LG München – Az.: 1 U 4126/11 – Beschluss vom 12.01.2012
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 08.09.2011, Az.: 8 O 1511/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Die Parteien erhalten Gelegenheit zu dem gerichtlichen Hinweis innerhalb von 3 Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Klägerin vermochte nicht den Nachweis zu führen, dass die Beklagte schuldhaft gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.
Das Landgericht hat die Beweislastverteilung zutreffend dargestellt. Danach gilt, dass grundsätzlich die Klägerin als Geschädigte die Beweislast dafür trifft, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen bestanden hat und sie innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Der Klägerin oblag danach der Nachweis, dass zum Zeitpunkt ihres Sturzes ein Glättezustand vor dem Anwesen der Beklagten gegeben war. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass die Klägerin zu einer Jahreszeit zu Sturz gekommen ist, in der witterungsbedingt mit dem Auftreten von Glätte auf Wegen zu rechnen ist, nicht ausreicht, um den Nachweis eines Glättezustandes zu führen bzw. keinerlei Beweiserleichterung insoweit rechtfertigt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis eines Glättezustandes vor der Bäckerei nicht führen konnte, ist überzeugend und weist keinerlei Rechtsfehler auf. Die Klägerin hat in ihrer mündlichen Anhörung lediglich bestätigt, dass sie an einer Stelle unterhalb des Vordaches ausgerutscht sei, jedoch nicht sagen könne, ob auf dem Boden gestreut oder gesalzen war. Sie wisse nur noch, dass sie gerutscht und dann auf den Treppenabsatz gefallen sei.
Die Zeugin Sa. sagte aus, sie habe nach dem Sturz die Klägerin schreien gehört, sei aus dem Geschäft raus und habe die Klägerin neben der Eingangstür liegen sehen. Sie erklärte weiter, dass an diesem Tag kein Schnee gefallen sei, es ihrer Erinnerung nach nicht glatt gewesen sei und sie auch nach dem Sturz keinerlei Maßnahme für erforderlich gehalten habe und daher auch nicht gestreut habe. Sie habe nichts festgestellt, was für den Sturz der Klägerin ursächlich sei, insbesondere habe sie keine Eisplatte gesehen. Die Beklagte persönlich hat erklärt, dass sie grundsätzlich morgens den Eingangsbereich der Bäckerei kontrolliere so auch an dem Unfalltag. An dem Tag sei kein Schnee gefallen und sie habe keine Eisplatten gesehen und daher keine Veranlassung gesehen, irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen. Der Zeuge Sch., der als Hausmeister für die Räumung und Streuung des Bereiches vor der Bäckerei zuständig war, konnte sich nicht mehr erinnern, am 15.01.2010 vor dem Anwesen der Beklagten gewesen zu sein.
Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass nicht feststeht, dass in dem Eingangsbereich der Bäckerei sich Eisplatten oder eine Eisglätte befunden hat, überzeugend und gut nachvollziehbar.
Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass, die Beweiswürdigung des Landgerichts. in Frage zu stellen. Insoweit die Klägerin darauf verweist, dass die Beklagte an diesem Tag keinen Kontrollgang gemacht haben soll, ist dies für die Beweiswürdigung unerheblich, da die Zeugin Sa. unmittelbar nach dem Unfall vor Ort war und angegeben hat, dass sie keine Eisplatten gesehen habe. Es geht vorliegend um die Frage, ob ein verkehrssicherungswidriger Zustand geherrscht hat, mit der Folge, dass gestreut hätte werden müssen. Das Landgericht stützt sein Urteil darauf, dass ein Glättezustand, der eine Streupflicht zur Folge gehabt hätte, nicht von der Klägerin bewiesen worden ist. Wie oben ausgeführt, hätte die Beweislast insoweit der Klägerin oblegen. Die Argumente in der Berufungsbegründung sind daher nicht geeignet, die überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen.
Der Klägerin wird dringend geraten, die aussichtslose Berufung zurückzunehmen.