnach waren Zinsen in Höhe von drei Prozent (nicht etwa über Basiszinssatz) aus der Darlehenssumme von 50.000 € zuzusprechen. Höhere Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen waren der Klägerin in Ermangelung eines entsprechenden Antrags nicht zuzusprechen, § 308 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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